559/A XXII. GP

Eingebracht am 03.03.2005
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Matznetter, Mag. Moser, Mag. Hoscher

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung geändert wird (Änderung der Betriebsanlagen von Kleinbetrieben)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung geändert wird (Änderung der Betriebsanlagen von Kleinbetrieben)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004, wird wie folgt geändert:

 

1.      § 82a lautet:

 

            „§ 82a. Im Falle der Änderung von Betriebsanlagen von Betrieben kleingewerblicher Art und von vergleichbaren Betriebsanlagen, von denen lediglich geringe Beeinträchtigungen der von § 74 Abs. 2 geschützten Interessen ausgehen, sind dann, wenn keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung dieser Interessen erfolgt, Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als sie dem Inhaber wirtschaftlich zumutbar sind und den Bestand des Betriebes nicht gefährden.“

 

2.      § 382 wird folgender Absatz . . angeführt:

 

            „(. .) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. . . . /. . . tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren anzuwenden.“

 

 

Zuweisungsvorschlag. Wirtschaftsausschuss


 

Begründung

 

 

Die Änderung von Betriebsanlagen oder die Übernahme von Betrieben wird häufig von der Behörde zum Anlass genommen zahlreiche weitere Auflagen vorzuschreiben. Grundsätzlich ist es im Interesse des Schutzes vor Gefahren, die von Betriebsanlagen für Mensch und Umwelt ausgehen können, dass Betriebsanlagen jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechen. Diese Zielsetzung verfolgen auch die Novelle der Gewerbeordnung des letzten Jahrzehnts, die auch entsprechende Verpflichtungen der Europäischen Union umsetzen.

 

Gerade im Falle von Kleinbetrieben führen derartige zusätzliche Auflagen vielfach dazu, dass die betroffenen Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen zusperren müssen. Damit ist niemand gedient, wenn durch die Änderung der Betriebsanlage keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der von der Gewerbeordnung geschützten Interessen ausgeht und es sich schlicht um eine Modernisierung der Betriebsanlage handelt.

 

Durch den vorliegenden Gesetzesantrag soll daher für derartige Betriebe ausdrücklich vorgeschrieben werden, dass dann, wenn durch eine Änderung der Betriebsanlage keine wesentliche Änderung der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigungen folgt, Auflagen nur im wirtschaftlichen zumutbaren Ausmaß vorgeschrieben werden dürfen. Keinesfalls darf dadurch der Bestand des Betriebes gefährdet werden.

 

Zwar bieten einzelne Bestimmungen der Gewerbeordnung die Möglichkeit der Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Aufwand zur Erfüllung von Auflagen und dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg. Diese Bestimmungen werden jedoch von der Behörde vielfach nicht angewandt und ermöglichen nicht die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des konkreten Betriebes.

 

Im Hinblick darauf, dass diese Vorschrift für bestehende Betriebsanlagen von Kleinbetrieben und von vergleichbaren Betriebsanlagen sonstiger Betriebe, von denen bloß geringe Gefahren ausgehen gelten, ist diese Vorschrift auch mit dem europäischen Recht vereinbar. Die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist ein das gesamte EU-Recht beherrschender Grundsatz.