651/A XXII. GP

Eingebracht am 09.06.2005
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Wittauer, Miedl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 „Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz geändert wird (Wasserstraßengesetznovelle 2005)“

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft“.

2. Nach § 33 wird folgender § 34 angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 34. § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.““

 

 

 

 

 

 

Begründung

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 3 – Überleitung der Bediensteten, Beamte):

Die ursprünglich vorgesehene Frist ist aufgrund des organisatorischen Aufwands bei der Trennung der Schleusenverkehrsregelung von der Schifffahrtspolizei (der Schifffahrtsaufsicht) zu kurz bemessen.

Zu Z 2 (§ 34 – In-Kraft-Treten)

Die Rückwirkensbestimmung sichert die Rechtskontinuität.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.