646/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 09.06.2005
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Beate Schasching, Dr. Wittmann
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend OGH-Urteil zur Haftung ehrenamtlicher
Vereinsfunktionäre für Personen- und Sachschäden von Vereinsmitgliedern
Nach der Entscheidung des OGH (siehe unten) haben
verschiedene Verbände Resolutionen verfasst. So lautet beispielsweise die
Resolution des Vorstandes der ASKÖ Wien wie folgt:
„Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23.09.2004
gegen den Judoverein Wels bedroht aus unserer Sicht die Grundlage der
Ehrenamtlichen Arbeit im organisierten Vereinssport. Der Verein ist aufgrund
der Verletzung eines minderjährigen Vereinsmitglieds im Training zu
Schadenersatz verurteilt worden. Nur Dank eines bestehenden
Versicherungsschutzes konnte die persönliche finanzielle Haftung der
Vorstandsmitglieder und damit wahrscheinlich auch das Ende des betreffenden
Vereines abgewendet werden.
Es ist außer Streit zu stellen, dass die Entscheidung
des OGH der derzeitigen Rechtslage entspricht. Dennoch halten wir die geltenden
Haftungsregelungen im Sportbetrieb für nicht adäquat, sondern im Gegenteil für
eine Gefahr für die Aufrechterhaltung des Ehrenamtes.
Eine Absicherung der ehrenamtlich tätigen
Sportfunktionäre und damit die Sicherstellung der Grundlage des organisierten
Vereinssports kann nur mit einer Gesetzesänderung herbeigeführt werden, wie sie
insbesondere im Bereich der Durchgriffshaftung auf Grund des Vereinsgesetzes
2002 auch von Experten nachdrücklich gefordert wird. Eine Einschränkung der
Haftung ehrenamtlicher Vereinsfunktionäre für Personen- und Sachschäden von
Vereinsmitgliedern sowie für finanzielle Schäden des Vereins selbst (§ 24 Abs.
1 VerG) auf grobe Fahrlässigkeit könnte Extremfälle wie diesen, die mit
Sicherheit weder im Interesse des Gesetzgebers, noch im Interesse unserer
Gesellschaft sind, in Zukunft vermeiden.
Da für die Vorbereitung einer solchen
Gesetzesänderung das Innenministerium zuständig ist, ersuchen wir Sie, sehr
geehrte Frau Innenministerin, einen Ministerialentwurf zur Novellierung des
Vereinsgesetzes 2002 ausarbeiten zu lassen.
Der Vorstand der ASKÖ Wien“
Aus den erwähnten Gründen stellen die unterzeichneten
Abgeordneten daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Bundeskanzler als für Sport verantwortliche
Regierungsmitglied wird ersucht, gemeinsam mit der zuständigen Fachministerin
eine Gesetzesinitiative auszuarbeiten und als Regierungsvorlage dem Nationalrat
zuzuleiten, die das im Betreff dargestellte Problem im Sinne der genannten
Resolution löst.
Zuweisungsvorschlag: Sportausschuss