572/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 31.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Doris Bures
und GenossInnen
betreffend Maklerprovisionen

Ein im Zusammenhang mit der Diskussion über die alarmierende Entwicklung der
Wohnkosten häufig außer Acht gelassener Aspekt sind die Maklerprovisionen. Als Teil der
Mieten erhöhten letztere nicht nur die ohnedies schon in den vergangenen Jahren rapide
gestiegenen tatsächlichen Wohnkosten, sondern stellen darüber hinaus auch eine
Kostenbarriere insbesondere für einkommensschwache Wohnungssuchende dar. Darüber
hinaus ist es gängige Praxis, dass Wohnungsmakler im Auftrag des Vermieters tätig werden,
Wohnungssuchende somit in der Regel nicht frei über Makler disponieren können, sondern
gewissermaßen vor vollende Tatsachen gestellt werden.

Wie eine Untersuchung der Arbeiterkammer ergeben hat, werden in Österreich EU-weit die
mit Abstand höchsten Maklerprovisionen für die Vermittlung einer Mietwohnung in
Rechnung gestellt. So beansprucht ein österreichischer Wohnungsmakler 22,7 Prozent der
Jahresmiete Provision, während sein deutscher Kollege für die gleiche Wohnung „nur“ 13,3
Prozent verlangt. Diese im Vergleich zu Deutschland um 70 Prozent höheren Maklergebühren
hängen ursächlich mit der in der Immobilienmaklerverordnung festgesetzten
Provisionshöchstgrenze zusammen. Während diese in Deutschland bei nur zwei Nettomieten
liegt, beläuft sich selbige in Österreich auf die dreifache Gesamtmiete. Vermittelt der
Wohnungsmakler ein Mietobjekt befristet auf höchstens drei Jahre, stehen ihm maximal der
zweifache monatliche Gesamtmietzins zu, bei einem auf weniger als zwei Jahren befristeten
Mietverhältnis lukriert der Immobilienmakler den einfachen monatlichen Gesamtmietzins.
Die überwiegende Mehrheit der Makler nimmt die Provisionshöchstgrenzen auch in
Anspruch, bei nur 15 Prozent der Wohnungsvermittler liegen sie darunter. Dazu kommt, dass
laut Studie der Arbeiterkammer bei jeder zweiten Provisionsberechnung gemäß
Immobilienmaklerverordnung falsche und zu hohe Beträge verrechnet werden. Dies vor allem
deswegen, weil die Wohnungsmakler die Mehrwertsteuer für die Dienstleistung in Rechnung
stellen, ohne vorher die auf den Mietzins entfallende Mehrwertsteuer herausgerechnet zu
haben.


Geht man nun davon aus, dass eine Wohnungssuchende 29-jährige Frau mit einem
durchschnittlichen Nettojahresseinkommen von 7.009 Euro für die Vermittlung einer
Mietwohnung unter 100 m2 rund 2.370 Euro brutto zu bezahlen hat, ist Handlungsbedarf im
Sinne leistbaren Wohnens gegeben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, ehestmöglich eine neue
Verordnung über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler dahingehend zu erlassen, so
dass ein Makler nur mehr die Interessen einer Vertragsseite vertreten kann und somit
ausschließlich vom Auftraggeber bezahlt wird.“

Zuweisungsvorschlag: Bautenausschuss