595/A XXII. GP

Eingebracht am 27.04.2005
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ANTRAG

des Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 153/2004, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 36 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

„(2) Der Vorsitzende wird vom Bundesrat aus dem Kreis der Bundesräte jener Partei gewählt, der der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes angehört; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.“

 

Begründung:

 

Nach allgemeiner Auffassung hat sich Bundesrat Kampl durch seine Aussagen, wonach Deserteure der deutschen Wehrmacht „Kameradenmörder“ gewesen seien und es nach 1945 zu einer „Naziverfolgung“ in Österreich gekommen sei, für die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden des Bundesrates disqualifiziert. Die derzeitige Textierung der Bundesverfassung sieht aber vor, dass der Vorsitz im Bundesrat automatisch vom erstgereihten Vertreter des vorsitzführenden Bundeslandes geführt wird. Somit wäre der Umstand, dass Kampl in der 2 Jahreshälfte 05 den Vorsitz im Bundesrat führt, nicht mehr revidierbar.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 10705 festgehalten: „Die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik. Ausnahmslos jede Staatstätigkeit hat sich an diesem Verbot (dem Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung; Anm der AntragstellerInnen) zu orientieren.“ Die derzeitige Rechtslage, wonach der Vorsitz im Bundesrat nicht gewählt wird, sondern automatisch einem bestimmten Bundesrat – unabhängig von dessen Eignung für das Amt – zufällt, sollte daher gerade im Jubiläumsjahr der Gründung der Republik und des Abschlusses des Staatsvertrages nicht aufrechterhalten werden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.