655/A XXII. GP
Eingebracht am 06.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Maga.
Ruth Becher
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Gebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz in der Fassung BGBl II 128/2004 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gebührengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl II
128/2004 wird wie
folgt geändert:
§ 33 Tarifpost lautet in „5 Bestandverträge“ Abs. 4 wie folgt:
„ (4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer
Dauer von sechs Monaten.
Wird ein Mietverhältnis über diesen
Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der
Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels
anderer beurkundeter Parteienvereinbarung
vertraglich als auf unbestimmte Zeit
verlängert,
2.
Verträge über die Miete von Wohnräumen mit bestimmter Vertragsdauer,
wenn es
sich um
Verlängerung eines bestehenden Mietverhältnisses handelt,
Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge (BGBl
1981/48 ab
1.4.1981),
3.
Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche
Wert
2.000,-- S
nicht übersteigt; (BGBl 1976/668),
4.
Aufforderungsschreiben,
mit denen die Entrichtung eines Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages gemäß § 45 MRG
begehrt wird (BGBl 1982/570 ab
01.01.1982)."
Begründung:
Mietverträge
(Bestandverträge) sind nach dem Gerichtsgebührengesetz zu vergebühren. Die
Gebühr bei unbefristeten Mietverträgen ist in der Praxis gleich hoch wie bei
befristeten
Mietverträgen, weil die Mindestfrist bei
befristen Verträgen drei Jahre beträgt und genau von
dieser Frist bei der Berechnung der Gebühr sowohl bei unbefristeten auch
bei befristeten
Mietverträgen ausgegangen wird. Der Unterschied liegt allerdings dann darin,
dass die
Vergebührungskosten bei der Verlängerung von befristeten Mietverträgen noch
einmal
anfallen. Mieter, die nur einen befristeten Mietvertrag erhalten, sind daher
gezwungen bei
jeder Verlängerung wiederum die
Vergebührungskosten an das Finanzamt zu entrichten, weil
die Gebühr in der Praxis bei allen Mietverträgen auf die MieterInnen
überwälzt wird. Diese
Kostenbelastung für befristete Mietverträge bzw. für MieterInnen, die nur
befristete
Mietverträge bekommen, verteuert das Wohnen.
Es ist daher
notwendig, dass die Höhe der Nebenkosten in der Form von
Vergebührungskosten des Mietvertrages
sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten
Mietverträgen insgesamt gleich hoch bemessen wird. Die
Vergebührungskosten bei der
Verlängerung von befristeten Mietverträgen über Wohnraum haben daher zu
entfallen.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen soll nur einmal bei der
Errichtung eines
Mietvertrages eine Gebühr verlangt werden können, bei allfälligen
Verlängerungen soll diese
Nebenkostenbelastung entfallen, um Wohnen wieder leistbarer zu machen.
Darüber hinaus soll die Gebührenfreiheit auf Bestandverträge für
Wohnräume bis zu einer
Dauer von sechs Monaten erweitert werden.
Zuweisung: Finanzausschuss