636/A XXII. GP
Eingebracht am 08.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Vaterschutzmonat geschaffen wird (Änderung des
Väter-Karenzgesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein
Vaterschutzmonat geschaffen wird (Änderung des Väter-
Karenzgesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch
das
Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 124/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1 a samt Überschrift eingefügt:
„Vaterschutzmonat
§ 1a. (1)
Arbeitnehmer haben aus dem Anlaß ihrer Vaterschaft Anspruch auf eine
Dienstfreistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts im Ausmaß von vier Wochen, beginnend
mit der Geburt ihres Kindes
(Vaterschutzmonat).
(2)
(2) Der Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass das Kind mit dem
Vater
im
gemeinsamen Haushalt lebt oder die Mutter des Kindes der Ausübung des
Vaterschutzmonats schriftlich zustimmt.
(3)
(3) Arbeitnehmer, die einen Vaterschutzmonat in Anspruch nehmen wollen,
haben
den/die Arbeitgeber/in spätestens
zwölf Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ihres
Kindes (§ 3 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz
1979 - MSchG) hierüber in Kenntnis zu setzen.
Wird diese Frist (außer im Falle einer Frühgeburt vor dieser Frist)
nicht eingehalten, besteht
der Anspruch nur, wenn dies dem/der
Arbeitgeber/in zumutbar ist. Der/Die Arbeitgeber/in ist
berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen."
2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3 a) Nimmt der Arbeitnehmer einen
Vaterschutzmonat in Anspruch, beginnt seine
Karenz
abweichend von Abs. 2 und 3 frühestens mit dem Ende des Vaterschutzmonates.“
3. §2 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum
frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat
er seinem Arbeitgeber im Falle der
Abs. 2 oder 3 spätestens acht Wochen, im Falle des
Abs. 3a spätestens vier Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz
bekannt zu
geben.“
4. Die Überschrift zu § 7 lautet:
„Kündigungs- und Entlassungsschutz"
5. Die Abs. 1 bis 3 des § 7 werden zu Abs. 2 bis 4; § 7 Abs. 1 lautet:
„§ 7. (1) Arbeitnehmer, die einen Vaterschutzmonat in
Anspruch nehmen, haben ab
der Bekanntgabe gem. § 1a Abs. 3, frühestens
jedoch sechzehn Wochen vor der
voraussichtlichen Geburt und
spätestens ab der Geburt ihres Kindes, bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Geburt ihres Kindes
Kündigungs- und Entlassungsschutz. §§10 und 12
MSchG sind anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 34/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Punkt am Ende des § 1 wird durch einen
Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
angefügt:
„3. das Vatermonatsgeld."
2. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefiigt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 ruht das
Kinderbetreuungsgeld nur bis zum Ende
der Frist gem. § la Väterkarenzgesetz
(VKG), wenn der Vater im Anschluß daran in Karenz
geht."
3. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a
Vatermonatsgeld
§ 23a. (1) Anspruch auf
Vatermonatsgeld hat ein Vater, der ein Vaterschutzmonat
gem. § 1 a
Väter-Karenzgesetz - VKG in Anspruch nimmt.
(2)
(2) Die Höhe des Vatermonatsgeldes bestimmt sich auf der Grundlage
seines
Einkommens
nach der Höhe des Wochengeldes gem. § 162 ASVG, höchstens bis zur
Höchstbeitragsgrundlage gem. § 108
Abs. 3 ASVG.
(3)
(3) Das Vatermonatsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der
Geburt des
Kindes, und
für die Dauer des Vaterschutzmonats. Der Antrag ist spätestens innerhalb von
sechs Monaten ab der Geburt des
Kindes zu stellen."
4.
4. In §§ 24 und 25 wird jeweils nach der Wendung „sowie des Zuschusses zu
dieser
Leistung" die Wendung „und des Vatermonatsgeldes" eingefügt.
5. 5. In § 28 Abs. 1, § 36
Abs. 1 und § 45 wird jeweils nach dem Wort
„Kinderbetreuungsgeld"
die Wendung „oder Vatermonatsgeld" eingefügt.
Begründung:
Allgemeines:
Immer mehr Väter wollen im Leben ihrer Kinder eine aktive Rolle
einnehmen und nicht auf
die Rolle des Familienernährers
reduziert werden. Häufig fehlen die entsprechenden
Rahmenbedingungen, um junge Väter dabei zu unterstützen.
Die ersten Wochen sind prägend in der Entwicklung eines Kindes. In den
ersten Wochen nach
der Geburt eines Kindes sind
dementsprechend auch die Herausforderungen an die Eltern
besonders groß. Die Geburt eines Kindes verändert das Leben der Eltern
fundamental. Der
Beginn dieser neuen Lebensphase soll durch die Möglichkeit einer
gemeinsamen Zeit beider
Elternteile mit dem Kind unterstützt werden.
Jeder Vater soll nach der Geburt seines Kindes das Recht auf ein
Vaterschutzmonat haben
und sich so Zeit für sein neugeborenes Kind und für seine Frau nehmen können.
Die aktive
Teilnahme der Väter an der
Entwicklung ihrer Kinder hat positive Auswirkungen auf die
Entfaltung des Kindes. Partnerschaftliche
Aufteilung der Betreuung eines Kleinkindes von
Anfang an kann dazu beitragen, einen Rückfall in alte Rollenmuster zu
verhindern.
Der Vaterschutzmonat soll Vätern die Möglichkeit geben, während der Zeit
unmittelbar nach
der Geburt gemeinsam mit ihrer
Partnerin eine Beziehung zum neugeborenen Kind
aufzubauen, die Partnerin zu entlasten und Kompetenzen im Umgang mit dem Kind
zu
erwerben. Dies soll letztendlich auch die Beteiligung der Väter an der weiteren
Kinderbetreuung fördern.
Jeder
Arbeitnehmer soll einen Rechtsanspruch auf ein Vaterschutzmonat nach der Geburt
eines Kindes erhalten. Durch Inanspruchnahme
des Vaterschutzmonats darf die Familie nicht
finanziellen Schaden erleiden. Daher sollen die Väter ein Monat bei vollem
Lohnausgleich bis
zur Höchstbemessungsgrundlage bei ihrem neugeborenen Kind zu Hause
bleiben können.
Ein Recht auf
Freistellung des Vaters bei der Geburt seines Kindes gibt es bereits in einer
Vielzahl europäischer Staaten (u.a. Frankreich, Belgien, Schweden, Finnland,
Großbritannien). Die Erfahrungen in jenen Staaten, die diese Maßnahme neu
eingeführt
haben, waren überwiegend positiv. Das mit diesem Gesetzesantrag vorgeschlagene
Modell
folgt im Wesentlichen diesen ausländischen Vorbildern, wobei das Modell in die
in
Österreich bestehenden sozialrechtlichen
Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt eines
Kindes eingebettet wird.
Eckpunkte:
•
Jeder unselbständig beschäftigte Vater hat aus Anlass der Geburt seines
Kindes Anspruch
auf ein Vaterschutzmonat im Ausmaß
von vier Wochen nach Geburt des Kindes
•
Soferne der Vater nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
besteht der
Anspruch, sofern die Mutter
schriftlich zustimmt
Während des
Vaterschutzmonates entfällt der Entgeltanspruch gegenüber dem
Dienstgeber; der Lohnentfall wird bis zur
Höchstbeitragsgrundlage durch einen Anspruch
des Vaters auf ein „Vatermonatsgeld" ausgeglichen (ähnlich dem
Wochengeld während
des Mutterschutzes der Mutter), das
analog dem Kinderbetreuungsgeld aus dem
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gedeckt wird
• Vor während und nach dem Vaterschutzmonat
besteht Kündigungs- und
Entlassungsschutz analog dem
Mutterschutzgesetz
Kosten:
Die Kostenschätzung beruht auf der (optimistischen) Annahme, dass ein
Drittel der Väter von
ihrem Recht auf ein Vaterschutzmonat gebrauch machen. Ausgehend von der
Gesamtzahl der
Personen, die während des ersten
Lebensjahres ihres Kindes Kindergeld beziehen (rund
60.000), ergeben sich damit auf der Grundlage des Medianeinkommens
unselbständig
beschäftigter Männer nach der
Einkommensstatistik der Sozialversicherung (die Einkommen
bis zur Höchstbeitragsgrundlage erfasst) Kosten von etwa 25 Mio. Euro
jährlich. Dies
entspricht den jährlichen Ausgaben der
Bundesregierung für Werbung und externe Beratung.
Für das Vaterschutzmonat ist dieses Geld besser angelegt, weswegen es
zur Deckung dieser
Kosten dem Familienlastenausgleichsfonds überwiesen werden sollte.
Sonstiges:
Im Zuge der Beschlussfassung ist zu prüfen, inwieweit technische
Anpassungen sonstiger
Bundesgesetze erforderlich sind
(z.B. § 23a Abs. 4 Angestelltengesetz).
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste
Lesung innerhalb von
drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Familienausschuss