613/A XXII. GP
Eingebracht
am 12.05.2005
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Antrag
der Abgeordneten Mag. Molterer, Scheibner, Dr. Fekter, Mag. Haupt
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das
Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 wird
der Ausdruck „14,53 €“ durch den Ausdruck „15,00 €“, der Ausdruck „21,80 €“ durch den Ausdruck „22,50 €“, der Ausdruck „29,07 €“ durch den Ausdruck „29,50 €“ und der Ausdruck „36,34 €“ durch den Ausdruck „37,00 €“ ersetzt.
2. Dem § 23 wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Juli
2005 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1. In §§ 6 Abs. 3 und
37 Abs. 2 entfällt jeweils der Ausdruck „oder Witwen(Witwer)beihilfe“, im § 37 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die
Wortfolge „oder
eine Witwen(Witwer)beihilfe“, im
§ 46b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß
§ 36 Abs. 2“, im
§ 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und die Beihilfen gemäß
§ 36 Abs. 2“, im
§ 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „ , der Zuschüsse gemäß § 46b und
der Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“ durch
die Wortfolge „und der Zuschüsse gemäß § 46b“ ersetzt, im
§ 52 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die gemäß § 36 Abs. 3
gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder“, im
§ 64a Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „oder Witwen(Witwer)beihilfe
(§ 36 Abs. 2)“ und „beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe“ und im § 68 Z 1 wird der Ausdruck „§ 36 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 36“ ersetzt.
2. § 36
lautet:
„§ 36. Witwen
(Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch
gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“
3. § 38 Abs. 1 letzter
Satz entfällt.
4. Dem § 113a wird
folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Beziehern von
rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3
KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx
geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu
gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des
BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab
diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung
von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I
Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I
Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der
Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
zuzuerkennen.
5. Dem § 115 wird folgender
Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 6 Abs. 3,
36, 37, 46b Abs. 1, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 64a, 68 Z 1
und 113a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung des bisherigen § 38 Abs. 1
letzer Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt der
Ausdruck „ , Witwenbeihilfe“, in §§ 4 Abs. 3 und 36
Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder
Witwenbeihilfe“, im
§ 36 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwenbeihilfe“, im § 46 entfällt die Wortfolge „ , zur Witwenbeihilfe gemäß § 35“ und im § 53 Abs. 4 entfällt der
Ausdruck „(Beihilfe)“.
2. § 32 letzter Satz
lautet:
„Das Gleiche gilt für
Witwen nach Schwerbeschädigten.“
3. § 35 entfällt.
4. Im § 37 Abs. 1
entfällt der letzte Satz.
5. Dem § 98a wird folgender
Abs. 12 angefügt:
„(12) Beziehern von
rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 35 HVG in der bis zum
In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx geltenden Fassung ist
amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 32 zu gewähren, über einen
Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 ist amtswegig zu
entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des
BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab
diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung
von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 32 mit BGBl. I
Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx
eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“
6. Dem § 99 wird folgender
Abs. 12 angefügt:
„(12) Die §§ 4 Abs. 2
Z 3 und Abs. 3, 32 letzter Satz, 36, 46, 53 Abs. 4 und 98a
Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 35 und 37 Abs. 1 letzter Satz
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Begründung
Zu Artikel I:
Die Kriegsgefangenenentschädigung soll, da gesetzlich keine automatische Valorisierung vorgesehen ist, angehoben werden.
Die geplante einmalige Aufrundung der unrunden Eurobeträge auf gerade Eurobeträge bzw. 50-Eurocentbeträge wird bei ca. 60 000 Leistungsbeziehern im zweiten Halbjahr 2005 einen Aufwand von rund 190 000 € bedingen und einer Erhöhung um durchschnittlich 2,5% entsprechen. Dies entspricht einer nachträglichen Valorisierung der seit dem Jahr 2001 bzw. 2002 in unveränderter Höhe ausbezahlten Leistungen.
Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG.
Die Mehrkosten finden in den Gesamtkosten der Sozialentschädigung des Kapitels 15 des BFG Deckung.
Zu Artikel II
und III:
Nach der geltenden Rechtslage erhalten Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H., auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten eine (einkommensunabhängige) Witwen(Witwer)rente auch dann, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
In formeller Hinsicht wird ersucht,
diesen Antrag dem Sozialausschuss zuzuweisen.