652/A XXII. GP
Eingebracht am 09.06.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
A n t r a g
der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn,
Dr. Matznetter
Kolleginnen und Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das
Glücksspielgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das
Finanzausgleichsgesetz 2005 (Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz - ABÄG)
geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das
Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005
(Ausspielungsbbesteuerungsänderungsgesetz - ABÄG)
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1.
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd lautet:
„dd) die mit dem Betrieb von Spielbanken,
denen eine Bewilligung gemäß § 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde, unmittelbar
verbundenen Umsätze, ausgenommen Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten;“
2.
Dem § 28 Abs. xxx wird folgender Abs. xxx angefügt:
"(xxx) § 6 Abs. 1
Z 9 lit. d sublit. dd in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben.“
Artikel II
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 620/1989, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 Z 1
lautet:
„1. für Lotto Toto und Zusatzspiel nach § 8
für die ersten 400 Millionen Euro................ 18,5 vH
für alle weiteren Beträge................ 27,5 vH“
2. § 17 Abs. 7
entfällt
3. § 28
Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:
„2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer
verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten 39 vH.
3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus
sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.“
4. Dem § 59
wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 28
Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 17 Abs. 7 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 3
lautet:
„(3) Zur Entrichtung
der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die
Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1
GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren,
zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der
Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs.
3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und
die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der
Wette auf andere Art und Weise.“
2. § 33
TP 17 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich
sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos
vom Wert des bedungenen Entgelts
.........................................................2 vH.
Eine Wette
gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland
vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.“
3. § 33
TP 17 Abs. 3 entfällt.
4. Dem § 37
wird folgender Abs. xxx angefügt:
„(xxx) § 28
Abs. 3 und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005
in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die
Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 33 TP 17
Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2005 ist
letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem
1. Oktober 2005 entsteht.“
Artikel IV
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2005
Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I
Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9
Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Vor der
länderweisen Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden
bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 23a
abzuziehen. Der Abzug dieses Betrages hat im Verhältnis der Anteile der Länder
und der Gemeinden an der Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1 zu erfolgen.“
2. Nach
§ 23wird folgender § 23a angefügt:
„§ 23a.
(1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der
Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung
des Aufkommens an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes
gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für Glücksspielautomaten
mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 verringert werden.
(2) Die
Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem § 12 Abs 1 in
Höhe der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt...
(3) Die
Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der
rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes richten sich nach den
Zeitpunkten und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der
Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die
erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.
Begründung
Zu Artikel I (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Der EuGH hat mit
Urteil vom 17. Feber 2005, C-453/02, C-462/02 entschieden, dass die Umsätze von
Glücksspielen in einer konzessionierten Spielbank nicht anders behandelt werden
dürfen als die Umsätze außerhalb einer konzessionierten Spielbank.
Derzeit werden die
Umsätze von Geldspielautomaten außerhalb einer konzessionierten Spielbank
steuerpflichtig behandelt, während diese Umsätze in einer konzessionierten
Spielbank von der Umsatzsteuer befreit sind (sie unterliegen dort allerdings
der Spielbankabgabe in Höhe von 48%).
Um eine
Gleichstellung zu erreichen, müssten die Umsätze entweder stets steuerfrei oder
stets steuerpflichtig behandelt werden. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird
die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze vorgeschlagen.
Werden die Umsätze
stets steuerfrei behandelt, müssten die Umsätze der Automatenaufsteller im
Hinblick auf einen möglichen Antrag auf Aufhebung des Bescheides unter Berufung
auf das EuGH-Urteil rückwirkend bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, das wäre
bis ins Jahr 1999 berichtigt werden, wobei im Zusammenhang mit der
Steuerbefreiung auch eine Berichtigung der Vorsteuern vorgenommen werden
müsste. Diese Maßnahme würde eine Vielzahl von Unternehmern betreffen.
Die
Steuerbefreiung der Glücksspiele im § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d Umsatzsteuergesetz
1994 bezweckt auch die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Werden die Umsätze
steuerfrei gestellt, müsste eine neue Abgabe eingeführt werden.
Werden sämtliche
Umsätze steuerpflichtig behandelt, beschränken sich die vorzunehmenden
Änderungen nur auf die konzessionierten Spielbanken. Auch erscheint die
kurzfristige Einführung einer neuen Abgabe im Falle der Steuerfreiheit der
Glücksspielautomaten nicht realistisch.
Allerdings konnten
die Spielbanken darauf vertrauen, neben der Spielbankenabgabe nicht noch
zusätzlich rückwirkend mit Umsatzsteuer belastet zu werden. Es wird daher
gleichzeitig mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Steuersatz der
Spielbankabgabe in der Weise geändert werden, dass die steuerliche Belastung
der Spielbanken mit Umsatzsteuer und Spielbankenabgabe gleich bleibt.
Zu Artikel II (Änderung des Glücksspielgesetzes)
Zu § 17
Abs. 3 Z 1 und zum Entfall des § 17 Abs. 7 GSpG:
Der Steuerabsetzbetrag des § 17 Abs. 7 für mediale Unterstützung
betrug im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2004 rd. 23,79 Mio. EUR p.a.. Im Zuge
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung steigt mit anwachsender
Bemessungsgrundlage auch dieser derzeit nach Abs. 7 vorgesehene Absetzbetrag.
Dies soll auf Basis der angeführten Durchschnittsberechnung der Jahre 2000 bis
2004 durch die Umstellung der Besteuerungsstaffel bei gleichzeitigem Wegfall
des Absetzbetrages für die Zukunft verhindert werden. Überdies berücksichtigt
diese Systemumstellung eine langjährige Anregung des Rechnungshofes und führt
zu einer Verwaltungsvereinfachung für den Bund.
Zu § 28
Abs. 3 Z 2 und 3 GSpG:
Die durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 eintretende
Steuerpflicht der Umsätze von Geldspielautomaten in einer konzessionierten
Spielbank bedingt gleichzeitig Änderungen bei der Spielbankabgabe in der Form,
dass einerseits als Bemessungsgrundlage die um die Umsatzsteuer reduzierten
Automatenumsätze festgesetzt und andererseits damit korrespondierend die Höhe
Spielbankabgabe reduziert wird, wobei bei Festsetzung des neuen Prozentsatzes
der nunmehr mögliche Vorsteuerabzug berücksichtigt wurde.
Zu Artikel III (Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Derzeit sind bei österreichischen
Anbietern abgeschlossene Sportwetten mit einer Wetteinsatzgebühr und einer
Gewinnstgebühr, deren Höhe sich nach dem Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn
bestimmt, zu vergebühren. Die Einnahmen aus diesen Gebühren sind in letzter
Zeit rückläufig. Dies deshalb, da einerseits immer mehr Kunden direkt zu
„Off-Shore“-Anbietern ausweichen und andererseits heimische Unternehmen
zunehmend Wetten nicht selbst annehmen, sondern gewerbsmäßig ins Ausland
vermitteln, wofür derzeit keine Gebührenpflicht besteht.
Um dieser Tendenz
entgegenzuwirken und den Standort Österreich auch für Veranstalter von
Sportwetten wieder attraktiver zu machen, sollen internationalen Beispielen
folgend Sportwetten künftig mit einer einheitlichen Einsatzgebühr von 2% des
Einsatzes unter Wegfall der Gewinnstgebühr belastet werden. Durch diese
einheitliche Besteuerung erfolgt nicht nur eine Anpassung an internationale
Rahmenbedingungen sondern tritt für die Abgabepflichtigen auch eine
administrative Erleichterung ein und wird die Überwachung der
Gebührenentrichtung erleichtert. Gleichzeitig wird der Gebührentatbestand
insoweit verbreitert als auch die Vermittlung von Wetteinsätzen ins In- und
Ausland der Gebührenpflicht unterliegt. Bank- und Postdienstleistung durch
Kreditinstitute bzw. durch Postdienstleister stellen für sich alleine noch
keine Vermittlung im Sinne des Gebührengesetzes dar und lösen daher auch keine
Gebührenpflicht für die Kreditinstitute und die Postdienstleister aus.
Durch diese
Systemumstellung soll Österreich als Standort für das Anbieten von Sportwetten
wieder attraktiver werden und gleichzeitig die Vermittlung von Sportwetten ins
Ausland gegenüber der Annahme solcher Wetten im Inland gebührenrechtlich keinen
Vorteil mehr bieten. Hiedurch soll künftig vermehrt die mit dem
Sportwettengeschäft verbundene Wertschöpfung für das Inland gesichert werden.
Artikel IV
Änderung
des Finanzausgleichsgesetzes 2005
Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I
Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 4
wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Vor der länderweisen
Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden bei der
Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 23a abzuziehen.
