588/A XXII. GP

Eingebracht am 07.04.2005
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag.a Barbara Prammer, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Josef Cap, Herbert Scheibner, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 163/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 3 wird vor dem Wort „Wahlen“ die Wortfolge „die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;“ eingefügt.

2.§ 31c Abs. 1 lautet:

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b),  über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gemäß Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.“

3. Nach dem Abschnitt Xa. wird ein neuer Abschnitt Xb. eingefügt:

„Xb. Besondere Bestimmungen für Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen

§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen werden eigene Sitzungen des Nationalrates gewidmet:

                a) Das Arbeitsprogramm der jeweiligen Präsidentschaft wird zu Beginn einer Präsidentschaft behandelt;

               b) jeweils insgesamt ein Themenbereich pro Klub zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments kann in einer eigenen Sitzung zum Aufruf gelangen;

                c)           Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 können auch in Sitzungen nach lit. a und b verhandelt werden; die Verhandlung erfolgt nach Behandlung der EU-Themen nach lit. a und b.

(2) Für Sitzungen nach Abs. 1 lit. b kann jeder Klub acht Wochen vorher zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments einen Themenbereich je Sitzung vorschlagen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung kann jeder Klub eine Änderung des von ihm bekannt gegebenen Themenbereiches vorschlagen, worüber in der Präsidialkonferenz im Sinne des § 8 Abs. 3 zu beraten ist. Die vorgeschlagenen Themenbereiche gelangen in folgender Reihenfolge zum Aufruf:

                a) für die erste Sitzung nach Abs. 1 lit. b entscheidet die Klubstärke;

               b) in der zweiten Sitzung nach Abs. 1 lit. b findet folgende Reihenfolge Anwendung: Themenbereich des zweitstärksten Klubs, danach Themenbereich des drittstärksten Klubs usw. und schließlich Themenbereich des stärksten Klubs;

                c) in allfälligen weiteren Sitzungen nach Abs. 1 lit. b gelangt zuerst der Themenbereich des nächststärksten Klubs zum Aufruf, usw.

(3) Zu jedem Themenbereich gelangt als erster Redner ein Abgeordneter jenes Klubs, dessen Themenbereich aufgerufen wird, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatsekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll. Jedem Redner kommt in weiterer Folge eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(4) In der Debatte über EU-Themen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Für die Einbringung und Unterstützung gelten § 55 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) In Sitzungen zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen findet weder eine Aktuelle Stunde noch eine Fragestunde statt. Ferner ist die Einbringung von Dringlichen Anfragen, Dringlichen Anträgen und Verlangen auf kurze Debatte nach § 57a unzulässig.“

 

Zuweisungsvorschlag nach Erster Lesung gemäß § 108 GOG NR: Geschäftsordnungsausschuss

 

Begründung

Mit dem vorliegenden Antrag soll die Mitwirkung des Nationalrats in EU-Angelegenheiten verstärkt werden. Darüber hinaus wird durch die Einrichtung von eigenen Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen der Öffentlichkeit ein größerer Einblick in Themen im Rahmen der Europäischen Union ermöglicht.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Z. 1:

Der Katalog der Verhandlungsgegenstände des Nationalrates wird um die Erörterung von EU-Themen im Sinne des § 74b Abs. 1 erweitert.

 

Zu Z. 2:

Der EU-Verfassungsvertrag (RV 851 d.B., XXII.GP) sieht die direkte Übermittlung von Dokumenten durch europäische Organe an die nationalen Parlamente vor. Dementsprechend ist eine Ergänzung der Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sowie des Ständigen Unterausschusses in EU-Angelegenheiten vorzunehmen.

 

Zu Z. 3:

Der Erörterung von EU-Themen werden eigene Sitzungen des Nationalrates gewidmet.

Der nach § 13 Abs. 5 GOG vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu erstellende Arbeitsplan für die Sitzungen des Nationalrates wird künftig auch die Sitzungen zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen umfassen. Hinsichtlich der Sitzungen gemäß § 74b kann der Arbeitsplan nach Beratung in der Präsidialkonferenz kurzfristig aktualisiert werden.

Der Begriff „Arbeitsprogramm der jeweiligen Präsidentschaft“ umfasst

         1.    das jährliche Operative Arbeitsprogramm des Rates, vorgelegt von den beiden Vorsitzländern des entsprechenden Jahres,

         2.    die Prioritäten des jeweiligen Präsidentschaft,

         3.    das jeweilige mehrjährige sogenannte „Strategische Programm“ sowie

         4.    allfällige künftige Programme von EU-Präsidentschaften.

Der Begriff „aktuelle Arbeitsprogramme des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments“ umfasst insbesondere

         1.    das jährliche operative Arbeitsprogramm des Rates, vorgelegt von den Vorsitzländern des entsprechenden Jahres,

         2.    das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission sowie

         3.    den Fahrplan für die Sitzungen des Europäischen Parlaments.

Entsprechend der parlamentarischen Praxis gilt in der Regel als zuständiges Mitglied der Bundesregierung für die einzelnen Themenbereiche jenes Mitglied, das den österreichischen Standpunkt bei den EU-Verhandlungen vertritt.

 

Den Berechnungszeitraum für in Sitzungen gemäß § 74b Abs. 1 lit. b) aufzurufende Themenbereiche bildet die gesamte Gesetzgebungsperiode.