552/A XXII. GP
Eingebracht am 03.03.2005
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Kräuter
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz um
Bestimmungen über eine Infrastrukturkompetenz des Bundes ergänzt wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über eine
Infrastrukturkompetenz des Bundes ergänzt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. . . ./wird wie folgt geändert:
1.
Der erste Halbsatz des Art. 10 Abs. 1 Z 9 (bis zum ersten Strichpunkt) wird
durch folgende Halbsätze ersetzt:
„Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt,
soweit diese nicht unter Art. 11 fällt; soweit es sich um bundesrechtlich festgelegte
Hochleistungsstrecken handelt, auch einschließlich der Belange des Natur - und
Landschaftsschutzes;“
2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. ... angefügt:
"(...) Art. 10 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1 Nr.
.../tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende
landesgesetzliche Bestimmungen außer Kraft.“
Zuweisungsvorschlag:
Verfassungsausschuss
Begründung:
Die Verwirklichung des Semmering - Basistunnels ist für die Steiermark von eminenter
wirtschafts - und verkehrspolitischer Bedeutung. Hiebei handelt es sich aber nicht nur bloß
um ein für die Steiermark wichtiges Projekt, sondern um eines, das für ganz Österreich von
gesamtstaatlicher Bedeutung ist. Angesichts des wirtschaftlichen Aufschwunges in den
osteuropäischen Ländern und der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung ganz Europas
kommt der Schaffung von leistungsfähigen Eisenbahnverbindungen vorrangige Bedeutung
zu.
Aus eigensüchtigen Interessen und mit dem Ziel, die Steiermark von der wirtschaftlichen
Entwicklung abzukoppeln, verhindert Niederösterreich, genauer die niederösterreichische
Volkspartei mit ihrem Landeshauptmann Pröll, mit allen Mitteln den Bau dieses Tunnels. Sie
schreckt nicht einmal davor zurück, nachdem sogar der Verfassungsgerichtshof schon die
Verfassungswidrigkeit des niederösterreichischen Vorgehens festgestellt hat, neuerlich
verfassungswidrige Gesetze zu beschließen und auf diese Weise die Fertigstellung dieses
Tunnels zu verzögern.
Um die Verwirklichung derartiger Infrastrukturprojekte von gesamtösterreichischer Bedeutung zu ermöglichen, haben die sozialdemokratischen Mitglieder im Österreich-Konvent eine Kompetenzverteilung eingebracht, die eine einfache und klare Kompetenzabrundung bringt und nach der sämtliche Verkehrsprojekte mit Ausnahme von Landes- und Gemeindestraßen in die ausschließliche Kompetenz des Bundes fallen. Derartige Vorschläge wurden auch von der Wirtschaftskammer Österreich gemacht und von zahlreichen Mitgliedern des Konvents unterstützt.
Mittlerweile ist der Österreich-Konvent beendet, und zwar ohne dass es zu einer Einigung über eine neue Kompetenzaufteilung gekommen ist. Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion bringt daher neuerlich den beiliegenden Gesetzesantrag ein, wonach Hochleistungsstrecken für Eisenbahnen zur Gänze in die Kompetenz des Bundes fallen. Die Formulierung dieses Gesetzesvorschlages geht auf ein Gutachten zurück, das vom Land Steiermark (Landesrat Ressel) in Auftrag gegeben wurde.
Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion ruft alle anderen Fraktionen auf, in dieser für die Steiermark so bedeutsamen Angelegenheit den Parteienzwist zu vergessen und gemeinsam
diesen Antrag zu beschließen. Im Interesse Osterreichs muss es ein Ende damit haben, dass
einzelne Bundesländer aktiv andere Bundesländer in ihren Interessen schädigen. Auch
kurzfristig wird Niederösterreich durch den Tunnel keinen Schaden haben, während er für die
Steiermark und Kärnten Vorteile bringt. Mittel - und langfristig wird auch Niederösterreich so
wie ganz Österreich von dem Tunnel profitieren.
Mit dem beiliegenden Gesetzestext wird im geringstmöglichen Ausmaß in die Kompetenzen
der Länder eingegriffen. Es wird lediglich gewährleistet, dass im Sinne des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes jene Aspekte des Natur - und Landschaftsschutzes ausdrücklich in
die Kompetenz des Bundes gestellt werden, die mit der Beurteilung der Zulässigkeit von
Hochleistungsstrecken in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es widerspricht dem Zweck
von Ländergrenzen querenden Eisenbahnprojekten, diese entsprechend dem zufälligen
Verlauf von Landesgrenzen nördlich und südlich solcher Grenzen unterschiedlichen
Regelungen zu unterwerfen.
Es entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip, derartige Regelungen durch den Bund zu
erlassen.