Der Abzug dieses Betrages hat im Verhältnis der Anteile der Länder und der
Gemeinden an der Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1 zu erfolgen.“
2. Nach § 23wird
folgender § 23a angefügt:
„§ 23a. (1) Der
Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der
Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die
Verringerung des AufkommensAufkommens
bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2005 an der Spielbankabgabe in Folge der
Senkung des Steuersatzes gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes
für Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005
verringert werden.
(2) Die Bedarfszuweisungen werden zum Termin der
Zwischenabrechnung gem § 12 Abs 1 in Höhe der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt..
(3) Die Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der
Aufkommensverringerungen auf Grund der rückwirkenden Änderung des
Glücksspielgesetzes Termine
für die Überweisungen der Bedarfszuweisungen durch den Bundesminister für
Finanzen und die Höhe der Teilbeträge richtenn sich
nach den Zeitpunkten und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der
Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.“
.
Begründung
Zu Artikel IV (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005)
Mit den vorgeschlagenenvorgeschlagenen Änderungen im
Umsatzsteuergesetz und im Glücksspielgesetz , die durch
das Urteil des EuGH vom 17.
Feber 2005, C-453/02, C-462/02 erforderlich sind, erhöhen sich die Erträge an der
Umsatzsteuer um rund 20 Mio. Euro p.a. und verringern sich die Erträge an der
Spielbankabgabe im selben Ausmaß. Durch die vorgeschlagene Änderung des FAG
2005 wird sichergestellt, dass den Sitzgemeinden der Spielbanken und den
Ländern in denen sich die Spielbanken befinden durch die Umsetzung des
EuGH-Urteils keine Mindereinnahmen entstehen.
Während der Bund an den Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe mit ca.
70 % beteiligt ist (§ 9 Abs. 8 FAG 2005), beträgt sein Anteil an
der Umsatzsteuer – bereits unter Berücksichtigung des einheitlichen Schlüssels
auf Basis eines Verordnungsentwurfes des Bundesministeriums für Finanzen – bei
Einrechnung der aufkommensabhängigen Transfers (insb. an die Krankenanstaltenfonds
der Länder) – rund 71 %. Für den Bund ist diese Umschichtung von der
Spielbankabgabe zur Umsatzsteuer somit grosso modo ein Nullsummenspiel.
An den Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe sind die Länder und
Gemeinden jeweils mit ca. 15 % beteiligt (§ 9 Abs. 8 FAG 2005),
von den Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer gehen ca. 15 % an die Länder,
ca. 11 % an die Gemeinden und ca. 3 % an die Krankenanstaltenfonds
der Länder. Auf der Ebene der Länder und insbesondere der Gemeinden kommt
allerdings zum Tragen, dass nur diejenigen Länder und Gemeinden Anteile an der
Spielbankabgabe erhalten, in denen eine Spielbank betrieben wird, während am
Mehraufkommen an der Umsatzsteuer alle Länder und Gemeinden beteiligt sind. Es
kommt damit zu einer Verschiebung von den Spielbankländern und -gemeinden zu
allen anderen Ländern und Gemeinden.
Durch die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des
GlücksspielSpielbankgesetzes würde diese
Umschichtung eine Belastung der Haushalte der Spielbankgemeinden mit sich
bringen., die von diesen bei der Budgeterstellung nicht
berücksichtigt werden konnte. Es wird daher vorgeschlagen, für
Aufkommenszeiträume bis einschließlich Dezember 2005 die
finanzausgleichsrechtlichen Auswirkungen der Aufkommensänderungen insofern
auszugleichen, als den Spielbankländern und -gemeinden aus dem Mehraufkommen
der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer eine Finanzzuweisung in Höhe ihrer
Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe gewährt wird.
Diese Bedarfszuweisung wird jeweils zum Termin der Zwischenabrechnung der
Ertragsanteile für das vorangegangene Kalenderjahr gewährt.
Da das Gesetz rückwirkend Inkraft tritt, soll die als
Übergangsbestimmung die Gewährung der Bedarfszuweisung für die rückwirkenden
Zeiträume zu den Terminen erfolgen, zu denen sich die Ertragsanteile der Länder
und Gemeinden an der Spielbankabgabe verringern. Dadurch wird die negative
Wirkung auf die Haushalte dieser Gebietskörperschaften insoweit unmittelbar
ausgeglichen.