610/A XXII. GP

Eingebracht am 12.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen

         (a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder

         (b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder

         (c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder

         (d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder       

         (e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder

          (f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,

dient.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

        „(2) Die Garantien werden übernommen

         (a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;

         (b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.“

3. In § 1 erhält der Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(3)“ sowie der Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.

4. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „25 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „nicht mehr als 15 Prozentpunkte“ die Wortfolge „über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis“ eingefügt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wortfolge „oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates“.

7. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

        „(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.“

8. § 7 lautet:

§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.“

9. § 7a entfällt.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

Erläuterungen

 

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind  im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG der Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.

Mit der gegenständlichen Novelle wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz dar. Gleichzeitig werden dank dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international orientierten österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch neu geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der unter Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll ohne substanzielle Änderungen beibehalten werden. Durch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme, eine Anpassung des Haftungsrahmens, Adaptionen im Bereich der zulässigen Haftungstypen, sowie einiger anderer notwendiger formaler Anpassungen soll das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz an die aktuellen Bedürfnisse angepasst werden, ohne in seiner Substanz eine Änderung zu erfahren.

 

Zu Z 1 (§1 Abs. 1):

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß AFG. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß AFG übernommen wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß AFG noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten Mitteln möglich ist.

Die Einfügung der Wortfolge „von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter“ in lit. b dient der textlichen Klarstellung und Festschreibung der bisher schon geübten Praxis der bankkaufmännischen Beurteilung durch den Bevollmächtigten, unter anderem durch Prüfung der Bonität des involvierten Kreditversicherers.

Die bisherige Nennung von Finanzierungsgarantieges.m.b.H./Ost-West-Fonds sowie Bürges Förderungsbank in lit. c wird durch die Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. ersetzt. Gleichzeitig soll klar gestellt werden, dass Rechtsgeschäfte oder Rechte, für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. (AWS) übernommen wurde, grundsätzlich refinanzierungsfähig sind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des AFG erfüllt sind.

Die Haftungen internationaler Organisationen werden in eine eigene lit. d ausgelagert, wobei nunmehr Rechtsgeschäfte oder Rechte, für die eine Haftung einer internationalen Organisation vorliegt, grundsätzlich refinanzierungsfähig sind, soweit sie den gesetzlichen Voraussetzungen des AFG (d.h. positive Auswirkung auf Österreichs Leistungsbilanz bzw. Projekte von österreichischem Interesse) entsprechen und die Bonität der haftenden internationalen Organisation außer Zweifel steht. Die Erweiterung der zulässigen Haftungen von Beteiligungs- bzw. Investitionsgarantien auf Haftungen für „Rechtsgeschäfte oder Rechte“ trägt der Tatsache Rechnung, dass von internationalen Finanzinstitutionen in jüngerer Vergangenheit vermehrt Programme geschaffen wurden, die zur Absicherung von politischen und wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Liefergeschäften dienen. Dergestalt abgesicherte Exportgeschäfte sollen nunmehr gleichfalls refinanzierungsfähig sein.

Da nunmehr nicht mehr auf die Mitgliedschaft Österreichs bzw. den Tätigkeitsbereich der haftenden internationalen Organisation abgestellt wird, wurden als Äquivalent für den erweiterten Kreis der in Frage kommenden Organisationen ein Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des AFG sowie die bisher schon in der Praxis bei internationalen Organisationen beachteten Bonitätsaspekte gesetzlich festgeschrieben. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bonität „außer Zweifel“ steht, werden hier vom Bevollmächtigten unter anderem Ratings externer Agenturen und/oder Einstufungen gemäß OECD-Methodik, soweit vorhanden, herangezogen.

Der in lit. d verwendete Terminus „internationale Organisationen“ ist im weiteren Sinne zu verstehen, sodass etwa auch Haftungen von Trust Funds, vergleichbar etwa der von der MIGA administrierten Investment Guarantee Trust Funds, eine taugliche Refinanzierungsgrundlage darstellen können.

In den litterae b, c und d wird jeweils die Wortfolge „die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981...entsprechen“ durch den Passus „die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981...entsprechen“ ersetzt. Damit soll jedes Missverständnis im Sinne einer Deutung von Garantien nach dem Ausfuhrförderungsgesetz als Exportsubventionen hintan gehalten werden.

 

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Neben einer grammatikalischen Richtigstellung in lit. a soll in lit. b durch die Einfügung der Wortfolge „der Erfüllung von Verpflichtungen aus“ klarer als bisher zum Ausdruck kommen, dass sich die Wechselkursgarantien so wie die in lit. a geregelten Gläubigergarantien jeweils auf Kapital- und Zinszahlungen beziehen.

 

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Die Entwicklung der Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen gemäß AFG, die im Sinne eines internationalen Multisourcings zunehmende Refinanzierung von Projekten bzw. Projektteilen, welche mit alternativen Formen der Risikoabsicherung  versehen sind (v.a. Haftungen von Kreditversicherern) sowie die in dieser Novelle vorgesehene Erweiterung des Kreises der eligiblen internationalen Organisationen und der von diesen gedeckten Transaktionen machen eine Erhöhung der Haftungsrahmens um 5 Milliarden Euro auf 30 Milliarden Euro notwendig. Damit soll sicher gestellt werden, dass günstige Finanzierungsmittel Österreichs Wirtschaft auch in Zukunft im benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen.

 

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Durch die Einfügung soll deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass die Gesamtbelastung maximal 15 Prozentpunkte über dem marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis, bezogen auf ein Jahr im nachhinein, liegen darf.

 

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 5):

Die Regelung lehnt sich an § 66 Abs. 2 Z 4 BHG an und dient der Klarstellung, dass der Bund vom Bevollmächtigten im Falle der Ziehung einer Gläubigergarantie Ersatz für die eingelöste Schuld sowie für sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen und Kosten (dies inkludiert auch Kosten aus eventuellen Rechtsstreitigkeiten mit Gläubigern) verlangen kann.

 

Zu  Z 8 und Z 9 (§ 7 und zum Entfall von § 7a):

Die seit 1991 bestehende Einhebung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 3 BHG bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen wird durch die nunmehrige Formulierung des § 7 klarer als bisher zum Ausdruck gebracht. Der bisherige § 7a, welcher den ehemals eine Entgeltfreiheit normierenden § 7 außer Kraft setzte, wird damit hinfällig.

 

 


 

Textgegenüberstellung

Geltenden Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für  Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen

         (a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder

         (a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder

         (b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder

         (b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder

         (c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m.b.H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,

            i. bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder

           ii. die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,

übernommen wurde, oder

         (c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder

 

         (d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die  eine  internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder

         (d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder

         (e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder

         (e) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind, dient.

          (f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind, dient.

(2) Die Garantien werden übernommen:

(2) Die Garantien werden übernommen

         (a) Zugunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;

         (a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;

         (b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.

         (b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.

(2a)...

(3)...

(3)...

(4)...

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen

           1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 25 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

           1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 30 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

           5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen;

           5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;

           8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet.

           8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.

       § 5. (1)...

       § 5. (1)...

(2)...

(2)...              

(3)...

(3)...

(4)...

(4)...

 

         (5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.

 

§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

§ 7a. § 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.