617/A XXII. GP

Eingebracht am 12.05.2005
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ANTRAG

der Abgeordneten August Wöginger, Barbara Rosenkranz, Dr. Erwin Rasinger,
Mag. Herbert Haupt

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Spender ist weiters über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende aufzuklären.“

2. Nach § 8 Abs. 4 erster Satz werden folgende Sätze angefügt:

„Erfolgt die Blutspende (Vollblut) für Produkte zur direkten Transfusion, so hat die Spende gänzlich unbezahlt zu erfolgen. Ein Aufwandersatz ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der Spender aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde.“


Begründung

 

Zu Z 1:

Aus der Sicht von Patientenrechten und des Persönlichkeitsschutzes soll klargestellt werden, dass der Spender auch über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende aufzuklären ist.

 

      Zu Z 2:

Plasma, das industriell zu Arzneispezialitäten weiterverarbeitet wird, wird während der industriellen Verarbeitung mehreren Inaktivierungsschritten von pathogenen Stoffen unterzogen. Labile Blutprodukte, die aus Vollblutspenden gewonnen werden, sind hingegen besonders auf die Sicherheitskomponente Spenderauswahl angewiesen, da sie nach eben dieser sorgfältigen Spenderauswahl und einer aufwändigen Befundung bereits als Endprodukt zur Versorgung der Patienten dienen.

Ein großes Sicherheitsplus liegt in der Motivation freiwilliger, unbezahlter Spender und Spenderinnen begründet, deren altruistische Beweggründe zum Blutspenden nicht mit finanziellen Interessen kollidieren. Bezahlte Blutspender könnten aus eben diesen Überlegungen eigene Sicherheitsrisiken verschweigen. Dies wird auch durch entsprechende Literatur untermauert (vgl etwa Review in der Vox Sanguinis (2002) 83, 285 – 293 Paying for blood donations: Still a risk?, Anmerkungen zum Blutspendewesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der Diskussion um die „aufwandsentschädigte/bezahlte“ Vollblutspende und die „Kommerzialisierung des Blutspendewesens“ von E. Seifried (2004))

Es soll daher im Einklang mit den Intentionen der Richtlinie 2002/98/EG festgelegt werden, dass im Bereich der Vollblutspende die Spende gänzlich unbezahlt zu erfolgen hat, das heißt, dass in diesem Bereich auch keine Aufwandsentschädigung bezahlt werden darf. Wie auch im Erwägungsgrund 23 der Richtlinie angesprochen, ist die gänzliche Unbezahltheit von Blutspenden ein wichtiger Faktor zu hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards und dient letztendlich auch der Versorgungssicherheit. Ausgenommen davon soll der Ersatz  tatsächlich entstandener Aufwendungen in jenen Einzelfällen sein, in denen konkret vorgemerkte Spender seltener Blutgruppen zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr zur Spende aufgefordert werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Gesundheitsausschuss zuzuweisen.