602/A XXII. GP

Eingebracht am 11.05.2005
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Böhmdorfer,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirks-gerichte in Graz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz, BGBl. I Nr. 60/2004, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3, 4, 6 und 8 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2006“ durch das Datum „1. Jänner 2007“ ersetzt.

2. In den §§ 4 und 5 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

 „Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.“

Begründung

Das Gesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz, BGBl. I Nr. 60/2004, sieht vor, dass das seit 1. Jänner 2005 bestehende einheitliche Bezirksgericht Graz per 1. Jänner 2006 in ein BG Graz-Ost und ein BG Graz-West geteilt wird, wobei für das BG Graz-West ein neues Gebäude zu errichten ist.

Wie sich nunmehr herausstellt, kann dieses Gebäude bis zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht fertiggestellt werden. Um ein für die Bevölkerung intransparentes Auseinanderfallen der Zeitpunkte der rechtlichen und der physischen Teilung zu vermeiden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtlichen Teilung entsprechend dem gesicherten Fertigstellungstermin zu verlegen.

Die ergänzende Regelung, wonach das Bezirksgericht Graz-Ost als das in Zuständigkeitsregeln mitunter angesprochene „Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofes“ gilt bzw. dieses an die Stelle des in Zuständigkeitsregeln ausdrücklich genannten Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu treten hat (z.B. § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 513/1988, § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, BGBl. Nr. 322/1985), ist erforderlich, um diese Zuständigkeitsregeln auch nach Einrichtung zweier sachlich allgemein zuständiger Bezirksgerichte in Graz eindeutig zu halten. Die Regelung entspricht inhaltlich jenen, wie sie auch für das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gelten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss