617/A XXII. GP
Eingebracht am 12.05.2005
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ANTRAG
der
Abgeordneten August Wöginger, Barbara Rosenkranz, Dr. Erwin Rasinger,
Mag. Herbert Haupt
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999
Das
Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
(Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 8
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Spender ist weiters über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende
aufzuklären.“
2. Nach § 8 Abs. 4 erster Satz werden folgende Sätze angefügt:
„Erfolgt die Blutspende (Vollblut) für Produkte
zur direkten Transfusion, so hat die Spende gänzlich unbezahlt zu erfolgen. Ein
Aufwandersatz ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der Spender aufgrund
eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung
zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde.“
Begründung
Zu Z 1:
Aus der
Sicht von Patientenrechten und des Persönlichkeitsschutzes soll klargestellt
werden, dass der Spender auch über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der
Spende aufzuklären ist.
Zu Z 2:
Plasma, das industriell zu Arzneispezialitäten weiterverarbeitet wird, wird während der industriellen Verarbeitung mehreren Inaktivierungsschritten von pathogenen Stoffen unterzogen. Labile Blutprodukte, die aus Vollblutspenden gewonnen werden, sind hingegen besonders auf die Sicherheitskomponente Spenderauswahl angewiesen, da sie nach eben dieser sorgfältigen Spenderauswahl und einer aufwändigen Befundung bereits als Endprodukt zur Versorgung der Patienten dienen.
Ein großes Sicherheitsplus liegt in der Motivation freiwilliger, unbezahlter Spender und Spenderinnen begründet, deren altruistische Beweggründe zum Blutspenden nicht mit finanziellen Interessen kollidieren. Bezahlte Blutspender könnten aus eben diesen Überlegungen eigene Sicherheitsrisiken verschweigen. Dies wird auch durch entsprechende Literatur untermauert (vgl etwa Review in der Vox Sanguinis (2002) 83, 285 – 293 Paying for blood donations: Still a risk?, Anmerkungen zum Blutspendewesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der Diskussion um die „aufwandsentschädigte/bezahlte“ Vollblutspende und die „Kommerzialisierung des Blutspendewesens“ von E. Seifried (2004))
Es soll daher im Einklang mit den Intentionen der Richtlinie 2002/98/EG festgelegt werden, dass im Bereich der Vollblutspende die Spende gänzlich unbezahlt zu erfolgen hat, das heißt, dass in diesem Bereich auch keine Aufwandsentschädigung bezahlt werden darf. Wie auch im Erwägungsgrund 23 der Richtlinie angesprochen, ist die gänzliche Unbezahltheit von Blutspenden ein wichtiger Faktor zu hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards und dient letztendlich auch der Versorgungssicherheit. Ausgenommen davon soll der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen in jenen Einzelfällen sein, in denen konkret vorgemerkte Spender seltener Blutgruppen zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr zur Spende aufgefordert werden.
In
formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem
Gesundheitsausschuss zuzuweisen.