603/A XXII. GP

Eingebracht am 11.05.2005
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Rasinger, Mag. Haupt

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG), BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die DentG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 166, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 1a wird die Wortfolge „1. September 2005“ ersetzt durch „1. Jänner 2006“.


 

Begründung

 

In Österreich gibt es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben: Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Zahnärzte/-innen.

Da die Dentistenausbildung mit 31. Dezember 1975 beendet wurde, ist die Zahl der Dentisten/-innen in Österreich stark rückläufig, sodass die Österreichische Dentistenkammer (ÖDK) zum 31. März 2005 nur mehr 104 Mitglieder hat.

Da auch die Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit 31. Dezember 1998 beendet wurde, sind auch die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe und ihre Zahl wird in den nächsten Jahrzehnten ebenfalls laufend abnehmen. Dem gegenüber wird es auf Grund des nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.

Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Dentisten/-innen seit 1949 Pflichtmitglieder der ÖDK sind, während die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und die Zahnärzte/-innen – obwohl letztere von der Ausbildung her keine Ärzte/-innen sind – bis dato Pflichtmitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern sind.

Da darüber hinaus auch im internationalen Vergleich festzustellen ist, dass in fast allen Ländern eine eigenständige zahnärztliche Interessenvertretung existiert, erschien auch in Österreich die Einrichtung einer zahnärztlichen Standesvertretung für alle zahnärztlich tätigen Personen einschließlich der verbliebenen Kammermitglieder der ÖDK zweckmäßig.

Im Jahre 2002 hat daher der damals zuständige Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt und Anfang 2005 die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) eine Befragung aller Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffend die zukünftige Form ihrer Berufsvertretung durchgeführt, die eine Mehrheit für die Schaffung einer eigenen Zahnärztekammer, die auf Bundes- und Landesebene von den Ärztekammern zu trennen ist, ergab.

Hinsichtlich der ÖDK war es auf Grund der personellen Unmöglichkeit der Durchführung von Kammerwahlen erforderlich, im Rahmen der DentG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 166, die Funktionsfähigkeit der ÖDK durch Verlängerung der laufenden Funktionsperiode des ÖDK-Vorstands bis 31. August 2005 zu gewährleisten, um ein möglichst reibungsloses Überführen der ÖDK in die neue zahnärztliche Standesvertretung zu ermöglichen.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Zahnärztereform wurde mit den betroffenen Berufsgruppen vereinbart, dass es zielführend wäre, gemeinsam mit dem neuen zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts auch die dadurch notwendige Ärztekammerreform zu realisieren. Auf Grund der Dringlichkeit der Lösung der Zahnärzte- und Dentistenfrage ist allerdings ein In-Kraft-Treten dieser Regelungen bis spätestens 1. Jänner 2006 vorzusehen, sodass für den Fall, dass die Ärztekammerreform nicht innerhalb dieser Frist realisierbar ist, diese einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt.

Da auf Grund dieser Vereinbarung das Zahnärztereformgesetz erst Anfang des Sommers 2005 dem allgemeinen Begutachtungsverfahren und im Herbst 2005 der parlamentarischen Behandlung zugeleitet werden soll, ist ein In-Kraft-Treten erst mit 1. Jänner 2006 realisierbar. Im Hinblick auf ein reibungsloses Überführen der ÖDK in die Österreichische Zahnärztekammer ist daher eine letztmalige Verlängerung der Funktionsperiode des ÖDK-Vorstands um vier Monate bis Ende 2005 erforderlich. Troz des fortgeschrittenen Alters der betroffenen Personen sowie der aus der schwindenden Mitgliederzahl resultierenden finanziellen Situation der ÖDK ist diese Vorgangsweise noch zumutbar und auch aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar; dies im Hinblick darauf, dass im Sinne der genannten Vereinbarung mit 1. Jänner 2006 die neuen berufs- und kammerrechtlichen Regelungen für die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs in Kraft treten sollen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.