562/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 03.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Sabine Mandak, Mag. Andrea Kuntzl, Freundinnen und
Freunde
betreffend Änderungen im
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Wir sind der Meinung, dass das
Kinderbetreuungsgeld grundlegend überdacht
werden sollte.
Da eine weitreichende Änderung im Augenblick nicht sehr
aussichtsreich
erscheint, möchten wir in einem ersten Schritt auf die gröbsten
Probleme in
der derzeitigen Regelung hinweisen. Es hat sich bereits jetzt gezeigt,
dass es ganz
konkret zumindest zwei Problembereiche gibt, für die akuter
Handlungsbedarf
besteht:
Obsorgeberechtigte Elternteile, die
nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen
Haushalt leben, das Kind jedoch
überwiegend betreuen, haben keinen Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld.
Derzeit haben ausländische Frauen mit Kindern, keine
Anspruchsberechtigung für
Familienbeihilfe und damit auch für Kindergeld,
•
die ohne
Beschäftigung (mindestens 3 Monate) oder
•
ohne ausreichende
Aufenthaltsdauer von 5 Jahren in Österreich oder
•
die nicht Flüchtling
bzw. staatenlos sind und
•
wenn sie aus dem gemeinsamen
Haushalt mit dem
anderen Elternteil
ausscheiden, weil sie in einer
Gewaltbeziehung leben.
Das ist dann der Fall, wenn Frauen in
Folge von Gewalterfahrungen das Frauenhaus
aufsuchen oder
der Gewalttäter gerichtlich aus dem gemeinsamen Haushalt
ausgewiesen wurde oder er
freiwillig den gemeinsamen Haushalt verlässt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat
einen Entwurf für eine Novellierung
des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bis Ende April 2005 vorzulegen, der
folgende
Änderungen enthält:
1. Novellierung des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich der
Ermöglichung des Anspruchs auf
Kinderbetreuungsgeld auch für jenen
obsorgeberechtigten Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen
Haushalt lebt, das Kind jedoch (während einer bestimmten zeitlichen Periode)
überwiegend betreut, für die Zeit der überwiegenden Betreuung des Kindes.
2. Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich der
Ermöglichung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld auch für jenen
obsorgeberechtigten
Elternteil nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, der
im Bundesgebiet niedergelassen ist
und dem aufgrund eines gegen sie/ihn
oder ihr minderjähriges Kind gerichteten
körperlichen Angriffs, einer Drohung
mit einem solchen oder wegen eines
ihre psychische Gesundheit erheblich
beeinträchtigenden Verhaltens ihres
Ehegatten ein weiteres Zusammenleben
mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen
a)
eine Sicherheitsbehörde Wegweisung und/oder Betretungsverbot
gegen den Ehegatten nach § 38 a SPG
verhängt hat oder
b)
eine Anzeige erstattet
hat oder
c)
eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 b der Exekutionsordnung
oder ein gerichtlicher Beschluss
auf gesonderte Wohnungnahme
gemäß § 92 Abs 3 ABGB erwirkt wurde oder
d)
die Ehe geschieden
wurde oder
e)
ein Arzt/eine
Ärztin, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein
Frauenhaus, die Jugendwohlfahrt, ein Kinderschutzzentrum, eine
Frauen- oder Migrantinnenberatungsstelle
aufgesucht wurde und diese
Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben
oder sonst bestätigen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.