564/A XXII. GP

Eingebracht am 03.03.2005
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Spindelegger, Mag. Gaßner, Dr. Bösch, Mag. Terezija Stoisits

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird

       Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird

       Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl.Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5, zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.“

2. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 im § 15 angefügt:

„(2)  § 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl Nr. I  XXX /2005   tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Der sich aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 ergebende Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen Vergütungsanspruch kann von Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum 1. Juli 2005 geltend gemacht werden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.

 

 

Begründung:

Das Parlamentsmitarbeitergesetz wurde im Jahr 1992 beschlossen. Ursprünglich wurde der Vergütungsparameter mit 35 % des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6,  festgesetzt. Im Jahre 1997 wurde der Vergütung das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 9  zu Grunde gelegt.

Der Vergütungsanspruch für die parlamentarischen Mitarbeiter orientiert sich zwar am Gehalt eines öffentlich Bediensteten. Die parlamentarischen Mitarbeiter haben aber nicht die Rechtsstellung von öffentlich Bediensteten, sondern sind als persönliche Mitarbeiter eines Abgeordneten Angestellte. Auf Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern findet auch das Angestelltengesetz Anwendung.

Der Vergütungsanspruch für die Parlamentsmitarbeiter ist seit Bestehen des Parlamentsmitarbeitergesetzes im Jahr 1992 wesentlich schwächer gestiegen als der Tariflohnindex der Angestellten. Den Bruttogehältern der Parlamentsmitarbeiter kamen auch die Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst nicht zur Gänze zugute, da einerseits im Vergütungsanspruch auch Dienstgeberabgaben inkludiert sind, andererseits Einmal- und Sonderzahlungen für öffentlich Bedienstete nicht zum Tragen kamen. Da für parlamentarische Mitarbeiter die Bestimmungen des Angestelltengesetzes gelten, finden auch die für Bundesbedienstete alle zwei Jahre gesetzlich vorgesehenen Vorrückungen in die nächsthöhere Gehaltsstufe keine Anwendung.

Der Vergütungsanspruch beträgt derzeit monatlich EUR 2.468,5 (Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Geh.Stufe 9) 14x jährlich. Nach Abzug der Dienstgeberabgaben ergibt sich bei Beschäftigung eines parlamentarischen Mitarbeiters in Wien ein monatliches Bruttogehalt von EUR 1.950,- (bei Beschäftigung in den anderen Bundesländern ein Bruttogehalt von  EUR  1.952,92).

Der gegenständliche Initiativantrag sieht nunmehr vor, dass rückwirkend ab 1. Jänner 2005 die Dienstklasse VI Gehaltsstufe 5 (das sind derzeit monatlich EUR 2.648,--) für die Höhe des Vergütungsanspruches maßgebend ist. Dadurch soll zumindest zum großen Teil bei den parlamentarischen Mitarbeitern jene Valorisierung der Gehälter ermöglicht werden, die im Angestelltenbereich in den letzten 10 Jahren stattgefunden hat. Nunmehr wird es den Abgeordneten ermöglicht, einen parlamentarischen Mitarbeiter in Wien mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.092,08 zu beschäftigen (in den anderen Bundesländern ist ein Bruttogehalt von EUR 2.094,93 möglich).

Da sich seit 1992 auch immer neue Aufgaben (z.B. durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union) für die parlamentarischen Mitarbeiter ergeben haben, dient diese Valorisierung auch der Sicherung der Qualität der parlamentarischen Arbeit.

 

Die finanziellen Mehrkosten betragen bei Inanspruchnahme durch alle 183 Abgeordneten nach den derzeitigen Bezugsansätzen jährlich nicht ganz  EUR  460.000,-- .