649/A XXII. GP

Eingebracht am 09.06.2005
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Wittauer, Miedl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 -StVO 1960), geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. 19/2005, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 44b wird folgender § 44c samt Überschrift eingefügt:

 

„Verkehrsbeeinflussung

§ 44c. (1) Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

 

(2) In der Verordnung sind festzulegen:

1.         die Straße oder Straßenstrecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen,

2.         die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und

3.         die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei deren Auftreten die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.

 

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.“

 

 

 

 

 

Begründung

 

So genannte Verkehrsbeeinflussungsanlagen sind imstande, selbsttätig und dynamisch auf verschiedenste Verkehrsverhältnisse (z.B. Stau) zu reagieren und durch Anzeige entsprechender (vordefinierter) Verkehrsregelungen den Verkehrs flüssig zu halten bzw. zumindest die Staubildung wesentlich zu verzögern oder den Verkehrsfluss insgesamt gleichmäßiger und homogener zu gestalten, was der Verkehrssicherheit zu Gute kommt. Allerdings fehlt für derartige Systeme eine rechtliche Grundlage. Denn es ist zwar möglich, für jeweils bestimmte, im Vorhinein festgelegte Verhältnisse die hierfür jeweils adäquaten Verkehrsmaßnahmen festzulegen, es ist aber nicht möglich, vorherzusehen, wann und wo genau diese Verhältnisse auftreten werden und auch nicht, wie lange sie anhalten werden.

Mit der neuen Bestimmung soll daher die Grundlage dafür geschaffen werden, für - im Vorhinein definierte - Verkehrsverhältnisse ebenfalls vorweg bestimmte Verkehrsregelungen zu verordnen, ohne aber den zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich bereits in der Verordnung festlegen zu müssen. Um aber gleichzeitig für die Autofahrer Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat die Kundmachung der im Einzelfall geltenden Verkehrsregelung auf der Grundlage von § 44 Abs. 1a StVO zu erfolgen - dort ist für derartige Systeme festgelegt, dass für jede Schaltung Zeit, Dauer und Inhalt automatisch festgehalten werden muss, sodass diese Aufzeichnungen auch im Nachhinein zur Verfügung stehen.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag - unter Verzicht auf die erste Lesung - dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.