665/A XXII. GP

Eingebracht am 06.07.2005
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Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Elisabeth Grossmann

und GenossInnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem Kinderrechte in das Bundes-Verfassungsgesetz eingefügt werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem Kinderrechte in das Bundes-Verfassungsgesetz eingefügt werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. . . . /. . . , wird wie folgt geändert:

 

1.         Nach Art. 7 wird folgender Art. 7a eingefügt:

 

Artikel 7a. (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge für sein Wohlergehen und auf bestmögliche individuelle Entwicklung und Entfaltung, auf Freizeit und Spiel. Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

            (2) Jedes Kind hat das Recht auf Partizipation in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

            (3) Das Wohl des Kindes muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen staatlicher Organe oder sonstiger öffentlicher oder privater Einrichtungen sozialer Fürsorge eine vorrangige Erwägung sein.

            (4) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

            (5) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderarbeit, Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.“

 

 

2.         Art. 151 wird folgender Abs. . . angefügt:

 

            „(. .) Art. 7a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. . . ./. . . tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


Begründung

 

 

 

Österreich hat zwar im Jahre 1992 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert, doch wurde gleichzeitig ein Erfüllungsvorbehalt abgegeben. Dies bedeutet, dass dieses Übereinkommen daher in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist und daher österreichische Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen in Widerspruch stehen.

 

Mit dem vorliegenden Antrag sollen die wesentlichen Inhalte dieses Übereinkommens als Rechte der Kinder selbst in der Bundes-Verfassung verankert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst, nach österreichischer Terminologie daher alle Kinder und Jugendlichen bis zum Eintritt der Volljährigkeit aus diesem Artikel berechtigt werden.

 

Die SPÖ hat einen derartigen Kinderrechtsartikel zusammen mit dem Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte erarbeitet und bereits im Österreich-Konvent als Artikel 12 des vom Sozialdemokratischen Grundrechtsforum vorgeschlagenen Grundrechtskataloges eingebracht. Damals gelang in diesem Bereich keine Einigung, weil – entgegen der Kinderrechtskonvention – Uneinigkeit über das subjektive Recht auf individuelle Entwicklung und Entfaltung, auf Freizeit und Spiel sowie über das Recht des Kindes Partizipation in allen das Kind betreffende Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise, bestand. Ebenfalls Uneinigkeit bestand über die genaue Textierung des Rechtes des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung, das aber angesichts unvorstellbarer Übergriffe gegenüber Kindern von essenzieller Bedeutung ist.

 

Damit diese Diskussion fortgeführt werden kann, wird daher nunmehr vorgeschlagen, diese Kinder- und Jugendrechte nunmehr als Artikel 7a in der Bundes-Verfassung zu verankern. Die SPÖ ist überzeugt, dass nur eine solche verfassungsrechtliche Verankerung der gesellschaftlichen Bedeutung von Kinderrechten gerecht wird und zu einem entsprechenden Rechtsbewusstsein führen kann.