618/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 12.05.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Sburny, Pilz Freundinnen und Freunde
betreffend Änderungsbedarf des
Kriegsmaterialgesetzes
Mit Beschlussfassung der
Regierungsvorlage 798 dB/XXII.GP, mit dem das
Außenhandelsgesetz
2005 - AußHG novelliert wird, entsteht für das
Kriegsmaterialgesetz erheblicher
Änderungsbedarf, da sonst Kriegswaffen einem
weniger tauglichen Kontrollregime
unterworfen werden als Sport- und Jagdwaffen,
Güter mit doppeltem Verwendungszweck u.Ä.
Das Außenhandelsgesetz 2005 bedeutet
eine grundlegende Verbesserung
gegenüber der
Situation davor. Gleichzeitig führt dies zum absurden Resultat, dass
für verhältnismäßig leichtere
Waffen, die unter das Außenhandelsgesetz 2005 fallen
genauere und strengere rechtliche
Bestimmungen gelten wie für die „schweren“
Waffen des Kriegsmaterialgesetzes.
Niedrigere Standards sind im KMG in
der derzeitigen Fassung insbesondere
hinsichtlich
der Spezifizierung der Bewilligungskriterien hervorzuheben und als
problematisch einzustufen. Darüber hinaus sind die Strafbestimmungen nach einer
Novelle gemäß
Regierungsvorlage völlig unproportional.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert das
Kriegsmaterialgesetz entsprechend der
Neufassung des Außenhandelsgesetzes zu ändern. Dieser Änderungsbedarf im
Kriegsmaterialgesetz entsteht sowohl
hinsichtlich der Begriffsbestimmungen, der
Güter, der Akteure und der Vorgänge,
die sich am Weltwaffenmarkt in den
vergangenen 30 Jahren eklatant
verändert haben, als auch dadurch, dass die
Novellen zum Kriegsmaterialgesetz seither diese Entwicklungen nicht
hinreichend
einbezogen haben.
In formeller Hinsicht wird die
Zuweisung an den Ausschuß für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen.