591/A XXII. GP
Eingebracht am 12.04.2005
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ANTRAG
der Abgeordneten Mandak, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Einbeziehung von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz in die Berechnung des Wochengeldes gesichert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Nationalrat hat beschlossen:
Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Karenzgeldgesetz oder dem
Kinderbetreungsgeldgesetz, so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes
Wochengeld, das auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des
Karenzgeldgesetzes oder des Kinderbetreuungsgeldgesetzes beim Eintritt des
Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt
hätte.“
Bei Ansprüchen auf Wochengeld, über die nach dem 30. Juni 2004 entschieden
wurde, ist auf Antrag der Anspruchsberechtigten eine Vergleichsberechnung
vorzunehmen. Bei dieser ist die Höhe des Anspruchs auf Wochengeld zum Zeitpunkt
des Anspruchsanfalls gem. § 162 Abs. 1. ASVG nach der geltenden Rechtslage zu
ermitteln. Sollte dieser den Anspruch nach der am 30. Juni 2004 geltenden
Rechtslage übersteigen, so gilt der höhere Anspruch als das gebührende
Wochengeld. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht
entgegen.
Begründung:
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erhielt Ende März folgenden Brief der AK-Oberösterreich, mit dem sie auf eine völlig unverständliche wie auch ungerechtfertigte Situation einer nicht unbeträchtlichen Gruppe von Frauen aufmerksam gemacht wurde:
„Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
unselbstständig erwerbstätige Mütter werden bei der Berechnung des Wochengeldes eklatant benachteiligt.
Konkret sind jene Mütter betroffen, die zwischen Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges und Beginn des neuen Wochengeldanspruches nur wenige Tage arbeiten können.
Die Krankenversicherungsträger errechnen das Wochengeld aus dem in diesen Tagen erzielten Einkommen geteilt durch die Kalender-tage der letzten vollen drei Monate. Daraus resultiert ein extrem niedriges tägliches Wochengeld, im jüngsten Beispiel aus unserer Beratung konkret in Höhe von 57 Cent!
Hingegen bekommen Mütter, die direkt vom Kinderbetreuungsgeld in den Bezug von Wochengeld übergehen, ein um 80 Prozent erhöhtes Kinderbetreuungsgeld als Wochengeld. Gleiches gilt für Mütter, die vor dem Bezug von Wochengeld eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Auch in diesen Fällen wird als Wochengeld ein um 80 Prozent erhöhter Leistungsbezug gewährt.
Da das Wochengeld im Gegensatz zum Kinderbetreuungsgeld nach wie vor als reine Versicherungsleistung konzipiert ist, kann eine derartige Benachteiligung der Beitragszahlerinnen nicht gewollt sein.
Aus unserer Sicht ist daher eine analoge Regelung zur früheren Wochengeldberechnung bei Karenzgeldbezug notwendig, die in den Verdienst der letzten drei Monate das Kinderbetreuungsgeld erhöht um 80 Prozent mit einbezieht.
Wir ersuchen Sie daher, die dringend notwendige Änderung des
§ 162 Abs 3 ASVG mit rückwirkender Gültigkeit zu veranlassen.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien hat diese Lücke bereits vor einem Jahr in einem Schreiben an Ihr Ministerium mit der Bitte um eine rückwirkende gesetzliche Bereinigung aufgezeigt.“
Da dieser offensichtliche Redaktionsfehler eine Gruppe von Mensch in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt und benachteiligt, ist die Kritik der AK Oberösterreich mehr als nur berechtigt. Der Fehler ist ehestens und rückwirkend zu korrigieren.
Punkt 1. des
Antrags erweitert die
Einrechnungsbestimmungen des § 162 Abs. 3 um Zeiten des Bezugs von
Kinderbetreuungsgeld, nachdem das Fehlen dieses Bezugs bei Beschluss des KBGG
offenkundig übersehen worden war.
Mit Punkt 2.
des Antrags wird sichergestellt, dass zumindest alle Frauen, die nach dem 1.
Juli 2004 auf Grund des Fehlens einer Erwähnung des KBGG ein zu niedriges
Wochengeld erhalten hatten, dieses auf Antrag nachbezahlt bekommen.
Punkt 3. regelt das Inkrafttreten.
Da der Anspruch auf Wochengeld (Betriebshilfe) nach den Sonderversicherungsgesetzen als Fixbetrag festgesetzt ist, gibt es bei diesen Gesetzen keinen Veränderungsbedarf.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.