556/A XXII. GP
Eingebracht am 03.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Bettina Stadlbauer, Sabine Mandak
und KollegInnen
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt
geändert:
Im § 3 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:
„Sollte der gemeinsame Haushalt der Eltern bereits vor oder
nach der Geburt des
Kindes wegfallen, besteht jedenfalls für
denjenigen Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe,
der das Kind überwiegend betreut."
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Familienausschuss zuzuweisen.
Begründung:
Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes führte zu
extremen Härtefallen.
Beispiel:
Eine ägyptische
Staatsbürgerin bezieht Kinderbetreuungsgeld, das vom
Familienbeihilfenanspruch des erwerbstätigen Ehemannes abgeleitet ist. Sie
lässt den extrem
gewalttätigen Ehemann wegweisen. Die Ehe wird in der Folge geschieden, der
gemeinsame
Haushalt fällt bereits vor der Scheidung
weg. Da die Frau nicht erwerbstätig ist, hat sie keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe. Damit fallt auch der Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld weg.
Es kommt zu einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld,
Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 15.000,-.