602/A XXII. GP
Eingebracht am 11.05.2005
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Antrag
der
Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Böhmdorfer,
Kolleginnen
und Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte
in Graz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der
Bezirks-gerichte in Graz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte
in Graz, BGBl. I Nr. 60/2004, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 3, 4, 6 und 8 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2006“ durch das Datum „1.
Jänner 2007“ ersetzt.
2. In den §§ 4 und 5 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31.
Dezember 2006“ ersetzt.
3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit
Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes
I. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen
Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.“
Begründung
Das Gesetz über die Organisation der Bezirksgerichte
in Graz, BGBl. I Nr. 60/2004, sieht vor, dass das seit 1. Jänner 2005
bestehende einheitliche Bezirksgericht Graz per 1. Jänner 2006 in ein BG
Graz-Ost und ein BG Graz-West geteilt wird, wobei für das BG Graz-West ein
neues Gebäude zu errichten ist.
Wie sich nunmehr herausstellt, kann dieses Gebäude bis
zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht fertiggestellt werden. Um ein für die
Bevölkerung intransparentes Auseinanderfallen der Zeitpunkte der rechtlichen
und der physischen Teilung zu vermeiden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens
der rechtlichen Teilung entsprechend dem gesicherten Fertigstellungstermin zu
verlegen.
Die ergänzende Regelung, wonach das Bezirksgericht
Graz-Ost als das in Zuständigkeitsregeln mitunter angesprochene „Bezirksgericht
am Sitz des Gerichtshofes“ gilt bzw. dieses an die Stelle des in
Zuständigkeitsregeln ausdrücklich genannten Bezirksgerichtes für
Zivilrechtssachen Graz zu treten hat (z.B. § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur
Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 513/1988, § 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai
1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, BGBl. Nr.
322/1985), ist erforderlich, um diese Zuständigkeitsregeln auch nach
Einrichtung zweier sachlich allgemein zuständiger Bezirksgerichte in Graz
eindeutig zu halten. Die Regelung entspricht inhaltlich jenen, wie sie auch für
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gelten.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss