567/A XXII. GP
Eingebracht am 03.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Lunacek, Freundinnen und Freunde
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Namensänderungsgesetz, BGBl.Nr.
195/1988 zuletzt geändert durch BGBI.Nr. 25/1995 und betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das
Personenstandsgesetz, BGBI.Nr. 60/1983 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Namensänderungsgesetz, BGBI.Nr. 195/1988
geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 3 Abs. 1 Z 7 Namensänderungsgesetz, BGBI.Nr. 195/1988 ersatzlos zu streichen
Begründung:
Nach § 3 Abs. 1 Z 7 darf die Änderung des Familien- oder Vornamens
nicht bewilligt
werden, wenn „der beantragte
Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster
Vorname nicht dem Geschlecht des
Antragstellers entspricht". Unter Geschlecht wird
dabei der Eintrag im Geburtenbuch verstanden. Somit können Transgender-
Personen ihren ersten Vornamen nur ändern, wenn sie einen geschlechtsneutralen
Vornamen wählen oder wenn ihr Geschlechtseintrag aufgrund einer
geschlechtsanpassenden Operation geändert wurde. Während es in anderen
Ländern wie z.B. in England reicht eine Erklärung abzugeben, dass der Wunsch
besteht den Vornamen zu ändern, ist in Österreich ohne eine
geschlechtsanpassende Operation der erste Vorname für Transgender-Personen
nicht frei wählbar. Es gibt jedoch nicht nur eine Form der Transsexualität, die
„automatisch" zur Einnahme von Hormonen mit nachfolgenden
geschlechtsanpassenden Operationen führt, sondern es gibt eine Vielzahl von
Transsexualitäten. Viele Transgender-Personen nehmen immer häufiger das Recht
in Anspruch, selbst zu wählen, wie sie ihre individuelle Trans-Identität leben
wollen
und finden non-operative Lösungen (z.B. Beschränkung auf Einnahme von
Hormonen). Diese sogenannten „non-operativen" Transgender-Personen werden
durch § 3 Abs. 1 Z 7 des geltenden Namensänderungsgesetzes diskriminiert und
leiden darunter, ihren ersten Vornamen nicht
nach freiem Wunsch und ihrem
Zielgeschlecht entsprechend wählen zu können.
In
formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß vorgeschlagen.