610/A XXII. GP
Eingebracht am 12.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn
Kolleginnen
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert
wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie
folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1)
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens
des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen,
Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem
Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981,
BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt
werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden
Fassung, übernommen hat, oder
(b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des
Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
(c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden
Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice
G.m.b.H. übernommen wurde, oder
(d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation,
deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
(e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des
Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
(f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund
Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden
sind,
dient.“
2. § 1
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Garantien werden übernommen
(a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund
Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus
Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
(b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für
den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und
einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus
Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der
Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro
verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte
Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der
Kreditoperation übernommen werden.“
3. In § 1
erhält der Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(3)“
sowie der Abs. 3
die Absatzbezeichnung „(4)“.
4. In § 2
Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „25
Milliarden Euro“ durch
die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ ersetzt.
5. In § 2
Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „nicht
mehr als 15 Prozentpunkte“
die Wortfolge „über dem am Vortag der
Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder
Referenzpreis“
eingefügt.
6. In § 2
Abs. 1 Z 8 entfällt die Wortfolge „oder
die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates“.
7. Dem § 5
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus
einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund
gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld
(§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der
Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.“
8. § 7 lautet:
„§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist ein
Entgelt zu entrichten.“
9. § 7a
entfällt.
In formeller
Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Finanzausschuss zuzuweisen.
Erläuterungen
Der Bundesminister
für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des
vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) Bevollmächtigten (derzeit
Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken.
Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind im Wege des
Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG der
Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden
Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1
AFFG taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.
Mit der
gegenständlichen Novelle wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in
Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das
AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der
österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz dar.
Gleichzeitig werden dank dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international
orientierten österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch
neu geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der
unter Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und
Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.
Das gegenwärtige
System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll ohne
substanzielle Änderungen beibehalten werden. Durch eine Verlängerung der
Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme, eine Anpassung des
Haftungsrahmens, Adaptionen im Bereich der zulässigen Haftungstypen, sowie
einiger anderer notwendiger formaler Anpassungen soll das
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz an die aktuellen Bedürfnisse angepasst
werden, ohne in seiner Substanz eine Änderung zu erfahren.
Zu Z 1
(§1 Abs. 1):
Mit
gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den
Bundesminister für Finanzen um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung
zur Haftungsübernahme gemäß AFG. Da die Finanzierung von Export- und
Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist,
soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und
Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß AFG übernommen
wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur
Haftungsübernahme gemäß AFG noch eine volle Refinanzierung aus
AFFG-garantierten Mitteln möglich ist.
Die Einfügung der
Wortfolge „von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter“ in lit. b dient der
textlichen Klarstellung und Festschreibung der bisher schon geübten Praxis der
bankkaufmännischen Beurteilung durch den Bevollmächtigten, unter anderem durch
Prüfung der Bonität des involvierten Kreditversicherers.
Die bisherige
Nennung von Finanzierungsgarantieges.m.b.H./Ost-West-Fonds sowie Bürges
Förderungsbank in lit. c wird durch die Austria Wirtschaftsservice
G.m.b.H. ersetzt. Gleichzeitig soll klar gestellt werden, dass Rechtsgeschäfte
oder Rechte, für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. (AWS)
übernommen wurde, grundsätzlich refinanzierungsfähig sind, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen des AFG erfüllt sind.
Die Haftungen
internationaler Organisationen werden in eine eigene lit. d ausgelagert,
wobei nunmehr Rechtsgeschäfte oder Rechte, für die eine Haftung einer
internationalen Organisation vorliegt, grundsätzlich refinanzierungsfähig sind,
soweit sie den gesetzlichen Voraussetzungen des AFG (d.h. positive Auswirkung auf
Österreichs Leistungsbilanz bzw. Projekte von österreichischem Interesse)
entsprechen und die Bonität der haftenden internationalen Organisation außer
Zweifel steht. Die Erweiterung der zulässigen Haftungen von Beteiligungs- bzw.
Investitionsgarantien auf Haftungen für „Rechtsgeschäfte oder Rechte“ trägt der
Tatsache Rechnung, dass von internationalen Finanzinstitutionen in jüngerer
Vergangenheit vermehrt Programme geschaffen wurden, die zur Absicherung von
politischen und wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit
grenzüberschreitenden Liefergeschäften dienen. Dergestalt abgesicherte
Exportgeschäfte sollen nunmehr gleichfalls refinanzierungsfähig sein.
Da nunmehr nicht
mehr auf die Mitgliedschaft Österreichs bzw. den Tätigkeitsbereich der
haftenden internationalen Organisation abgestellt wird, wurden als Äquivalent
für den erweiterten Kreis der in Frage kommenden Organisationen ein Verweis auf
die gesetzlichen Voraussetzungen des AFG sowie die bisher schon in der Praxis
bei internationalen Organisationen beachteten Bonitätsaspekte gesetzlich
festgeschrieben. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bonität „außer
Zweifel“ steht, werden hier vom Bevollmächtigten unter anderem Ratings externer
Agenturen und/oder Einstufungen gemäß OECD-Methodik, soweit vorhanden, herangezogen.
Der in lit. d
verwendete Terminus „internationale Organisationen“ ist im weiteren Sinne zu
verstehen, sodass etwa auch Haftungen von Trust Funds, vergleichbar etwa der
von der MIGA administrierten Investment Guarantee Trust Funds, eine taugliche
Refinanzierungsgrundlage darstellen können.
