587/A XXII. GP

Eingebracht am 07.04.2005
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ANTRAG

der Abgeordneten Abg. Kopf, Abg. Wittauer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 2d letzter Satz wird folgender Satz angefügt:

 „Als Vorgriff auf Folgejahre können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen."

Begründung

 

Das österreichische JI/CDM-Programm wurde im Jahr 2003 als 4. Säule des Umweltförderungsgesetzes geschaffen, um Treibhausgas-Reduktionseinheiten aus Klimaschutzprojekten im Ausland anzukaufen und so einen Beitrag zum Erreichen des österreichischen Kyoto-Ziels zu leisten. Die derzeitige Formulierung des § 6 Abs. 2d des UFG lässt keine Vorgriffe über die jährlich verfügbaren Mittel hinaus zu. Um - im Interesse der Programmziele - die Marktpreissituation möglichst günstig nützen zu können, wird eine Vorgriffsmöglichkeit geschaffen; ab einem Vorgriff in Höhe von 100 Mio. € ist dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen notwendig. Vorgriffe sind nur insoweit zulässig, als der im § 6 Abs. 2d zweiter Satz des UFG vorgegebene Gesamtrahmen von 289 Mio. € nicht überschritten wird.

 

Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss