556/A XXII. GP

Eingebracht am 03.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Bettina Stadlbauer, Sabine Mandak

und KollegInnen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Sollte der gemeinsame Haushalt der Eltern bereits vor oder nach der Geburt des
Kindes wegfallen, besteht jedenfalls für denjenigen Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe,
der das Kind überwiegend betreut."

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Familienausschuss zuzuweisen.


Begründung:

Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes führte zu
extremen Härtefallen.

Beispiel:

Eine ägyptische Staatsbürgerin bezieht Kinderbetreuungsgeld, das vom
Familienbeihilfenanspruch des erwerbstätigen Ehemannes abgeleitet ist. Sie lässt den extrem
gewalttätigen Ehemann wegweisen. Die Ehe wird in der Folge geschieden, der gemeinsame
Haushalt fällt bereits vor der Scheidung weg. Da die Frau nicht erwerbstätig ist, hat sie keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe. Damit fallt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld weg.
Es kommt zu einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 15.000,-.