In den litterae b,
c und d wird jeweils die Wortfolge „die den gesetzlichen Voraussetzungen einer
Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981...entsprechen“ durch den Passus
„die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981...entsprechen“ ersetzt. Damit soll jedes Missverständnis im Sinne einer
Deutung von Garantien nach dem Ausfuhrförderungsgesetz als Exportsubventionen
hintan gehalten werden.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):
Neben einer
grammatikalischen Richtigstellung in lit. a soll in lit. b durch die
Einfügung der Wortfolge „der Erfüllung von Verpflichtungen aus“ klarer als
bisher zum Ausdruck kommen, dass sich die Wechselkursgarantien so wie die in
lit. a geregelten Gläubigergarantien jeweils auf Kapital- und Zinszahlungen
beziehen.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 1):
Die Entwicklung
der Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen gemäß AFG, die im
Sinne eines internationalen Multisourcings zunehmende Refinanzierung von
Projekten bzw. Projektteilen, welche mit alternativen Formen der
Risikoabsicherung versehen sind
(v.a. Haftungen von Kreditversicherern) sowie die in dieser Novelle vorgesehene
Erweiterung des Kreises der eligiblen internationalen Organisationen und der
von diesen gedeckten Transaktionen machen eine Erhöhung der Haftungsrahmens um
5 Milliarden Euro auf 30 Milliarden Euro notwendig. Damit soll sicher
gestellt werden, dass günstige Finanzierungsmittel Österreichs Wirtschaft auch
in Zukunft im benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen.
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 5):
Durch die
Einfügung soll deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass die
Gesamtbelastung maximal 15 Prozentpunkte über dem marktüblichen Referenzsatz
oder Referenzpreis, bezogen auf ein Jahr im nachhinein, liegen darf.
Zu Z 7 (§ 5 Abs. 5):
Die Regelung lehnt
sich an § 66 Abs. 2 Z 4 BHG an und dient der Klarstellung, dass
der Bund vom Bevollmächtigten im Falle der Ziehung einer Gläubigergarantie
Ersatz für die eingelöste Schuld sowie für sämtliche in diesem Zusammenhang
entstandenen Aufwendungen und Kosten (dies inkludiert auch Kosten aus
eventuellen Rechtsstreitigkeiten mit Gläubigern) verlangen kann.
Zu
Z 8 und Z 9 (§ 7 und zum Entfall von § 7a):
Die seit 1991
bestehende Einhebung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 3
BHG bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen wird durch die
nunmehrige Formulierung des § 7 klarer als bisher zum Ausdruck gebracht. Der
bisherige § 7a, welcher den ehemals eine Entgeltfreiheit normierenden
§ 7 außer Kraft setzte, wird damit hinfällig.
Textgegenüberstellung
Geltenden Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form
von Garantien für von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5
Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG)
durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige
Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen |
§ 1. (1) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens
des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige
Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem
Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) in der jeweils geltenden
Fassung, durchgeführt
werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen |
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils
geltenden Fassung übernommen hat, oder |
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils
geltenden Fassung, übernommen hat, oder |
(b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer
Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in
der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer
die Haftung übernommen hat, oder |
(b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl.
Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des
Bundes überprüfter Kreditversicherer
die Haftung übernommen hat, oder |
(c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im
Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977
in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m.b.H.
oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation, i. bei der die Republik Österreich Mitglied ist
oder ii. die im Finanzierungsbereich oder in der
Entwicklungshilfe tätig ist, übernommen wurde, oder |
(c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder
Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria
Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder |
|
(d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder
Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechen und für die eine
internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine
Haftung übernommen hat, oder |
(d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des
Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder |
(e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des
Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder |
(e) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom
Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen
worden sind, dient. |
(f) zur Bezahlung von
Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem
Bundesgesetz übernommen worden sind, dient. |
(2)
Die Garantien werden übernommen: |
(2)
Die Garantien werden übernommen |
(a) Zugunsten der Gläubiger des vom Bund
Bevollmächtigten für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus
Kreditoperationen gemäß Abs. 1; |
(a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund
Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen
aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1; |
(b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für
den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und
einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1
für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur
Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien
gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder
jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen
werden. |
(b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für
den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und
einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen
gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der
Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet
wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der
Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der
Kreditoperation übernommen werden. |
(2a)... |
(3)... |
(3)... |
(4)... |
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen |
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen |
1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen 25 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen
bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten;
einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes
der Kreditoperation; |
1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen 30 Milliarden Euro nicht
übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der
Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für
Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation; |
5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen Zins-
oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden
marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent
ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios
bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der
Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen; |
5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen Zins-
oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden
marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent
ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios
bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der
Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte über dem am Vortag der
Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder
Referenzpreis betragen; |
8. wenn die Währung der Kreditoperation
auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden
Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet. |
8. wenn die Währung der Kreditoperation
auf Euro oder eine Fremdwährung lautet. |
§ 5. (1)... |
§ 5. (1)... |
(2)... |
(2)... |
(3)... |
(3)... |
(4)... |
(4)... |
|
(5) Im Falle einer
Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1
Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben
dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht
zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen
Haftung entstandenen Kosten zu verlangen. |
|
§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten. |
§ 7a. § 7 tritt mit Ablauf des 30.
Juni 1991 außer Kraft. |
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