611/A XXII. GP

Eingebracht am 12.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 (Verfassungsbestimmung) wird folgender § 2a (Verfassungsbestimmung) eingefügt:

§ 2a. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschliessen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 verbessert wird.“

2. § 5. Abs. 1 lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen.“

3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall zweihunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten vornimmt, sind:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

           3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

           4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

4. § 5 Abs. 3 entfällt.

5. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.“

6. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.“

7. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

Erläuterungen

 

Begründung des Antrages auf Novellierung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981

Die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, Bundeshaftungen in Form von Exportgarantien und Wechselbürgschaftszusagen zur Unterstützung österreichischer Unternehmen bei der Absicherung von Exportrisiken (gemäß AFG) zu übernehmen, läuft per 31.12.2005 aus. Dieses bewährte Instrumentarium gilt es der österreichischen Wirtschaft weiterhin zur Verfügung stellen zu können, um so den Wirtschaftsstandort Österreich wettbewerbsfähig zu erhalten. Zugleich dient es der Sicherung von Arbeitsplätzen und soll aber auch Exporte in neue Märkte ermöglichen.

Zu Z 1 (§ 2a):

Um einem modernen Risikomanagement Rechnung zu tragen, wird eine Ermächtigung für aktives Portfoliomanagement gesetzlich verankert. Dieses kann bspw. durch Ermöglichung von Portfoliotausch-Operationen mit anderen staatlichen Exportkreditversicherern oder den Einsatz von Kapitalmarktinstrumenten erzielt werden.

Zu Z 2 bis 6 (§ 5):

Der Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a kann der Bevollmächtigten übertragen werden.

Per 31.12.2004 hat sich der Bund wettbewerbsneutral aus dem kurzfristigen Exportkreditversicherungsgeschäft, welches dem privaten Versicherungsmarkt überlassen wurde, zurückgezogen. Dieser Rückzug war vor dem Hintergrund der EU-Definition für marktfähige Risken notwendig geworden. Infolge des damit verbundenen Wegfalls des Massengeschäfts wird eines der beiden Beratungsgremien zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme, nämlich jenes für die Begutachtung von hunderttausend Euro bis eine Million Euro, entbehrlich. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist ein Zusammenlegen mit dem bisherigen erweiterten Beirat (Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme ab einer Million Euro) sinnvoll.

Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen werden aber nunmehr Ansuchen bis zweihunderttausend Euro vom Bundesministerium für Finanzen direkt bearbeitet.

Eine geschlechtsneutrale Formulierung bei der Ersatz-Mitgliedernennung wird vorgenommen.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 3):

Wie in der Vergangenheit ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes um weitere 5 Jahre bis Ende 2010 vorgesehen.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

vorgeschlagene Fassung

 

§ 2a. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes durch den Bevollmächtigten Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß den §§ 1 und 2 verbessert wird.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten im Einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten im Einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen

(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall einhunderttausend Euro, nicht jedoch eine Million Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind:

(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall zweihunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;

           2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

           3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;

           3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

           4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

           4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht

(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall eine  Million Euro übersteigen, wird ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirates sind:

§ 5 Abs. 3 entfällt

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;

 

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

 

           3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

 

           4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

 

(4) Die Mitglieder der Beiräte und deren Ersatzmänner üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(4) Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(5) Die Geschäfte der Beiräte werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.

5) Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.

(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

 

§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.

 

(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden Verordnungen können schon an dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichfalls am 1. Juni 1981 in Kraft.

 

(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.