582/A XXII. GP
Eingebracht am 06.04.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Hannes Jarolim, Gabriele
Heinisch-Hosek,
Mag. Gisela Wurm und GenossInnen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft
(EP-G) geschaffen sowie das Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch, das Personenstandsgesetz,
das Ehegesetz, das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und
das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EP-G)
geschaffen sowie das Allgemeine Bürgerliche
Gesetzbuch, das Personenstandsgesetz, das
Ehegesetz, das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das
Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EP-G)
Artikel II Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
Artikel III Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)
Artikel IV Änderung des Ehegesetzes (EheG)
Artikel V Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)
Artikel VI Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
Artikel VII Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
Artikel VIII Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG)
Artikel EX Änderungen des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)
Artikel I
Bundesgesetz über die Eingetragene
Partnerschaft (EP-G)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Allgemeines
§ 2. Voraussetzungen
§ 3. Eintragung
§ 4. Rechtswirkungen und Rechtsfolgen
§ 5. Ausnahmebestimmungen für Eingetragene Partnerschaften
§ 6. Auflösung
§ 7. Schlussbestimmungen
Allgemeines
§ 1. (1) Zwei
Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen. Sie
verbinden sich
damit zur „Eingetragenen Partnerschaft (EP)" mit gegenseitigen Rechten und
Pflichten.
(2) Der
Personenstand lautet: „in Eingetragener Partnerschaft"
Voraussetzungen
§ 2. (1) Die
Eintragung kann nicht erfolgen für jemand, der (die) verheiratet oder bereits
in
Eingetragener Partnerschaft verbunden ist. Ebenso darf niemand eine Ehe
eingehen, solange er (sie) aufrecht
in Eingetragener Partnerschaft verbunden ist.
(2) Die
Eintragung kann nur erfolgen wenn zumindest eine(r) der beiden Partner(innen)
den
Hauptwohnsitz in Österreich hat. Jedoch kann die Eintragung jedenfalls
erfolgen, wenn zumindest eine(r) der
beiden Partner(innen)
die Staatsbürgerschaft Österreichs, eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union (EU)
oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) besitzt oder über einen gültigen Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet verfügt.
(3)
Im Übrigen gelten für die Voraussetzungen beim Eingehen
einer Eingetragenen Partnerschaft
sinngemäß die entsprechenden Vorschriften des Eherechts - insbesondere
die §§ 1 bis 10 Ehegesetz - und
die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (EPR-Gesetz) -
insbesondere § 17
IPR-Gesetz.
. i
Eintragung
§ 3. (1) Die
Beurkundung und Eintragung einer Eingetragenen Partnerschaft in das
Personenstandsbuch erfolgt vor der zuständigen Personenstandsbehörde
(Standesamt) durch den
Standesbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen.
(2)
Beide Partner(innen) müssen nachweisen, dass sie nicht
bereits in einer Eingetragenen
Partnerschaft leben oder verheiratet sind. Die zuständige Personenstandsbehörde
(Standesamt) prüft, ob die
Voraussetzungen
zur Eintragung gemäß § 2 erfüllt sind.
(3)
Bei der Eintragung haben beide Partner(innen) persönlich
zu erscheinen und auf Anfrage des
Standesbeamten einzeln ihre Zustimmung zur Eintragung zu erklären. Der
Standesbeamte hat sie daraufhin
zu Eingetragenen Partnerinnen oder Eingetragenen Partnern zu erklären. Die
Vorschriften des Eherechts über
die Schließung einer Ehe - insbesondere §§15 und 17 Ehegesetz sowie die
Bestimmungen des
Personenstandsgesetzes - gelten sinngemäß auch für die Eintragung der
Eingetragenen Partnerschaft.
(4)
Die Vorschriften des Eherechts zur Namenswahl -
insbesondere §§93 und 139 ABGB - gelten
sinngemäß auch für Eingetragene Partnerschaften.
(5)
Falls die Eintragung nicht in der in diesem Gesetz
vorgesehen Form erfolgt oder falls der
Standesbeamte nicht zur Durchführung einer Eintragung befugt war, ist
die Eintragung nichtig. Desweiteren
gelten die entsprechenden Vorschriften des Eherechts über Nichtigkeit und
Ungültigkeit einer Ehe -
insbesondere §§20 bis 32 Ehegesetz - sinngemäß auch für Eingetragene
Partnerschaften.
Rechtswirkungen und Rechtsfolgen
§ 4. (1)
Sämtliche durch Bundesgesetz festgelegten persönlichen Rechtswirkungen zwischen
den
Ehepartnern einer Ehe sowie sämtliche durch Bundesgesetz an das Vorliegen
einer Ehe geknüpften
Rechtsfolgen - insbesondere die einschlägigen Vorschriften des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB), des Ehegesetzes (EheG) und der zugehörigen Nebengesetze - gelten
abgesehen von den in § 5
angeführten Ausnahmen sinngemäß auch für Eingetragene Partnerschaften
beziehungsweise die
Eingetragenen Partner(innen). |
(2) Die Eingetragenen
Partner(innen) sind einander daher insbesondere zur Fürsorge und
Unterstützung verpflichtet, leisten einander Beistand und nehmen
aufeinander Rücksicht.
(3)
Für im Ausland geschlossene Eingetragene Partnerschaften
und gleichgeschlechtliche Ehen
sowie für Eingetragene Partnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen zwischen
oder mit ausländischen
Staatsangehörigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
internationale Privatrecht (IPR-
Gesetz), insbesondere dessen §§ 16 bis 20. Dabei stellen
Ausnahmebestimmungen für Eingetragene
Partnerschaften
nach diesem Bundesgesetz (§ 5) keine ausreichende Grundlage für die Anwendung
der im
§ 6 IPR-Gesetz vorgesehenen Vorbehaltsklausel (ordre public) dar.
(4)
(Verfassungsbestimmung) Sämtliche durch
gegenwärtige oder künftige landesgesetzliche
Vorschriften an
das Vorliegen einer Ehe geknüpften Rechtsfolgen gelten sinngemäß auch für
Eingetragene
Partnerschaften beziehungsweise die Eingetragenen Partner(innen).
Ausnahmebestimmungen für Eingetragene Partnerschaften
§ 5. Abweichend
von § 4 Abs. 1 finden die folgenden Bundesgesetze bzw. bundesgesetzlichen
Vorschriften keine
beziehungsweise nur eine eingeschränkte Anwendung auf Eingetragene
Partnerschaften
beziehungsweise die Eingetragenen Partner(innen):
1. Die Annahme eines Wahlkindes (Adoption) durch mehr als eine Person,
a. sei es gleichzeitig;
b. sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander;
ist
weiterhin nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind (§
179 Abs. 2
ABGB).
2. Im Falle einer
Wahlkindschaft, bei der eine(r) der beiden Eingetragenen Partner(innen) das
leibliche Kind des anderen Partners
beziehungsweise der anderen Partnerin als Wahlkind
annimmt (Stiefkindadoption), findet § 182 Abs. 2 zweiter Satz ABGB keine
Anwendung, sodass
die familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu jenem leiblichen
Elternteil, der mit dem
Wahlelternteil in Eingetragener
Partnerschaft verbunden ist, durch die Wahlkindschaft nicht
erlöschen. Stattdessen treten die in § 182 Abs. 2 zweiter Satz ABGB
vorgesehenen Rechtsfolgen
hinsichtlich jenes leiblichen Elternteils
ein, der mit dem Wahlelternteil nicht in Eingetragener
Partnerschaft verbunden ist.
Auflösung
§ 6. (1)
Die Vorschriften zur Auflösung einer Ehe - insbesondere die Bestimmungen über
Nichtigkeit und Aufhebung einer Ehe, Ehescheidung, Scheidungsfolgen,
Unterhaltspflichten,
Vermögensaufteilung
nach Ehescheidung und über das Auflösungsverfahren - gelten sinngemäß auch für
die
Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft.
(2) Eine Eingetragene Partnerschaft wird in diesem Sinne insbesondere aufgelöst durch
1.
den Tod eines Partners beziehungsweise einer Partnerin;
2.
eine gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der
entsprechenden Vorschriften zur
Auflösung einer
Ehe.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1)
Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung Verordnungen
-
insbesondere
nähere Bestimmungen über die Prüfung der Voraussetzungen, das Eingehen und die
Auflösung
einer Eingetragenen Partnerschaft - erlassen
werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in Kraft. Abweichungen vom Verfahren bei Eheschließung
und Auflösung einer Ehe
sind dabei nur zulässig, soweit sie zur wirkungsvollen Vollziehung dieses
Gesetzes unerlässlich sind.
(2)
Soweit
in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)
Mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich Personenstandsangelegenheiten der
Bundesminister für Inneres;
2.
im
Übrigen der Bundesminister für Justiz.
Artikel II
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
Das Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/181 1, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:
„Gleichgeschlechtliche
nichteheliche Lebensgemeinschaften & Angehörige
§ 42a. (1) In sämtlichen Bundesgesetzen gilt:
1.
Rechtsvorschriften, die an die Eingehung, das Vorliegen
oder die Auflösung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft Rechtsfolgen knüpfen, gelten in gleichem Maße auch für eine
nichteheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Personen des gleichen Geschlechts. Ebenso
gelten
Rechtsvorschriften, die an die Eigenschaft als nichteheliche(r)
Lebensgefährte (Lebensgefährtin)
Rechtsfolgen knüpfen in gleichem Maße auch für gleichgeschlechtliche
nichteheliche
Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen).
2.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch dann, wenn sich eine
solche Rechtsvorschrift
ausdrücklich nur auf verschiedengeschlechtliche oder andersgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften oder Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen) bezieht.
3.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten jedoch nicht, falls die
Partner(innen) miteinander aufrecht in
Eingetragener Partnerschaft (EP) verbunden sind.
4.
Rechtsvorschriften, die an die Eigenschaft als (naher)
Angehöriger Rechtsfolgen knüpfen, gelten
für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen des gleichen
Geschlechts in
gleichem Maße, wie sie für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen
verschiedenen Geschlechts gelten.
(2)
Im Falle einer Wahlkindschaft, bei der eine(r) der beiden
gleichgeschlechtlichen nichtehelichen
Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen) das leibliche Kind des anderen
Partners (der anderen Partnerin) als
Wahlkind annimmt (Stiefkindadoption), findet § 182 Abs. 2 zweiter Satz
ABGB keine Anwendung, sodass
die familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu jenem leiblichen
Elternteil, der mit dem
Wahlelternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, durch die
Wahlkindschaft nicht erlöschen.
Stattdessen treten die in § 182 Abs. 2 zweiter Satz ABGB vorgesehenen
Rechtsfolgen hinsichtlich jenes
leiblichen Elternteils ein, der nicht mit dem Wahlelternteil in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft lebt.
(3)
(Verfassungsbestimmung) In sämtlichen
Landesgesetzen gilt:
1.
Rechtsvorschriften, die an die Eingehung, das Vorliegen
oder die Auflösung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft Rechtsfolgen knüpfen, gelten in gleichem Maße auch für eine
nichteheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Personen des gleichen Geschlechts. Ebenso
gelten
Rechtsvorschriften, die an die Eigenschaft als nichteheliche(r)
Lebensgefährte (Lebensgefährtin)
Rechtsfolgen knüpfen in gleichem Maße auch für gleichgeschlechtliche
nichteheliche
Lebensgefährten
(Lebensgefährtinnen).
2.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch dann, wenn sich eine
solche Rechtsvorschrift
ausdrücklich nur auf verschiedengeschlechtliche oder
andersgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften oder Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen) bezieht.
3.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten jedoch nicht, falls die
Partner(innen) miteinander aufrecht in
Eingetragener Partnerschaft (EP) verbunden sind.
4.
Rechtsvorschriften, die an die Eigenschaft als (naher)
Angehöriger Rechtsfolgen knüpfen, gelten
für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen des gleichen
Geschlechts in
gleichem Maße, wie sie für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen
verschiedenen Geschlechts gelten."
2.§ 90 Abs. 2 wird aufgehoben
und im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
3.§ 93 Abs. 1 dritter Satz
lautet:
„Mangels
einer solchen Bestimmung fuhrt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen
weiter;
In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden
Kinder zu bestimmen
(§ 139 Abs.
2)."
4. § 93 Abs. 3 wird aufgehoben.
5. § 139 Abs. 3 lautet:
„(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2
wird der Familienname des Kindes mittels
Losentscheid unter den Familiennamen der
Elternteile bestimmt, sofern die Eltern nicht bis zur Geburt des
Kindes in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde den
Familiennamen des Kindes bestimmen.
Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils
bestimmen."
6.
Im § 183 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 182
Abs. 2 zweiter Satz" durch den Ausdruck „§ 182 Abs. 2
vorletzter
Halbsatz (durch Gerichtsbeschluss)" ersetzt.
7. Dem §183
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der
Annahme nur durch eine Person unterbleibt eine Bestimmung durch Losentscheid
jedoch dann, wenn
das Wahlkind einen Familiennamen führt, der sich von jenem leiblichen
Elternteil
ableitet, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben
sind."
8. Nach § 186a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(la) Kommt einem
Pflegeelternteil die Obsorge im Sinne des Absatz 1 (ganz oder teilweise)
gemeinsam mit einem anderen Pflegelternteil oder mit einem leiblichen
Elternteil zu, so ist § 177a Abs. 2
entsprechend
anzuwenden."
Artikel
III
Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)
Das
Personenstandsgesetz vom 19. Jänner 1983, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert
durch das
Bundesgesetz BGBl.
I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
,,§1.(1) Die
Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der
Schließung einer
Eingetragenen Partnerschaft (EP) und des Todes von Personen und ihres
Personenstandes."
2. § 3 erster Satz lautet:
„§ 3. Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2)
hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch
(§§ 24 bis 26), ein Partnerschaftsbuch (§ 8
Abs. 5) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen."
3. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über
die Geburt, die Eheschließung, die Schließung einer
Eingetragenen Partnerschaft (EP) und den Tod."
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die Eintragung einer
Eingetragenen Partnerschaft (EP) in das Partnerschaftsbuch gelten
sinngemäß die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über das Ehebuch und die Eintragung einer
Eheschließung in das Ehebuch."
Artikel IV
Änderung des Ehegesetzes (EheG)
Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807/1938,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. § 24 samt Überschrift lautet:
„Mehrfache Ehe oder Eingetragene Partnerschaft
§ 24. Eine
Ehe oder eine Eingetragene Partnerschaft (EP) ist nichtig, wenn einer der
Ehegatten
beziehungsweise Eingetragenen Partner(innen) zur Zeit der Eheschließung
beziehungsweise Eintragung der
Partnerschaft mit einem (einer) Dritten in gültiger Ehe oder Eingetragener
Partnerschaft lebte."
2. § 62 samt Überschrift lautet:
„E. Folgen der Scheidung
I. Name des geschiedenen Ehepartners
Grundsatz
§ 62. Geschiedene Ehepartner behalten Familiennamen, die sie auf Grund der Ehe erworben haben."
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Artikel V
Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)
Das Strafgesetzbuch, BGBl.
Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
XX/XXXX, wird wie folgt geändert: ;
1. § 192 samt Überschrift lautet:
„Mehrfache Ehe oder Eingetragene Partnerschaft
§ 192. Wer eine
neue Ehe schließt oder eine neue Eingetragene Partnerschaft (EP) eingeht,
obwohl
er verheiratet oder Partner in einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) ist, oder
wer mit einer verheirateten
oder einer Person, die bereits Partner in einer Eingetragenen Partnerschaft
(EP) ist, eine Ehe schließt oder
eine Eingetragene Partnerschaft (EP) eingeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen."
2. § 193 samt Überschrift lautet:
„Täuschung oder Nötigung bei Eingehen einer Ehe oder einer Eingetragenen Partnerschaft
§ 193.
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe oder einer Eingetragenen Partnerschaft (EP)
dem anderen
Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe oder die Eingetragene
Partnerschaft (EP) nichtig macht, ist mit
Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die
Aufhebung der Ehe oder der
Eingetragenen Partnerschaft (EP) begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine
Ehe zu schließen oder eine Eingetragene Partnerschaft (EP) einzugehen, und wer
einen anderen mit Gewalt
oder durch gefährliche Drohung dazu
nötigt. [
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe
oder die Eingetragene Partnerschaft (EP) wegen der
verschwiegenen Tatsache für nichtig
erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben
worden ist. Auch ist er nur auf
Verlangen des Verletzten zu verfolgen."
Artikel VI
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG)
Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
Im § 123 Abs. 8 lit. b entfällt der Ausdruck „ andersgeschlechtliche ".
Artikel VII
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
Das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10
Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „andersgeschlechtliche ".
2. Im § 83
Abs. 8 entfällt der Ausdruck „ andersgeschlechtliche ".
Artikel VIII
Änderungen des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG)
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch
das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
Im § 78 Abs. 7 Z1 entfällt der Ausdruck „ und andersgeschlechtliche ".
Artikel IX
Änderungen
des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)
Das Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert
durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
Im § 56 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „ andersgeschlechtliche ".
Informeller Hinsicht wird beantragt, innerhalb von drei Monaten
eine Erste Lesung über diesen Antrag
durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss
Vorblatt
Inhalt:
• Problem:
Gleichgeschlechtliche Paare sind in Österreich - mit wenigen (vorwiegend
landesrechtlichen)
Ausnahmen - vor dem Gesetz immer noch Fremde. Gleichzeitig zeigt die
internationale Gesellschafts- und
Rechtsentwicklung, dass immer mehr europäische Staaten eigene Rechtsformen zur
Absicherung lesbischer
und schwuler Paare schaffen (derzeit 12 europäische Staaten; mit Schweiz und
Spanien bis zum Sommer
2005 sogar 14). Auch die Spruchpraxis der europäischen Höchstgerichte (EGMR,
EuGH) in diesen Fragen
befindet sich in Entwicklung und eine Verurteilung Österreichs zumindest bei
nichtehelichen
Lebensgemeinschaften Homosexueller ist bereits erfolgt (Mietrechtsentscheidung
des EGMR im Fall
„Karner"). Weitere Verurteilungen sind damit in naher Zukunft absehbar,
zumal der Europarat bereits im
September 2000
seine Mitgliedsstaaten zur Absicherung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften durch
eine Eingetragene Partnerschaft aufgefordert
hat (Entschließung Nr. 1474 [2000]).
• Lösung: Umfassendes
Gleichstellungsgesetz für lesbische und schwule Paare
1.
Eingetragene Partnerschaft (EP): Schaffung
einer „Eingetragenen Partnerschaft" (EP) zur
standesamtlichen Eintragung und umfassenden rechtlichen Absicherung
gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften (analog zum Rechtsinstitut der Ehe für Heterosexuelle) sowie die
daraus folgende
Anpassung einzelner familienrechtlicher Bestimmungen (Artikel I, II, III, IV
und V). Die
„Stiefkindadoption" (Adoption der leiblichen Kinder des Partners / der
Partnerin) ist selbstverständlich
enthalten,
während analog zur Einführung der Eingetragenen Partnerschaft in den
skandinavischen Ländern
die Fremdadoption ausgenommen ist. Fragen
der Fortpflanzungsmedizin werden durch dieses Gesetz nicht
geregelt, da die §§ 2 und 3 FMedG in ihrer derzeitigen Formulierung zuviel Raum
für Interpretationen
lassen, die juristisch und wissenschaftlich zu klären sind (dazu wurde bereits
im Dezember 2004 der
Entschließungsantrag 498/A(E) der NR-Abg. Jarolim und Stoisits zur Klärung
dieser Frage eingebracht).
2.
Gleichstellung bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften (LG): Generelle
Gleichstellungsbestimmung
für nichteheliche Lebensgemeinschaften Homosexueller im ABGB, mit der
rechtliche Unklarheiten zur
Auslegung des Begriffes „Lebensgemeinschaft" beseitigt werden. Damit
gelten in Hinkunft die (wenigen)
Rechte und
Pflichten nichtehelicher Lebensgemeinschaften Heterosexueller jedenfalls auch
für lesbische und
schwule Lebensgemeinschaften, die keine
Eingetragene Partnerschaft (EP) eingehen und wie heterosexuelle
Lebensgemeinschaften „formlos" zusammenleben (Artikel II - § 42a ABGB;
Artikel VI, VII, VIII, IX).
• Offene Fragen: Ausdrücklich ist festzustellen, dass durch dieses Gleichstellungsgesetz
für Homosexuelle
folgende Probleme nicht gelöst werden, die davon unabhängig einer
generellen Regelung bedürfen, wobei an
diesen Verbesserungen dann auch
gleichgeschlechtliche Paare gleichberechtigt partizipieren werden:
1)
Fehlende Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
im ABGB (dzt. nur durch Judikatur
des Obersten Gerichtshofes als Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft
definiert);
2)
Gesetzliche Maßnahmen zur besseren rechtlichen
Absicherung, zur Aufwertung und zur
allfälligen
Registrierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften für Hetero- und Homosexuelle;
3)
Eherechtsreform:
Totalreform oder Neuformulierung des Eherechts, da es unnötig weit verstreut
ist (Teile im ABGB, Teile im Ehegesetz),
weiterhin patriarchale Relikte und ein unmodernes
Scheidungsrecht enthält sowie in seinen Grundzügen immer noch aus dem 19.
Jahrhundert
(Ehedefinition, Ehegüterrecht) bzw. aus dem Jahr 1938 (Ehegesetz) stammt.
Alternativen:
• Alternative
1: Beibehaltung der bisherigen (problematischen) Rechtslage,
insbesondere Belassung der
rechtlichen Unklarheit betreffend nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Homosexueller, bis
Gerichtsentscheide des VfGH, des EuGH und des EGMR eine Änderung der Rechtslage
erzwingen.
• Alternative
2: Völlige Öffnung der Ehe für Homosexuelle durch
Streichung der Wortfolge
„verschiedenen Geschlechtes" im § 44 ABGB - denn
das vorgeschlagene Gesetz über die „Eingetragene
Partnerschaft (EP)" stellt ausdrücklich keine Öffnung der Ehe für
Homosexuelle dar (die politisch und
gesellschaftlich gesondert zu diskutieren ist). Diese völlige Gleichstellung
ist in Europa bereits in den
Niederlanden und Belgien geltendes Recht. Die schwedische Regierung hat
im Jänner 2005 eine
Kommission zur Beratung dieser Frage eingerichtet und das spanische Parlament
berät bereits eine
beschlussreife Regierungsvorlage vom Dezember 2004 zur Öffnung der Ehe für
Homosexuelle.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
Regelungen fallen derzeit noch nicht in den direkten Anwendungsbereich des
Rechts der Europäischen
Union (Richtlinien usw.). Sie stehen jedoch im vollen Einklang mit der
EU-Antidiskriminierungspolitik,
insbesondere mit Art. 13 des EG-Vertrages
und Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtscharta sowie der
, Antidiskriminierungsrichtlinie" (RL 2000/78/EG) und den (seit
1994) zahlreichen Resolutionen des EU-
Parlaments zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare.
Außerdem steht die derzeitige (problematische)
österreichische Rechtslage im Spannungsverhältnis zur
neuen „Freizügigkeitsrichtlinie" (RL 2004/38/EG), in der für
Familienangehörige ein diskriminierungsfreier
Nachzug innerhalb der EU festgeschrieben wird - und der Terminus
„Ehepartner" in Art. 2 Z 2 lit. a der
Richtlinie bewusst ohne den Zusatz „andersgeschlechtliche"
definiert wurde (im Bewusstsein der bereits
erfolgten Öffnung der Ehe für Homosexuelle in den Niederlanden und in Belgien).
Dadurch kann es in der
Rechtsanwendung der „Freizügigkeit" in Österreich zu einer Benachteiligung
österreichischer
Staatsbürger(innen) gegenüber den anderen EU-Bürger(inne)n kommen
(Inländerdiskriminierung).
Finanzielle Auswirkungen:
Eine nennenswerte Belastung der öffentlichen Haushalte
ist nicht zu erwarten, da sich die Rechte und
Pflichten insbesondere im Steuer- und Sozialrecht annähernd ausgleichen (u.a.
Einbeziehung der
Partnereinkommen bei Notstandshilfe und Einsparungen bei weiteren
Sozialleistungen wegen der
wechselseitigen
Unterhaltsverpflichtungen). Da die Zahl von gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften
und insbesondere von eingetragenen Partnerschaften - wie im allgemeinen Teil
der Erläuterungen dargelegt
- bescheiden sein dürfte, ist auch aus
diesem Grunde nicht mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen zu
rechnen. Einzig bei der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der
Pensionsversicherung für Personen in
Eingetragener Partnerschaft ist nach mehreren Jahrzehnten mit einem
geringen Mehraufwand des Bundes zu
rechnen. Hinsichtlich der Details wird auf
den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen, wobei die
Verknüpfung von Fragen der Menschenrechte und der Gleichbehandlung mit
Kostenargumenten
demokratiepolitisch bedenklich wäre. Die Einführung der Eingetragenen
Partnerschaft jedenfalls ist - wie
auch eine entsprechende wissenschaftliche Studie des Ludwig Boltzmann
Instituts zur Analyse
wirtschaftspolitischer Aktivitäten aus dem Jahr 2000 zeigt - frei von
realpolitischen Sachzwängen im Sinne
der Bedachtnahme auf die Verwendung öffentlicher Mittel.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch
gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen für gleichgeschlechtliche
Partnerschaften und den Abbau
von Diskriminierungen wird die
wirtschaftliche und soziale Teilhabe gefördert und sozialer Ausgrenzung
entgegengewirkt. Lesbische und schwule Paare, die im rechtlich gesicherten
Rahmen miteinander und
füreinander Verantwortung übernehmen - etwa auch im Krankheits/Pflegefall oder
bei sozialen,
beruflichen, finanziellen und ähnlichen Schwierigkeiten - kommen dem
Wirtschaftswachstum unmittelbar
zu Gute, etwa durch eine Reduktion der
öffentlichen Ausgaben für soziale Sicherung und soziale
Unterstützung sowie durch die Erhöhung der Kaufkraft der einzelnen Haushalte
(vgl. die ähnlichen
Ausführungen zur Regierungsvorlage für das vom Nationalrat im Mai 2004 beschlossene
„Gleichbehandlungsgesetz"). Daneben stellt die Anerkennung ihrer
gleichgeschlechtlichen Lebens-
partner(innen) eine wesentliche Frage für Schlüsselarbeitskräfte oder etwa
Personen im diplomatischen
Dienst dar (vgl. Anfragebeantwortung 2184/AB der Bundesministerin für
Auswärtige Angelegenheiten).
Kompetenzgrundlage:
Die
Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art.
10 Abs. 1 Z 6 Bundes-
Verfassungsgesetz (Zivilrechtswesen) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG
(Personenstandsangelegenheiten).
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:
Zur
Sicherstellung einer einheitlichen Rechtslage für gleichgeschlechtliche
Partnerschaften im Landesrecht
aller neun Bundesländer sind in Artikel I (mit § 4 Abs. 4 EP-G) und in Artikel
II (mit § 42a Abs. 3 ABGB)
Verfassungsbestimmungen nötig. Diese bedürfen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG einer
Zweidrittelmehrheit im
Nationalrat sowie gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG
der Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit.
Sind diese Mehrheiten nicht gegeben, können alle anderen Teile des Gesetzes mit
einfacher Mehrheit
beschlossen werden und die Sicherstellung landesrechtlicher Rechtswirkungen
bleibt in diesem Fall den
Landtagen beziehungsweise allfälligen Gerichtsverfahren gegen einzelne
Bundesländer überlassen.
Erläuterungen
A) Allgemeiner Teil
I. Bisherige SPÖ-Initiativen und Motivation des Gesetzentwurfes
II.
Überblick über die Gliederung des Gesetzes
und die angewandte Gesetzestechnik
III.
Weiterhin verbleibender Regelungsbedarf für
nichteheliche Lebensgemeinschaften
IV.
Diskriminierungen durch die aktuelle
(problematische) Rechtslage in Österreich
V.
Aktuelle Rechtsentwicklung in Europa
VI.
Abschätzung der Anzahl
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
VII.
Zu den finanziellen Auswirkungen
VIII.
Stellungnahmen aus dem (informellen) Begutachtungsverfahren
I. Bisherige SPÖ-Initiativen und Motivation des Gesetzentwurfes
• Die SPÖ - insbesondere die sozialdemokratische
Parlamentsfraktion - hat seit dem Jahr 1971 alle
wesentlichen parlamentarischen
Gleichstellungserfolge für Lesben und Schwule (mit-)initiiert
beziehungsweise gemeinsam mit anderen
Parteien aktiv für deren Umsetzung gekämpft - sei es die
Abschaffung des Totalverbotes von Homosexualität (1971), die Abschaffung
diskriminierender
Bestimmungen im Strafrecht in den 90er-Jahren (Vereinsverbot, Werbeverbot) oder
die fachliche
Unterstützung des Oberlandesgerichtes Innsbruck im siegreichen VfGH-Verfahren
gegen § 209 StGB
(2002). Rechtliche Schritte zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften waren jedoch in der
„großen Koalition" wegen massiven Widerstands des Koalitionspartners ÖVP
nicht mehr möglich -
abgesehen von der Aufnahme gleichgeschlechtlicher Lebensgefährt(innen)
in das Zeugnisentschlagungsrecht
im Strafprozess(1998).
Während mittlerweile zwölf europäische Länder eigene
Rechtsformen zur gesetzlichen Absicherung
lesbischer und schwuler Paare geschaffen haben, die Schweiz als 13. Land heuer
folgen wird und das
spanische Parlament derzeit sogar eine beschlussreife Regierungsvorlage zur
völligen Öffnung der Ehe für
Homosexuelle berät, herrscht seit dem Ausscheiden der SPÖ aus der Regierung in
diesen Fragen auf
Bundesebene absoluter Stillstand. Daher sind gleichgeschlechtliche Paare im
österreichischen Bundesrecht
immer noch weitgehend „Fremde". Während sozialdemokratisch regierte
Bundesländer wie Wien
mittlerweile vorzeigen, wie umfassende Gleichstellungsmaßnahmen für
lesbische und schwule Paare richtig
umgesetzt werden und zahlreiche Meinungsumfragen eine klare Zustimmung
der Bevölkerung zu
„Eingetragenen Partnerschaften" für Lesben und Schwule bestätigen,
verweigert die Bundesregierung jeden
Dialog - selbst den innerparteilichen (!) - über diese Frage!
• Als
moderne und fortschrittliche Partei fordert die SPÖ daher seit Jahren die
rechtliche Absicherung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und bereits der
SPÖ-Bundesparteitag im April 2000 hat - auf Antrag
der sozialdemokratischen Homosexuellenorganisation SoHo - einstimmig die
Forderung nach „Einführung
einer standesamtlichen Eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle " beschlossen.
Diese Forderung war
seitdem in allen Wahlprogrammen der SPÖ enthalten und wurde sowohl im
Bundesparteivorstand im
September 2003 als auch auf dem letzten Bundesparteitag im November 2004
nochmals einstimmig
bestätigt.
• Im August
2004 hat in Österreich eine breite öffentliche Debatte über diese Anerkennung
homosexueller
Partnerschaften stattgefunden, die in einer bisher ungewohnten
zeitlichen Intensität von zweieinhalb Wochen
und einer hohen sachlichen Qualität ihren Niederschlag in den Medien
gefunden hat. Im Rahmen dieser
Debatte - in der sich sogar Bundespräsident Dr. Heinz Fischer persönlich für
die „Beseitigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften " ausgesprochen
hat - bekräftigten alle
sozialdemokratischen Spitzenpolitiker(innen) ihre Unterstützung für
Eingetragene Partnerschaften und
erweiterten die SPÖ-Position, sodass die gemeinsame Erziehung eigener
leiblicher Kinder in gleich-
geschlechtlichen Partnerschaften möglich sein soll
(„Stiefkindadoption"), wozu dieses Verhältnis durch klare
rechtliche Regelungen zur Stiefkindadoption auf eine sichere rechtliche
Basis gestellt werden muss.
Die
Bundes-ÖVP hat im Zuge dieser öffentlichen Debatte stattdessen ihre
innerparteilichen Kritiker(innen)
mit der Gründung einer parteiinternen Arbeitsgruppe scheinbar befriedet, die am
22. September 2004 als
„Kompromiss" vereinzelte Gleichstellungsmaßnahmen bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften
vorgeschlagen hat. Diese bringen jedoch im Detail möglicherweise nur mehr
Pflichten als Rechte
beziehungsweise sind Maßnahmen enthalten,
die durch Verurteilungen Österreichs durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowieso umzusetzen sind. Selbst
diese konservativen
Minimalvorschläge wurden von der ÖVP nach Ende des medialen Drucks nicht mehr
aufgegriffen und dem
Parlament liegt bis heute kein entsprechender Antrag vor. Stattdessen stellt
die Bundesministerin für Justiz
erst kürzlich in ihrer schriftlichen
Budget-Anfragebeantwortung (zu 569/JBA) vom 22. März 2005 fest: „Ich
plane daher nicht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt legislative
Schritte in Richtung der Einführung einer
registrierten Partnerschaft oder gar Ehe
Gleichgeschlechtlicher in die Wege zu leiten." und betont. „Es
handelt sich aber nicht um eine Frage der Justiz-, sondern der
Gesellschaftspolitik."
•
Im Gegensatz zur Bundesregierung unter BK Wolfgang
Schüssel (bisher ÖVP-FPÖ; nunmehr ÖVP-BZÖ)
hat die SPÖ seit
Jahren zahlreiche parlamentarische Initiativen zur rechtlichen Anerkennung
gleich-
geschlechtlicher Partnerschaften gesetzt,
unter anderem mehrere Vorstöße seit den 90er-Jahren zur Änderung
des Mietrechts. Besonders hervorzuheben sind der Entschließungsantrag
187/A der Abgeordneten Hannes
Jarolim und Peter Schieder vom 9. Juli 2003 zur Frage der „Eingetragenen
Partnerschaft (EP)" sowie die
ausführliche parlamentarische Anfrage 2028/J der Abgeordneten Hannes Jarolim,
Peter Schieder und
Gabriele Heinisch-Hosek an die Justizministerin vom 9. Juli 2004 zur Umsetzung
einer „Eingetragenen
Partnerschaft (EP)" für gleichgeschlechtliche Paare in Österreich.
• Bisher hat allerdings noch
keine österreichische Parlamentspartei ein ausformuliertes, beschlussreifes
Gesetz zur umfassenden Gleichstellung
gleichgeschlechtlicher Paare vorgelegt. Daneben argumentiert das
Justizministerium in Anfragebeantwortungen oftmals mit der Komplexität
der Ausarbeitung eines solchen
■ Gesetzes. Daher haben die
sozialdemokratische Parlamentsfraktion und die sozialdemokratische
Homosexuellenorganisation
SoHo nun gemeinsam ein legistisch vollständig ausformuliertes
Gleichstellungsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare ausgearbeitet, das
hiermit dem Parlament zur
Beschlussfassung vorgelegt wird. Es enthält alle wesentlichen Bestimmungen
(auch notwendige
Detailanpassungen in familienrechtlichen
Nebengesetzen) zur Schaffung der „Eingetragenen Partnerschaft
(EP) "für Lesben und Schwule und gleichzeitig
auch eine allgemeine Gleichstellungsklausel auf Ebene
der nichtehelichen (formlosen)
Lebensgemeinschaften.
Die
ebenfalls bekannten allgemeinen Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaften
werden durch
dieses Gesetz - das ein reines
Gleichstellungsgesetz ist - ausdrücklich nicht gelöst, da es dazu einer
umfassenden Ehe- und Familienrechtsreform bedarf, die nach
Verabschiedung dieses
Gleichstellungsgesetzes für alle hetero-
und homosexuellen Paare gleichermaßen wirksam werden könnte.
Durch dieses Gleichstellungsgesetz können lesbische und schwule
Paare jedenfalls zukünftig an allen
Verbesserungen im Familien recht
gleichberechtigt partizipieren.
Dieser Gesetzentwurf zur Eingetragenen Partnerschaft
(EP) ist das Ergebnis intensiver Beratungen — unter
anderem hat am
19. September 2004 auf Einladung der sozialdemokratischen
Homosexuellenorganisation
SoHo ein „Runder Tisch" zu dieser Frage mit Vertreter(innen) von ÖVP und
Grünen sowie der politischen
Lesben- und Schwulenorganisationen
Österreichs stattgefunden. Ebenso sind in den Gesetzentwurf auch die
legistischen und gesellschaftspolitischen Erfahrungen jener zahlreichen
europäischen Länder eingeflossen,
die bereits Gesetze zur Anerkennung lesbischer und schwuler Paare ausgearbeitet
haben (derzeit 14
europäische Staaten, in zwölf davon sind
diese Gesetze bereits geltendes Recht - zum Teil seit Anfang der
90er-Jahre!), weshalb auch die Fremdadoption aus dem Gesetz bewusst
ausgenommen wurde.
Im Falle einer sofortigen Beschlussfassung durch das Parlament
könnten gleichgeschlechtliche Paare
daher spätestens im Sommer 2005 ihre Partnerschaft eintragen lassen.
Andernfalls ist dieser
Gesetzentwurf jedenfalls Basis einer entsprechenden Initiative unter
sozialdemokratischer
Regierungsbeteiligung.
II. Überblick über die Gliederung des Gesetzes und die angewandte Gesetzestechnik
Das
Gesetz gliedert sich - neben der strukturellen Gliederung in die Artikel I bis
IX — in inhaltlicher Hinsicht
in zwei große Teile:
Teil 1 - Eingetragene Partnerschaft (EP):
Artikel I Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EP-G)
Schaffung eines Bundesgesetzes über die Eingetragene
Partnerschaft (EP) zur standesamtlichen
Eintragung und umfassenden rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften
(analog zum Rechtsinstitut der Ehe für Heterosexuelle); Regelung der
notwendigen Voraussetzung,
der Eintragung und der Auflösung. Das „Herzstück" des Gesetzes stellt die
Regelung der
Rechtswirkungen und Rechtsfolgen (Rechte, Pflichten) durch die dynamischen
Gesamtverweise in §
4(1) und § 4 (4) dar. Regelung der Ausnahmen (Fremdadoption) und der
Sonderfälle
(Stiefkindadoption).
Artikel II Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
(ausgenommen der Einfügung eines § 42a ABGB)
Notwendige Anpassung einzelner familienrechtlicher
Bestimmungen: In den §§ 93, 139 und 183
ABGB müssen mehrere familienrechtliche Bestimmungen zur Namenswahl des
Kindes, die auch bei
Stiefkindadoptionen Anwendung finden, angepasst werden, da sie in ihrer
derzeitigen Formulierung
nicht auf Eingetragene Partnerschaften zwischen Personen des gleichen
Geschlechts angewandt
werden können. Im § 186 ABGB wird die so genannte „Stiefkind-Obsorge"
klar geregelt und in § 90
entfällt die antiquierte und problematische sowie durch OHG-Entscheidungen
bereits eingeschränkte
„Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten".
Artikel III Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)
Notwendige Anpassungen im Personenstandswesen zur
formellen Eintragung der Eingetragenen
Partnerschaft durch Schaffung eines „Partnerschaftsbuches" (analog
zum „Ehebuch") und
dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Ehebuches.
Artikel IV Änderung des Ehegesetzes (EheG)
Artikel V Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)
Ausweitung der Bigamiebestimmungen auf „Eingetragene Partnerschaften".
Teil 2 - Gleichstellung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (LG):
Artikel II Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
(Einfügung eines § 42a ABGB)
„Herzstück" ist die Schaffung einer generellen
Gleichstellungsbestimmung für nichteheliche
Lebensgemeinschaften Homosexueller im ABGB - des neuen § 42a ABGB. Mit
dieser Bestimmung
werden rechtliche Unklarheiten zur Auslegung des Begriffes
„Lebensgemeinschaft" beseitigt. Damit
gelten in Hinkunft die (wenigen) Rechte und Pflichten nichtehelicher
Lebensgemeinschaften
Heterosexueller jedenfalls auch für lesbische und schwule Lebensgemeinschaften,
die keine
Eingetragene Partnerschaft (EP) eingehen und wie heterosexuelle
Lebensgemeinschaften „formlos"
zusammenleben.
Artikel VI Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
Artikel VII Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
Artikel VIII Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG)
Artikel IX Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)
Streichung des Ausdruckes „andersgeschlechtliche" vor dem Ausdruck „Lebensgefährte" in
mehreren sozialrechtlichen Bestimmungen zur Mitversicherung.
• Gesetzestechnik
Das
Gesetz arbeitet maßgeblich mit der Gesetzestechnik der „dynamischen
Gesamtverweisung". Dabei wird
in dynamischer Form auf die
Rechtsvorschriften eines bestimmten Regelungsbereiches (im konkreten Fall
auf die Vorschriften das Ehe- und Familienrechts) verwiesen, sodass
diese für Eingetragene Partnerschaften
nicht nochmals neu formuliert werden müssen (vgl. Richtlinie 64 im „Handbuch
der Rechtsetzungstechnik"
- Herausgegeben vom Bundeskanzleramt,
Verfassungsdienst).
Diese Gesetzestechnik und die enge Anlehnung an das
bestehende Eherecht wurden vor allem auf Grund der
internationalen Erfahrungen, der legistischen Effizienz, Übersichtlichkeit und
Einfachheit sowie auch wegen
der Rechtssicherheit gewählt. Nicht nur,
dass damit keine Neuformulierung eherechtlicher Bestimmungen
notwendig ist, gibt es bereits eine umfangreiche und detaillierte Judikatur zu
allen maßgeblichen
Bestimmungen des Eherechts, was eine große Rechtssicherheit gewährleistet.
Außerdem ist dadurch
gewährleistet, dass es sich bei der Regelung nicht um ein „Sondergesetz"
für Homosexuelle handelt (von
dem heterosexuelle Paare somit unzulässigerweise ausgeschlossen wären) sondern
um ein Rechtsinstitut,
dass die bereits bestehenden Rechte und Pflichten des Eherechts Heterosexueller
weitgehend für
Homosexuelle öffnet, ohne dafür den gesellschaftlich stark besetzten
Begriff der „Ehe" zu verwenden. Damit
ist das Gesetz nach dem Gleichheitsgrundsatz
verfassungskonform, da Heterosexuellen weiterhin die vollen
Möglichkeiten des Eherechts offen stehen und Homosexuelle zumindest Teile davon
in der Eingetragenen
Partnerschaft, die somit auch keine „Konkurrenz" zur Ehe darstellt -
während ein „neues" Eherecht für
Homosexuelle oder die Schaffung einer neuen Rechtsform jedenfalls auch
Heterosexuelle einbeziehen
müsste.
Außerdem haben die Erfahrungen in anderen europäischen
Ländern (u.a. in Dänemark, Norwegen,
Schweden, Island, Niederlande oder Finnland) gezeigt, dass diese
Gesetzestechnik am einfachsten zu
handhaben ist, um
„Eingetragene Partnerschaften" zu regem (vgl. Philipp C. Räther, „Der
Schutz gleich- und
verschiedengeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften in Europa ", Duncker & Humboldt, Berlin 2003 -
Untersuchungen zum Europäischen Privatrecht, Band 16). Negative Gegenbeispiele
sind das neue Gesetz in
Großbritannien mit seinen über 200 Seiten oder das deutsche
Lebenspartnerschaftsgesetz mit seinen
umfangreichen Anpassungen zahlreicher Einzelgesetze (wobei in Deutschland
anfangs wegen einer
Verfassungsbestimmung zu Ehe/Familie keine andere Gesetzestechnik als
verfassungskonform angenommen
wurde - was sich nach einem positiven Urteil
des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe nachträglich als
Fehlannahme herausgestellt hat).
In mehreren Generalverweisen des Gesetzes wurden zur
leichteren Lesbarkeit für den Rechtsanwender
bestimmte Rechtsfolgen durch den Ausdruck „insbesondere" hervorgehoben.
Dazu ist ausdrücklich
festzustellen, dass aus dieser Hervorhebung bestimmter Rechtsfolgen durch den
Ausdruck „insbesondere"
keinesfalls der
Schluss gezogen werden darf, dass die vom Generalverweis erfassten, aber nicht
ausdrücklich
unter „insbesondere" angeführten, Bestimmungen nicht ebenso anzuwenden
wären!
Die Technik dieser Gesamtverweisung erzwingt an manchen
Stellen, dass bestimmte Rechtsvorschriften
„sinngemäß"
anzuwenden sind, da nicht alle eherechtlichen Bestimmungen immer so neutral
formuliert sind,
dass sie in ihrer uneingeschränkten
Bedeutung auch auf Mann/Mann- und Frau/Frau-Beziehungen
angewendet werden können. Die wesentlichsten Probleme in diesem Bereich werden
zwar durch die
Novellierung einiger familienrechtlicher Bestimmungen gelöst (u.a. Namensrecht
oder
Bigamiebestimmungen) aber eine Totalreform des Eherechts wurde nicht
vorgenommen. Es sei daher
festgestellt, dass solche „sinngemäßen" Verweisungen bereits in hunderten
österreichischen
Rechtsvorschriften angewendet werden, und sowohl im ABGB (z. B. § 796 ABGB im
Ehegüterrecht) oder
auch in der Bundesverfassung (z.B. Art. 39 Abs. 2 B-VG: „In der
Bundesversammlung wird das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
") vorkommen.
Durch das Gesetz wird somit der klar
abgegrenzte Geltungsbereich bereits bestehender Bestimmungen
sinngemäß auf nahezu identische Tatbestände erweitert
III. Weiterhin verbleibender
Regelungsbedarf für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Unabhängig von diesem reinen Gleichstellungsgesetz bedarf
es einer umfassenden „Familienrechtsreform"
zur Reform des
Eherechts und zur rechtlichen Besserstellung nichtehelicher
Lebensgemeinschaften, die auch
jenen Lesben und Schwulen hilft, die keine
Eingetragene Partnerschaft (EP) eingehen, sondern wie
heterosexuelle Lebensgemeinschaften „formlos" zusammenleben leben wollen.
Die sozialdemokratische
Parlamentsfraktion und ganz besonders die SPÖ-Frauenorganisation und die Junge
Generation (JG) in der
SPÖ haben zu diesen Fragen bereits
zahlreiche Initiativen gesetzt - die JG hat sogar eine umfassende
Informationsbroschüre zu den Rechten
der Lebensgemeinschaft herausgegeben.
• Im
Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist vor allem problematisch,
dass sie nirgendwo
rechtlich
definiert sind und auch keine formale Möglichkeit einer „Registrierung"
(und damit Beweisbarkeit)
besteht. Daher ist der Rechtsanwender einzig
auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH)
angewiesen. Außerdem bieten nichteheliche Lebensgemeinschaften dem (der)
schwächeren Partner(in) einen
nur unzureichenden Schutz bei Beendigung der Partnerschaft oder im Todesfall
(vgl. u.a. Edith Möschl,
„Die nichteheliche Lebensgemeinschaft", ORAC-Verlag, Wien 1998).
• Ebenso
erscheint eine umfassende Eherechtsreform mehr als notwendig: Nicht nur, dass
das Eherecht in
seiner
derzeitigen weit verstreuten Struktur (in verschiedenen Teilen des ABGB und des
daneben stehenden
Ehegesetzes) für den Rechtsanwender schwer
verständlich ist, enthält es weiterhin (zum Teil subtile)
patriarchale Relikte (z.B. § 139 Abs. 3 ABGB im Namensrecht). Gleichzeitig
bietet es jedoch gerade dem
(der) schwächeren Partner(in) einen hohen Schutz, der nicht leichtfertig über
Bord geworfen werden sollte.
Daher gilt es, die „Gleichberechtigungsbestimmung" des § 89 ABGB auch in
allen anderen Teilen des
Eherechts mit Leben zu erfüllen.
Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion
wird daher (unabhängig von diesem Gleichstellungsgesetz
für Lesben und Schwule) auch in den Fragen der
nichtehelichen Lebensgemeinschaften und des
Eherechts weitere parlamentarische Initiativen setzen.
IV. Diskriminierungen durch die aktuelle (problematische') Rechtslage in Österreich
Auch
wenn sie schon Jahrzehnte zusammenleben: Gleichgeschlechtliche Paare sind
in Österreich vor dem
Gesetz immer noch Fremde, die
Beziehung gilt nicht einmal als „nichteheliche Lebensgemeinschaft"!
All dies stellt eine massive Ungleichbehandlung gegenüber
den verschiedengeschlechtlichen Beziehungen
dar, die in
Österreich in zweifacher Weise rechtlich anerkannt und abgesichert sind, durch
das Rechtsinstitut
der Ehe sowie durch Rechte für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
• Höchstgerichtliche
Entscheidungen und laufende Verfahren
Neben der Verurteilung Österreichs durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
wegen der
Diskriminierung homosexueller Lebensgemeinschaften im Mietrecht (Fall Karner
vs. Austria -
Appl. 40016/98) sind in diesen Fragen
bereits weitere Verfahren beim Verfassungsgerichtshof, beim
Verwaltungsgerichtshof und in weiterer Folge beim EGMR bzw. beim EuGH anhängig.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat bereits in
seinem Erkenntnis B777/03 vom 12. Dezember
2003 zur Öffnung
der Ehe für Homosexuelle ausgeführt: "Dass gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften
mit ein Teil des Privatlebens sind und
solcherart den Schutz des Art. 8 EMRK genießen - der auch die
Benachteiligung nach unsachlichen
Merkmalen verbietet... Ob und
in welchen Rechtseebieten der
Gesetzgeber
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise
diskriminiert, dass er
für Ehegatten Besonderes vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht zu
prüfen." Damit hat der VfGH im Lichte
des Falls „Karner" seine bisherige
Spruchpraxis in diesen Fragen deutlich erweitert und richtet an den
Gesetzgeber die klare Botschaft, zumindest die Diskriminierung nichtehelicher
Lebensgemeinschaften
Homosexueller abzustellen.
Das
DEUTSCHE Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte mit seiner Entscheidung
BvR 640/93 vom 4.
Oktober 1993 einen ähnlich lautenden Antrag
zur Öffnung der Ehe für Homosexuelle ebenfalls ab, nicht
ohne auszuführen: "c) Soweit die Beschwerdeführer auf vielfältige Behinderungen ihrer
privaten
Lebensgestaltung und Benachteiligungen gegenüber Ehepartnern
hinweisen, kann den damit aufgeworfenen
Fragen ... grundsätzliche Bedeutung
zukommen, insbesondere den Fragen, ob der Gesetzgeber verpflichtet
ist, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer
Lebensgemeinschaften zu
ermöglichen ... Diese Fragen
können jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde
nicht begründen, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind."
Diese Entscheidung war ein
wesentlicher Beitrag zur rascheren Verabschiedung des
„Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch den deutschen
Bundestag.
Da kein Verfassungsgericht der Welt neue
Gesetze oder gar eine „Eingetragene Partnerschaft"
beschließen kann, wurde in beiden Fällen klar festgestellt, dass die Einführung
eines eigenen
Rechtsinstitutes
für gleichgeschlechtliche Partnerschaften Sache des Gesetzgebers ist - der
daher nun
rasch aktiv werden muss!
• LesBiSchwule Bürgerinitiative „Gleich viel Recht für gleich vielLiebe!"
Im Jahr 2001 hat es eine öffentlich viel beachtete
Bürgerinitiative der österreichischen Lesben- und
Schwulenorganisationen
gegeben, die unter dem Titel „ Gleich viel Recht für gleich viel Liebe
" am 18. Mai
2001 im Nationalrat eingereicht wurde (20/BI
in der XXI. GP). Einbringer waren die AGPRO, die HOSI
Linz, die HOSI Salzburg, die HOSI Tirol, die HOSI Wien, der
Ökumenische Arbeitskreis Homosexuelle und
Kirchen (HUG), das Rechtskomitee Lambda
(RKL) und die steirischen RosaLila Pantherinnen. In dieser
Bürgerinitiative haben Österreichs Lesben- und Schwulenorganisationen
gefordert:
•Bundesländer
Bisher haben nur einzelne Bundesländer
damit begonnen, gleichgeschlechtliche Paare im administrativen
Bereich wie verschiedengeschlechtliche Paare zu behandeln (Steiermark, OÖ) und
Wien geht nach ersten
Gleichstellungsmaßnahmen seit Ende der
90er-Jahre nun bereits einen Schritt weiter:
Schon seit Jahren werden in Wien gleichgeschlechtliche
Paare auf administrativer Ebene gleich
behandelt wie heterosexuelle Lebensgemeinschaften, sei es nun im
Personalbereich,
Wohnbereich, Spitalsbereich, bei der Jungfamilienförderung oder im
Sozialbereich. Bereits im
Oktober 1998 wurde im Büro der damaligen Integrationsstadträtin Brauner eine
eigene
Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen eingerichtet.
Im Rahmen des von der sozialdemokratischen Homosexuellenorganisation SoHo
initiierten
"Wiener
Gleichstellungspakets für gleichgeschlechtliche Lebensweisen" wird seit 2003 der Reihe
nach in allen Landesgesetzen bei
Lebensgemeinschaft der Terminus "gleich- oder
verschiedengeschlechtlich" eingefügt. Die Wiener Personalgesetze sind seit
April 2003 bereits in
dieser Hinsicht geändert und damit erstmals „gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften " in
einen österreichischen Gesetzestext aufgenommen. Weitere bisher entsprechend
geänderte
Wiener Landesgesetze sind die neue Familienhospizkarenz und das Wiener
Gleichbehandlungsgesetz.
Eine „Eingetragene Partnerschaft" liegt jedoch nicht
im Ermessen der Länder, da Eherecht nach der
Verfassung eine
Bundeskompetenz ist.
V. Aktuelle Rechtsentwicklung in Europa
Die
europäische Rechtsentwicklung hat Österreich längst überholt. Zahlreiche
europäische Staaten haben in
ihrer Rechtsordnung eigene Regelungen zur
Absicherung und Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften geschaffen:
Insgesamt 16 europäische Staaten bieten derzeit bereits Rechte für homosexuelle Paare!
•Neuere Entwicklungen
- Das Parlament Großbritanniens hat
im November 2004 die „ Civil Partnership Bill" beschlossen, die
Lesben und Schwulen ähnliche Rechte und Pflichten bringt wie eine Ehe. Heterosexuellen
steht diese
Form der Partnerschaft nicht offen. Da noch
„Nebengesetze" geändert werden müssen, können
Eintragungen voraussichtlich erst ab Herbst 2005 erfolgen.
- In der Schweiz hat das Parlament am 18.
Juni 2004 die „Eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare " beschlossen. Die landesweite
Volksabstimmung über das
Partnerschaftsgesetz
wird voraussichtlich am 5. Juni 2005 stattfinden und nach Einschätzung aller
Expert(m)en zu Gunsten des Gesetzes ausgehen. Zürich und Genf haben bereits
kantonale Gesetze
(September 2002 stimmten 62,7 % der Zürcher für das dortige Gesetz!).
- In Deutschland
hat der Bundestag am 29. Oktober 2004 deutliche Verbesserungen beim bisher
nur
lückenhaft umgesetzten „Lebenspartnerschaftsgesetz" beschlossen, die mit
1. Jänner 2005 in Kraft
getreten sind und die Rechtslage noch mehr an das Eherecht heranführen
(Stiefkindadoption, bessere
sozialrechtliche Absicherung usw.).
-
In Spanien hat die sozialistische Regierung unter
Ministerpräsident Zapatero im Herbst einen Entwurf
für die völlige
Öffnung der Ehe für Homosexuelle vorgelegt, der trotz der Proteste katholischer
Bischöfe
am 30. Dezember 2004 von der Regierung
beschlossen und dem Parlament übermittelt wurde. Das
Parlament berät derzeit über die Vorlage.
- In Schweden hat die Regierung
im Jänner 2005 die Einrichtung einer Kommission beschlossen, die eine
völlige Öffnung der Ehe für Homosexuelle beraten soll.
•Die „Eingetragene Partnerschaft (EP)" ist das favorisierte Modell in Europa
Das - mit Ausnahme des französischen
Sonderwegs - in Europa am meisten angewandte und für die
Absicherung lesbischer/schwuler Paare erfolgreichste Modell ist die „Eingetragene
Partnerschaft (EP)"
(auch „ registrierte Partnerschaft" bzw. „registered
partnership" genannt):
Die „Eingetragene Partnerschaft (EP) ", wie
sie in den skandinavischen Ländern als erstes
erfolgreich umgesetzt wurde, ist ein relativ einfaches Gesetz - die
skandinavische Variante lässt sich
auf wenigen
DIN-A4-Blättern unterbringen! Dabei wurden in Skandinavien bereits in den 90er-
Jahren des vorigen Jahrhunderts
gleichgeschlechtlichen Paaren unter dem Titel „Eingetragene
Partnerschaft (EP)" all jene Rechte und Pflichten zugestanden, die auch
heterosexuellen Ehepaaren
zustehen- mit einigen klar definierten Ausnahmen, die sich auf alle Rechte
betreffend Kinder (also
Sorgerecht, Fortpflanzungsmedizin
oder Adoption) bezogen. Ziel des Modells ist es,
gleichgeschlechtlichen Paaren die
Rechtsfolgen (Rechte und Pflichten) des im Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Rechtsinstituts Ehe zuzugestehen, ohne den
Begriff Ehe
anzuwenden, da dieser ja auch für viele Menschen mit einem katholisches
Sakrament verknüpft ist.
Eine ausführliche Analyse zu den verschiedenen europäischen
Modellen mit statistischem Zahlenmaterial
findet sich in den Erläuterungen zur Schweizer Regierungsvorlage über die
eingetragene Partnerschaft - im
Internet abrufbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/d/dossiers/files/reg
partner bot-d.pdf
•Europarat
Der Europarat hat am 26. September 2000 eine umfassende
Entschließung zu Homosexuellenrechten
beschlossen, in der die Mitgliedsstaaten zur Absicherung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften
durch die „Eingetragene Partnerschaft" aufgefordert werden (Entschließung
Nr. 1474 [2000]).. "11.... call
upon member states: ... i. to adopt legislation which makes provision for
registered partnership;..."
•Europäische Union
Sowohl
der EG-Vertrag nach Amsterdam (Artikel 13) als auch die Charta der Grundrechte
der Europäischen
Union (Artikel 21 Abs. 1) enthält ein Verbot
der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung:
Artikel 13 des EGV(Vertrag
der Europäischen Gemeinschaft nach dem Vertrag von Amsterdam):
"Unbeschadet
der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den
Vertrag
auf die Gemeinschaft übertragenen
Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um
Diskriminierungen aus Gründen
... der sexuellen Ausrichtung zu
bekämpfen."
Artikel 21 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union: "Nichtdiskriminierung...
(1)
Diskriminierungen insbesondere wegen.. der sexuellen
Ausrichtung sind verboten."
Bereits am 8. Februar 1994 verabschiedete das EU-Parlament
die „Resolution über gleiche Rechte von
homosexuellen Frauen und Männern in der EG". Es
bekräftigt darin seine Überzeugung, dass „alle Bürger
gleich
behandelt werden [müssten] ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung" und fordert die umfassende
Gleichberechtigung und die Beendigung
jeder Diskriminierung homosexueller Menschen. Es verlangt den
Zugang zur „Ehe oder vergleichbaren rechtlichen Regelungen",
die „die vollen Rechte und Vorteile der Ehe
garantieren ", sowie die Gleichbehandlung im Pflegschafts- und
Adoptionsrecht. In seinen
Menschenrechtsberichten für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998/99,
2000,2001 und 2002 bekräftigte
das Parlament diesen Appell zur Beendigung jeder Diskriminierung auf Grund
sexueller Orientierung und
zur gesetzlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare. In der neuen Freizügigkeitsrichtlinie
(RL
2004/38/EG) wurde im Rahmen der Definition der Familienangehörigen der Begriff „Eingetragene
Partnerschaft" erstmals im EU-Recht verankert (Art. 2 Z 2 lit. b).
i
Außenministerin Dr. Ursula Plassnik stellte daher in ihrer
Anfragebeantwortung 2184/AB betreffend
„Diskriminierung
von gleichgeschlechtlichen Partnerinnen im diplomatischen Dienst" zur Anerkennung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ausländischer Diplomaten
richtigerweise fest: „ Von Seiten meines
Ressorts bestehen keinerlei prinzipielle Einwände gegen
eine Anerkennung von gleichgeschlechtlichen
Partnerinnen von in Österreich akkredidierten
Diplomatinnen als „Familienmitglieder", jedoch setzt dies
eine Änderung der Rechtslage voraus, welche dem
österreichischen Gesetzgeber vorbehalten ist. "
VI. Abschätzung
der Anzahl gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
1. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
In
drei europäischen Ländern bemüht sich die amtliche Statistik um eine
Abschätzung der Zahl
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften:
- In der Schweiz
wird auf Basis des Familien Survey die Anzahl gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften
auf ca. 0,3 % der Haushalte geschätzt (Philippe Wanner, „ Veränderungen in
der Familienzusammensetzung und im
Lebensstil der Familien: eine statistische Analyse", in:
DEMOS, Informationen aus der Demografie Nr. 2/2002, S.6). Das sind (2000) 9.545
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und entspricht 1.325 Paare auf 1.
Mio.
Einwohnerinnen.
- In Deutschland
seit 1996 auf Basis des Mikrozensus. Der deutsche Mikrozensus 2003 schätzt
die
Zahl gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften auf 159.000, das sind 1.926
Paare auf 1. Mio.
Einwohnerinnen (Statistisches Bundesamt, „Leben und arbeiten in Deutschland.
Ergebnisse des
Mikrozensus 2003 ", S. 21, http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2004/mikrozensus
2003i.pdf)
-
In den Niederlanden seit 1995 auf
Basis der Analyse der Haushaltsstatistik. Die
Haushaltsstatistik der Niederlande ermittelte 2002 48.000
gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften, das sind 3.026 Paare auf 1. Mio EinwohnerInnen. (Statistics Netherlands,
Division of Social and Spatial Statistics: Liesbeth Steenhof / Carel
Harmsen, "Same-sex couples in
the Netherlands, Paper for Workshop on
Comparative Research, 30 June - 2 July 2003 ", Rome,
Italy, S. 9 f.; http://www-same-sex.ined.fr/pdf/JanLattenl
1 .pdf)
-
Zum Vergleich: Vier Staaten in Übersee ermöglichten bei
der Volkszählung (Census 2000/2001)
. die Selbstdeklaration als gleichgeschlechtliches Paar.
Aufgrund dieser Angaben ergab sich als untere
Grenze die folgende Anzahl
gleichgeschlechtlicher Paare auf 1. Mio EinwohnerInnen:
Australien: 1.033,
Kanada: 1.140, Neuseeland: 1.327, USA:
2.112.
Aus den Zeitreihen geht hervor, dass die Zahl
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Steigen
begriffen ist: aufgrund der Selbstdeklaration beim deutschen Mikrozensus
(Fragekonzept als unterste
Grenze) stieg die Zahl dieser Paare von 38.000 (1996) auf 58.000 (2003), der
Schätzwert auf Basis der
Mikrozensusdaten
stieg in selben Zeitraum von 124.000 auf 159.000 Paare (Statistisches Bundesamt
2003, S.
21). Die Analyse der niederländischen
Haushaltsdaten lieferte eine Zunahme von 39.000 (1995) auf 48.000
(2002) Paare (Steenhof/Harmsen, S.
9).
2001
gab es in Österreich 1.630.914 Ehepaare und 223.365 (heterosexuelle)
Lebensgemeinschaften (Statistik
Austria: „ Volkszählung 2001. Haushalte
und Familien", Wien 2005, S. 21). Zu diesen 1.854.279 Paaren
würden, nach den Erhebungen in der Schweiz (Minimalwert), Deutschland bzw. den
Niederlanden
(Maximalwert) 2001 in Österreich zwischen 10.640 und 24.300
gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften dazukommen. D.h. die Zahl der Paare, die in einer
potentiell rechtlich relevanten
Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben,
würde sich durch die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften um 0,57% bis 1,31% erhöhen.
2. Kinder in gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften
Kinder im gemeinsamen Haushalt stammen meist aus
vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen der
Partner(innen). Beispielsweise war bei 19% der Männerpaare, die in den Jahren
1995 bis 2002 in Schweden
eine Eingetragene
Partnerschaft eingegangen sind, zumindest einer der beiden Partner biologischer
Vater; bei
34% der Frauenpaare zumindest eine der
beiden Partnerinnen biologische Mutter. Für die Paare in Norwegen
(1993 bis 1999) betrugen diese Anteile bei den Männerpaaren 13%, bei den
Frauenpaaren 24%. (Max-
Planck-Institut für demografische Forschung:
Gunnar Andersson usw., "The Demographics of Same-Sex
'Marriages' in Norway and Sweden", MPIDR Working Paper, Juni 2004, S. 13 und 24,
http://www.demogr.mpg.de/papers/working/wp-2004-018.pdf)
Deshalb
sind auch Kinder, die in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
aufwachsen, wesentlich
häufiger, als gemeinhin angenommen wird!
- Mit 1.
Jänner 2002 lieferte die niederländische Haushaltsstatistik
das Ergebnis, dass sich bei den
ca. 48.000 gleichgeschlechtlichen Paaren bei 9% der Paare zumindest ein
Kind im gemeinsamen
Haushalt befand: bei 18% der weiblichen Paare und bei 1% der männlichen
Paare
(Steenhof/Harmsen,
S. 10)
- Der deutsche
Mikrozensus 2003 geht auf Grundlage der Frage zur Partnerschaft von rund
58.000
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften als unterste Grenze aus
(Selbstdeklaration). Bei 16%
dieser Paare
wuchsen ledige Kinder auf. Insgesamt zogen diese gleichgeschlechtlichen Paare
13 020
Kinder groß, darunter 10 200 Kinder unter 18
Jahren (Statistisches Bundesamt, „Leben und arbeiten
in Deutschland, Ergebnisse des Mikrozensus 2003 ", S.
21,
http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2004/mikrozensus
2003i.pdf)
- Laut dänischer
Familienstatistik lebte am 1. Jänner 2005 in 401 von 2.641 Paaren in
Eingetragener
Partnerschaft zumindest ein Kind im gemeinsamen Haushalt, das ist ein Anteil
von 15,2%
(http://www.dst.dk)
Zum Vergleich: Bei
den Volkszählungen (Census 2000/2001) fand sich in folgenden Anteilen
der durch Selbstdeklaration gezählten gleichgeschlechtlichen Paare zumindest
ein minderjähriges
Kind im
gemeinsamen Haushalt:
Kanada: 8% (Männerpaare 3%, Frauenpaare 15%)
Australien: 12% (Männerpaare 5%, Frauenpaare 19%)
Neuseeland: 21% (Männerpaare 14%, Frauenpaare 26%)
USA: 28% (Männerpaare 22%, Frauenpaare 34%). In 97% dieser Männerpaare und in 95%
dieser Frauenpaare in den USA befanden sich dabei ausschließlich (leibliche) eigene Kinder.
Näher untersucht wurden die Daten des deutschen
Mikrozensus 2000, der als unterste Grenze von 47.000
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ausging: In jeder achten dieser
Lebensgemeinschaft lebten
Kinder, in jeder zehnten minderjährige Kinder. In der überwiegenden Zahl
der Fälle stammten diese Kinder
aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen. Ca. 86% dieser Kinder
waren das leibliche Kind eines
der beiden Partnerinnen. Ca. 60% dieser Kinder wuchsen mit ihrer Mutter in
einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft auf (Bernd Eggen, „ Gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften. 3. Teil: Kinder in
gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften ", in: Baden-Württemberg in Wort und Zahl 2/2000, S. 65-70,
hier S. 68). „Seit 1996 schwankt diese
Zahl zwischen 7.000 und 10.000 Kindern. In Deutschland dürften
jedoch wesentlich mehr Kinder bei gleichgeschlechtlich orientierten Eltern
leben. Bei der vorliegenden
Statistik bleiben die Kinder unberücksichtigt, deren Eltern sich dem
Interviewer gegenüber nicht als
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu erkennen geben. Es fehlen zudem die
Kinder, die mit ihrer
homosexuellen Mutter oder ihrem homosexuellen Vater allein wohnen, also die
Kinder von
Alleinerziehenden. Und es fehlen die Kinder von homosexuell orientierten
Eltern, die weiterhin in einer
heterosexuellen ehelichen oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben." (Eggen,
„Kinder in
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ", S. 67 f.)
Aufgrund der Daten aus Deutschland ist jedenfalls davon
auszugehen, dass es in Österreich als unterste
Grenze 1300 Kinder gibt, die in einem Haushalt mit einem
gleichgeschlechtlichen Paar aufwachsen. In
Bezug auf das Verhältnis der ermittelten Daten aufgrund
von Selbstdeklaration (2003: 58.000 Paare) zur
geschätzten Anzahl gleichgeschlechtlicher Paare (2003: 159.000) sind zumindest
3.600 Kinder plausibel.
2001 gab es in Österreich 982.839 Ehepaare und 99.631
(heterosexuelle) Lebensgemeinschaften mit
Kind(ern).
(Statistik Austria: „ Volkszählung 2001. Haushalte und Familien ", Wien
2005, S. 21). Zu diesen
1.082.470 Paaren mit Kind(ern) würde ein
Anteil jener 10.640 bis 24.300 gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften dazukommen, der in der Bandbreite zwischen 9%
(Niederlande) und 16%
(Deutschland) liegt: somit 958 bis 3.888 gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften mit Kindfern). D.h.
die Zahl der Paare mit Kind(ern) würde
sich durch die Einbeziehung der entsprechenden
gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften um 0,09% bis 0,36% erhöhen.
3. Abschätzung der Anzahl von EP-Schließungen
Die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft hat in keinem
europäischen Land dazu geführt, dass binnen
sehr kurzer
Zeit ein sehr großer Teil der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von
dem neuen
Rechtsinstitut Gebrauch gemacht hat. Dies einerseits, weil in all diesen
Ländern auch gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften
den verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften rechtlich gleichgestellt
sind
und
andererseits, weil der Schritt zum Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft
bzw. (in den
Niederlanden
und Belgien) einer gleichgeschlechtlichen Ehe aufgrund der daraus
resultierenden Rechte und
Pflichten
ein wohlüberlegter Schritt sein soll und auch ist.
In den Niederlanden wurde die Eingetragene
Partnerschaft mit 1. Jänner 1998 und die Öffnung der
Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare mit 1. April 2001 wirksam und binnen vier Jahren
fast jede
siebente gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft rechtlich abgesichert. Mit 1.
Jänner 2002, also
vier Jahre
nach der EP-Einführung und neun Monate nach der Öffnung der Ehe lieferte die
niederländische Haushaltsstatistik folgendes Bild: von den ca. 48.000
gleichgeschlechtlichen Paaren
in gemeinsamen Haushalt (davon 54% Männerpaare) hatten 15% ihre Beziehung durch
eine
Eingetragene Partnerschaft bzw. eine Ehe rechtlich abgesichert: ca. 2.500
Männerpaare und 2.300
Frauenpaare
lebten in Eingetragener Partnerschaft, ca. 1.300 Männerpaare und 1.100
Frauenpaare
waren
verheiratet. (Steenhof / Harmsen, S. 9 f.)
In jenen europäischen Staaten, die die Schließung von Eingetragenen
Partnerschaften amtlich statistisch
erfassen,
ergab sich für die ersten drei Jahre, berechnet auf je 1 Mio. Einwohnerinnen
folgendes Bild:
EP-Schließungen pro 1. Mio. Einwohnerinnen
Zeit nach |
Dänemark |
Norwegen |
Schweden |
Niederlande |
Einführung |
(ab 1990) |
(ab 1994) |
(ab 1995) |
(ab 1998) |
|
m. / w. |
m. / w. |
m. / w. |
m. / w. |
|
|
|
|
|
l.Jahr |
62/22 |
26/9 |
28/9 |
107/84 |
2. Jahr |
34/17 |
19/11 |
11/7 |
57/55 |
3.Jahr |
28/16 |
14/8 |
9/6 |
51/49 |
Nach:
Patrick Festy, Pacs : l'impossible bilan, in: Population & Societe,
Bulletin
mensuel d'information de l'institut national d' études démographiques 369,
Juni 2001, S. 2. (http://www.ined.fr/publications/pop_et_soc/pes369/PES369.pdf)
Im ersten Jahr gab es in allen Ländern eine Spitze die ca. doppelt so
hoch wie die Werte in den nächsten
Jahren war.
Nimmt man Dänemark, dessen Zahlen im Mittelfeld liegen, als Bezug, dann wäre
in Österreich
auf Basis des Bevölkerungsstandes 2003 int ersten Jahr mit ca. 680
EP-Schließungen, in den folgenden
zwei Jahren mit ca. 465 EP-Schließungen/Jahr und in den nächsten 6 Jahren mit
ca. 305 EP-
Schließungen/Jahr
zu rechnen. (Die beste vergleichende EP-Statistik liefert derzeit: Schweizer
Bundesrat:
„Botschaft
zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher
Paare ",
November
2002, S. 13-15, http://www.eipd.admin.ch/d/dossiers/files/reg partner
bot-d.pdf)
Zum Vergleich: die Zahl der Eheschließungen in Österreich schwankte in
den Jahren 1999 bis 2003
zwischen
34.213 bis 39.485 (Demographisches Handbuch 2003, S. 28). Die Einführung der
Eingetragenen
Partnerschaft hätte nach obiger Abschätzung die Auswirkung, als ob sich die
Anzahl der Eheschließungen
zwischen
0,97% bis 1,12% erhöhen würde.
Da Dänemark die Eingetragene Partnerschaft 1989 eingeführt
hat, liegt hier auch mit 16 Jahren die längste
Zeitreihe vor. Die dänische Statistik liefert mit 1. Jänner jedes Jahres die
Anzahl der Personen in
Eingetragene Partnerschaft: 2005 lebten in Dänemark 5.953 Personen mit diesem
Zivilstand, somit 1.100
Personen/l. Mio. EinwohnerInnen (http://www.dst.dk). Zur
Vergleichbarkeit auf je 1. Mio Einwohnerinnen
bezogen, ergibt
sich in Dänemark folgendes Bild:
Auf Österreich umgelegt, würde dies nach 16 Jahren Laufzeit
ca, 9250
Personen in Eingetragener Partnerschaft und
damit ca.
4625 Paare bedeuten.
VII. Zu den
finanziellen Auswirkungen
1. Sozialökonomische Verhältnisse
1996 waren in Dänemark 8% der
Personen in Eingetragener Partnerschaft „außerhalb des
Arbeitsmarktes" und wurden damit potentiell durch den/die Partner/in
erhalten.
Von den Paaren, die 1998 in den Niederlanden
eine Eingetragene Partnerschaft eingingen, verfügten
in 96% der Männerpaare und in 84% der Frauenpaare beide Partner(innen) über ein
eigenes
Einkommen.
Die 2001 in Deutschland veröffentliche
Studie von Buba & Vaskovic ergab, dass 7% der Befragten
in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften durch den/die Partner/in bei der
Deckung des
Lebensunterhaltes unterstützt wurden (Nachweise allesamt in: Karin Pirolt,
Hans-Peter Weingand,
Kurt Zernig, „ Was wäre wenn? Eingetragene Partnerschaften von Lesben und
Schwulen in
Österreich ", Graz 2000, S. 76.) Eine Analyse gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften im
deutschen Mikrozensus 2000 lieferte bei ca. 8% der Personen die Bestreitung des
Lebensunterhalts
durch den/die Partner(in) (Bernd Eggen, „ Gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften. 2. Teil:
Familiale und ökonomische Strukturen
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ohne und mit
Kindern", in:
Baden-Württemberg in Wort und Zahl 12/2001, S. 579-583, hier S. 581).
Diese Werte sind alle sehr ähnlich und bedeuten, dass nur
bei 16% der Paare durch eine/n Partner(in)
Unterhalt geleistet wird und bei 84% der Paare beide Partner(innen) durch
Erwerbstätigkeit, Pensionen oder
Renten usw.
ökonomisch abgesichert sind.
2. Finanzielle Auswirkungen durch die Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften
Kosten:
a)
Die
Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften führt bei einer sehr
geringen
Zahl von Paaren (jene, in denen Unterhalt geleistet wird UND zumindest ein Kind
vorhanden ist)
steuerrechtlich unter Umständen zum Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und zur
Möglichkeit der Absetzung von Sonderausgaben.
b)
Die Gleichstellung führt bei einem kleinen Anteil von
Paaren (jenen nach internationalen
Erfahrungen 16%, in denen Unterhalt geleistet wird) sozialrechtlich bei
Arbeitslosigkeit unter
Umständen zum
Anspruch auf den Familienzuschlag bzw. zur Möglichkeit der Mitversicherung in
der Krankenversicherung.
Einsparungen:
Die
Gleichstellung führt bei einem großen Anteil von Paaren (nach internationalen
Erfahrungen jene
84%, in denen beide Partner(innen)
finanziell abgesichert sind) potentiell zur Anrechnung des
Einkommens des/der Partner(in) und damit zur Schmälerung bzw. zum gänzlichen
Wegfall eines
Anspruches auf Notstandshilfe bzw. auf Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG.
Ob hier für die öffentliche Hand Einsparungen oder Kosten
überwiegen, hängt in erster Linie vom Anteil
jener Paare ab, in denen Unterhalt geleistet wird. Sollte dieser Anteil auch
in Österreich nur bei ca. 16%
liegen, dann folgt daraus, dass die Einsparungen die Kosten bei weitem
überwiegen! (vgl. vereinfacht
die Ergebnisse
der im Auftrag des Ludwig Boltzmann Instituts zur Analyse
wirtschaftspolitischer Aktivitäten
erstellten Studie von
Pirolt/Weingand/Zernig, S. 111, Abb. 27 abzüglich der Werte auf S. 108, Abb.
25)
Derzeit überwiegen die Kosten die Einsparungen erst, wenn in ca. 34% der Paare
Unterhalt geleistet wird.
Da die Zahl der gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften - wie schon dargelegt - gering ist (zwischen
0,57% bis 1,31%
aller Paargemeinschaften) ist weder bei Kosten, noch bei Einsparungen mit
wesentlichen
wirtschaftlichen Folgen zu rechnen.
Bundesländer:
Bei der Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie
(2000/78/EG) und der Antirassismus-
richtlinie (2000/43/EG) haben sich die Bundesländer Wien, Steiermark, Kärnten,
Tirol und
Oberösterreich (in Salzburg und Burgenland sind diese noch nicht umgesetzt) im
Gegensatz zum
Bund und zu den Ländern Niederösterreich und Vorarlberg entschlossen, das
Diskriminierungsverbot aufgrund „sexueller Orientierung" neben dem Arbeitsrecht
auch im
sonstigen
Landesrecht zu verankern - insbesondere in den Angelegenheiten Gesundheit,
Soziales,
Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern
und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
In
den genannten Bundesländern führt dies in konsequenter Weise in diesen
Bereichen auch zu einer
Gleichstellung von gleich- mit verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften. Wie im Bund ist
auch in den Ländern, insbesondere durch die Einbeziehung von Einkommen bzw.
Vermögen des/der
gleichgeschlechtlichen Partner/in im Bereich
der Sozialhilfe, real mit Einsparungen zu rechnen.
(Vgl. die Modellrechnung von Pirolt/Weingand/Zernig, S. 123, am Beispiel
Steiermark: „ Von
Anbeginn an überwiegen die Einsparungen die zusätzlichen
Ausgaben. ")
3.
Finanzielle Auswirkungen durch die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft
Kosten:
a)
Bei dem kleinen Anteil von Paaren in Eingetragenen
Partnerschaften (jenen 16% nach
internationalen Erfahrungen, in denen Unterhalt geleistet wird) besteht
steuerrechtlich unter
Umständen der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und die
Möglichkeit der Absetzung
von Sonderausgaben, sozialrechtlich bei Arbeitslosigkeit der Anspruch auf den
Familienzuschlag
bzw. die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung.
b)
Die Eingetragenen Partnerschaft führt steuerrechtlich im
Schenkungs- bzw. Erbfall zwischen den
Partner(innen) zur Anwendung der günstigeren Steuerklasse I anstatt der
Steuerklasse IV.
c)
Die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft führt
sozialrechtlich beim Vorliegen der
sonstigen gesetzlichen Bedingungen zum Bezug einer Hinterbliebenenrente
bei Tod durch
Berufskrankheit
oder Unfall des/der versicherten Partner/in.
d)
Die
Einführung der Eingetragenen Partnerschaft führt sozialrechtlich beim.
Vorliegen der
sonstigen gesetzlichen Bedingungen
potentiell zum Bezug einer Hinterbliebenenpension.
Einsparungen:
Bei einem großen Anteil von Paaren in Eingetragener Partnerschaft
(nach internationalen
Erfahrungen jene 84%, in denen beide Partner(innen) finanziell abgesichert
sind) kommt es
potentiell zur Anrechnung des Einkommens des/der Partner(in)und damit
zur Schmälerung bzw. zum
gänzlichen Wegfall eines Anspruches auf Notstandshilfe bzw. auf
Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG.
Da die Zahl von Eingetragenen Partnerschaften - wie schon
dargelegt - bescheiden sein dürfte (analoge
Auswirkung, als ob sich die Anzahl der Eheschließungen zwischen 0,97% bis 1,12%
erhöhen würde), ist
auch nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Folgen zu rechnen.
Namentlich die Gleichstellung der
Eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in der Altersvorsorge dürfte
ohne weiteres zu verkraften sein.
Die Modellrechnung von Pirolt/Weingand/Zernig (S. 113 f.)
ermittelte aufgrund der Erfahrungen in
Dänemark nach 50 Jahren Laufzeit einen Mehraufwand von 0,8% bezogen auf
die gesamten Aufwendungen
der Hinterbliebenenpension in Österreich im Jahr 1998. Diese Abschätzung
ging noch von einer
Pensionshöhe zwischen 40% und 60% der Pension des verstorbenen
Versicherten aus, der jedoch durch das
Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 nunmehr bekanntlich zwischen 0% und 60% liegt,
was unter Umständen
zum gänzlichen Wegfall dieses Anspruches führen kann. Insbesondere ist
die Einbeziehung der
Hinterbliebenenpension gerechtfertigt, da hier Lesben und Schwule
jahrzehntelang dieselben Beiträge wie
Heterosexuelle geleistet haben, ohne jedoch wie diese eine rechtliche
Möglichkeit zu haben, für den/die
überlebende (und erhaltene) Partner(in) eine Versorgung im Todesfall
sicherstellen zu können.
VIII. Stellungnahmen aus dem (informellen) Begutachtungsverfahren
Der vorliegende Gesetzesantrag zur Eingetragenen
Partnerschaft wurde am 29. März 2005 als Entwurf
öffentlich vorgestellt und einer „informellen" Begutachtung durch die
österreichischen Lesben- und
Schwulenorganisationen
unterzogen. Im Rahmen dieser „informellen Begutachtung" sind unter anderem
folgende Stellungnahmen eingelangt:
Die Rosalila
Pantherinnen (Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark)
stellten fest:
„ Wir begrüßen den am 29. März vorgestellten SPÖ-Gesetzesentwurf zur
Gleichstellung aller
Lebensgemeinschaften und zur Einführung einer „Eingetragenen
Partnerschaft" für Lesben und
Schwule, da durch die konkrete Vorlage die Bedürfnisse
gleichgeschlechtlicher Paare endlich auf
den Punkt gebracht werden. Inhaltlich entspricht der vorliegende
Gesetzesentwurf im wesentlichen
den Forderungen der schwullesbischen Bürgerinneninitiative „Gleich viel
Recht für Gleich viel
Liebe". Uns ist sehr wichtig, dass von Seiten der SPÖ aber auch die
Notwendigkeit einer
umfassenden Ehe- und Familienrechtsreform betont wird, an der wir Lesben
und Schwule uns gerne
beteiligen. Aufgrund der Erfahrungen in vielen anderen Staaten, halten
wir das Ausklammern der
Fremdkindadoption bzw. die Öffnung der Ehe als Option für einen gangbaren Weg -
im Vertrauen
darauf,
dass, wie in anderen europäischen Staaten geschehen, aufgrund der Erfahrungen
mit der EP
diese Punkte im Auge behalten und
gegebenenfalls später realisiert werden."
Das Rechtskomitee Lambda (RKL) antwortete unter anderem:
„ Wir danken Euch herzlich für die Übermittlung Eures
Gesetzentwurfs, den wir nachdrücklich
begrüßen, gutheißen und unterstützen. ... [Kritik am Kriterium Hauptwohnsitz
und dem Ausschluss
der Fremdadoption] ... Insgesamt können wir Euch zu dem gelungenen Werk nur
gratulieren.
Wenngleich
eine vollständige Gleichbehandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher
Paare nur
durch die Aufhebung des Eheverbots der Gleichgeschlechtlichkeit zu erzielen
sein wird, so stellt der
vorliegende Gesetzentwurf doch einen
großartigen kurzfristigen Zwischenschritt auf dem Weg zur
vollständigen Gleichberechtigung dar."
Die Homosexuelle Initiative Wien (HOSI
Wien) antwortete unter anderem:
„ Grundsätzlich
begrüßt die HOSI Wien diesen Antrag und den darin enthaltenen Zugang — er
entspricht im Wesentlichen den Vorstellungen
und langjährigen Forderungen der HOSI Wien
(eigenes Rechtsinstitut, nordisches Modell, keine Änderungen dutzender
Einzelgesetze etc.). Eine
wesentliche Überlegung bzw. Forderung der HOSI Wien, die für diesen
Ansatz (statt bloße Öffnung
der Ehe) stets maßgeblich gewesen ist, wurde
leider nicht berücksichtigt: weniger rigide
Scheidungsbestimmungen für die EP (§ 6 im Antrag)."
Die LesBiSchwule Beratungsstelle COURAGE antwortete unter anderem:
„Die Beratungsstelle
COURAGE für gleichgeschlechtliche und transGender Lebens-weisen begrüßt
und befürwortet den SPÖ-Gesetzesentwurf zur Einführung einer
„Eingetragenen Partnerschaft" für
gleichgeschlechtlich empfindende und l(i)ebende Frauen und Männer. Der
SPÖ-Gesetzesentwurf
trägt den Kenntnissen der Humanwissenschaften und der heutigen
Beziehungsforschung Rechnung.
Er ist fachlich fundiert und bietet den Parlamentarierinnen eine sehr
solide Verhandlungsgrundlage.
Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf sind äußerst informativ und zeigen
gut die Gesellschafts-
und Rechtsentwicklung im europäischen Raum. ...Es ist zu hoffen, dass aus
diesem Gesetzesentwurf
ein Gesetz wird, das möglichst von allen politischen Parteien mitgetragen
wird. Das wäre ein
deutliches Signal dafür, dass Österreich sich den Wissenschaften und
Menschenrechten verpflichtet
weiß. ... Dass der von der SPÖ präsentierte Gesetzesentwurf für die
„Eingetragene Partnerschaft"
auch die Stiefkindadoption berücksichtigt und aufnimmt, begrüßt die
Beratungsstelle COURAGE
ausdrücklich."
Daneben stellte der ÖVP-Klubobmann im steirischen
Landtag, Christopher Drexler, gegenüber dem
Standard öffentlich
fest, dass der vorliegende Antrag eine „ äußerst solide
Verhandlungsgrundlage " und die
Aufnahme der Stiefkindadoption ein „kluger
Zugang" sei (Standard, Printausgabe vom 1. 4. 2005)
I
B) Besonderer Teil
Zu Artikel I - Bundesgesetz über die Eingetragene
Partnerschaft (EP-G)
• Zu § 1:
Abs. 1 und 2 regeln die grundsätzlichen Fragen der
Eingetragenen Partnerschaft (EP), insbesondere die
Bezeichnung des neu geschaffenen Rechtsinstitutes und die korrekte Bezeichnung
des neu geschaffenen
Personenstandes im Personenstandswesen (vgl. dazu Art. 2 des Schweizerischen
Partnerschaftsgesetzes).
Außerdem wird festgestellt, dass die Eingetragene Partnerschaft (EP)
ausschließlich gleichgeschlechtlichen
Paaren offen
steht und somit keine Konkurrenz zur Ehe darstellt sondern faktisch die
(teilweise) Öffnung des
existierenden Eherechts für Homosexuelle ist.
Durch den Ausdruck „verbinden sich" (an Stelle von
„heiraten") ist klargestellt, dass die Partner(innen)
korrekterweise als „sind verbunden" (an Stelle von „sind
verheiratet") bezeichnet werden sollten.
• Zu § 2:
Mit Abs. 1 wird
klargestellt, dass die Eingetragene Partnerschaft (EP) automatisch eine
Eheschließung
ausschließt (und vice versa). Damit ist ebenfalls festgestellt, dass es sich
bei der EP um eine (teilweise)
Öffnung des
existierenden Eherechts für Homosexuelle handelt und daher die gleichen
strengen Bigamie-
Bestimmungen gelten wie für die Ehe (vgl.
dazu auch die Artikel IV und V).
Im Abs. 2 ist grundsätzlich festgelegt, dass alle
Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz eine EP
eingehen können. Daneben muss aber aus Gründen des EU- und EWR-Rechts (Art. 12
EG-Vertrag sowie
Artikel 4 des EWR-Abkommens) auch Personen mit einer Staatsbürgerschaft eines
EU- oder EWR-Staates
diese Möglichkeit offen stehen (vgl. Rechtssache REED beim EuGH,
Niederlande vs. REED - Rs 59/85,
Slg. 1986, S. 1283). Auch im Lichte der neuen
„Freizügigkeitsrichtlinie" (RL 2004/38/EG) würde eine
Beschränkung auf die österreichische Staatsbürgerschaft hier zu einem
rechtlichen Spannungsverhältnis
führen. Allerdings bleibt festzuhalten, dass sich die persönlichen
Rechtswirkungen und Rechtsfolgen im
Heimatland der
Partner weiterhin nach der dortigen Rechtslage richten (also die EP im
ungünstigsten Fall im
Heimatland gar keine Rechtswirkungen
entfaltet) und daher kein ,,Partnerschaftstourismus" zu erwarten ist -
den es im übrigen auch bisher nicht in jenen EU-Staaten gibt, die solche
Rechtsformen bereits seit Jahren in
Geltung haben. Auch viele innerösterreichischen Rechtsfolgen -
insbesondere im Fremdenrecht — treten nur
dann in Kraft, wenn zumindest eine(r) der
beiden Partner(innen) österreichische(r) Staatsbürger(in) oder
EU/EWR-Bürger ist.
Im
Abs. 3 findet sich dann für alle weiteren Fragen ein dynamischer
Gesamtverweis auf die entsprechenden
Bestimmungen des Eherechts und des IPR-Gesetzes.
• Zu
§ 3:
Abs. 1 bis 5 regeln - analog zu den ähnlichen
Bestimmungen bei einer Eheschließung für Heterosexuelle -
die praktischen Fragen der standesamtlichen Eintragung (zwei Zeugen,
persönliches Erscheinen, Erklärung
der Zustimmung usw.). Alle weiteren Fragen regelt ein dynamischer Gesamtverweis
auf die entsprechenden
Bestimmungen des Eherechts, sodass (gemäß § 17 Ehegesetz) die Erklärungen
beispielsweise nicht unter
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden können.
• Zu § 4:
Abs.
1 und 4 stellen das „Herzstück" des gesamten
Gleichstellungsgesetzes dar, da sie in Form eines
dynamischen Gesamtverweise die Anwendung des gesamten Eherechts
(abzüglich der in § 5 festgelegten
Ausnahmen) auf Eingetragene Partnerschaften festschreiben (vgl. die
Ausführungen im Allgemeinen Teil
der Erläuterungen unter II - Gesetzestechnik). Zur besseren Klarheit der
Bestimmung wird in Abs. 1 bewusst
unterschieden zwischen Rechtwirkungen, die sich üblicherweise zwischen
den Partner(inne)n entfalten
(wechselseitige Verpflichtungen) und den Rechtsfolgen, also all jenen Rechten,
Vergünstigungen und
Pflichten gegenüber Staat und Dritten die sich aus der Partnerschaft ergeben
(Folgen die andere Gesetze
daranknüpfen).
Abs. 3 regelt die weiterhin aufrechte Gültigkeit des
IPR-Gesetzes für alle Partnerschaften (und auch
gleichgeschlechtliche Ehen) anderer Staaten, da durch die Schaffung der
Eingetragenen Partnerschaft in
Österreich
keinesfalls die derzeitige Rechtslage für ausländische Partner(innen) in
Österreich geschmälert
werden soll.
In
Abs. 4 regelt eine Verfassungsbestimmung
die Rechtssicherheit der Gleichstellungsmaßnahmen im
Landesrecht der neun Bundesländer, da ohne
diese Bestimmung ein unüberschaubarer und dem
Rechtsanwender unzumutbarer „Partnerschafts-Föderalismus" auf Landesebene
entstehen würde.
• Zu § 5:
In dieser Bestimmung sind die Ausnahmebestimmungen und Sonderfälle geregelt:
Auf Grund der internationalen Erfahrungen bei Einführung
der EP (gerade auch in den skandinavischen
Ländern) und zur besseren Akzeptanz der Eingetragenen Partnerschaft in der
Bevölkerung bleibt die
„Fremdadoption" (Adoption fremder Kinder durch zwei Personen) für
Eingetragene Partner(innen) weiterhin
ausgeschlossen. Entsprechend den skandinavischen Vorbildern wäre diese Frage
einige Jahre nach
Einführung der EP und nach der breiten Akzeptanz dieser Rechtsform durch die
Bevölkerung neuerlich zu
Evaluieren und gegebenenfalls eine breite politische Debatte darüber
durchzuführen. In der Frage der
Einzeladoption
wird die bisherige Rechtslage beibehalten.
Die Adoption der leiblichen Kinder des Partners bzw. der
Partnerin („Stiefkindadoption") soll jedoch
selbstverständlich möglich sein, und daher sind die komplexen Bestimmungen des
§ 182 Abs. 2 ABGB für
gleichgeschlechtliche Paare sinngemäß anzuwenden. Zwar steht diese Bestimmung
schon jetzt auch für
nichteheliche Lebensgemeinschaften offen (und damit nach dem Urteil des EGMR im
Fall „Kamer"
eigentlich auch für lesbische und schwule Paare), nur bedarf es zu ihrer
Anwendung auf
gleichgeschlechtliche Paare einer Sonderfallregelung, da diese Bestimmung
eigentlich nur für Mann/Frau-
Paare geregelt ist und in ihrer derzeitigen Form nicht sinnvoll bzw. nur
sinnwidrig auf Mann/Mann- bzw.
Frau/Frau-Paare
angewandt werden kann. Durch die Formulierung der Z 2 ist klargestellt, dass im
Falle einer
Stiefkindadoption die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes nicht zu jenem
Elternteil erlöschen, der in
der Eingetragenen Partnerschaft lebt,
sondern zum anderen Elternteil, der nicht in der Eingetragenen
Partnerschaft lebt.
Nicht
geregelt werden konnte die Frage der Fortpflanzungsmedizin, da die §§ 2 und 3
Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in ihrer
derzeitigen Formulierung zwar einschränkend formuliert
sind, jedoch im Falle gleichgeschlechtlicher Paare zuviel Raum für
Interpretationen offen lassen, die vor
einer Neuformulierung des FMedG geklärt werden müssen. Diese Fragen sind
vorerst juristisch und
wissenschaftlich zu klären und dazu wurde bereits im Dezember 2004 der
Entschließungsantrag 498/A(E)
der Abgeordneten Jarolim, Stoisits zur Klärung dieser Frage eingebracht,
der jedoch bisher vom Nationalrat
nicht behandelt wurde.
• Zu § 6:
Im Abs. 1 findet sich ein dynamischer Gesamtverweis auf
das gesamte Scheidungsrecht für heterosexuelle
Ehepartner. Zwar
ist im § 44 ABGB noch das Ziel der Ehe „gemeinsam Kinder zu zeugen"
festgeschrieben,
jedoch hat die Streichung des früheren § 48
Ehegesetz (Verweigerung der Fortpflanzung als
Scheidungsgrund) durch das Eherechtsänderungsgesetz 1999 bereits klargestellt,
dass der fehlende Wille
„gemeinsam Kinder zu zeugen" kein ausreichender Scheidungsgrund ist.
Andernfalls hätte für die EP eine
Sonderbestimmung geschaffen werden müssen.
In Abs. 2 werden zum besseren
Verständnis für den Rechtsanwender nochmals die Möglichkeiten einer
Eheauflösung hervorgehoben. Festzustellen bleibt dabei, dass die
Auflösung einer Ehe durch „den Tod"
nirgendwo im
ABGB explizit geregelt ist sondern vom Gesetzgeber stillschweigend — durch das
Enden der
Persönlichkeitsrechte - angenommen wird. Im
juristisch wesentlicheren Fall einer „gerichtlichen
Entscheidung" endet die Ehe
daher auf Antrag eines/einer Partners/Partnerin oder beider Partner/innen sowie
auf Antrag der Staatsanwaltschaft. In
diesem Fall ist die Eingetragene Partnerschaft mit der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung
aufgelöst.
Insbesondere
sei auf folgende Bestimmungen hingewiesen, die jeweils sinngemäße Anwendung
finden:
§§ 33-45 EheG (Aufhebung der Ehe); §§ 46-61
EheG (Scheidung der Ehe); § 62 EheG (Name nach
Scheidung in der in Art. IV vorgeschlagenen
Fassung); §§ 66-80 EheG (Unterhalt) und §§ 81-98 EheG
(Vermögensaufteilung).
•Zu §7:
Mangels einer Inkrafttretensbestimmung (die im Übrigen
zumindest für das Inkrafttreten der beiden
Verfassungsbestimmungen
ebenfalls eine Verfassungsbestimmung sein müsste) tritt das Gesetz mit Ablauf
des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die Verordnungsermächtigung im Abs. 1 ist insbesondere
für die Erlassung einer Novellierung zur
Personenstandsverordnung
notwendig. Aber auch im Bereich des Bundesministeriums für Justiz kann im
Zivilrechtsbereich möglicherweise die Erlassung einer Durchführungsverordnung
zu diesem Gesetz nötig
werden.
Die Bestimmung des Abs. 2 ergibt sich aus der Gesetzestechnik der dynamischen Gesamtverweisung.
Die
im Abs. 3 geregelten
Ressortzuständigkeiten ergeben sich aus dem aktuellen Bundesministeriengesetz,
wobei sich in der Vollziehungspraxis
insbesondere folgende Zuständigkeiten ergeben werden:
Familienrecht und Nebengesetze: Bundesministerium für Justiz, Sektion I (Zivilrechtssektion,
insbesondere Abteilung 1)
Personenstandswesen: Bundesministerium für Inneres, Sektion IV (Service und Kontrolle, insbesondere
Abteilung IV/7 - Personenstandswesen).
Zu Artikel II - Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB)
• Zu Z 1
(§ 42a ABGB):
Mit § 42a ABGB wird erstmals eine allgemeine
Gleichstellungsklausel für die nichtehelichen
Lebensgemeinschaften von Lesben und Schwulen im ABGB geschaffen. Diese ist nach
der Entscheidung
des EGMR im Fall Karner vs. Austria (Appl. 40016/98) zum Eintrittsrecht
gleichgeschlechtlicher
Lebensgefährt(inn)en in den Mietvertrag im Todesfall und nach dem Wortlaut der
letzten beiden VfGH-
Erkenntnisse zu
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mehr als überfällig. Zwar ist die
Lebensgemeinschaft
nirgendwo im österreichischen Recht
definiert, allerdings hat sich eine breite Judikatur des OGH zu dieser
Frage herausgebildet, die bisher immer
den Anspruch gleichgeschlechtlicher Partner(innen) verneint hat.
Nach der erwähnten Entscheidung des EGMR im Fall Karner müssten nun erst mühsam
alle betroffenen
Rechtsbereiche neu ausjudiziert
werden, bis hier endgültige Rechtssicherheit in ALLEN Bereichen besteht.
Daher ist es Aufgabe des Gesetzgebers, durch diese einfache
Gleichstellungsbestimmung für umfassende
Rechtssicherheit im Bundes- und Landesrecht zu sorgen. Unbeschadet der Z 2 in
Abs. 1 und Abs. 2 werden
in Artikel VI, VII, VIII und EK jene bisher entdeckten Vorschriften abgeändert,
in denen bisher vom
„andersgeschlechtlichen" Lebensgefährten die Rede ist.
Die Gleichstellungsbestimmung wurde als § 42a ABGB
bewusst noch im Abschnitt „Aus dem
Familienverhältnisse" des ABGB positioniert, da ab § 44 das Eherecht
beginnt (mit dem nichteheliche
Lebensgemeinschaften bewusst NICHT verknüpft werden sollen) und die
bisherigen §§40 bis 42 ABGB alle
sonstigen Fragen der Verwandtschafts- und Familienverhältnisse regeln. Das
Problem der fehlenden
Definition einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird durch diese Bestimmung
jedoch nicht gelöst,
sodass hinkünftig für gleichgeschlechtliche LG die gleichen - vom OGH
entwickelten Grundsätze betreffend
Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft - gelten wie für
heterosexuelle LG.
Abs. 2 dient (analog zur gleich lautenden Bestimmung in §
5 EP-G) der neutralen Regelung einer allfälligen
„Stiefkindadoption" in einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft. Die in Z 4 der Abs. 1 und Abs. 3
ausgenommene Angehörigeneigenschaft für „Eingetragene Partnerschaften"
ergibt sich aus den
entsprechenden
Bestimmungen des EP-G direkt.
• Zu Z2 (§ 90 ABGB):
Der Entfall des Abs. 2 im § 90 ABGB dient der Streichung
der antiquierten und problematischen sowie
durch OGH-Entscheidungen bereits eingeschränkten „Pflicht zur Mitwirkung im
Erwerb des Ehegatten."
Diese Bestimmung sieht die rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung im
Erwerb des anderen Ehegatten vor
und gilt nach
überwiegender Anschauung nur im selbständigen Erwerb, wobei eine Mitwirkung
vornehmlich
in landwirtschaftlichen Betreiben, Gewerbe-
und Dienstleistungsunternehmen, aber auch bei so genannten
„Freiberuflern" üblich sein kann.
Unter Mitwirkung im Erwerb wird jede gezielte Unterstützung der
Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten verstanden, vornehmlich die Mitarbeit,
aber auch die Bereitstellung
von Kapital. Die Mitwirkungspflicht
ist dem Grunde und dem Umfang nach durch OGH-Judikatur auf das
„Zumutbare" beschränkt, (vgl. Hopf/Kathrein: „Eherecht", Manzsche
Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, § 90 Anm. 17 und § 98 Anm. 3).
Das vorliegende Gesetz sieht daher zur Schaffung einer
(zeitgemäßen) größeren Gestaltungsfreiheit der
Ehepartner(innen) den Entfall dieser VERPLICHTENDEN Bestimmung vor,
womit allfällige Regelungen
über die Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten hinkünftig einer freiwilligen
Vereinbarung zwischen den
Ehepartner(inne)n unterliegen.
• Zu Z 3 bis 7 (§ 93, § 139
und § 183 ABGB):
In den §§ 93, 139 und 183 ABGB müssen mehrere familienrechtliche
Bestimmungen zur Namenswahl des
Kindes, die auch bei Stiefkindadoptionen Anwendung finden, angepasst werden, da
sie in ihrer derzeitigen
Formulierung nicht auf Eingetragene Partnerschaften zwischen Personen des
gleichen Geschlechts
angewandt werden können.
Unter anderem kann die bisherige (frauenpolitisch sowieso
bedenkliche) Regelung, dass das Kind im
Zweifelsfall den Name des Mannes erhält (bisheriger § 139 Abs. 3 ABGB) für ein
Mann/Mann- oder
Frau/Frau-Paar nicht aufrechterhalten werden. Daher wird diese
Bestimmung - die nur dann zur Anwendung
kommt, wenn sich die Partner(innen) NICHT auf einen gemeinsamen
Familiennamen für das Kind einigen
können - durch einen Losentscheid ersetzt. Vor allem in zahlreichen
wahlrechtlichen Bestimmungen (etwa
bei Stimmengleichheit) und auch bei vielen Rechtsvorschriften zu
Wahlentscheidungen (etwa bei Richtern
oder im Parteiengesetz) ist die Losentscheidung sehr gebräuchlich, aber auch im
ABGB kommt sie bereits
vor, und zwar unter anderem in den §§ 835 und 841 ABGB. Die Alternative
des Senioritätsprinzip (also der
Heranziehung des Alters) kommt als klassische Diskriminierung nach dem Alter
jedenfalls nicht in Frage.
Aus den Bestimmungen ergibt sich zwingend, dass die
Ehepartner vom Standesbeamten deutlich auf die
Möglichkeiten einer gemeinsamen Namensbestimmung und die Konsequenzen
einer Nicht-Einigung
hinzuweisen
sind.
• Zu Z 8 (§ 186a Abs. la
ABGB):
Durch diese Bestimmung wird die so genannte
„Stiefkind-Obsorge" klar geregelt, sodass zukünftig die
gemeinsame Obsorge beider Partner(innen) für „Stiefkinder" zulässig ist.
Derzeit ist zwar in den §§ 144, 177 ABGB die gemeinsame
Obsorge für eheliche Kinder und in den § 166,
167 ABGB die Obsorge für nichteheliche Kinder geregelt. Der neu geschaffene §
186a Abs. la ABGB
schließt eine rechtliche Lücke, die durch die derzeitige Interpretation
des OGH über § 186a Abs. 1
aufgetreten ist. Danach ist (nach Ansicht des OGH vom 25. 9. 2002 im Fall
zweier lesbischer Frauen - 7 Ob
144/02f) die gemeinsame Obsorge eines leiblichen Elternteils und eines
Stiefelternteils auf Grund der
Formulierung des § 186a Abs. 1 nicht zulässig. Da das vorliegende Gesetz
die „Stiefkindadoption" regelt
erhält durch den neu geschaffenen § 186a Abs. la auch die
„Stiefkindobsorge" eine rechtlich einwandfreie
Lösung.
: ■
Zu Artikel III - Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)
• Zu Z1 bis 4 (§ 1, § 3, § 8 PStG):
Diese Bestimmungen regeln die notwendige Anpassungen im
Personenstandswesen zur formellen
Eintragung der Eingetragenen Partnerschaft durch Schaffung eines
„Partnerschaftsbuches" (analog zum
„Ehebuch") und durch dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des
Ehebuches (§ 8 Abs. 5). Daraus
ergibt sich gleichfalls die Notwendigkeit zur Novellierung der
Personenstandsverordnimg (PSTV). Details
zur derzeitigen Handhabung der Personenstandsangelegenheiten durch die
Standesbeamten, zu den
verwendeten Formularen und Begrifflichkeiten sowie zu sämtlichen
Rechtsgrundlagen des
Personenstandswesen finden sich im übrigen unter www.standesbeamte.at.
Zu Artikel IV - Änderung des
Ehegesetzes (EheG)
• Zu Z1 (§ 24 EheG):
Z 1 regelt die Ausweitung der eherechtlichen Bigamiebestimmung auf Eingetragene Partnerschaften.
• Zu Z 2 (§62 EheG):
Die geschlechtsneutrale Neuformulierung des Namenrechts
für geschiedene Ehegatten ist ebenfalls eine
notwendige familienrechtliche Anpassung im Zuge der Schaffung einer
„Eingetragenen Partnerschaft (EP)"
da durch die dynamische Gesamtverweisung im § 6 EP-G auch diese eherechtliche
Bestimmung hinkünftig
für Eingetragene Partner(innen) gilt.
Zu Artikel V - Änderung des
Strafgesetzbuches (StGB)
• Zu Z 1 und 2 (§ 192 und § 193 StGB):
Z 1 und 2 regeln die Ausweitung der strafrechtlichen
Bigamiebestimmung auf Eingetragene Partnerschaften.
Eine generelle Hinterfragung des Strafausmaß im § 192 StGB (derzeit bis
zu drei Jahre) erscheint
rechtspolitisch zwar sinnvoll, ist aber nicht Gegenstand dieses
Gleichstellungsgesetzes.
Zu Artikel VI, VII, VIII und IX - Änderung
des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG),
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(BSVG) und
des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)
Die Bestimmungen der Artikel VI, VII, VIII und IX regeln
im Sinne der Gleichstellung nichtehelicher
Lebensgemeinschaften von Lesben und Schwulen die dadurch notwendige Streichung
des Ausdruckes
„andersgeschlechtliche" vor dem Ausdruck „Lebensgefährte" in mehreren
sozialrechtlichen Bestimmungen
zur
Mitversicherung.
Zwar wurde durch die ÖVP-FPÖ-Bundesregierung die
Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung für
kinderlose Paare gestrichen, sodass diese (beitragsfreie) Möglichkeit
nur jenen gleichgeschlechtlichen Paaren
offen steht, die im Rahmen der Stiefkindadoption bereits Kinder aufziehen
(vgl. dazu den allgemeinen Teil
der Erläuterungen). Allerdings haben auch kinderlose Paare weiterhin die
Möglichkeit der kostenpflichtigen
Mitversicherung, wobei hier der versicherte Partner für seinen mitversicherten
Partner einen bestimmten
(einkommensabhängigen) Betrag zu entrichten hat, der in den meistens Fällen
geringer ist als die Kosten
einer Selbstversicherung - besonders bei niedrigen Einkommen ist die
Mitversicherung somit deutlich
günstiger als die Selbstversicherung. Außerdem besteht keine
sechsmonatige Wartezeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer dieser
Bestimmungen (§ 56 B-KUVG) im Jahre 2001 gegen einen
homosexuellen Antragsteller entschieden (GZ 98/08/0218), sodass die Änderung
dieser Bestimmungen zur
Herstellung der völligen Rechtssicherheit absolut notwendig ist.