651/A XXII. GP
Eingebracht am
09.06.2005
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ANTRAG
der Abgeordneten Wittauer,
Miedl
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung –
Wasserstraßengesetz geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
geändert wird (Wasserstraßengesetznovelle 2005)“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
– Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 22 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft“.
2. Nach § 33 wird folgender § 34 angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 34. § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt
rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.““
Begründung
Zu
Z 1 (§ 22 Abs. 3 – Überleitung der Bediensteten, Beamte):
Die
ursprünglich vorgesehene Frist ist aufgrund des organisatorischen Aufwands bei
der Trennung der Schleusenverkehrsregelung von der Schifffahrtspolizei (der
Schifffahrtsaufsicht) zu kurz bemessen.
Zu Z 2 (§ 34
– In-Kraft-Treten)
Die
Rückwirkensbestimmung sichert die Rechtskontinuität.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.