611/A XXII. GP
Eingebracht am 12.05.2005
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möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn
Kolleginnen
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2
(Verfassungsbestimmung) wird folgender § 2a (Verfassungsbestimmung)
eingefügt:
„§ 2a. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes
Rechtsgeschäfte abzuschliessen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus
Haftungen gemäß §§ 1 und 2 verbessert wird.“
2. § 5.
Abs. 1 lautet:
„Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung
(bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der
Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den
Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte
des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche
Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu
übertragen.“
3. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Begutachtung
von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall
zweihunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim
Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates, der diese
Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten vornimmt, sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen
Nationalbank;
4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne
Stimmrecht.“
4. § 5
Abs. 3 entfällt.
5. § 5
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Mitglieder
des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.“
6. § 5
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Geschäfte des
Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.“
7.
(Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Das
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215 in der Fassung
BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“
In formeller
Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Finanzausschuss zuzuweisen.
Erläuterungen
Begründung
des Antrages auf Novellierung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Die Ermächtigung
des Bundesministers für Finanzen, Bundeshaftungen in Form von Exportgarantien
und Wechselbürgschaftszusagen zur Unterstützung österreichischer Unternehmen
bei der Absicherung von Exportrisiken (gemäß AFG) zu übernehmen, läuft per
31.12.2005 aus. Dieses bewährte Instrumentarium gilt es der österreichischen
Wirtschaft weiterhin zur Verfügung stellen zu können, um so den
Wirtschaftsstandort Österreich wettbewerbsfähig zu erhalten. Zugleich dient es
der Sicherung von Arbeitsplätzen und soll aber auch Exporte in neue Märkte
ermöglichen.
Zu Z 1
(§ 2a):
Um einem modernen
Risikomanagement Rechnung zu tragen, wird eine Ermächtigung für aktives
Portfoliomanagement gesetzlich verankert. Dieses kann bspw. durch Ermöglichung
von Portfoliotausch-Operationen mit anderen staatlichen
Exportkreditversicherern oder den Einsatz von Kapitalmarktinstrumenten erzielt
werden.
Zu Z 2 bis 6
(§ 5):
Der Abschluss von
Rechtsgeschäften gemäß § 2a kann der Bevollmächtigten übertragen werden.
Per 31.12.2004 hat
sich der Bund wettbewerbsneutral aus dem kurzfristigen
Exportkreditversicherungsgeschäft, welches dem privaten Versicherungsmarkt
überlassen wurde, zurückgezogen. Dieser Rückzug war vor dem Hintergrund der
EU-Definition für marktfähige Risken notwendig geworden. Infolge des damit
verbundenen Wegfalls des Massengeschäfts wird eines der beiden Beratungsgremien
zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme, nämlich jenes für die
Begutachtung von hunderttausend Euro bis eine Million Euro, entbehrlich.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist ein Zusammenlegen mit dem bisherigen
erweiterten Beirat (Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme ab einer
Million Euro) sinnvoll.
Aus
Verwaltungsvereinfachungsgründen werden aber nunmehr Ansuchen bis
zweihunderttausend Euro vom Bundesministerium für Finanzen direkt
bearbeitet.
Eine
geschlechtsneutrale Formulierung bei der Ersatz-Mitgliedernennung wird
vorgenommen.
Zu Z 7
(§ 10 Abs. 3):
Wie in der
Vergangenheit ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes um
weitere 5 Jahre bis Ende 2010 vorgesehen.
In formeller
Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung
dem Finanzausschuss zuzuweisen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
vorgeschlagene Fassung |
|
§ 2a. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes durch den Bevollmächtigten Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß den §§ 1 und 2 verbessert wird. |
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung
durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die
Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes
aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem
Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der
Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von
Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG
oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide,
zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens
gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und
Bevollmächtigten im Einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um
Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische
Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die
Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen. |
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten im Einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen |
(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall einhunderttausend Euro, nicht jedoch eine Million Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind: |
(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall zweihunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind: |
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender und ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit; |
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen
als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten; |
2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich; |
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes; |
3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer; |
3. ein Vertreter der Oesterreichischen
Nationalbank; |
4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne
Stimmrecht. |
4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne
Stimmrecht |
(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall eine Million Euro übersteigen, wird ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirates sind: |
§ 5 Abs. 3 entfällt |
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten; |
|
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes; |
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3. ein Vertreter der Oesterreichischen
Nationalbank; |
|
4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne
Stimmrecht. |
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(4) Die Mitglieder der Beiräte und deren Ersatzmänner üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. |
(4) Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. |
(5) Die Geschäfte der Beiräte werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. |
5) Die Geschäfte des Beirates werden vom
Bundesministerium für Finanzen geführt. |
(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. |
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§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft. |
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(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden Verordnungen können schon an dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichfalls am 1. Juni 1981 in Kraft. |
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(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt. |
(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt. |