663/A XXII. GP

Eingebracht am 06.07.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Böhmdorfer,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 88a wird der Hundertsatz „2 vH“ durch den Hundertsatz „3 vH“ ersetzt.

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Art. 88a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. xxxxxx 2005 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 65a wird der Hundertsatz „2 vH“ durch den Hundertsatz „3 vH“ ersetzt.

2. Dem § 173 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 65a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. xxxxxx 2005 in Kraft.


Begründung

Allgemeiner Teil

Das Richterdienstgesetz (RDG) sah in seiner Stammfassung (§ 65 Abs. 1 und § 77 Abs. 1) „Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes“ vor. Diese Richter konnten innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes, bei dem sie ernannt waren, bei einem anderen Gericht als dem Oberlandesgericht für den Fall vorübergehenden Bedarfes infolge Krankheit, Urlaubes, Geschäftsüberlastung oder infolge vorübergehender Vakanz eines Richterpostens für eine Dauer von höchstens sechs Monaten verwendet werden. Die Zahl dieser so genannten „Sprengelrichter alter Prägung“ war nach der Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921, auf den vierten Teil der nach dem Stellenplan für die Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes festgesetzten Richterstellen, ausschließlich der Gerichtsvorsteherstellen, nach der Stammfassung des RDG auf 30 vH dieser Richterstellen bezogen auf den Sprengel des Oberlandesgerichtes begrenzt.

Die betreffenden Bestimmungen des RDG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg. 8523/1979 teilweise aufgehoben. In der Folge wurden Vertretungsregelungen (§ 77 Abs. 2 bis 4 und 6 RDG) eingeführt, die sich jedoch in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen: Im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes musste jeder Richter nach damaliger Verfassungsrechtslage auf eine Planstelle bei einem bestimmten Gericht ernannt werden, sein richterliches Amt unmittelbar bei diesem Gericht ausüben und in die Geschäftsverteilung dieses Gerichts einbezogen werden. Ein in die Geschäftsverteilung eines Gerichts einbezogener Richter konnte jedoch bei Auftreten eines Ersatzfalles kaum, und wenn überhaupt nur gegen große Widerstände aus der Geschäftsverteilung herausgelöst werden, um bei einem anderen Gericht eingesetzt zu werden (siehe näher RV 1597 d.B. XVII. GP, 44 f; AB 1717 d.B. XVIII. GP, 1 ff).

Durch den mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 506/1994 in das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) neu eingefügten Art. 88a wurde daher der einfachen Gesetzgebung die Möglichkeit eingeräumt, in der Gerichtsverfassung zu bestimmen, dass bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Verwendung dieser Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten ist von dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes zu bestimmen, wobei Sprengelrichter nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Fall der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden dürfen, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb angemessener Frist gehindert sind. Durch diese Einführung von „Sprengelrichtern neuen Typs“ sollte sichergestellt werden, dass „der Gerichtsbetrieb auch bei unvorhergesehenen Ausfällen so funktionstüchtig bleibt, dass die rechtsschutzsuchende Bevölkerungen nicht unzumutbare Verzögerungen hinnehmen“ muss (vgl. RV 1597 d.B. XVIII. GP, 44 f; AB 1717 d.B. XVIII. GP, 2).

Zeitgleich mit dieser B-VG-Novelle beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden, das in der Folge unter BGBl. Nr. 507/1994 kundgemacht wurde. Nach der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ausführungsbestimmung zu Art. 88a B‑VG, dem früheren § 65 Abs. 2 RDG (nunmehr § 65a RDG) war die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; diese konnten nur bei den unterstellten Gerichten und nur für die Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern (Z 1), für die Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können (Z 2), für die Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen (Z 3), und für die Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern (Z 4) eingesetzt sind.

Die Zahl der Sprengelrichterstellen wurde durch Art. 88a B‑VG auf 2 vH der bei den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterplanstellen beschränkt. Im RDG wurde dies dahingehend präzisiert, dass die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Planstellen nicht übersteigen dürfe.

Derzeit sind bei den Bezirks- und Landesgerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien 673, in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Graz und Linz jeweils 267 und im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck 179 richterliche Planstellen ohne besondere gesetzliche Zweckwidmung systemisiert. Derzeit sind 13 Planstellen für Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien, je fünf für die Sprengel der Oberlandesgerichte Graz und Linz und drei Planstellen für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck vorgesehen.

Damit ist der (verfassungs)gesetzliche Rahmen ausgeschöpft. Die Regelung hat sich im Grunde sehr bewährt, allerdings reicht die vorhandene Sprengelrichterkapazität, insbesondere für den Einsatz zur Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen (§ 65a Abs. 1 Z 3 RDG), zahlenmäßig nicht aus. In etlichen dieser Fälle kann dem verfassungsrechtlichen Gebot einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention) mangels einer ausreichenden Zahl von Sprengelrichtern nur durch Änderungen der Geschäftsverteilung („Sperre“ der betreffenden Gerichtsabteilung hinsichtlich des Aktenneuanfalls, Abnahme von Akten) entsprochen werden.

Um die Funktionstüchtigkeit des Gerichtsbetriebes sicherzustellen und Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist gewährleisten zu können, soll daher durch die vorgeschlagene Änderung des Art. 88a B‑VG der verfassungsrechtlich zulässige Anteil der Sprengelrichter von 2 auf 3 Prozent erhöht werden. Davon abgesehen soll sich an der geltenden Rechtslage nichts ändern: Die Bestimmung der Verwendung der Sprengelrichter wird also weiterhin der kollegialen Justizverwaltung vorbehalten sein, und auch die Aufgaben der Sprengelrichter und die Voraussetzungen für ihren Einsatz bleiben dieselben.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht … der Bundesbediensteten“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes) und 2 (Änderung des Richterdienstgesetzes):

Die Umsetzung des Gesetzesvorhabens soll durch die parallele Anhebung der den Sprengelrichtereinsatz beschränkenden Hundertsätze von 2 vH auf 3 vH erfolgen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 88a. Die Gerichtsverfassung kann bestimmen, dass bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 2 vH der bei den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.

Artikel 88a. Die Gerichtsverfassung kann bestimmen, dass bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 3 vH der bei den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.

 

 

Artikel 2

Änderung des Richterdienstgesetzes

§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

           1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,

           2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

           3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen

oder zu entstehen drohen,

           4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.

(2) ...

§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

           1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,

           2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

           3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen

oder zu entstehen drohen,

           4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.

(2) ...