650/A XXII. GP
Eingebracht am 09.06.2005
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Antrag
der
Abgeordneten Wittauer, Miedl
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 173/2004, wird wie folgt geändert:
1.
Im § 24a Abs. 1 und § 57a Abs. 1 entfällt jeweils der letzte Satz.
2.
§ 136 samt Überschrift lautet:
„Meldepflichten
§ 136. (1) Wahrgenommene Unfälle,
Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt ist,
Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind unverzüglich der Austro Control GmbH zu
melden. Diese Meldungen obliegen, unbeschadet anderer Bestimmungen, den:
1. Haltern
von Zivilluftfahrzeugen,
2. Zivilflugplatzhaltern,
3. Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
4. verantwortlichen
Piloten,
5. Personen, die
Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile entwickeln,
herstellen, instandhalten oder verändern,
6. Personen,
die eine
Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug
oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unterzeichnen,
7. gemäß § 120 mit der
Wahrnehmung des Flugverkehrskontrolldienstes oder des Fluginformationsdienstes
betrauten Organen,
8. Personen,
die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung,
Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen
auf Zivilflugplätzen ausüben, und
9. Personen,
die auf einem Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von
Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten,
Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und
Schleppen des Luftfahrzeugs.
(2)
Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder
eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder poteniellem
Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls
oder einer schweren Störung gemäß § 2 Z 1 und 3 FlUG. Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung ein Verzeichnis der
meldepflichtigen Ereignisse im Sinne des Anhanges I und II der Richtlinie
2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr.
L 167 vom 4.7.2003 S. 23, sowie den Umfang der diesbezüglichen
Meldepflichten festzulegen.
(3) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, alle bei
ihr eingelangten Meldungen unverzüglich an die Flugunfalluntersuchungsstelle (§
4 FlUG) sowie die sicherheitsrelevanten Meldungen an die jeweilige
Aufsichtsbehörde gemäß § 120 sowie § 141 und, soweit diese Meldungen den
Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, auch an
diese weiterzuleiten.
(4) Alle Informationen aus Meldungen gemäß Abs. 1
sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten
Software von der Flugunfalluntersuchungsstelle in einer Datenbank nach Tilgung
aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen
Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter
ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.
(5) Die Flugunfalluntersuchungsstelle ist Ansprechstelle
für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen
Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zu
diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten
alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Abs. 4 gespeicherten
Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.
(6) Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind der Austro
Control GmbH, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
den Aufsichtsbehörden gemäß § 120 und § 141 und der auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zugänglich zu machen, damit
diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können.
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat die näheren Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie
zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung der
sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch gemäß Abs. 4
und 5 mit Verordnung festzulegen.“
3.
§ 142 samt Überschrift lautet:
„Flugplanvermittler und Flugplankoordinator
§ 142. (1) Die Tätigkeit eines
Flugplanvermittlers oder Flugplankoordinators dient der vorausplanenden
Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz-
und Flugsicherungskapazität nach den Bestimmungen der Verordnung
(EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen
auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014 S. 1, in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004,
ABl. Nr. L 138 S. 50.
(2)
Flugplanvermittlung und Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im
Sinne von § 64.
(3)
Die Erklärung eines Flughafens zu einem flugplanvermittelten oder koordinierten
Flughafen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie gemäß den Bestimmungen der Verordnung
(EWG) Nr. 95/93 zu erfolgen. Weiters ist durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein
Koordinierungsausschuss gemäß Artikel 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung im Sinne von Artikel 11
Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
(4) Als Flugplanvermittler und Flugplankoordinator im
Sinne des Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird
die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) bestellt. Die SCA GmbH
kann für ihre Tätigkeit objektive, transparente, nichtdiskriminierende und
kostendeckende Gebühren einheben. Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden. Die
näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der Gebühren sind mit Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die
Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg
einzubringen.“
4.
Im § 169 Abs. 1 Z 3 wird die Zitierung „Verordnung
(EG) Nr. 894/2002“ durch die Zitierung „Verordnung
(EG) Nr. 793/2004“ ersetzt.
5.
Im § 169 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren
wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn
der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten
Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.“
6.
Im § 173 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
„(18) § 24a Abs. 1, § 57a Abs. 1, § 142 samt Überschrift
und § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX,
treten mit 1. August 2005 in Kraft.
(19)
§ 136 samt Überschrift, § 169 Abs. 4 und § 174a, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen
werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“
7. § 174a lautet:
„§ 174a. Mit diesem Bundesgesetz
werden
1. die Richtlinie
96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S.13,
2. die Richtlinie
2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr.
L 167 vom 4.7.2003 S. 23,
umgesetzt.“
Begründung
Die
sowohl im § 24a Abs. 1 als auch im § 57a Abs. 1 im letzten Satz enthaltene
Bestimmung, wonach im Falle der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem
Gemeinschaftsrecht durch die Austro Control GmbH die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsgesetzes 1991 vom Gemeinschaftsrecht unberührt bleiben, soll
aus redaktionellen Gründen gestrichen werden, da sich bereits aus § 6 des
Austro Control GmbH-Gesetzes, BGBl. Nr. 898/1993 idF des BGBl. I
Nr. 173/2004, eindeutig ergibt, dass die Austro Control GmbH in allen von
ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren – und somit auch in Verfahren in
Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht - die Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hat. Der im § 57a ebenfalls im letzten
Satz enthaltene Verweis auf § 42 Abs. 2 vierter Satz soll zunächst auch
entfallen und im Zuge einer zukünftigen Änderung der Bestimmungen über das
Luftfahrtpersonal eventuell wieder aufgenommen werden.
Die
Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt,
ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23, ist bis zum 4. Juli 2005 umzusetzen. Es soll
daher der bisherige § 136 dahingehend erweitert werden, dass der Austro Control
GmbH nicht nur Unfälle und Störungen, sondern auch bestimmte ‑ durch
Verordnung näher bezeichnete – Ereignisse in der Zivilluftfahrt zu melden sind.
Weiters soll der Kreis der Meldepflichtigen erweitert werden, um aus allen
Bereichen der Zivilluftfahrt der Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt
dienliche Hinweise zu erlangen. Schließlich soll im Grundsätzlichen festgelegt
werden, auf welche Art und Weise die automationsunterstützte Verarbeitung der
anonymisierten Meldungen erfolgen soll, damit für die Zukunft
sicherheitstechnische Lehren aus den gemeldeten Ereignissen gezogen werden
können. Diese Datenverarbeitung soll durch die Flugunfalluntersuchungsstelle,
die organisatorisch und funktionell unabhängig von der übrigen
Luftfahrtverwaltung ist, durchgeführt werden. Die näheren Bestimmungen zu
Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung und Speicherung der
sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch mit den
anderen Mitgliedstaaten sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie zu erlassen. Weiters soll in Umsetzung der
Richtlinie 2003/42/EG im § 169 festgelegt werden, dass gegen eine Person, die
ein Ereignis gemäß § 136 gemeldet hat, kein Verfahren wegen einer
Verwaltungsübertretung einzuleiten ist, wenn kein Verdacht auf eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung
vorliegt. Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber Zivil- und Strafgerichten
bleibt davon unberührt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der RL 2003/42/EG). Schließlich soll
im § 174a auf die Umsetzung der RL 2003/42/EG hingewiesen werden.
§
142 soll neu gefasst werden, um die durch die mit der EG-Verordnung (EG)
Nr. 793/2004 erfolgte Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von
Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft nunmehr nötigen Regelungen zu
treffen. Insbesondere soll nun in Entsprechung mit den neuen europäischen
Bestimmungen ein Flugplanvermittler neben dem schon bisher bestehenden
Flugplankoordinator vorgesehen werden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei
um eine terminologische Anpassung, da der Flugplanvermittler hinsichtlich
seiner Rechte und Pflichten gemäß den nunmehr geltenden Bestimmungen der
genannten EG-Verordnung dem bisherigen Flugplankoordinator auf „koordinierten
Flughäfen“ entspricht. Weiters soll mit der im § 169 Abs. 1
vorgesehenen Anpassung der Zitierung auf die nunmehr geltende Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 der Bestimmung deren Artikels
14 Abs. 5 Genüge getan werden. Diese verpflichtet nämlich die
Mitgliedstaaten, „Sanktionen oder gleichwertige Maßnahmen“
gegen Luftfahrtunternehmen, die Bestimmungen der Verordnung in qualifizierter
Weise verletzen, vorzusehen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen
Antrag – unter Verzicht auf die erste Lesung – dem Verkehrsausschuss
zuzuweisen.