582/A XXII. GP

Eingebracht am 06.04.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Hannes Jarolim, Gabriele Heinisch-Hosek,
Mag. Gisela Wurm und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft
(EP-G) geschaffen sowie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Personenstandsgesetz,
das Ehegesetz, das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EP-G)
geschaffen sowie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Personenstandsgesetz, das
Ehegesetz, das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I          Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EP-G)

Artikel II         Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

Artikel III        Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)

Artikel IV       Änderung des Ehegesetzes (EheG)

Artikel V         Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)

Artikel VI       Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

Artikel VII      Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)

Artikel VIII     Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG)

Artikel EX         Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)

 

 

 

 

 

 

Artikel I
Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EP-G)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Allgemeines

§ 2. Voraussetzungen

§ 3. Eintragung

§ 4. Rechtswirkungen und Rechtsfolgen

§ 5. Ausnahmebestimmungen für Eingetragene Partnerschaften

§ 6. Auflösung

§ 7. Schlussbestimmungen

Allgemeines

§ 1. (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen. Sie
verbinden sich damit zur „Eingetragenen Partnerschaft (EP)" mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

(2) Der Personenstand lautet: „in Eingetragener Partnerschaft"

 

Voraussetzungen

§ 2. (1) Die Eintragung kann nicht erfolgen für jemand, der (die) verheiratet oder bereits in
Eingetragener Partnerschaft verbunden ist. Ebenso darf niemand eine Ehe eingehen, solange er (sie) aufrecht
in Eingetragener Partnerschaft verbunden ist.

(2)  Die Eintragung kann nur erfolgen wenn zumindest eine(r) der beiden Partner(innen) den
Hauptwohnsitz in Österreich hat. Jedoch kann die Eintragung jedenfalls erfolgen, wenn zumindest eine(r) der
beiden Partner(innen) die Staatsbürgerschaft Österreichs, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)
oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besitzt oder über einen gültigen Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet verfügt.

(3)  Im Übrigen gelten für die Voraussetzungen beim Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft
sinngemäß die entsprechenden Vorschriften des Eherechts - insbesondere die §§ 1 bis 10 Ehegesetz - und
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (EPR-Gesetz) - insbesondere § 17
IPR-Gesetz.

                                                                                       .                 i

Eintragung                           

§ 3. (1) Die Beurkundung und Eintragung einer Eingetragenen Partnerschaft in das
Personenstandsbuch erfolgt vor der zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) durch den
Standesbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen.

(2)  Beide Partner(innen) müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in einer Eingetragenen
Partnerschaft leben oder verheiratet sind. Die zuständige Personenstandsbehörde (Standesamt) prüft, ob die
Voraussetzungen zur Eintragung gemäß § 2 erfüllt sind.                                       

(3)  Bei der Eintragung haben beide Partner(innen) persönlich zu erscheinen und auf Anfrage des
Standesbeamten einzeln ihre Zustimmung zur Eintragung zu erklären. Der Standesbeamte hat sie daraufhin
zu Eingetragenen Partnerinnen oder Eingetragenen Partnern zu erklären. Die Vorschriften des Eherechts über
die Schließung einer Ehe - insbesondere §§15 und 17 Ehegesetz sowie die Bestimmungen des
Personenstandsgesetzes - gelten sinngemäß auch für die Eintragung der Eingetragenen Partnerschaft.                    

(4)  Die Vorschriften des Eherechts zur Namenswahl - insbesondere §§93 und 139 ABGB - gelten
sinngemäß auch für Eingetragene Partnerschaften.

(5)  Falls die Eintragung nicht in der in diesem Gesetz vorgesehen Form erfolgt oder falls der
Standesbeamte nicht zur Durchführung einer Eintragung befugt war, ist die Eintragung nichtig. Desweiteren
gelten die entsprechenden Vorschriften des Eherechts über Nichtigkeit und Ungültigkeit einer Ehe -
insbesondere §§20 bis 32 Ehegesetz - sinngemäß auch für Eingetragene Partnerschaften.

Rechtswirkungen und Rechtsfolgen

§ 4. (1) Sämtliche durch Bundesgesetz festgelegten persönlichen Rechtswirkungen zwischen den
Ehepartnern einer Ehe sowie sämtliche durch Bundesgesetz an das Vorliegen einer Ehe geknüpften
Rechtsfolgen - insbesondere die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB), des Ehegesetzes (EheG) und der zugehörigen Nebengesetze - gelten abgesehen von den in § 5
angeführten Ausnahmen sinngemäß auch für Eingetragene Partnerschaften beziehungsweise die
Eingetragenen Partner(innen).                                                                            |

(2) Die Eingetragenen Partner(innen) sind einander daher insbesondere zur Fürsorge und
Unterstützung verpflichtet, leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.

(3)  Für im Ausland geschlossene Eingetragene Partnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen
sowie für Eingetragene Partnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen zwischen oder mit ausländischen
Staatsangehörigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPR-
Gesetz), insbesondere dessen §§ 16 bis 20. Dabei stellen Ausnahmebestimmungen für Eingetragene
Partnerschaften nach diesem Bundesgesetz (§ 5) keine ausreichende Grundlage für die Anwendung der im
§ 6 IPR-Gesetz vorgesehenen Vorbehaltsklausel (ordre public) dar.

(4)  (Verfassungsbestimmung) Sämtliche durch gegenwärtige oder künftige landesgesetzliche
Vorschriften an das Vorliegen einer Ehe geknüpften Rechtsfolgen gelten sinngemäß auch für Eingetragene
Partnerschaften beziehungsweise die Eingetragenen Partner(innen).

Ausnahmebestimmungen für Eingetragene Partnerschaften

§ 5. Abweichend von § 4 Abs. 1 finden die folgenden Bundesgesetze bzw. bundesgesetzlichen
Vorschriften keine beziehungsweise nur eine eingeschränkte Anwendung auf Eingetragene Partnerschaften
beziehungsweise die Eingetragenen Partner(innen):

1.   Die Annahme eines Wahlkindes (Adoption) durch mehr als eine Person,

a. sei es gleichzeitig;

b. sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander;

ist weiterhin nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind (§ 179 Abs. 2
ABGB).

2.   Im Falle einer Wahlkindschaft, bei der eine(r) der beiden Eingetragenen Partner(innen) das
leibliche Kind des anderen Partners beziehungsweise der anderen Partnerin als Wahlkind
annimmt (Stiefkindadoption), findet § 182 Abs. 2 zweiter Satz ABGB keine Anwendung, sodass
die familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu jenem leiblichen Elternteil, der mit dem
Wahlelternteil in Eingetragener Partnerschaft verbunden ist, durch die Wahlkindschaft nicht
erlöschen. Stattdessen treten die in § 182 Abs. 2 zweiter Satz ABGB vorgesehenen Rechtsfolgen
hinsichtlich jenes leiblichen Elternteils ein, der mit dem Wahlelternteil nicht in Eingetragener
Partnerschaft verbunden ist.

Auflösung

§ 6. (1) Die Vorschriften zur Auflösung einer Ehe - insbesondere die Bestimmungen über
Nichtigkeit und Aufhebung einer Ehe, Ehescheidung, Scheidungsfolgen, Unterhaltspflichten,
Vermögensaufteilung nach Ehescheidung und über das Auflösungsverfahren - gelten sinngemäß auch für die
Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft.

(2) Eine Eingetragene Partnerschaft wird in diesem Sinne insbesondere aufgelöst durch

1.           den Tod eines Partners beziehungsweise einer Partnerin;

2.           eine gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften zur
Auflösung einer Ehe.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung Verordnungen -
insbesondere nähere Bestimmungen über die Prüfung der Voraussetzungen, das Eingehen und die Auflösung
einer Eingetragenen Partnerschaft - erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in Kraft. Abweichungen vom Verfahren bei Eheschließung und Auflösung einer Ehe
sind dabei nur zulässig, soweit sie zur wirkungsvollen Vollziehung dieses Gesetzes unerlässlich sind.

(2)  Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3)  Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

1.      hinsichtlich Personenstandsangelegenheiten der Bundesminister für Inneres;

2.      im Übrigen der Bundesminister für Justiz.

 

 

 

Artikel II
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/181 1, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Gleichgeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaften & Angehörige

§ 42a. (1) In sämtlichen Bundesgesetzen gilt:

1.               Rechtsvorschriften, die an die Eingehung, das Vorliegen oder die Auflösung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft Rechtsfolgen knüpfen, gelten in gleichem Maße auch für eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Personen des gleichen Geschlechts. Ebenso gelten
Rechtsvorschriften, die an die Eigenschaft als nichteheliche(r) Lebensgefährte (Lebensgefährtin)
Rechtsfolgen knüpfen in gleichem Maße auch für gleichgeschlechtliche nichteheliche
Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen).

2.       Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch dann, wenn sich eine solche Rechtsvorschrift
ausdrücklich nur auf verschiedengeschlechtliche oder andersgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften oder Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen) bezieht.

3.               Die Bestimmungen der Z 1 gelten jedoch nicht, falls die Partner(innen) miteinander aufrecht in
Eingetragener Partnerschaft (EP) verbunden sind.

4.       Rechtsvorschriften, die an die Eigenschaft als (naher) Angehöriger Rechtsfolgen knüpfen, gelten
für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts in
gleichem Maße, wie sie für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen
verschiedenen Geschlechts gelten.

 

(2)  Im Falle einer Wahlkindschaft, bei der eine(r) der beiden gleichgeschlechtlichen nichtehelichen
Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen) das leibliche Kind des anderen Partners (der anderen Partnerin) als
Wahlkind annimmt (Stiefkindadoption), findet § 182 Abs. 2 zweiter Satz ABGB keine Anwendung, sodass
die familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu jenem leiblichen Elternteil, der mit dem
Wahlelternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, durch die Wahlkindschaft nicht erlöschen.
Stattdessen treten die in § 182 Abs. 2 zweiter Satz ABGB vorgesehenen Rechtsfolgen hinsichtlich jenes
leiblichen Elternteils ein, der nicht mit dem Wahlelternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt.

(3)  (Verfassungsbestimmung) In sämtlichen Landesgesetzen gilt:

 

1.               Rechtsvorschriften, die an die Eingehung, das Vorliegen oder die Auflösung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft Rechtsfolgen knüpfen, gelten in gleichem Maße auch für eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Personen des gleichen Geschlechts. Ebenso gelten
Rechtsvorschriften, die an die Eigenschaft als nichteheliche(r) Lebensgefährte (Lebensgefährtin)
Rechtsfolgen knüpfen in gleichem Maße auch für gleichgeschlechtliche nichteheliche
Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen).

2.               Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch dann, wenn sich eine solche Rechtsvorschrift
ausdrücklich nur auf verschiedengeschlechtliche oder andersgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften oder Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen) bezieht.

3.               Die Bestimmungen der Z 1 gelten jedoch nicht, falls die Partner(innen) miteinander aufrecht in
Eingetragener Partnerschaft (EP) verbunden sind.

4.       Rechtsvorschriften, die an die Eigenschaft als (naher) Angehöriger Rechtsfolgen knüpfen, gelten
für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts in
gleichem Maße, wie sie für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen
verschiedenen Geschlechts gelten."

 

2.§ 90 Abs. 2 wird aufgehoben und im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

3.§ 93 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Mangels einer solchen Bestimmung fuhrt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter;
In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen
(§ 139 Abs. 2)."

4.    § 93 Abs. 3 wird aufgehoben.

5.    § 139 Abs. 3 lautet:

„(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 wird der Familienname des Kindes mittels
Losentscheid unter den Familiennamen der Elternteile bestimmt, sofern die Eltern nicht bis zur Geburt des
Kindes in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde den Familiennamen des Kindes bestimmen.
Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen."

6.    Im § 183 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 182 Abs. 2 zweiter Satz" durch den Ausdruck „§ 182 Abs. 2
vorletzter Halbsatz (durch Gerichtsbeschluss)" ersetzt.

7. Dem §183 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Annahme nur durch eine Person unterbleibt eine Bestimmung durch Losentscheid
jedoch dann, wenn das Wahlkind einen Familiennamen führt, der sich von jenem leiblichen Elternteil
ableitet, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind."

8. Nach § 186a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(la) Kommt einem Pflegeelternteil die Obsorge im Sinne des Absatz 1 (ganz oder teilweise)
gemeinsam mit einem anderen Pflegelternteil oder mit einem leiblichen Elternteil zu, so ist § 177a Abs. 2
entsprechend anzuwenden."

Artikel III
Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)

Das Personenstandsgesetz vom 19. Jänner 1983, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

,,§1.(1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der
Schließung einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) und des Todes von Personen und ihres Personenstandes."

2. § 3 erster Satz lautet:

„§ 3. Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2) hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch
(§§ 24 bis 26), ein Partnerschaftsbuch (§ 8 Abs. 5) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen."

3. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Schließung einer
Eingetragenen Partnerschaft (EP) und den Tod."

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Eintragung einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) in das Partnerschaftsbuch gelten
sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ehebuch und die Eintragung einer
Eheschließung in das Ehebuch."

 

 

Artikel IV
Änderung des Ehegesetzes (EheG)

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 24 samt Überschrift lautet:

„Mehrfache Ehe oder Eingetragene Partnerschaft

§ 24. Eine Ehe oder eine Eingetragene Partnerschaft (EP) ist nichtig, wenn einer der Ehegatten
beziehungsweise Eingetragenen Partner(innen) zur Zeit der Eheschließung beziehungsweise Eintragung der
Partnerschaft mit einem (einer) Dritten in gültiger Ehe oder Eingetragener Partnerschaft lebte."

2. § 62 samt Überschrift lautet:

„E. Folgen der Scheidung
I. Name des geschiedenen Ehepartners
Grundsatz

§ 62. Geschiedene Ehepartner behalten Familiennamen, die sie auf Grund der Ehe erworben haben."

                                             '                                                                                                                                             !■

 

Artikel V
Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
XX/XXXX, wird wie folgt geändert:                                                                     ;

1. § 192 samt Überschrift lautet:

„Mehrfache Ehe oder Eingetragene Partnerschaft

§ 192. Wer eine neue Ehe schließt oder eine neue Eingetragene Partnerschaft (EP) eingeht, obwohl
er verheiratet oder Partner in einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) ist, oder wer mit einer verheirateten
oder einer Person, die bereits Partner in einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) ist, eine Ehe schließt oder
eine Eingetragene Partnerschaft (EP) eingeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

2. § 193 samt Überschrift lautet:

„Täuschung oder Nötigung bei Eingehen einer Ehe oder einer Eingetragenen Partnerschaft

§ 193. (1) Wer bei Eingehung einer Ehe oder einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) dem anderen
Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe oder die Eingetragene Partnerschaft (EP) nichtig macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2)  Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die
Aufhebung der Ehe oder der Eingetragenen Partnerschaft (EP) begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine
Ehe zu schließen oder eine Eingetragene Partnerschaft (EP) einzugehen, und wer einen anderen mit Gewalt
oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt.                                                        [

(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe oder die Eingetragene Partnerschaft (EP) wegen der
verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben
worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen."

 

 

Artikel VI
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

Im § 123 Abs. 8 lit. b entfällt der Ausdruck „ andersgeschlechtliche ".

Artikel VII
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1.    Im § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „andersgeschlechtliche ".

2.    Im § 83 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „ andersgeschlechtliche ".

Artikel VIII
Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

Im § 78 Abs. 7 Z1 entfällt der Ausdruck „ und andersgeschlechtliche ".

Artikel IX

Änderungen des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)

Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

Im § 56 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „ andersgeschlechtliche ".

Informeller Hinsicht wird beantragt, innerhalb von drei Monaten eine Erste Lesung über diesen Antrag
durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss


Vorblatt

 

Inhalt:

    Problem: Gleichgeschlechtliche Paare sind in Österreich - mit wenigen (vorwiegend landesrechtlichen)
Ausnahmen - vor dem Gesetz immer noch Fremde. Gleichzeitig zeigt die internationale Gesellschafts- und
Rechtsentwicklung, dass immer mehr europäische Staaten eigene Rechtsformen zur Absicherung lesbischer
und schwuler Paare schaffen (derzeit 12 europäische Staaten; mit Schweiz und Spanien bis zum Sommer
2005 sogar 14). Auch die Spruchpraxis der europäischen Höchstgerichte (EGMR, EuGH) in diesen Fragen
befindet sich in Entwicklung und eine Verurteilung Österreichs zumindest bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften Homosexueller ist bereits erfolgt (Mietrechtsentscheidung des EGMR im Fall
„Karner"). Weitere Verurteilungen sind damit in naher Zukunft absehbar, zumal der Europarat bereits im
September 2000 seine Mitgliedsstaaten zur Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch
eine Eingetragene Partnerschaft aufgefordert hat (Entschließung Nr. 1474 [2000]).

    Lösung: Umfassendes Gleichstellungsgesetz für lesbische und schwule Paare

 

1.     Eingetragene Partnerschaft (EP): Schaffung einer „Eingetragenen Partnerschaft" (EP) zur
standesamtlichen Eintragung und umfassenden rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften (analog zum Rechtsinstitut der Ehe für Heterosexuelle) sowie die daraus folgende
Anpassung einzelner familienrechtlicher Bestimmungen (Artikel I, II, III, IV und V). Die
„Stiefkindadoption" (Adoption der leiblichen Kinder des Partners / der Partnerin) ist selbstverständlich
enthalten, während analog zur Einführung der Eingetragenen Partnerschaft in den skandinavischen Ländern
die Fremdadoption ausgenommen ist. Fragen der Fortpflanzungsmedizin werden durch dieses Gesetz nicht
geregelt, da die §§ 2 und 3 FMedG in ihrer derzeitigen Formulierung zuviel Raum für Interpretationen
lassen, die juristisch und wissenschaftlich zu klären sind (dazu wurde bereits im Dezember 2004 der
Entschließungsantrag 498/A(E) der NR-Abg. Jarolim und Stoisits zur Klärung dieser Frage eingebracht).

2.     Gleichstellung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (LG): Generelle Gleichstellungsbestimmung
für nichteheliche Lebensgemeinschaften Homosexueller im ABGB, mit der rechtliche Unklarheiten zur
Auslegung des Begriffes „Lebensgemeinschaft" beseitigt werden. Damit gelten in Hinkunft die (wenigen)
Rechte und Pflichten nichtehelicher Lebensgemeinschaften Heterosexueller jedenfalls auch für lesbische und
schwule Lebensgemeinschaften, die keine Eingetragene Partnerschaft (EP) eingehen und wie heterosexuelle
Lebensgemeinschaften „formlos" zusammenleben (Artikel II - § 42a ABGB; Artikel VI, VII, VIII, IX).

  Offene Fragen: Ausdrücklich ist festzustellen, dass durch dieses Gleichstellungsgesetz für Homosexuelle
folgende Probleme nicht gelöst werden, die davon unabhängig einer generellen Regelung bedürfen, wobei an
diesen Verbesserungen dann auch gleichgeschlechtliche Paare gleichberechtigt partizipieren werden:

1)             Fehlende Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im ABGB (dzt. nur durch Judikatur
des Obersten Gerichtshofes als Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft definiert);

2)             Gesetzliche Maßnahmen zur besseren rechtlichen Absicherung, zur Aufwertung und zur
allfälligen Registrierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften für Hetero- und Homosexuelle;

3)             Eherechtsreform: Totalreform oder Neuformulierung des Eherechts, da es unnötig weit verstreut
ist (Teile im ABGB, Teile im Ehegesetz), weiterhin patriarchale Relikte und ein unmodernes
Scheidungsrecht enthält sowie in seinen Grundzügen immer noch aus dem 19. Jahrhundert
(Ehedefinition, Ehegüterrecht) bzw. aus dem Jahr 1938 (Ehegesetz) stammt.

Alternativen:

    Alternative 1: Beibehaltung der bisherigen (problematischen) Rechtslage, insbesondere Belassung der
rechtlichen Unklarheit betreffend nichtehelicher Lebensgemeinschaften Homosexueller, bis
Gerichtsentscheide des VfGH, des EuGH und des EGMR eine Änderung der Rechtslage erzwingen.

    Alternative 2: Völlige Öffnung der Ehe für Homosexuelle durch Streichung der Wortfolge
„verschiedenen Geschlechtes" im § 44 ABGB - denn das vorgeschlagene Gesetz über die „Eingetragene
Partnerschaft (EP)" stellt ausdrücklich keine Öffnung der Ehe für Homosexuelle dar (die politisch und
gesellschaftlich gesondert zu diskutieren ist). Diese völlige Gleichstellung ist in Europa bereits in den
Niederlanden und Belgien geltendes Recht. Die schwedische Regierung hat im Jänner 2005 eine
Kommission zur Beratung dieser Frage eingerichtet und das spanische Parlament berät bereits eine
beschlussreife Regierungsvorlage vom Dezember 2004 zur Öffnung der Ehe für Homosexuelle.

 

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Regelungen fallen derzeit noch nicht in den direkten Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union (Richtlinien usw.). Sie stehen jedoch im vollen Einklang mit der EU-Antidiskriminierungspolitik,
insbesondere mit Art. 13 des EG-Vertrages und Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtscharta sowie der
, Antidiskriminierungsrichtlinie" (RL 2000/78/EG) und den (seit 1994) zahlreichen Resolutionen des EU-
Parlaments zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare.

Außerdem steht die derzeitige (problematische) österreichische Rechtslage im Spannungsverhältnis zur
neuen „Freizügigkeitsrichtlinie" (RL 2004/38/EG), in der für Familienangehörige ein diskriminierungsfreier
Nachzug innerhalb der EU festgeschrieben wird - und der Terminus „Ehepartner" in Art. 2 Z 2 lit. a der
Richtlinie bewusst ohne den Zusatz „andersgeschlechtliche" definiert wurde (im Bewusstsein der bereits
erfolgten Öffnung der Ehe für Homosexuelle in den Niederlanden und in Belgien). Dadurch kann es in der
Rechtsanwendung der „Freizügigkeit" in Österreich zu einer Benachteiligung österreichischer
Staatsbürger(innen) gegenüber den anderen EU-Bürger(inne)n kommen (Inländerdiskriminierung).

Finanzielle Auswirkungen:

Eine nennenswerte Belastung der öffentlichen Haushalte ist nicht zu erwarten, da sich die Rechte und
Pflichten insbesondere im Steuer- und Sozialrecht annähernd ausgleichen (u.a. Einbeziehung der
Partnereinkommen bei Notstandshilfe und Einsparungen bei weiteren Sozialleistungen wegen der
wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen). Da die Zahl von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
und insbesondere von eingetragenen Partnerschaften - wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegt
- bescheiden sein dürfte, ist auch aus diesem Grunde nicht mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen zu
rechnen. Einzig bei der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Pensionsversicherung für Personen in
Eingetragener Partnerschaft ist nach mehreren Jahrzehnten mit einem geringen Mehraufwand des Bundes zu
rechnen. Hinsichtlich der Details wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen, wobei die
Verknüpfung von Fragen der Menschenrechte und der Gleichbehandlung mit Kostenargumenten
demokratiepolitisch bedenklich wäre. Die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft jedenfalls ist - wie
auch eine entsprechende wissenschaftliche Studie des Ludwig Boltzmann Instituts zur Analyse
wirtschaftspolitischer Aktivitäten aus dem Jahr 2000 zeigt - frei von realpolitischen Sachzwängen im Sinne
der Bedachtnahme auf die Verwendung öffentlicher Mittel.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen für gleichgeschlechtliche Partnerschaften und den Abbau
von Diskriminierungen wird die wirtschaftliche und soziale Teilhabe gefördert und sozialer Ausgrenzung
entgegengewirkt. Lesbische und schwule Paare, die im rechtlich gesicherten Rahmen miteinander und
füreinander Verantwortung übernehmen - etwa auch im Krankheits/Pflegefall oder bei sozialen,
beruflichen, finanziellen und ähnlichen Schwierigkeiten - kommen dem Wirtschaftswachstum unmittelbar
zu Gute, etwa durch eine Reduktion der öffentlichen Ausgaben für soziale Sicherung und soziale
Unterstützung sowie durch die Erhöhung der Kaufkraft der einzelnen Haushalte (vgl. die ähnlichen
Ausführungen zur Regierungsvorlage für das vom Nationalrat im Mai 2004 beschlossene
„Gleichbehandlungsgesetz"). Daneben stellt die Anerkennung ihrer gleichgeschlechtlichen Lebens-
partner(innen) eine wesentliche Frage für Schlüsselarbeitskräfte oder etwa Personen im diplomatischen
Dienst dar (vgl. Anfragebeantwortung 2184/AB der Bundesministerin für Auswärtige Angelegenheiten).

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundes-
Verfassungsgesetz (Zivilrechtswesen) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Personenstandsangelegenheiten).

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtslage für gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Landesrecht
aller neun Bundesländer sind in Artikel I (mit § 4 Abs. 4 EP-G) und in Artikel II (mit § 42a Abs. 3 ABGB)
Verfassungsbestimmungen nötig. Diese bedürfen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG einer Zweidrittelmehrheit im
Nationalrat sowie gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit.
Sind diese Mehrheiten nicht gegeben, können alle anderen Teile des Gesetzes mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden und die Sicherstellung landesrechtlicher Rechtswirkungen bleibt in diesem Fall den
Landtagen beziehungsweise allfälligen Gerichtsverfahren gegen einzelne Bundesländer überlassen.

 

 

Erläuterungen
A) Allgemeiner Teil

I.         Bisherige SPÖ-Initiativen und Motivation des Gesetzentwurfes

II.                 Überblick über die Gliederung des Gesetzes und die angewandte Gesetzestechnik

III.               Weiterhin verbleibender Regelungsbedarf für nichteheliche Lebensgemeinschaften

IV.               Diskriminierungen durch die aktuelle (problematische) Rechtslage in Österreich

V.    Aktuelle Rechtsentwicklung in Europa

VI.                                 Abschätzung der Anzahl gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

VII.                             Zu den finanziellen Auswirkungen

VIII.                         Stellungnahmen aus dem (informellen) Begutachtungsverfahren       

I.         Bisherige SPÖ-Initiativen und Motivation des Gesetzentwurfes

  Die SPÖ - insbesondere die sozialdemokratische Parlamentsfraktion - hat seit dem Jahr 1971 alle
wesentlichen parlamentarischen Gleichstellungserfolge für Lesben und Schwule (mit-)initiiert
beziehungsweise gemeinsam mit anderen Parteien aktiv für deren Umsetzung gekämpft - sei es die
Abschaffung des Totalverbotes von Homosexualität (1971), die Abschaffung diskriminierender
Bestimmungen im Strafrecht in den 90er-Jahren (Vereinsverbot, Werbeverbot) oder die fachliche
Unterstützung des Oberlandesgerichtes Innsbruck im siegreichen VfGH-Verfahren gegen § 209 StGB
(2002). Rechtliche Schritte zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften waren jedoch in der
„großen Koalition" wegen massiven Widerstands des Koalitionspartners ÖVP nicht mehr möglich -
abgesehen von der Aufnahme gleichgeschlechtlicher Lebensgefährt(innen) in das Zeugnisentschlagungsrecht
im Strafprozess(1998).

Während mittlerweile zwölf europäische Länder eigene Rechtsformen zur gesetzlichen Absicherung
lesbischer und schwuler Paare geschaffen haben, die Schweiz als 13. Land heuer folgen wird und das
spanische Parlament derzeit sogar eine beschlussreife Regierungsvorlage zur völligen Öffnung der Ehe für
Homosexuelle berät, herrscht seit dem Ausscheiden der SPÖ aus der Regierung in diesen Fragen auf
Bundesebene absoluter Stillstand. Daher sind gleichgeschlechtliche Paare im österreichischen Bundesrecht
immer noch weitgehend „Fremde". Während sozialdemokratisch regierte Bundesländer wie Wien
mittlerweile vorzeigen, wie umfassende Gleichstellungsmaßnahmen für lesbische und schwule Paare richtig
umgesetzt werden und zahlreiche Meinungsumfragen eine klare Zustimmung der Bevölkerung zu
„Eingetragenen Partnerschaften" für Lesben und Schwule bestätigen, verweigert die Bundesregierung jeden
Dialog - selbst den innerparteilichen (!) - über diese Frage!

    Als moderne und fortschrittliche Partei fordert die SPÖ daher seit Jahren die rechtliche Absicherung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und bereits der SPÖ-Bundesparteitag im April 2000 hat - auf Antrag
der sozialdemokratischen Homosexuellenorganisation SoHo - einstimmig die Forderung nach „Einführung
einer standesamtlichen Eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle "
beschlossen. Diese Forderung war
seitdem in allen Wahlprogrammen der SPÖ enthalten und wurde sowohl im Bundesparteivorstand im
September 2003 als auch auf dem letzten Bundesparteitag im November 2004 nochmals einstimmig
bestätigt.

    Im August 2004 hat in Österreich eine breite öffentliche Debatte über diese Anerkennung homosexueller
Partnerschaften stattgefunden, die in einer bisher ungewohnten zeitlichen Intensität von zweieinhalb Wochen
und einer hohen sachlichen Qualität ihren Niederschlag in den Medien gefunden hat. Im Rahmen dieser
Debatte - in der sich sogar Bundespräsident Dr. Heinz Fischer persönlich für die „Beseitigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften "
ausgesprochen hat - bekräftigten alle
sozialdemokratischen Spitzenpolitiker(innen) ihre Unterstützung für Eingetragene Partnerschaften und
erweiterten die SPÖ-Position, sodass die gemeinsame Erziehung eigener leiblicher Kinder in gleich-
geschlechtlichen Partnerschaften möglich sein soll („Stiefkindadoption"), wozu dieses Verhältnis durch klare
rechtliche Regelungen zur Stiefkindadoption auf eine sichere rechtliche Basis gestellt werden muss.

 

 

Die Bundes-ÖVP hat im Zuge dieser öffentlichen Debatte stattdessen ihre innerparteilichen Kritiker(innen)
mit der Gründung einer parteiinternen Arbeitsgruppe scheinbar befriedet, die am 22. September 2004 als
„Kompromiss" vereinzelte Gleichstellungsmaßnahmen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
vorgeschlagen hat. Diese bringen jedoch im Detail möglicherweise nur mehr Pflichten als Rechte
beziehungsweise sind Maßnahmen enthalten, die durch Verurteilungen Österreichs durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowieso umzusetzen sind. Selbst diese konservativen
Minimalvorschläge wurden von der ÖVP nach Ende des medialen Drucks nicht mehr aufgegriffen und dem
Parlament liegt bis heute kein entsprechender Antrag vor. Stattdessen stellt die Bundesministerin für Justiz
erst kürzlich in ihrer schriftlichen Budget-Anfragebeantwortung (zu 569/JBA) vom 22. März 2005 fest: „Ich
plane daher nicht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt legislative Schritte in Richtung der Einführung einer
registrierten Partnerschaft oder gar Ehe Gleichgeschlechtlicher in die Wege zu leiten
." und betont. „Es
handelt sich aber nicht um eine Frage der Justiz-, sondern der Gesellschaftspolitik."

    Im Gegensatz zur Bundesregierung unter BK Wolfgang Schüssel (bisher ÖVP-FPÖ; nunmehr ÖVP-BZÖ)
hat die SPÖ seit Jahren zahlreiche parlamentarische Initiativen zur rechtlichen Anerkennung gleich-
geschlechtlicher Partnerschaften gesetzt, unter anderem mehrere Vorstöße seit den 90er-Jahren zur Änderung
des Mietrechts. Besonders hervorzuheben sind der Entschließungsantrag 187/A der Abgeordneten Hannes
Jarolim und Peter Schieder vom 9. Juli 2003 zur Frage der „Eingetragenen Partnerschaft (EP)" sowie die
ausführliche parlamentarische Anfrage 2028/J der Abgeordneten Hannes Jarolim, Peter Schieder und
Gabriele Heinisch-Hosek an die Justizministerin vom 9. Juli 2004 zur Umsetzung einer „Eingetragenen
Partnerschaft (EP)" für gleichgeschlechtliche Paare in Österreich.

    Bisher hat allerdings noch keine österreichische Parlamentspartei ein ausformuliertes, beschlussreifes
Gesetz zur umfassenden Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare vorgelegt. Daneben argumentiert das
Justizministerium in Anfragebeantwortungen oftmals mit der Komplexität der Ausarbeitung eines solchen

    Gesetzes. Daher haben die sozialdemokratische Parlamentsfraktion und die sozialdemokratische
Homosexuellenorganisation SoHo nun gemeinsam ein legistisch vollständig ausformuliertes
Gleichstellungsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare ausgearbeitet, das hiermit dem Parlament zur
Beschlussfassung vorgelegt wird. Es enthält alle wesentlichen Bestimmungen (auch notwendige
Detailanpassungen in familienrechtlichen Nebengesetzen) zur Schaffung der „Eingetragenen Partnerschaft
(EP) "für Lesben und Schwule und gleichzeitig auch eine allgemeine Gleichstellungsklausel auf Ebene
der nichtehelichen (formlosen) Lebensgemeinschaften.

Die ebenfalls bekannten allgemeinen Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden durch
dieses Gesetz - das ein reines Gleichstellungsgesetz ist - ausdrücklich nicht gelöst, da es dazu einer
umfassenden Ehe- und Familienrechtsreform bedarf, die nach Verabschiedung dieses
Gleichstellungsgesetzes für alle hetero- und homosexuellen Paare gleichermaßen wirksam werden könnte.
Durch dieses Gleichstellungsgesetz können lesbische und schwule Paare jedenfalls zukünftig an allen
Verbesserungen im Familien recht gleichberechtigt partizipieren.

Dieser Gesetzentwurf zur Eingetragenen Partnerschaft (EP) ist das Ergebnis intensiver Beratungen — unter
anderem hat am 19. September 2004 auf Einladung der sozialdemokratischen Homosexuellenorganisation
SoHo ein „Runder Tisch" zu dieser Frage mit Vertreter(innen) von ÖVP und Grünen sowie der politischen
Lesben- und Schwulenorganisationen Österreichs stattgefunden. Ebenso sind in den Gesetzentwurf auch die
legistischen und gesellschaftspolitischen Erfahrungen jener zahlreichen europäischen Länder eingeflossen,
die bereits Gesetze zur Anerkennung lesbischer und schwuler Paare ausgearbeitet haben (derzeit 14
europäische Staaten, in zwölf davon sind diese Gesetze bereits geltendes Recht - zum Teil seit Anfang der
90er-Jahre!), weshalb auch die Fremdadoption aus dem Gesetz bewusst ausgenommen wurde.

Im Falle einer sofortigen Beschlussfassung durch das Parlament könnten gleichgeschlechtliche Paare
daher spätestens im Sommer 2005 ihre Partnerschaft eintragen lassen. Andernfalls ist dieser
Gesetzentwurf jedenfalls Basis einer entsprechenden Initiative unter sozialdemokratischer
Regierungsbeteiligung.

 

 

II.        Überblick über die Gliederung des Gesetzes und die angewandte Gesetzestechnik

Das Gesetz gliedert sich - neben der strukturellen Gliederung in die Artikel I bis IX — in inhaltlicher Hinsicht
in zwei große Teile:

Teil 1 - Eingetragene Partnerschaft (EP):

Artikel I            Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EP-G)

Schaffung eines Bundesgesetzes über die Eingetragene Partnerschaft (EP) zur standesamtlichen
Eintragung und umfassenden rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
(analog zum Rechtsinstitut der Ehe für Heterosexuelle); Regelung der notwendigen Voraussetzung,
der Eintragung und der Auflösung. Das „Herzstück" des Gesetzes stellt die Regelung der
Rechtswirkungen und Rechtsfolgen (Rechte, Pflichten) durch die dynamischen Gesamtverweise in §
4(1) und § 4 (4) dar. Regelung der Ausnahmen (Fremdadoption) und der Sonderfälle

(Stiefkindadoption).

 

Artikel II         Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

(ausgenommen der Einfügung eines § 42a ABGB)

Notwendige Anpassung einzelner familienrechtlicher Bestimmungen: In den §§ 93, 139 und 183
ABGB müssen mehrere familienrechtliche Bestimmungen zur Namenswahl des Kindes, die auch bei
Stiefkindadoptionen Anwendung finden, angepasst werden, da sie in ihrer derzeitigen Formulierung
nicht auf Eingetragene Partnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts angewandt
werden können. Im § 186 ABGB wird die so genannte „Stiefkind-Obsorge" klar geregelt und in § 90
entfällt die antiquierte und problematische sowie durch OHG-Entscheidungen bereits eingeschränkte
„Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten".

Artikel III         Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)

Notwendige Anpassungen im Personenstandswesen zur formellen Eintragung der Eingetragenen
Partnerschaft durch Schaffung eines „Partnerschaftsbuches" (analog zum „Ehebuch") und
dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Ehebuches.

Artikel IV         Änderung des Ehegesetzes (EheG)                                                                                             

Artikel V          Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)

Ausweitung der Bigamiebestimmungen auf „Eingetragene Partnerschaften".

Teil 2 - Gleichstellung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (LG):

Artikel II          Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

(Einfügung eines § 42a ABGB)

„Herzstück" ist die Schaffung einer generellen Gleichstellungsbestimmung für nichteheliche
Lebensgemeinschaften Homosexueller im ABGB - des neuen § 42a ABGB. Mit dieser Bestimmung
werden rechtliche Unklarheiten zur Auslegung des Begriffes „Lebensgemeinschaft" beseitigt. Damit
gelten in Hinkunft die (wenigen) Rechte und Pflichten nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Heterosexueller jedenfalls auch für lesbische und schwule Lebensgemeinschaften, die keine
Eingetragene Partnerschaft (EP) eingehen und wie heterosexuelle Lebensgemeinschaften „formlos"
zusammenleben.

Artikel VI         Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

Artikel VII        Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)

Artikel VIII      Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG)

Artikel IX         Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)

Streichung des Ausdruckes „andersgeschlechtliche" vor dem Ausdruck „Lebensgefährte" in

mehreren sozialrechtlichen Bestimmungen zur Mitversicherung.

 

 

Gesetzestechnik

Das Gesetz arbeitet maßgeblich mit der Gesetzestechnik der „dynamischen Gesamtverweisung". Dabei wird
in dynamischer Form auf die Rechtsvorschriften eines bestimmten Regelungsbereiches (im konkreten Fall
auf die Vorschriften das Ehe- und Familienrechts) verwiesen, sodass diese für Eingetragene Partnerschaften
nicht nochmals neu formuliert werden müssen (vgl. Richtlinie 64 im „Handbuch der Rechtsetzungstechnik"
- Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst).

Diese Gesetzestechnik und die enge Anlehnung an das bestehende Eherecht wurden vor allem auf Grund der
internationalen Erfahrungen, der legistischen Effizienz, Übersichtlichkeit und Einfachheit sowie auch wegen
der Rechtssicherheit gewählt. Nicht nur, dass damit keine Neuformulierung eherechtlicher Bestimmungen
notwendig ist, gibt es bereits eine umfangreiche und detaillierte Judikatur zu allen maßgeblichen
Bestimmungen des Eherechts, was eine große Rechtssicherheit gewährleistet. Außerdem ist dadurch
gewährleistet, dass es sich bei der Regelung nicht um ein „Sondergesetz" für Homosexuelle handelt (von
dem heterosexuelle Paare somit unzulässigerweise ausgeschlossen wären) sondern um ein Rechtsinstitut,
dass die bereits bestehenden Rechte und Pflichten des Eherechts Heterosexueller weitgehend für
Homosexuelle öffnet, ohne dafür den gesellschaftlich stark besetzten Begriff der „Ehe" zu verwenden. Damit
ist das Gesetz nach dem Gleichheitsgrundsatz verfassungskonform, da Heterosexuellen weiterhin die vollen
Möglichkeiten des Eherechts offen stehen und Homosexuelle zumindest Teile davon in der Eingetragenen
Partnerschaft, die somit auch keine „Konkurrenz" zur Ehe darstellt - während ein „neues" Eherecht für
Homosexuelle oder die Schaffung einer neuen Rechtsform jedenfalls auch Heterosexuelle einbeziehen
müsste.                                                                                                                          

Außerdem haben die Erfahrungen in anderen europäischen Ländern (u.a. in Dänemark, Norwegen,
Schweden, Island, Niederlande oder Finnland) gezeigt, dass diese Gesetzestechnik am einfachsten zu
handhaben ist, um „Eingetragene Partnerschaften" zu regem (vgl. Philipp C. Räther, „Der Schutz gleich- und
verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in Europa ",
Duncker & Humboldt, Berlin 2003 -
Untersuchungen zum Europäischen Privatrecht, Band 16). Negative Gegenbeispiele sind das neue Gesetz in
Großbritannien mit seinen über 200 Seiten oder das deutsche Lebenspartnerschaftsgesetz mit seinen
umfangreichen Anpassungen zahlreicher Einzelgesetze (wobei in Deutschland anfangs wegen einer
Verfassungsbestimmung zu Ehe/Familie keine andere Gesetzestechnik als verfassungskonform angenommen
wurde - was sich nach einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe nachträglich als
Fehlannahme herausgestellt hat).

In mehreren Generalverweisen des Gesetzes wurden zur leichteren Lesbarkeit für den Rechtsanwender
bestimmte Rechtsfolgen durch den Ausdruck „insbesondere" hervorgehoben. Dazu ist ausdrücklich
festzustellen, dass aus dieser Hervorhebung bestimmter Rechtsfolgen durch den Ausdruck „insbesondere"
keinesfalls der Schluss gezogen werden darf, dass die vom Generalverweis erfassten, aber nicht ausdrücklich
unter „insbesondere" angeführten, Bestimmungen nicht ebenso anzuwenden wären!

Die Technik dieser Gesamtverweisung erzwingt an manchen Stellen, dass bestimmte Rechtsvorschriften
„sinngemäß" anzuwenden sind, da nicht alle eherechtlichen Bestimmungen immer so neutral formuliert sind,
dass sie in ihrer uneingeschränkten Bedeutung auch auf Mann/Mann- und Frau/Frau-Beziehungen
angewendet werden können. Die wesentlichsten Probleme in diesem Bereich werden zwar durch die
Novellierung einiger familienrechtlicher Bestimmungen gelöst (u.a. Namensrecht oder
Bigamiebestimmungen) aber eine Totalreform des Eherechts wurde nicht vorgenommen. Es sei daher
festgestellt, dass solche „sinngemäßen" Verweisungen bereits in hunderten österreichischen
Rechtsvorschriften angewendet werden, und sowohl im ABGB (z. B. § 796 ABGB im Ehegüterrecht) oder
auch in der Bundesverfassung (z.B. Art. 39 Abs. 2 B-VG: „In der Bundesversammlung wird das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet. ")
vorkommen.

Durch das Gesetz wird somit der klar abgegrenzte Geltungsbereich bereits bestehender Bestimmungen
sinngemäß auf nahezu identische Tatbestände erweitert

 

III.  Weiterhin verbleibender Regelungsbedarf für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Unabhängig von diesem reinen Gleichstellungsgesetz bedarf es einer umfassenden „Familienrechtsreform"
zur Reform des Eherechts und zur rechtlichen Besserstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die auch
jenen Lesben und Schwulen hilft, die keine Eingetragene Partnerschaft (EP) eingehen, sondern wie
heterosexuelle Lebensgemeinschaften „formlos" zusammenleben leben wollen. Die sozialdemokratische
Parlamentsfraktion und ganz besonders die SPÖ-Frauenorganisation und die Junge Generation (JG) in der
SPÖ haben zu diesen Fragen bereits zahlreiche Initiativen gesetzt - die JG hat sogar eine umfassende
Informationsbroschüre zu den Rechten der Lebensgemeinschaft herausgegeben.

    Im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist vor allem problematisch, dass sie nirgendwo
rechtlich definiert sind und auch keine formale Möglichkeit einer „Registrierung" (und damit Beweisbarkeit)
besteht. Daher ist der Rechtsanwender einzig auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH)
angewiesen. Außerdem bieten nichteheliche Lebensgemeinschaften dem (der) schwächeren Partner(in) einen
nur unzureichenden Schutz bei Beendigung der Partnerschaft oder im Todesfall (vgl. u.a. Edith Möschl,
„Die nichteheliche Lebensgemeinschaft", ORAC-Verlag, Wien 1998).

    Ebenso erscheint eine umfassende Eherechtsreform mehr als notwendig: Nicht nur, dass das Eherecht in
seiner derzeitigen weit verstreuten Struktur (in verschiedenen Teilen des ABGB und des daneben stehenden
Ehegesetzes) für den Rechtsanwender schwer verständlich ist, enthält es weiterhin (zum Teil subtile)
patriarchale Relikte (z.B. § 139 Abs. 3 ABGB im Namensrecht). Gleichzeitig bietet es jedoch gerade dem
(der) schwächeren Partner(in) einen hohen Schutz, der nicht leichtfertig über Bord geworfen werden sollte.
Daher gilt es, die „Gleichberechtigungsbestimmung" des § 89 ABGB auch in allen anderen Teilen des
Eherechts mit Leben zu erfüllen.                                                                               

Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion wird daher (unabhängig von diesem Gleichstellungsgesetz
für Lesben und Schwule) auch in den Fragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaften und des
Eherechts weitere parlamentarische Initiativen setzen.

 

IV.      Diskriminierungen durch die aktuelle (problematische') Rechtslage in Österreich

Auch wenn sie schon Jahrzehnte zusammenleben: Gleichgeschlechtliche Paare sind in Österreich vor dem
Gesetz immer noch Fremde
, die Beziehung gilt nicht einmal als „nichteheliche Lebensgemeinschaft"!

All dies stellt eine massive Ungleichbehandlung gegenüber den verschiedengeschlechtlichen Beziehungen
dar, die in Österreich in zweifacher Weise rechtlich anerkannt und abgesichert sind, durch das Rechtsinstitut
der Ehe sowie durch Rechte für nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Höchstgerichtliche Entscheidungen und laufende Verfahren

Neben der Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
wegen der Diskriminierung homosexueller Lebensgemeinschaften im Mietrecht (Fall Karner vs. Austria -
Appl. 40016/98) sind in diesen Fragen bereits weitere Verfahren beim Verfassungsgerichtshof, beim
Verwaltungsgerichtshof und in weiterer Folge beim EGMR bzw. beim EuGH anhängig.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis B777/03 vom 12. Dezember
2003 zur Öffnung der Ehe für Homosexuelle ausgeführt: "Dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
mit ein Teil des Privatlebens sind und solcherart den Schutz des Art. 8 EMRK genießen
- der auch die
Benachteiligung nach unsachlichen Merkmalen verbietet
... Ob und in welchen Rechtseebieten der
Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise diskriminiert, dass er
für Ehegatten Besonderes vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen."
Damit hat der VfGH im Lichte
des Falls „Karner" seine bisherige Spruchpraxis in diesen Fragen deutlich erweitert und richtet an den
Gesetzgeber die klare Botschaft, zumindest die Diskriminierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Homosexueller abzustellen.


Das DEUTSCHE Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte mit seiner Entscheidung BvR 640/93 vom 4.
Oktober 1993 einen ähnlich lautenden Antrag zur Öffnung der Ehe für Homosexuelle ebenfalls ab, nicht
ohne auszuführen: "c) Soweit die Beschwerdeführer auf  vielfältige Behinderungen ihrer privaten
Lebensgestaltung und Benachteiligungen gegenüber Ehepartnern hinweisen, kann den damit aufgeworfenen
Fragen ... grundsätzliche Bedeutung zukommen, insbesondere den Fragen, ob der Gesetzgeber verpflichtet
ist, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaften zu
ermöglichen
... Diese Fragen können jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde
nicht begründen, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind."
Diese Entscheidung war ein
wesentlicher Beitrag zur rascheren Verabschiedung des „Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch den deutschen
Bundestag.

Da kein Verfassungsgericht der Welt neue Gesetze oder gar eine „Eingetragene Partnerschaft"
beschließen kann, wurde in beiden Fällen klar festgestellt, dass die Einführung eines eigenen
Rechtsinstitutes für gleichgeschlechtliche Partnerschaften Sache des Gesetzgebers ist - der daher nun
rasch aktiv werden muss!

• LesBiSchwule Bürgerinitiative „Gleich viel Recht für gleich vielLiebe!"

Im Jahr 2001 hat es eine öffentlich viel beachtete Bürgerinitiative der österreichischen Lesben- und
Schwulenorganisationen gegeben, die unter dem Titel „ Gleich viel Recht für gleich viel Liebe " am 18. Mai
2001 im Nationalrat eingereicht wurde (20/BI in der XXI. GP). Einbringer waren die AGPRO, die HOSI
Linz, die HOSI Salzburg, die HOSI Tirol, die HOSI Wien, der Ökumenische Arbeitskreis Homosexuelle und
Kirchen (HUG), das Rechtskomitee Lambda (RKL) und die steirischen RosaLila Pantherinnen.
In dieser
Bürgerinitiative haben Österreichs Lesben- und Schwulenorganisationen gefordert:

•Bundesländer

Bisher haben nur einzelne Bundesländer damit begonnen, gleichgeschlechtliche Paare im administrativen
Bereich wie verschiedengeschlechtliche Paare zu behandeln (Steiermark, OÖ) und Wien geht nach ersten
Gleichstellungsmaßnahmen seit Ende der 90er-Jahre nun bereits einen Schritt weiter:

Schon seit Jahren werden in Wien gleichgeschlechtliche Paare auf administrativer Ebene gleich
behandelt wie heterosexuelle Lebensgemeinschaften, sei es nun im Personalbereich,
Wohnbereich, Spitalsbereich, bei der Jungfamilienförderung oder im Sozialbereich. Bereits im
Oktober 1998 wurde im Büro der damaligen Integrationsstadträtin Brauner eine eigene
Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen eingerichtet.
Im Rahmen des von der sozialdemokratischen Homosexuellenorganisation SoHo initiierten
"Wiener Gleichstellungspakets für gleichgeschlechtliche Lebensweisen" wird seit 2003 der Reihe
nach in allen Landesgesetzen bei Lebensgemeinschaft der Terminus "gleich- oder
verschiedengeschlechtlich" eingefügt. Die Wiener Personalgesetze sind seit April 2003 bereits in
dieser Hinsicht geändert und damit erstmals „gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften " in
einen österreichischen Gesetzestext aufgenommen. Weitere bisher entsprechend geänderte
Wiener Landesgesetze sind die neue Familienhospizkarenz und das Wiener
Gleichbehandlungsgesetz.

Eine „Eingetragene Partnerschaft" liegt jedoch nicht im Ermessen der Länder, da Eherecht nach der
Verfassung eine Bundeskompetenz ist.


V.        Aktuelle Rechtsentwicklung in Europa

Die europäische Rechtsentwicklung hat Österreich längst überholt. Zahlreiche europäische Staaten haben in
ihrer Rechtsordnung eigene Regelungen zur Absicherung und Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften geschaffen:

Insgesamt 16 europäische Staaten bieten derzeit bereits Rechte für homosexuelle Paare!

Neuere Entwicklungen

-     Das Parlament Großbritanniens hat im November 2004 die „ Civil Partnership Bill" beschlossen, die
Lesben und Schwulen ähnliche Rechte und Pflichten bringt wie eine Ehe. Heterosexuellen steht diese
Form der Partnerschaft nicht offen. Da noch „Nebengesetze" geändert werden müssen, können
Eintragungen voraussichtlich erst ab Herbst 2005 erfolgen.

- In der Schweiz hat das Parlament am 18. Juni 2004 die „Eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare "
beschlossen. Die landesweite Volksabstimmung über das
Partnerschaftsgesetz wird voraussichtlich am 5. Juni 2005 stattfinden und nach Einschätzung aller
Expert(m)en zu Gunsten des Gesetzes ausgehen. Zürich und Genf haben bereits kantonale Gesetze
(September 2002 stimmten 62,7 % der Zürcher für das dortige Gesetz!).

-     In Deutschland hat der Bundestag am 29. Oktober 2004 deutliche Verbesserungen beim bisher nur
lückenhaft umgesetzten „Lebenspartnerschaftsgesetz" beschlossen, die mit 1. Jänner 2005 in Kraft
getreten sind und die Rechtslage noch mehr an das Eherecht heranführen (Stiefkindadoption, bessere
sozialrechtliche Absicherung usw.).

-    In Spanien hat die sozialistische Regierung unter Ministerpräsident Zapatero im Herbst einen Entwurf
für die völlige Öffnung der Ehe für Homosexuelle vorgelegt, der trotz der Proteste katholischer Bischöfe
am 30. Dezember 2004 von der Regierung beschlossen und dem Parlament übermittelt wurde. Das
Parlament berät derzeit über die Vorlage.

-     In Schweden hat die Regierung im Jänner 2005 die Einrichtung einer Kommission beschlossen, die eine
völlige Öffnung der Ehe für Homosexuelle beraten soll.


•Die „Eingetragene Partnerschaft (EP)" ist das favorisierte Modell in Europa

Das - mit Ausnahme des französischen Sonderwegs - in Europa am meisten angewandte und für die
Absicherung lesbischer/schwuler Paare erfolgreichste Modell ist die „Eingetragene Partnerschaft (EP)"
(auch registrierte Partnerschaft" bzw. registered partnership" genannt):      

Die „Eingetragene Partnerschaft (EP) ", wie sie in den skandinavischen Ländern als erstes
erfolgreich umgesetzt wurde, ist ein relativ einfaches Gesetz - die skandinavische Variante lässt sich
auf wenigen DIN-A4-Blättern unterbringen! Dabei wurden in Skandinavien bereits in den 90er-
Jahren des vorigen Jahrhunderts gleichgeschlechtlichen Paaren unter dem Titel „Eingetragene
Partnerschaft (EP)" all jene Rechte und Pflichten zugestanden, die auch heterosexuellen Ehepaaren
zustehen- mit einigen klar definierten Ausnahmen, die sich auf alle Rechte betreffend Kinder (also
Sorgerecht, Fortpflanzungsmedizin oder Adoption) bezogen. Ziel des Modells ist es,
gleichgeschlechtlichen Paaren die Rechtsfolgen (Rechte und Pflichten) des im Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Rechtsinstituts Ehe zuzugestehen, ohne den Begriff Ehe
anzuwenden, da dieser ja auch für viele Menschen mit einem katholisches Sakrament verknüpft ist.

Eine ausführliche Analyse zu den verschiedenen europäischen Modellen mit statistischem Zahlenmaterial
findet sich in den Erläuterungen zur Schweizer Regierungsvorlage über die eingetragene Partnerschaft - im
Internet abrufbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/d/dossiers/files/reg partner bot-d.pdf

•Europarat

Der Europarat hat am 26. September 2000 eine umfassende Entschließung zu Homosexuellenrechten
beschlossen, in der die Mitgliedsstaaten zur Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften
durch die „Eingetragene Partnerschaft" aufgefordert werden (Entschließung Nr. 1474 [2000])..
"11.... call
upon member states: ... i. to adopt legislation which makes provision for registered partnership;..."

•Europäische Union

Sowohl der EG-Vertrag nach Amsterdam (Artikel 13) als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (Artikel 21 Abs. 1) enthält ein Verbot der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung:

Artikel 13 des EGV(Vertrag der Europäischen Gemeinschaft nach dem Vertrag von Amsterdam):
"Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag
auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen
... der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."

Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: "Nichtdiskriminierung... (1)
Diskriminierungen insbesondere wegen.. der sexuellen Ausrichtung sind verboten."

Bereits am 8. Februar 1994 verabschiedete das EU-Parlament die „Resolution über gleiche Rechte von
homosexuellen Frauen und Männern in der EG". Es bekräftigt darin seine Überzeugung, dass „alle Bürger
gleich behandelt werden [müssten] ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung" und fordert die umfassende
Gleichberechtigung und die Beendigung jeder Diskriminierung homosexueller Menschen. Es verlangt den
Zugang zur „Ehe oder vergleichbaren rechtlichen Regelungen", die „die vollen Rechte und Vorteile der Ehe
garantieren ",
sowie die Gleichbehandlung im Pflegschafts- und Adoptionsrecht. In seinen
Menschenrechtsberichten für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998/99, 2000,2001 und 2002 bekräftigte
das Parlament diesen Appell zur Beendigung jeder Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung und
zur gesetzlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare. In der neuen Freizügigkeitsrichtlinie (RL
2004/38/EG) wurde im Rahmen der Definition der Familienangehörigen der Begriff „Eingetragene
Partnerschaft"
erstmals im EU-Recht verankert (Art. 2 Z 2 lit. b).

i

Außenministerin Dr. Ursula Plassnik stellte daher in ihrer Anfragebeantwortung 2184/AB betreffend
„Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Partnerinnen im diplomatischen Dienst" zur Anerkennung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ausländischer Diplomaten richtigerweise fest: „ Von Seiten meines
Ressorts bestehen keinerlei prinzipielle Einwände gegen eine Anerkennung von gleichgeschlechtlichen
Partnerinnen von in Österreich akkredidierten Diplomatinnen als „Familienmitglieder", jedoch setzt dies
eine Änderung der Rechtslage voraus, welche dem österreichischen Gesetzgeber vorbehalten ist. "


VI.      Abschätzung der Anzahl gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

1. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

In drei europäischen Ländern bemüht sich die amtliche Statistik um eine Abschätzung der Zahl
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften:

-  In der Schweiz wird auf Basis des Familien Survey die Anzahl gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften auf ca. 0,3 % der Haushalte geschätzt (Philippe Wanner, „ Veränderungen in
der Familienzusammensetzung und im Lebensstil der Familien: eine statistische Analyse",
in:
DEMOS, Informationen aus der Demografie Nr. 2/2002, S.6). Das sind (2000) 9.545
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und entspricht 1.325 Paare auf 1. Mio.
Einwohnerinnen.

-  In Deutschland seit 1996 auf Basis des Mikrozensus. Der deutsche Mikrozensus 2003 schätzt die
Zahl gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften auf 159.000, das sind 1.926 Paare auf 1. Mio.
Einwohnerinnen (Statistisches Bundesamt, „Leben und arbeiten in Deutschland. Ergebnisse des
Mikrozensus 2003 ", S. 21, http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2004/mikrozensus 2003i.pdf)

-  In den Niederlanden seit 1995 auf Basis der Analyse der Haushaltsstatistik. Die
Haushaltsstatistik der Niederlande ermittelte 2002 48.000 gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften, das sind 3.026 Paare auf 1.
Mio EinwohnerInnen. (Statistics Netherlands,
Division of Social and Spatial Statistics: Liesbeth Steenhof / Carel Harmsen, "Same-sex couples in
the Netherlands, Paper for Workshop on Comparative Research, 30 June - 2 July 2003 ",
Rome,
Italy, S. 9 f.; http://www-same-sex.ined.fr/pdf/JanLattenl 1 .pdf)

-  Zum Vergleich: Vier Staaten in Übersee ermöglichten bei der Volkszählung (Census 2000/2001)

.   die Selbstdeklaration als gleichgeschlechtliches Paar. Aufgrund dieser Angaben ergab sich als untere
Grenze die folgende Anzahl gleichgeschlechtlicher Paare auf 1. Mio EinwohnerInnen:
Australien: 1.033, Kanada: 1.140, Neuseeland: 1.327, USA: 2.112.

Aus den Zeitreihen geht hervor, dass die Zahl gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Steigen
begriffen ist: aufgrund der Selbstdeklaration beim deutschen Mikrozensus (Fragekonzept als unterste
Grenze) stieg die Zahl dieser Paare von 38.000 (1996) auf 58.000 (2003), der Schätzwert auf Basis der
Mikrozensusdaten stieg in selben Zeitraum von 124.000 auf 159.000 Paare (Statistisches Bundesamt 2003, S.
21). Die Analyse der niederländischen Haushaltsdaten lieferte eine Zunahme von 39.000 (1995) auf 48.000
(2002) Paare (Steenhof/Harmsen, S. 9).

2001 gab es in Österreich 1.630.914 Ehepaare und 223.365 (heterosexuelle) Lebensgemeinschaften (Statistik
Austria: „ Volkszählung 2001. Haushalte und Familien", Wien 2005, S. 21). Zu diesen 1.854.279 Paaren
würden, nach den Erhebungen in der Schweiz (Minimalwert), Deutschland bzw. den Niederlanden
(Maximalwert) 2001 in Österreich zwischen 10.640 und 24.300 gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften
dazukommen. D.h. die Zahl der Paare, die in einer potentiell rechtlich relevanten
Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, würde sich durch die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften um 0,57% bis 1,31% erhöhen.

2. Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften

Kinder im gemeinsamen Haushalt stammen meist aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen der
Partner(innen). Beispielsweise war bei 19% der Männerpaare, die in den Jahren 1995 bis 2002 in Schweden
eine Eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, zumindest einer der beiden Partner biologischer Vater; bei
34% der Frauenpaare zumindest eine der beiden Partnerinnen biologische Mutter. Für die Paare in Norwegen
(1993 bis 1999) betrugen diese Anteile bei den Männerpaaren 13%, bei den Frauenpaaren 24%.
(Max-
Planck-Institut für demografische Forschung: Gunnar Andersson usw., "The Demographics of Same-Sex
'Marriages' in Norway and Sweden", MPIDR Working Paper, Juni 2004, S. 13 und 24,
http://www.demogr.mpg.de/papers/working/wp-2004-018.pdf)


Deshalb sind auch Kinder, die in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften aufwachsen, wesentlich
häufiger, als gemeinhin angenommen wird!

-  Mit 1. Jänner 2002 lieferte die niederländische Haushaltsstatistik das Ergebnis, dass sich bei den
ca. 48.000 gleichgeschlechtlichen Paaren bei 9% der Paare zumindest ein Kind im gemeinsamen
Haushalt befand: bei 18% der weiblichen Paare und bei 1% der männlichen Paare
(Steenhof/Harmsen, S. 10)

-  Der deutsche Mikrozensus 2003 geht auf Grundlage der Frage zur Partnerschaft von rund 58.000
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften als unterste Grenze aus (Selbstdeklaration). Bei 16%
dieser Paare wuchsen ledige Kinder auf. Insgesamt zogen diese gleichgeschlechtlichen Paare 13 020
Kinder groß, darunter 10 200 Kinder unter 18 Jahren (Statistisches Bundesamt, „Leben und arbeiten
in Deutschland, Ergebnisse des Mikrozensus 2003 ", S. 21,
http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2004/mikrozensus 2003i.pdf)

-  Laut dänischer Familienstatistik lebte am 1. Jänner 2005 in 401 von 2.641 Paaren in Eingetragener
Partnerschaft zumindest ein Kind im gemeinsamen Haushalt, das ist ein Anteil von 15,2%
(http://www.dst.dk)

Zum Vergleich: Bei den Volkszählungen (Census 2000/2001) fand sich in folgenden Anteilen
der durch Selbstdeklaration gezählten gleichgeschlechtlichen Paare zumindest ein minderjähriges
Kind im gemeinsamen Haushalt:

Kanada: 8% (Männerpaare 3%, Frauenpaare 15%)

Australien: 12% (Männerpaare 5%, Frauenpaare 19%)

Neuseeland: 21% (Männerpaare 14%, Frauenpaare 26%)

USA: 28% (Männerpaare 22%, Frauenpaare 34%). In 97% dieser Männerpaare und in 95%

dieser Frauenpaare in den USA befanden sich dabei ausschließlich (leibliche) eigene Kinder.

Näher untersucht wurden die Daten des deutschen Mikrozensus 2000, der als unterste Grenze von 47.000
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ausging: In jeder achten dieser Lebensgemeinschaft lebten
Kinder, in jeder zehnten minderjährige Kinder. In der überwiegenden Zahl der Fälle stammten diese Kinder
aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen. Ca. 86% dieser Kinder waren das leibliche Kind eines
der beiden Partnerinnen. Ca. 60% dieser Kinder wuchsen mit ihrer Mutter in einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft auf (Bernd Eggen, „ Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. 3. Teil: Kinder in
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ", in: Baden-Württemberg in Wort und Zahl 2/2000, S. 65-70,
hier S. 68). „Seit 1996 schwankt diese Zahl zwischen 7.000 und 10.000 Kindern. In Deutschland dürften
jedoch wesentlich mehr Kinder bei gleichgeschlechtlich orientierten Eltern leben. Bei der vorliegenden
Statistik bleiben die Kinder unberücksichtigt, deren Eltern sich dem Interviewer gegenüber nicht als
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu erkennen geben. Es fehlen zudem die Kinder, die mit ihrer
homosexuellen Mutter oder ihrem homosexuellen Vater allein wohnen, also die Kinder von
Alleinerziehenden. Und es fehlen die Kinder von homosexuell orientierten Eltern, die weiterhin in einer
heterosexuellen ehelichen oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben."
(Eggen, „Kinder in
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ", S. 67 f.)

Aufgrund der Daten aus Deutschland ist jedenfalls davon auszugehen, dass es in Österreich als unterste
Grenze 1300 Kinder gibt, die in einem Haushalt mit einem gleichgeschlechtlichen Paar aufwachsen. In

Bezug auf das Verhältnis der ermittelten Daten aufgrund von Selbstdeklaration (2003: 58.000 Paare) zur
geschätzten Anzahl gleichgeschlechtlicher Paare (2003: 159.000) sind zumindest 3.600 Kinder plausibel.

2001 gab es in Österreich 982.839 Ehepaare und 99.631 (heterosexuelle) Lebensgemeinschaften mit
Kind(ern). (Statistik Austria: „ Volkszählung 2001. Haushalte und Familien ", Wien 2005, S. 21). Zu diesen
1.082.470 Paaren mit Kind(ern) würde ein Anteil jener 10.640 bis 24.300 gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften dazukommen, der in der Bandbreite zwischen 9% (Niederlande) und 16%
(Deutschland) liegt: somit 958 bis 3.888 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindfern). D.h.
die Zahl der Paare mit Kind(ern) würde sich durch die Einbeziehung der entsprechenden
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften um 0,09% bis 0,36% erhöhen.


3. Abschätzung der Anzahl von EP-Schließungen                                                     

Die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft hat in keinem europäischen Land dazu geführt, dass binnen
sehr kurzer Zeit ein sehr großer Teil der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von dem neuen
Rechtsinstitut Gebrauch gemacht hat. Dies einerseits, weil in all diesen Ländern auch gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften den verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften rechtlich gleichgestellt sind
und andererseits, weil der Schritt zum Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft bzw. (in den
Niederlanden und Belgien) einer gleichgeschlechtlichen Ehe aufgrund der daraus resultierenden Rechte und
Pflichten ein wohlüberlegter Schritt sein soll und auch ist.

In den Niederlanden wurde die Eingetragene Partnerschaft mit 1. Jänner 1998 und die Öffnung der
Ehe für gleichgeschlechtliche Paare mit 1. April 2001 wirksam und binnen vier Jahren fast jede
siebente gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft rechtlich abgesichert. Mit 1. Jänner 2002, also
vier Jahre nach der EP-Einführung und neun Monate nach der Öffnung der Ehe lieferte die
niederländische Haushaltsstatistik folgendes Bild: von den ca. 48.000 gleichgeschlechtlichen Paaren
in gemeinsamen Haushalt (davon 54% Männerpaare) hatten 15% ihre Beziehung durch eine
Eingetragene Partnerschaft bzw. eine Ehe rechtlich abgesichert: ca. 2.500 Männerpaare und 2.300
Frauenpaare lebten in Eingetragener Partnerschaft, ca. 1.300 Männerpaare und 1.100 Frauenpaare
waren verheiratet. (Steenhof / Harmsen, S. 9 f.)

In jenen europäischen Staaten, die die Schließung von Eingetragenen Partnerschaften amtlich statistisch
erfassen, ergab sich für die ersten drei Jahre, berechnet auf je 1 Mio. Einwohnerinnen folgendes Bild:

EP-Schließungen pro 1. Mio. Einwohnerinnen

 

Zeit nach

Dänemark

Norwegen

Schweden

Niederlande

Einführung

(ab 1990)

(ab 1994)

(ab 1995)

(ab 1998)

 

m. / w.

m. / w.

m. / w.

m. / w.

 

 

 

 

 

l.Jahr

62/22

26/9

28/9

107/84

2. Jahr

34/17

19/11

11/7

57/55

3.Jahr

28/16

14/8

9/6

51/49

Nach: Patrick Festy, Pacs : l'impossible bilan, in: Population & Societe,

Bulletin mensuel d'information de l'institut national d' études démographiques 369,

Juni 2001, S. 2. (http://www.ined.fr/publications/pop_et_soc/pes369/PES369.pdf)

Im ersten Jahr gab es in allen Ländern eine Spitze die ca. doppelt so hoch wie die Werte in den nächsten
Jahren war. Nimmt man Dänemark, dessen Zahlen im Mittelfeld liegen, als Bezug, dann wäre in Österreich
auf Basis des Bevölkerungsstandes 2003 int ersten Jahr mit ca. 680 EP-Schließungen, in den folgenden
zwei Jahren mit ca. 465 EP-Schließungen/Jahr und in den nächsten 6 Jahren mit ca. 305 EP-
Schließungen/Jahr zu rechnen. (Die beste vergleichende EP-Statistik liefert derzeit: Schweizer Bundesrat:
„Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ",
November 2002, S. 13-15, http://www.eipd.admin.ch/d/dossiers/files/reg partner bot-d.pdf)

Zum Vergleich: die Zahl der Eheschließungen in Österreich schwankte in den Jahren 1999 bis 2003
zwischen 34.213 bis 39.485 (Demographisches Handbuch 2003, S. 28). Die Einführung der Eingetragenen
Partnerschaft hätte nach obiger Abschätzung die Auswirkung, als ob sich die Anzahl der Eheschließungen
zwischen 0,97% bis 1,12% erhöhen würde.


Da Dänemark die Eingetragene Partnerschaft 1989 eingeführt hat, liegt hier auch mit 16 Jahren die längste
Zeitreihe vor. Die dänische Statistik liefert mit 1. Jänner jedes Jahres die Anzahl der Personen in
Eingetragene Partnerschaft: 2005 lebten in Dänemark 5.953 Personen mit diesem Zivilstand, somit 1.100
Personen/l. Mio. EinwohnerInnen (http://www.dst.dk). Zur Vergleichbarkeit auf je 1. Mio Einwohnerinnen
bezogen, ergibt sich in Dänemark folgendes Bild:

Auf Österreich umgelegt, würde dies nach 16 Jahren Laufzeit

ca, 9250 Personen in Eingetragener Partnerschaft und

damit ca. 4625 Paare bedeuten.

VII.     Zu den finanziellen Auswirkungen

1. Sozialökonomische Verhältnisse

1996 waren in Dänemark 8% der Personen in Eingetragener Partnerschaft „außerhalb des
Arbeitsmarktes" und wurden damit potentiell durch den/die Partner/in erhalten.

Von den Paaren, die 1998 in den Niederlanden eine Eingetragene Partnerschaft eingingen, verfügten
in 96% der Männerpaare und in 84% der Frauenpaare beide Partner(innen) über ein eigenes
Einkommen.

Die 2001 in Deutschland veröffentliche Studie von Buba & Vaskovic ergab, dass 7% der Befragten
in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften durch den/die Partner/in bei der Deckung des
Lebensunterhaltes unterstützt wurden (Nachweise allesamt in: Karin Pirolt, Hans-Peter Weingand,
Kurt Zernig, „ Was wäre wenn? Eingetragene Partnerschaften von Lesben und Schwulen in
Österreich ",
Graz 2000, S. 76.) Eine Analyse gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im
deutschen Mikrozensus 2000 lieferte bei ca. 8% der Personen die Bestreitung des Lebensunterhalts
durch den/die Partner(in) (Bernd Eggen, „ Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. 2. Teil:
Familiale und ökonomische Strukturen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ohne und mit
Kindern", in: Baden-Württemberg in Wort und Zahl 12/2001, S. 579-583, hier S. 581).

Diese Werte sind alle sehr ähnlich und bedeuten, dass nur bei 16% der Paare durch eine/n Partner(in)
Unterhalt geleistet wird und bei 84% der Paare beide Partner(innen) durch Erwerbstätigkeit, Pensionen oder
Renten usw. ökonomisch abgesichert sind.


2. Finanzielle Auswirkungen durch die Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften

Kosten:

a)  Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften führt bei einer sehr geringen
Zahl von Paaren (jene, in denen Unterhalt geleistet wird UND zumindest ein Kind vorhanden ist)
steuerrechtlich unter Umständen zum Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und zur
Möglichkeit der Absetzung von Sonderausgaben.

b)  Die Gleichstellung führt bei einem kleinen Anteil von Paaren (jenen nach internationalen
Erfahrungen 16%, in denen Unterhalt geleistet wird) sozialrechtlich bei Arbeitslosigkeit unter
Umständen zum Anspruch auf den Familienzuschlag bzw. zur Möglichkeit der Mitversicherung in
der Krankenversicherung.

Einsparungen:

Die Gleichstellung führt bei einem großen Anteil von Paaren (nach internationalen Erfahrungen jene
84%, in denen beide Partner(innen) finanziell abgesichert sind) potentiell zur Anrechnung des
Einkommens des/der Partner(in) und damit zur Schmälerung bzw. zum gänzlichen Wegfall eines
Anspruches auf Notstandshilfe bzw. auf Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG.

Ob hier für die öffentliche Hand Einsparungen oder Kosten überwiegen, hängt in erster Linie vom Anteil
jener Paare ab, in denen Unterhalt geleistet wird. Sollte dieser Anteil auch in Österreich nur bei ca. 16%
liegen, dann folgt daraus, dass die Einsparungen die Kosten bei weitem überwiegen!
(vgl. vereinfacht
die Ergebnisse der im Auftrag des Ludwig Boltzmann Instituts zur Analyse wirtschaftspolitischer Aktivitäten
erstellten Studie von Pirolt/Weingand/Zernig, S. 111, Abb. 27 abzüglich der Werte auf S. 108, Abb. 25)
Derzeit überwiegen die Kosten die Einsparungen erst, wenn in ca. 34% der Paare Unterhalt geleistet wird.

Da die Zahl der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften - wie schon dargelegt - gering ist (zwischen
0,57% bis 1,31% aller Paargemeinschaften) ist weder bei Kosten, noch bei Einsparungen mit wesentlichen
wirtschaftlichen Folgen zu rechnen.

Bundesländer:

Bei der Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) und der Antirassismus-
richtlinie (2000/43/EG) haben sich die Bundesländer Wien, Steiermark, Kärnten, Tirol und
Oberösterreich (in Salzburg und Burgenland sind diese noch nicht umgesetzt) im Gegensatz zum
Bund und zu den Ländern Niederösterreich und Vorarlberg entschlossen, das
Diskriminierungsverbot aufgrund „sexueller Orientierung" neben dem Arbeitsrecht auch im
sonstigen Landesrecht zu verankern - insbesondere in den Angelegenheiten Gesundheit, Soziales,
Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

In den genannten Bundesländern führt dies in konsequenter Weise in diesen Bereichen auch zu einer
Gleichstellung von gleich- mit verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Wie im Bund ist
auch in den Ländern, insbesondere durch die Einbeziehung von Einkommen bzw. Vermögen des/der
gleichgeschlechtlichen Partner/in im Bereich der Sozialhilfe, real mit Einsparungen zu rechnen.
(Vgl. die Modellrechnung von Pirolt/Weingand/Zernig, S. 123, am Beispiel Steiermark: „ Von
Anbeginn an überwiegen die Einsparungen die zusätzlichen Ausgaben. ")


3. Finanzielle Auswirkungen durch die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft

Kosten:

a)  Bei dem kleinen Anteil von Paaren in Eingetragenen Partnerschaften (jenen 16% nach
internationalen Erfahrungen, in denen Unterhalt geleistet wird) besteht steuerrechtlich unter
Umständen der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Möglichkeit der Absetzung
von Sonderausgaben, sozialrechtlich bei Arbeitslosigkeit der Anspruch auf den Familienzuschlag
bzw. die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung.

b)  Die Eingetragenen Partnerschaft führt steuerrechtlich im Schenkungs- bzw. Erbfall zwischen den
Partner(innen) zur Anwendung der günstigeren Steuerklasse I anstatt der Steuerklasse IV.

c)  Die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft führt sozialrechtlich beim Vorliegen der
sonstigen gesetzlichen Bedingungen zum Bezug einer Hinterbliebenenrente bei Tod durch
Berufskrankheit oder Unfall des/der versicherten Partner/in.

d)  Die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft führt sozialrechtlich beim. Vorliegen der
sonstigen gesetzlichen Bedingungen potentiell zum Bezug einer Hinterbliebenenpension.

Einsparungen:

Bei einem großen Anteil von Paaren in Eingetragener Partnerschaft (nach internationalen
Erfahrungen jene 84%, in denen beide Partner(innen) finanziell abgesichert sind) kommt es
potentiell zur Anrechnung des Einkommens des/der Partner(in)und damit zur Schmälerung bzw. zum
gänzlichen Wegfall eines Anspruches auf Notstandshilfe bzw. auf Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG.

Da die Zahl von Eingetragenen Partnerschaften - wie schon dargelegt - bescheiden sein dürfte (analoge
Auswirkung, als ob sich die Anzahl der Eheschließungen zwischen 0,97% bis 1,12% erhöhen würde), ist
auch nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Folgen zu rechnen. Namentlich die Gleichstellung der
Eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in der Altersvorsorge dürfte ohne weiteres zu verkraften sein.

Die Modellrechnung von Pirolt/Weingand/Zernig (S. 113 f.) ermittelte aufgrund der Erfahrungen in
Dänemark nach 50 Jahren Laufzeit einen Mehraufwand von 0,8% bezogen auf die gesamten Aufwendungen
der Hinterbliebenenpension in Österreich im Jahr 1998. Diese Abschätzung ging noch von einer
Pensionshöhe zwischen 40% und 60% der Pension des verstorbenen Versicherten aus, der jedoch durch das
Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 nunmehr bekanntlich zwischen 0% und 60% liegt, was unter Umständen
zum gänzlichen Wegfall dieses Anspruches führen kann. Insbesondere ist die Einbeziehung der
Hinterbliebenenpension gerechtfertigt, da hier Lesben und Schwule jahrzehntelang dieselben Beiträge wie
Heterosexuelle geleistet haben, ohne jedoch wie diese eine rechtliche Möglichkeit zu haben, für den/die
überlebende (und erhaltene) Partner(in) eine Versorgung im Todesfall sicherstellen zu können.


VIII.   Stellungnahmen aus dem (informellen) Begutachtungsverfahren

Der vorliegende Gesetzesantrag zur Eingetragenen Partnerschaft wurde am 29. März 2005 als Entwurf
öffentlich vorgestellt und einer „informellen" Begutachtung durch die österreichischen Lesben- und
Schwulenorganisationen unterzogen. Im Rahmen dieser „informellen Begutachtung" sind unter anderem
folgende Stellungnahmen eingelangt:

Die Rosalila Pantherinnen (Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark) stellten fest:
Wir begrüßen den am 29. März vorgestellten SPÖ-Gesetzesentwurf zur Gleichstellung aller
Lebensgemeinschaften und zur Einführung einer „Eingetragenen Partnerschaft" für Lesben und
Schwule, da durch die konkrete Vorlage die Bedürfnisse gleichgeschlechtlicher Paare endlich auf
den Punkt gebracht werden. Inhaltlich entspricht der vorliegende Gesetzesentwurf im wesentlichen
den Forderungen der schwullesbischen Bürgerinneninitiative „Gleich viel Recht für Gleich viel
Liebe". Uns ist sehr wichtig, dass von Seiten der SPÖ aber auch die Notwendigkeit einer
umfassenden Ehe- und Familienrechtsreform betont wird, an der wir Lesben und Schwule uns gerne
beteiligen. Aufgrund der Erfahrungen in vielen anderen Staaten, halten wir das Ausklammern der
Fremdkindadoption bzw. die Öffnung der Ehe als Option für einen gangbaren Weg - im Vertrauen
darauf, dass, wie in anderen europäischen Staaten geschehen, aufgrund der Erfahrungen mit der EP
diese Punkte im Auge behalten und gegebenenfalls später realisiert werden."

Das Rechtskomitee Lambda (RKL) antwortete unter anderem:

Wir danken Euch herzlich für die Übermittlung Eures Gesetzentwurfs, den wir nachdrücklich
begrüßen, gutheißen und unterstützen. ... [Kritik am Kriterium Hauptwohnsitz und dem Ausschluss
der Fremdadoption] ... Insgesamt können wir Euch zu dem gelungenen Werk nur gratulieren.
Wenngleich eine vollständige Gleichbehandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Paare nur
durch die Aufhebung des Eheverbots der Gleichgeschlechtlichkeit zu erzielen sein wird, so stellt der
vorliegende Gesetzentwurf doch einen großartigen kurzfristigen Zwischenschritt auf dem Weg zur
vollständigen Gleichberechtigung dar."

Die Homosexuelle Initiative Wien (HOSI Wien) antwortete unter anderem:
Grundsätzlich begrüßt die HOSI Wien diesen Antrag und den darin enthaltenen Zugang — er
entspricht im Wesentlichen den Vorstellungen und langjährigen Forderungen der HOSI Wien
(eigenes Rechtsinstitut, nordisches Modell, keine Änderungen dutzender Einzelgesetze etc.). Eine
wesentliche Überlegung bzw. Forderung der HOSI Wien, die für diesen Ansatz (statt bloße Öffnung
der Ehe) stets maßgeblich gewesen ist, wurde leider nicht berücksichtigt: weniger rigide
Scheidungsbestimmungen für die EP (§ 6 im Antrag)."

Die LesBiSchwule Beratungsstelle COURAGE antwortete unter anderem:

„Die Beratungsstelle COURAGE für gleichgeschlechtliche und transGender Lebens-weisen begrüßt
und befürwortet den SPÖ-Gesetzesentwurf zur Einführung einer „Eingetragenen Partnerschaft" für
gleichgeschlechtlich empfindende und l(i)ebende Frauen und Männer. Der SPÖ-Gesetzesentwurf
trägt den Kenntnissen der Humanwissenschaften und der heutigen Beziehungsforschung Rechnung.
Er ist fachlich fundiert und bietet den Parlamentarierinnen eine sehr solide Verhandlungsgrundlage.
Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf sind äußerst informativ und zeigen gut die Gesellschafts-
und Rechtsentwicklung im europäischen Raum. ...Es ist zu hoffen, dass aus diesem Gesetzesentwurf
ein Gesetz wird, das möglichst von allen politischen Parteien mitgetragen wird. Das wäre ein
deutliches Signal dafür, dass Österreich sich den Wissenschaften und Menschenrechten verpflichtet
weiß. ... Dass der von der SPÖ präsentierte Gesetzesentwurf für die „Eingetragene Partnerschaft"
auch die Stiefkindadoption berücksichtigt und aufnimmt, begrüßt die Beratungsstelle COURAGE
ausdrücklich."

Daneben stellte der ÖVP-Klubobmann im steirischen Landtag, Christopher Drexler, gegenüber dem
Standard öffentlich fest, dass der vorliegende Antrag eine „ äußerst solide Verhandlungsgrundlage " und die
Aufnahme der Stiefkindadoption ein „kluger Zugang" sei (Standard, Printausgabe vom 1. 4. 2005)


I

B) Besonderer Teil
Zu Artikel I - Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EP-G)

Zu § 1:

Abs. 1 und 2 regeln die grundsätzlichen Fragen der Eingetragenen Partnerschaft (EP), insbesondere die
Bezeichnung des neu geschaffenen Rechtsinstitutes und die korrekte Bezeichnung des neu geschaffenen
Personenstandes im Personenstandswesen (vgl. dazu Art. 2 des Schweizerischen Partnerschaftsgesetzes).
Außerdem wird festgestellt, dass die Eingetragene Partnerschaft (EP) ausschließlich gleichgeschlechtlichen
Paaren offen steht und somit keine Konkurrenz zur Ehe darstellt sondern faktisch die (teilweise) Öffnung des
existierenden Eherechts für Homosexuelle ist.

Durch den Ausdruck „verbinden sich" (an Stelle von „heiraten") ist klargestellt, dass die Partner(innen)
korrekterweise als „sind verbunden" (an Stelle von „sind verheiratet") bezeichnet werden sollten.

Zu § 2:

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass die Eingetragene Partnerschaft (EP) automatisch eine Eheschließung
ausschließt (und vice versa). Damit ist ebenfalls festgestellt, dass es sich bei der EP um eine (teilweise)
Öffnung des existierenden Eherechts für Homosexuelle handelt und daher die gleichen strengen Bigamie-
Bestimmungen gelten wie für die Ehe (vgl. dazu auch die Artikel IV und V).

Im Abs. 2 ist grundsätzlich festgelegt, dass alle Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz eine EP
eingehen können. Daneben muss aber aus Gründen des EU- und EWR-Rechts (Art. 12 EG-Vertrag sowie
Artikel 4 des EWR-Abkommens) auch Personen mit einer Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates
diese Möglichkeit offen stehen (vgl. Rechtssache REED beim EuGH, Niederlande vs. REED - Rs 59/85,
Slg. 1986, S. 1283). Auch im Lichte der neuen „Freizügigkeitsrichtlinie" (RL 2004/38/EG) würde eine
Beschränkung auf die österreichische Staatsbürgerschaft hier zu einem rechtlichen Spannungsverhältnis
führen. Allerdings bleibt festzuhalten, dass sich die persönlichen Rechtswirkungen und Rechtsfolgen im
Heimatland der Partner weiterhin nach der dortigen Rechtslage richten (also die EP im ungünstigsten Fall im
Heimatland gar keine Rechtswirkungen entfaltet) und daher kein ,,Partnerschaftstourismus" zu erwarten ist -
den es im übrigen auch bisher nicht in jenen EU-Staaten gibt, die solche Rechtsformen bereits seit Jahren in
Geltung haben. Auch viele innerösterreichischen Rechtsfolgen - insbesondere im Fremdenrecht — treten nur
dann in Kraft, wenn zumindest eine(r) der beiden Partner(innen) österreichische(r) Staatsbürger(in) oder
EU/EWR-Bürger ist.

Im Abs. 3 findet sich dann für alle weiteren Fragen ein dynamischer Gesamtverweis auf die entsprechenden
Bestimmungen des Eherechts und des IPR-Gesetzes.

Zu § 3:

Abs. 1 bis 5 regeln - analog zu den ähnlichen Bestimmungen bei einer Eheschließung für Heterosexuelle -
die praktischen Fragen der standesamtlichen Eintragung (zwei Zeugen, persönliches Erscheinen, Erklärung
der Zustimmung usw.). Alle weiteren Fragen regelt ein dynamischer Gesamtverweis auf die entsprechenden
Bestimmungen des Eherechts, sodass (gemäß § 17 Ehegesetz) die Erklärungen beispielsweise nicht unter
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden können.

Zu § 4:

Abs. 1 und 4 stellen das „Herzstück" des gesamten Gleichstellungsgesetzes dar, da sie in Form eines
dynamischen Gesamtverweise die Anwendung des gesamten Eherechts (abzüglich der in § 5 festgelegten
Ausnahmen) auf Eingetragene Partnerschaften festschreiben (vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil
der Erläuterungen unter II - Gesetzestechnik). Zur besseren Klarheit der Bestimmung wird in Abs. 1 bewusst
unterschieden zwischen Rechtwirkungen, die sich üblicherweise zwischen den Partner(inne)n entfalten
(wechselseitige Verpflichtungen) und den Rechtsfolgen, also all jenen Rechten, Vergünstigungen und
Pflichten gegenüber Staat und Dritten die sich aus der Partnerschaft ergeben (Folgen die andere Gesetze
daranknüpfen).


Abs. 3 regelt die weiterhin aufrechte Gültigkeit des IPR-Gesetzes für alle Partnerschaften (und auch
gleichgeschlechtliche Ehen) anderer Staaten, da durch die Schaffung der Eingetragenen Partnerschaft in
Österreich keinesfalls die derzeitige Rechtslage für ausländische Partner(innen) in Österreich geschmälert
werden soll.

In Abs. 4 regelt eine Verfassungsbestimmung die Rechtssicherheit der Gleichstellungsmaßnahmen im
Landesrecht der neun Bundesländer, da ohne diese Bestimmung ein unüberschaubarer und dem
Rechtsanwender unzumutbarer „Partnerschafts-Föderalismus" auf Landesebene entstehen würde.

  Zu § 5:

In dieser Bestimmung sind die Ausnahmebestimmungen und Sonderfälle geregelt:

Auf Grund der internationalen Erfahrungen bei Einführung der EP (gerade auch in den skandinavischen
Ländern) und zur besseren Akzeptanz der Eingetragenen Partnerschaft in der Bevölkerung bleibt die
„Fremdadoption" (Adoption fremder Kinder durch zwei Personen) für Eingetragene Partner(innen) weiterhin
ausgeschlossen. Entsprechend den skandinavischen Vorbildern wäre diese Frage einige Jahre nach
Einführung der EP und nach der breiten Akzeptanz dieser Rechtsform durch die Bevölkerung neuerlich zu
Evaluieren und gegebenenfalls eine breite politische Debatte darüber durchzuführen. In der Frage der
Einzeladoption wird die bisherige Rechtslage beibehalten.

Die Adoption der leiblichen Kinder des Partners bzw. der Partnerin („Stiefkindadoption") soll jedoch
selbstverständlich möglich sein, und daher sind die komplexen Bestimmungen des § 182 Abs. 2 ABGB für
gleichgeschlechtliche Paare sinngemäß anzuwenden. Zwar steht diese Bestimmung schon jetzt auch für
nichteheliche Lebensgemeinschaften offen (und damit nach dem Urteil des EGMR im Fall „Kamer"
eigentlich auch für lesbische und schwule Paare), nur bedarf es zu ihrer Anwendung auf
gleichgeschlechtliche Paare einer Sonderfallregelung, da diese Bestimmung eigentlich nur für Mann/Frau-
Paare geregelt ist und in ihrer derzeitigen Form nicht sinnvoll bzw. nur sinnwidrig auf Mann/Mann- bzw.
Frau/Frau-Paare angewandt werden kann. Durch die Formulierung der Z 2 ist klargestellt, dass im Falle einer
Stiefkindadoption die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes nicht zu jenem Elternteil erlöschen, der in
der Eingetragenen Partnerschaft lebt, sondern zum anderen Elternteil, der nicht in der Eingetragenen
Partnerschaft lebt.

Nicht geregelt werden konnte die Frage der Fortpflanzungsmedizin, da die §§ 2 und 3
Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in ihrer derzeitigen Formulierung zwar einschränkend formuliert
sind, jedoch im Falle gleichgeschlechtlicher Paare zuviel Raum für Interpretationen offen lassen, die vor
einer Neuformulierung des FMedG geklärt werden müssen. Diese Fragen sind vorerst juristisch und
wissenschaftlich zu klären und dazu wurde bereits im Dezember 2004 der Entschließungsantrag 498/A(E)
der Abgeordneten Jarolim, Stoisits zur Klärung dieser Frage eingebracht, der jedoch bisher vom Nationalrat
nicht behandelt wurde.

  Zu § 6:

Im Abs. 1 findet sich ein dynamischer Gesamtverweis auf das gesamte Scheidungsrecht für heterosexuelle
Ehepartner. Zwar ist im § 44 ABGB noch das Ziel der Ehe „gemeinsam Kinder zu zeugen" festgeschrieben,
jedoch hat die Streichung des früheren § 48 Ehegesetz (Verweigerung der Fortpflanzung als
Scheidungsgrund) durch das Eherechtsänderungsgesetz 1999 bereits klargestellt, dass der fehlende Wille
„gemeinsam Kinder zu zeugen" kein ausreichender Scheidungsgrund ist. Andernfalls hätte für die EP eine
Sonderbestimmung geschaffen werden müssen.

In Abs. 2 werden zum besseren Verständnis für den Rechtsanwender nochmals die Möglichkeiten einer
Eheauflösung hervorgehoben. Festzustellen bleibt dabei, dass die Auflösung einer Ehe durch „den Tod"
nirgendwo im ABGB explizit geregelt ist sondern vom Gesetzgeber stillschweigend — durch das Enden der
Persönlichkeitsrechte - angenommen wird. Im juristisch wesentlicheren Fall einer „gerichtlichen
Entscheidung" endet die Ehe daher auf Antrag eines/einer Partners/Partnerin oder beider Partner/innen sowie
auf Antrag der Staatsanwaltschaft. In diesem Fall ist die Eingetragene Partnerschaft mit der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung aufgelöst.


Insbesondere sei auf folgende Bestimmungen hingewiesen, die jeweils sinngemäße Anwendung finden:
§§ 33-45 EheG (Aufhebung der Ehe); §§ 46-61 EheG (Scheidung der Ehe); § 62 EheG (Name nach
Scheidung in der in Art. IV vorgeschlagenen Fassung); §§ 66-80 EheG (Unterhalt) und §§ 81-98 EheG
(Vermögensaufteilung).

•Zu §7:

Mangels einer Inkrafttretensbestimmung (die im Übrigen zumindest für das Inkrafttreten der beiden
Verfassungsbestimmungen ebenfalls eine Verfassungsbestimmung sein müsste) tritt das Gesetz mit Ablauf
des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Die Verordnungsermächtigung im Abs. 1 ist insbesondere für die Erlassung einer Novellierung zur
Personenstandsverordnung notwendig. Aber auch im Bereich des Bundesministeriums für Justiz kann im
Zivilrechtsbereich möglicherweise die Erlassung einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz nötig
werden.

Die Bestimmung des Abs. 2 ergibt sich aus der Gesetzestechnik der dynamischen Gesamtverweisung.

Die im Abs. 3 geregelten Ressortzuständigkeiten ergeben sich aus dem aktuellen Bundesministeriengesetz,
wobei sich in der Vollziehungspraxis insbesondere folgende Zuständigkeiten ergeben werden:

Familienrecht und Nebengesetze: Bundesministerium für Justiz, Sektion I (Zivilrechtssektion,

insbesondere Abteilung 1)

Personenstandswesen: Bundesministerium für Inneres, Sektion IV (Service und Kontrolle, insbesondere

Abteilung IV/7 - Personenstandswesen).

Zu Artikel II - Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

• Zu Z 1 (§ 42a ABGB):

Mit § 42a ABGB wird erstmals eine allgemeine Gleichstellungsklausel für die nichtehelichen
Lebensgemeinschaften von Lesben und Schwulen im ABGB geschaffen. Diese ist nach der Entscheidung
des EGMR im Fall Karner vs. Austria (Appl. 40016/98) zum Eintrittsrecht gleichgeschlechtlicher
Lebensgefährt(inn)en in den Mietvertrag im Todesfall und nach dem Wortlaut der letzten beiden VfGH-
Erkenntnisse zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mehr als überfällig. Zwar ist die Lebensgemeinschaft
nirgendwo im österreichischen Recht definiert, allerdings hat sich eine breite Judikatur des OGH zu dieser
Frage herausgebildet, die bisher immer den Anspruch gleichgeschlechtlicher Partner(innen) verneint hat.
Nach der erwähnten Entscheidung des EGMR im Fall Karner müssten nun erst mühsam alle betroffenen
Rechtsbereiche neu ausjudiziert werden, bis hier endgültige Rechtssicherheit in ALLEN Bereichen besteht.
Daher ist es Aufgabe des Gesetzgebers, durch diese einfache Gleichstellungsbestimmung für umfassende
Rechtssicherheit im Bundes- und Landesrecht zu sorgen. Unbeschadet der Z 2 in Abs. 1 und Abs. 2 werden
in Artikel VI, VII, VIII und EK jene bisher entdeckten Vorschriften abgeändert, in denen bisher vom
„andersgeschlechtlichen" Lebensgefährten die Rede ist.

Die Gleichstellungsbestimmung wurde als § 42a ABGB bewusst noch im Abschnitt „Aus dem
Familienverhältnisse" des ABGB positioniert, da ab § 44 das Eherecht beginnt (mit dem nichteheliche
Lebensgemeinschaften bewusst NICHT verknüpft werden sollen) und die bisherigen §§40 bis 42 ABGB alle
sonstigen Fragen der Verwandtschafts- und Familienverhältnisse regeln. Das Problem der fehlenden
Definition einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird durch diese Bestimmung jedoch nicht gelöst,
sodass hinkünftig für gleichgeschlechtliche LG die gleichen - vom OGH entwickelten Grundsätze betreffend
Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft - gelten wie für heterosexuelle LG.

Abs. 2 dient (analog zur gleich lautenden Bestimmung in § 5 EP-G) der neutralen Regelung einer allfälligen
„Stiefkindadoption" in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Die in Z 4 der Abs. 1 und Abs. 3
ausgenommene Angehörigeneigenschaft für „Eingetragene Partnerschaften" ergibt sich aus den
entsprechenden Bestimmungen des EP-G direkt.


  Zu Z2 (§ 90 ABGB):

Der Entfall des Abs. 2 im § 90 ABGB dient der Streichung der antiquierten und problematischen sowie
durch OGH-Entscheidungen bereits eingeschränkten „Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten."
Diese Bestimmung sieht die rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten vor
und gilt nach überwiegender Anschauung nur im selbständigen Erwerb, wobei eine Mitwirkung vornehmlich
in landwirtschaftlichen Betreiben, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen, aber auch bei so genannten
„Freiberuflern" üblich sein kann. Unter Mitwirkung im Erwerb wird jede gezielte Unterstützung der
Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten verstanden, vornehmlich die Mitarbeit, aber auch die Bereitstellung
von Kapital. Die Mitwirkungspflicht ist dem Grunde und dem Umfang nach durch OGH-Judikatur auf das
„Zumutbare" beschränkt, (vgl. Hopf/Kathrein: „Eherecht", Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, § 90 Anm. 17 und § 98 Anm. 3).

Das vorliegende Gesetz sieht daher zur Schaffung einer (zeitgemäßen) größeren Gestaltungsfreiheit der
Ehepartner(innen) den Entfall dieser VERPLICHTENDEN Bestimmung vor, womit allfällige Regelungen
über die Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten hinkünftig einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den
Ehepartner(inne)n unterliegen.

  Zu Z 3 bis 7 (§ 93, § 139 und § 183 ABGB):

In den §§ 93, 139 und 183 ABGB müssen mehrere familienrechtliche Bestimmungen zur Namenswahl des
Kindes, die auch bei Stiefkindadoptionen Anwendung finden, angepasst werden, da sie in ihrer derzeitigen
Formulierung nicht auf Eingetragene Partnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts
angewandt werden können.

Unter anderem kann die bisherige (frauenpolitisch sowieso bedenkliche) Regelung, dass das Kind im
Zweifelsfall den Name des Mannes erhält (bisheriger § 139 Abs. 3 ABGB) für ein Mann/Mann- oder
Frau/Frau-Paar nicht aufrechterhalten werden. Daher wird diese Bestimmung - die nur dann zur Anwendung
kommt, wenn sich die Partner(innen) NICHT auf einen gemeinsamen Familiennamen für das Kind einigen
können - durch einen Losentscheid ersetzt. Vor allem in zahlreichen wahlrechtlichen Bestimmungen (etwa
bei Stimmengleichheit) und auch bei vielen Rechtsvorschriften zu Wahlentscheidungen (etwa bei Richtern
oder im Parteiengesetz) ist die Losentscheidung sehr gebräuchlich, aber auch im ABGB kommt sie bereits
vor, und zwar unter anderem in den §§ 835 und 841 ABGB. Die Alternative des Senioritätsprinzip (also der
Heranziehung des Alters) kommt als klassische Diskriminierung nach dem Alter jedenfalls nicht in Frage.

Aus den Bestimmungen ergibt sich zwingend, dass die Ehepartner vom Standesbeamten deutlich auf die
Möglichkeiten einer gemeinsamen Namensbestimmung und die Konsequenzen einer Nicht-Einigung
hinzuweisen sind.

  Zu Z 8 (§ 186a Abs. la ABGB):

Durch diese Bestimmung wird die so genannte „Stiefkind-Obsorge" klar geregelt, sodass zukünftig die
gemeinsame Obsorge beider Partner(innen) für „Stiefkinder" zulässig ist.

Derzeit ist zwar in den §§ 144, 177 ABGB die gemeinsame Obsorge für eheliche Kinder und in den § 166,
167 ABGB die Obsorge für nichteheliche Kinder geregelt. Der neu geschaffene § 186a Abs. la ABGB
schließt eine rechtliche Lücke, die durch die derzeitige Interpretation des OGH über § 186a Abs. 1
aufgetreten ist. Danach ist (nach Ansicht des OGH vom 25. 9. 2002 im Fall zweier lesbischer Frauen - 7 Ob
144/02f) die gemeinsame Obsorge eines leiblichen Elternteils und eines Stiefelternteils auf Grund der
Formulierung des § 186a Abs. 1 nicht zulässig. Da das vorliegende Gesetz die „Stiefkindadoption" regelt
erhält durch den neu geschaffenen § 186a Abs. la auch die „Stiefkindobsorge" eine rechtlich einwandfreie
Lösung.


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Zu Artikel III - Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)

  Zu Z1 bis 4 (§ 1, § 3, § 8 PStG):

Diese Bestimmungen regeln die notwendige Anpassungen im Personenstandswesen zur formellen
Eintragung der Eingetragenen Partnerschaft durch Schaffung eines „Partnerschaftsbuches" (analog zum
„Ehebuch") und durch dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Ehebuches (§ 8 Abs. 5). Daraus
ergibt sich gleichfalls die Notwendigkeit zur Novellierung der Personenstandsverordnimg (PSTV). Details
zur derzeitigen Handhabung der Personenstandsangelegenheiten durch die Standesbeamten, zu den
verwendeten Formularen und Begrifflichkeiten sowie zu sämtlichen Rechtsgrundlagen des
Personenstandswesen finden sich im übrigen unter www.standesbeamte.at.

Zu Artikel IV - Änderung des Ehegesetzes (EheG)

Zu Z1 (§ 24 EheG):

Z 1 regelt die Ausweitung der eherechtlichen Bigamiebestimmung auf Eingetragene Partnerschaften.

  Zu Z 2 (§62 EheG):

Die geschlechtsneutrale Neuformulierung des Namenrechts für geschiedene Ehegatten ist ebenfalls eine
notwendige familienrechtliche Anpassung im Zuge der Schaffung einer „Eingetragenen Partnerschaft (EP)"
da durch die dynamische Gesamtverweisung im § 6 EP-G auch diese eherechtliche Bestimmung hinkünftig
für Eingetragene Partner(innen) gilt.

Zu Artikel V - Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)

Zu Z 1 und 2 (§ 192 und § 193 StGB):

Z 1 und 2 regeln die Ausweitung der strafrechtlichen Bigamiebestimmung auf Eingetragene Partnerschaften.
Eine generelle Hinterfragung des Strafausmaß im § 192 StGB (derzeit bis zu drei Jahre) erscheint
rechtspolitisch zwar sinnvoll, ist aber nicht Gegenstand dieses Gleichstellungsgesetzes.

Zu Artikel VI, VII, VIII und IX - Änderung

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG),

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)

Die Bestimmungen der Artikel VI, VII, VIII und IX regeln im Sinne der Gleichstellung nichtehelicher
Lebensgemeinschaften von Lesben und Schwulen die dadurch notwendige Streichung des Ausdruckes
„andersgeschlechtliche" vor dem Ausdruck „Lebensgefährte" in mehreren sozialrechtlichen Bestimmungen
zur Mitversicherung.

Zwar wurde durch die ÖVP-FPÖ-Bundesregierung die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung für
kinderlose Paare gestrichen, sodass diese (beitragsfreie) Möglichkeit nur jenen gleichgeschlechtlichen Paaren
offen steht, die im Rahmen der Stiefkindadoption bereits Kinder aufziehen (vgl. dazu den allgemeinen Teil
der Erläuterungen). Allerdings haben auch kinderlose Paare weiterhin die Möglichkeit der kostenpflichtigen
Mitversicherung, wobei hier der versicherte Partner für seinen mitversicherten Partner einen bestimmten
(einkommensabhängigen) Betrag zu entrichten hat, der in den meistens Fällen geringer ist als die Kosten
einer Selbstversicherung - besonders bei niedrigen Einkommen ist die Mitversicherung somit deutlich
günstiger als die Selbstversicherung. Außerdem besteht keine sechsmonatige Wartezeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer dieser Bestimmungen (§ 56 B-KUVG) im Jahre 2001 gegen einen
homosexuellen Antragsteller entschieden (GZ 98/08/0218), sodass die Änderung dieser Bestimmungen zur
Herstellung der völligen Rechtssicherheit absolut notwendig ist.