657/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 06.07.2005
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Behindertenparkplätze bei Arztpraxen
Behindertenparkplätze sind für dauernd stark gehbehinderte Personen vorgesehen und werden im §29 b StVO geregelt.
Wesentlich an einem Behindertenparkplatz
ist nicht (nur), dass er möglichst nahe dem (Gebäude-)Eingang liegt, sondern
dass er eine Breite von 3,50 Metern aufweist.
AutobenützerInnen mit steifem Knie oder RollstuhlfahrerInnen haben nur bei
vollständig geöffneter Tür die Möglichkeit, in das Auto bzw. aus dem Auto zu
gelangen und auch den Rollstuhl in das Auto ein- bzw. auszuladen.
In den letzten Jahren ist es gelungen, auch einige ÄrztInnen davon zu
überzeugen, dass ihre Arztpraxen barrierefrei zugänglich sein müssen, um
sicherzustellen, dass auch Menschen mit Behinderungen ihre Hilfe in Anspruch
nehmen können.
Diese ÄrztInnen haben jedoch das Problem, dass es vor ihren Praxen in der Regel keine Behindertenparkplätze lt. § 29 b StVO gibt, die es PatientInnen mit Behinderungen auch ermöglichen, in die Praxis zu gelangen.
Ansuchen um einen Behindertenparkplatz für die Dauer der Ordinationszeiten bei den zuständigen Behörden werden sehr oft nicht genehmigt, wie dies auch z. B.: in Mödling bei der Ordination in der Hyrtlstraße 30 zeigt.
Um sicherzustellen, dass bei barrierefreien Arztpraxen ein Behindertenparkplatz zumindest für die Dauer der jeweiligen Ordinationszeiten vorhanden ist, bedarf es einer Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister wird aufgefordert, bis 31.12.2005 dem Parlament einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der die zwingende Schaffung von Behindertenparkplätzen bei barrierefreien Arztpraxen zumindest für die Dauer der jeweiligen Ordinationszeiten sicherstellt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung
an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.