542/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 02.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Doris Bures

und GenossInnen

betreffend klare und nachvollziehbare Mietzinsbegrenzungen

Neben dem Kündigungs- stellt der Preisschutz einen der konstitutiven Grundpfeiler im
Mietrecht dar. Aufgrund der in den letzten Jahren zu verzeichnenden stetig ansteigenden
Mieten auf dem Privatwohnungssektor gerät letzteres Prinzip immer mehr ins Wanken. So
förderte eine aktuelle Studie der Arbeiterkammer (AK) zu Tage, dass die Nettomieten in den
Jahren 2003 und 2004 mit 7,8 Prozent um mehr als das Doppelte gegenüber der
Teuerungsrate mit 3,4 Prozent anstiegen. Allein zwischen Dezember 2003 und 2004 erhöhte
sich der Nettomietindex um 10 Prozent. Ein Ende des Preisschubes in Bezug auf die
Wohnkosten scheint nicht in Sicht zu sein. Laut Prognose der AK sollen die Mieten auch in
den nächsten Jahren um 3,4 Prozent ansteigen.

Als eine Hauptursache für diese das leistbare Wohnen gefährdende Entwicklung lässt sich das
Mitte der 1990er Jahre geschaffene Richtwertsystems festmachen. Nach § 16 Abs. 2 MRG
wurden die Richtwerte erstmals am 1. April 1994 in unterschiedlicher Höhe nach
Bundesländer eingeführt und seitdem jährlich, an die allgemeine Teuerungsrate angepasst,
vom Bundesministerium für Justiz per Verordnung kundgemacht. Wurden die
Richtwertmieten 1994 für Wien mit 3,66 Euro bzw. Vorarlberg mit 5,62 Euro pro m2
festgelegt, erhöhten sich dieselben bis 1. März 2005 um dramatische 23 Prozent auf 4,50 resp.
6,91 Euro pro m2.

Aufgrund der Möglichkeit des Vermieters, zusätzlich zum Richtwert Zu- und Abschläge für
Ausstattung und Lage der Mietwohnung in Rechnung zu stellen, stellt dieses im Zuge des 3.
Wohnrechtsänderungsgesetzes 1994 geschaffene Richtwertsystem ein unwirksames und
ineffizientes Instrument zur Mietzinsbegrenzung dar. Dies deswegen, weil klare gesetzliche
Richtlinien für Zu- und Abschläge im Richtwertsystem fehlen und der Vermieter nicht
verpflichtet ist, dem Mieter Einblick über die Zusammensetzung und Berechnung des
Mietzinses zu gewähren. Die Folge ist ein Wildwuchs an Zu- und Abschlägen, der die
Beurteilung der Mietzinsobergrenzen erheblich erschwert. Insbesondere der sich an die


Grundstückspreise und an der Bebaubarkeit des Grundstücks sowie an die Attraktivität der
Wohngegend orientierende Lagezuschlag übt in der derzeit erlaubten Höhe einen
unverhältnismäßig hohen Einfluss auf die Gesamthöhe der Miete aus. Als Beispiel sei hier
Wien mit einem Zuschlag zwischen 0,44 und 4,14 Euro pro m angeführt. Dieser 30-
prozentige Anteil am Nettomietzins hat wiederum zur Folge, dass auch schlecht ausgestattete
Mietwohnungen unverhältnismäßig teuer werden.

Laut der oben erwähnten AK-Studie hätten die intransparenten Zu- und Abschläge somit dazu
geführt, dass das Richtwertmieten „zumindest als marktnahe Mieten, wahrscheinlich aber
sogar als Marktmieten zu qualifizieren" seien. Zum Zwecke der Regulierung der Mietzinse
erscheine das Richtwertsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung daher nicht geeignet.
Daraus folgern die Studienautoren, dass die Mietenentwicklung nicht durch das Mietrecht,
sondern vielmehr durch die vom Staat gesteuerte Wohnbauforderung beeinflusst wurde.

Zusammen mit der durch die Koppelung der Inflationsrate an die Mieten in Gang gesetzten
Kostenspirale trägt das intransparente System der Richtwertmieten dazu bei, dass die Schere
zwischen Wohnkosten und Einkommen immer weiter auseinanderklafft. Da Wohnen somit zu
einer immer größeren Kostenbelastung für die Mieterinnen wird, stellen die unterfertigten
Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 2005
eine Regelung dem Nationalrat vorzulegen, die klare und nachvollziehbare
Mietzinsbegrenzungen gewährleistet. Dies soll durch

1.    eine mietvertragliche  Fixierung  eines  Katalogs mit taxativ aufgezählten Zu- und
Abschlägen,

2.       eine Deckelung der Zuschläge auf max. 25 Prozent vom Richtwert,

3.       einen gesetzlichen Indexsprung von zumindest 5 Prozent bei Wertanpassungen von Mieten,
um jährliche Mietensteigerungen zu verhindern,


4.      die Möglichkeit der jederzeitigen Überprüfung der Einhaltung der Mietzinsbestimmungen,

5.      die jederzeitige Überprüfbarkeit von Geschäftsraummieten analog zu Wohnungsmieten auf
ihre Angemessenheit (Abschaffung der Rügepflicht),

6.      die    Berücksichtigung    des    heute    zeitgemäßen    Wohnungsstandards    bei    der
Richtwertermittlung,

7.  die Festlegung der maßgeblichen Richtwerthöhe für das jeweilige Bundesland durch die
diesbezügliche Landesgesetzgebung sichergestellt werden."

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss