587/A XXII. GP
Eingebracht am 07.04.2005
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ANTRAG
der Abgeordneten
Abg. Kopf, Abg. Wittauer
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der
Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im
Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz
(Umweltförderungsgesetz), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Abs. 2d letzter Satz wird folgender Satz angefügt:
„Als Vorgriff auf Folgejahre können vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen
im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber
hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
Finanzen."
Begründung
Das österreichische JI/CDM-Programm wurde im Jahr 2003 als 4. Säule des Umweltförderungsgesetzes geschaffen, um Treibhausgas-Reduktionseinheiten aus Klimaschutzprojekten im Ausland anzukaufen und so einen Beitrag zum Erreichen des österreichischen Kyoto-Ziels zu leisten. Die derzeitige Formulierung des § 6 Abs. 2d des UFG lässt keine Vorgriffe über die jährlich verfügbaren Mittel hinaus zu. Um - im Interesse der Programmziele - die Marktpreissituation möglichst günstig nützen zu können, wird eine Vorgriffsmöglichkeit geschaffen; ab einem Vorgriff in Höhe von 100 Mio. € ist dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen notwendig. Vorgriffe sind nur insoweit zulässig, als der im § 6 Abs. 2d zweiter Satz des UFG vorgegebene Gesamtrahmen von 289 Mio. € nicht überschritten wird.
Zuweisungsvorschlag:
Umweltausschuss