641/A XXII. GP
Eingebracht am 09.06.2005
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Antrag
der Abgeordneten Mag.Haupt, Ridi Steibl, Barbara Rosenkranz, Ingrid
Turkovic-Wendl
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine einmalige Zuwendung für
Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der
Republik Österreich geschaffen wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem eine einmalige Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen
Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich geschaffen wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Als Anerkennung für ihre besonderen
Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich kann Frauen, die vor dem
1. Jänner 1931 geboren sind, vor dem 1. Jänner 1951 mindestens ein
Kind in Österreich zur Welt gebracht oder ein vor diesem Zeitpunkt geborenes Kind
in Österreich erzogen haben und österreichische Staatsbürgerinnen sind, nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn
sie oder ihre Ehegatten eine Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
eine einkommensabhängige Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, oder dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152/1957, eine Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
einem der Sozialhilfegesetze der Bundesländer oder ein vergleichbares Einkommen
beziehen.
§ 2. (1) Die Zuwendung gemäß § 1
beträgt 300 €. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein
Rechtsanspruch.
(2) Die Zuwendung
wird gewährt, wenn die Zuwendungswerberin das Ansuchen um Gewährung der
Zuwendung unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen
innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beim
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das für die Entscheidung über die
Zuwendung zuständig ist, einbringt.
(3) Erfolgt die
Einbringung des Ansuchens bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger
oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Erfolgt die
Einbringung des Ansuchens erst zu einem späteren als dem im Abs. 2
angeführten Zeitpunkt, wird die Zuwendung geleistet, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass eine frühere Einbringung aus triftigen Gründen nicht möglich war.
§ 3. Die Zuwendung ist aus dem
Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu leisten, soweit der
jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 4. (1) Die auf Grund dieses
Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat
bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder
§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 560/1978, oder § 140 Abs. 3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, und der Bemessung
der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht
zu bleiben.
(2) Alle durch
dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen,
Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung
dieses Bundesgesetzes sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit
Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem
Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.
(3) Die Gebühren
für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Zuwendung trägt der
Bund.
§ 5. (1) Alle Organe des Bundes, der
Sozialversicherungsträger, der Länder, der Gemeinden und die sonstigen im
Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen
Rechts haben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alle Auskünfte zu
erteilen, die dieses zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Voraussetzungen
für eine Zuwendung nach § 1 gegeben sind.
(2) Die
BRZ GmbH sowie die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Besorgung
der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit
eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch
die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über sozialversicherte oder
ihrem sonstigen Wirkungskreis unterliegende Personen betreffend Name, Adresse,
Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung der Zuwendung nach
§ 1 zu übermitteln.
(3) Das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zur Gewährung einer
Zuwendung nach § 1 Daten über die Zuwendungswerberin betreffend Name,
Adresse, Versicherungsnummer, Kinder und Einkommen automationsunterstützt zu
ermitteln und zu verarbeiten.
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.
Begründung
Die Leistungen von
Frauen beim Wiederaufbau der Republik Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg
sollen durch eine einmalige Zuwendung besonders gewürdigt werden. Die Zuwendung
sollen unter bestimmten Voraussetzungen jene Frauen erhalten, die vor dem
1. Jänner 1931 geboren sind, vor dem 1. Jänner 1951 mindestens ein
Kind in Österreich zur Welt gebracht oder ein vor diesem Zeitpunkt geborenes
Kind in Österreich erzogen haben und österreichische Staatsbürgerinnen sind.
Durch diese Geste soll eine besondere Anerkennung der Leistungen jener Frauen,
die in den ersten Nachkriegsjahren unter besonders schweren Bedingungen Kinder
erzogen und am Wiederaufbau der Republik mitgewirkt haben, erfolgen.
Zur Finanzierung
können Mittel aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und
dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 BBG
herangezogen werden. Mittel aus dem Härteausgleichsfonds deshalb, weil aufgrund
der bisher vorliegenden Antragsstatistiken zu erwarten ist, dass diese nicht
zur Gänze ausgeschöpft werden.
Dem
Unterstützungsfonds wurden im Rahmen der Soforthilfe für die Opfer der
Hochwasserkatastrophe 2002 10 Mio. € für ergänzende
Unterstützungsmaßnahmen für behinderte Menschen zur Verfügung gestellt. Da von
diesen – auch aufgrund der Förderungen anderer Stellen – weniger als
2 Mio. € in Anspruch genommen wurden und mit keinen nennenswerten
Förderungsansuchen die Hochwasserschäden betreffend mehr zu rechnen ist, sollen
8 Mio. € für die Zuwendungen an Frauen als Anerkennung ihrer
besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich verfügbar
gemacht werden. Die Gewährung der sonstigen Zuschüsse aus dem
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Zuwendungen an behinderte
Menschen in einer sozialen Notlage, Zuwendungen für pflegende Angehörige,
soziale Abfederung der Besteuerung der Unfallrenten) ist davon nicht berührt
und kann in unverändertem Ausmaß weiterhin erfolgen.
Aus beiden Fonds
stehen insgesamt rund 15 Mio. € zur Verfügung. Auf Grund interner
Berechnungen und Schätzungen kann davon ausgegangen werden, dass rund
50 000 Frauen um eine Gewährung einer Zuwendung ansuchen können.
Die
verfassungsrechtliche Grundlage bilden die Art. 10 Abs. 1 Z 11
und 15, Art. 17 B-VG sowie Art. 1 des BGBl. Nr. 77/1957.
In formeller
Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Familienausschuss unter Verzicht auf
die erste Lesung zuzuweisen.