550/A XXII. GP
Eingebracht am 03.03.2005
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Lackner
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird zur
Absatzbezeichnung „(2)“.
2. Der erste Halbsatz im § 2
Abs. 1 lautet:
„Kranken- und Kuranstalten sowie die
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten (einschließlich deren
eigener Kranken- und Kuranstalten),“
3. § 6 lautet:
,,§ 6. Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2
hat von den in den §§ 1 und 2 genannten Rechtsträgern für jeden Monat mit
Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind beim Bundesministerium für Finanzen
im Wege der Länder, von Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes
oder - soweit sie Beihilfen gemäß § 2 Abs. 2 betreffen und nicht
Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden zuordenbar sind - des
Österreichischen Roten Kreuzes einzureichen.“
4. § 7 wird aufgehoben.
5. In § 8 erster Satz entfällt der
Ausdruck „nach § 1 Abs. 2 an die
Krankenfürsorgeeinrichtungen und“ und der Ausdruck „§ 1 Abs. 3“, wird durch „§ 1 Abs. 2“
ersetzt.
6. § 8 zweiter Satz lautet:
„Die Auszahlung der Beihilfe nach § 2
Abs. 1 hat für die Sozialversicherungsträger einschließlich deren eigener
Kranken- und Kuranstalten monatlich im Wege des Hauptverbandes, für die
Kranken- und Kuranstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im
Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.“
7. Folgender § 17 wird eingefügt:
„§ 17. § 1, § 2, § 6, § 7 und § 8
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1.
Jänner 2006 in Kraft. Die Zahlungen an die Sozialversicherungsträger sind nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem Jahr 1997 neu zu berechnen.
Andere frühere Bestimmungen sind noch auf Sachverhalte und Abrechnungen
anzuwenden, die Zeiträume vor dem 1. Jänner 1999 betreffen.“
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss
Begründung:
Angesichts der finanziellen Lage der sozialen Krankenversicherung ist
es geboten, jene Ungerechtigkeiten, die die geltende Beihilfenregelung des GSBG
zu deren Lasten enthält, zu beseitigen und insbesondere die Krankenkassen
ebenso zu behandeln wie die Betreiber von Spitälern und die Ärzte. Eine
Schlechterstellung der Kassen gegenüber ihren Partnern im Gesundheitswesen ist
keinesfalls gerechtfertigt.
Durch die Umstellung des österreichischen Mehrwertsteuersystems auf die
6. Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften und den dadurch
bedingten Entfall der (,,echten") Umsatzsteuerbefreiungen im öffentlichen
Gesundheitswesen (Vertragsärzte der Kassen, [gemeinnützige] Spitäler,
Versicherungen, Krankenfürsorgen etc.) entstanden den genannten Stellen
wesentliche finanzielle Belastungen. Dafür wurde durch das GSBG ein
unterschiedlicher Ausgleich vorgesehen: Krankenanstalten erhalten einen
vollständigen Ausgleich („1:1") ihrer Steuerbelastung, während
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten lediglich eine
pauschalierte Abgeltung erhalten und Ärzte in Erwerbsgesellschaften nach wie
vor den Vorsteuerabzug geltend machen können, was in der Praxis ebenfalls auf
einen 1:1-Ausgleich hinausläuft.
Derzeit ist der Pauschalbeitrag nach der Verordnung zum GSBG für die
Sozialversicherung 4,3 %. Dieser Satz ist zu gering.
Die Pauschalierung war ursprünglich (1997) höher als die tatsächliche
Steuerbelastung, in den letzten Jahren blieben die Pauschalbeträge aber
deutlich hinter den zusätzlichen Steuerbelastungen der
Sozialversicherungsträger zurück. Die finanzielle Entwicklung zeigt folgendes
Bild:
|
|
|
||
Jahr |
in Mio. Euro |
Kostenneutraler |
||
NAV |
Beihilfe GSBG (4,3 %) |
Differenz |
||
1997 |
347 |
361 |
+ 14 |
4,1 |
1998 |
395 |
381 |
- 14 |
4,5 |
1999 |
439 |
405 |
- 34 |
4,7 |
2000 |
457 |
419 |
- 38 |
4,7 |
2001 |
478 |
435 |
- 43 |
4,7 |
2002 |
500 |
451 |
- 49 |
4,8 |
1997-2002 |
2.616 |
2.452 |
- 164 |
(ab 1997 bis 2002) 4,6 |
Im gesamten Zeitraum betrug die Belastung der Sozialversicherung 164
Mio. Euro.
Insgesamt ergibt sich somit in diesen Jahren ein Saldo von ca. 164
Mio. € zu Lasten der Sozialversicherung, was auch wesentlich die
Gebarungsabgänge der Krankenkassen erklärt. Davon entfielen rund 93 %
bzw. 153 Mio. Euro auf die Krankenversicherung.
Dieser Gebarungsabgang ist derzeit wesentlich durch eine Verordnung des
Finanzministers bedingt, nicht durch das Verhalten der Krankenkassen selbst.
Für die Jahre darauf zeigt sich folgende Vorausberechnung, welche
belegt, dass der Prozentsatz kein geeignetes Mittel ist, die Situation adäquat
zu regeln – aus diesem Grund erhalten ja auch Krankenanstalten ihre Ansprüche
nach dem GSBG nicht über einen Pauschalsatz, sondern nach konkreten Beträgen
abgerechnet:
Jahr |
in Mio. Euro |
Kostenneutraler |
||
NAV |
Beihilfe GSBG |
Differenz |
||
2003 |
530 |
471 |
- 59 |
4,8 |
2004 |
561 |
491 |
- 70 |
4,9 |
2005 |
595 |
512 |
- 83 |
5,0 |
2006 |
630 |
534 |
- 96 |
5,1 |
2003-2006 |
2.316 |
2.008 |
- 308 |
(für 2003 bis 2006)
5,0 |
Abgesehen von der dadurch entstehenden
Ungleichbehandlung führt die pauschalierte Abrechnung überdies zu einem
unzweckmäßigen Verwaltungsaufwand durch Erhebungen, Akontozahlungen und
Rückverrechnungen. Diese Belastung ist einer der wesentlichen Gründe für die
schlechte finanzielle Situation der sozialen Krankenversicherung. Es soll daher
vorgesehen werden, dass Versicherungsträger ebenso wie Krankenanstalten den
Vorsteuerausfall vollständig ersetzt erhalten. Dies soll rückwirkend ab
Inkrafttreten des GSBG gelten.