668/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 06.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Matznetter

und GenossInnen

betreffend Vereinfachung der Steuererklärungen

„Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzminister zurück“ prangte es im Frühjahr in aufwändigen
Inseraten des Finanzministers aus den Tageszeitungen.

Mit einer neuerlichen, von den SteuerzahlerInnen finanzierten Selbstbeweihräucherungs-und
Eigenmarketingaktion kündigte der Finanzminister an, was ohnehin seit Jahren dank der
kompetenten, serviceorientierten und hilfsbereiten MitarbeiterInnen in den Finanzämtern fast
schon selbstverständlich ist: Die MitarbeiterInnen der Finanzämter helfen Steuerpflichtigen
bei der Arbeitnehmerveranlagung.

Grundsätzlich ist auch die SPÖ der Meinung, dass die SteuerzahlerInnen auf einfache Art und
Weise zu viel bezahlte Lohnsteuer im Wege der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt
zurück bekommen, wie das in den teuren Inseraten versprochen wird.

Allerdings ist nach Ansicht der SPÖ den SteuerzahlerInnen wenig damit geholfen, wenn die
Arbeitnehmerveranlagung weiterhin so kompliziert bleibt, wie sie ist. Statt teurer
Eigenwerbung für den Finanzminister will die SPÖ eine tatsächliche Verbesserung und
Vereinfachung der Veranlagung bzw. der Steuererklärung ereichen, damit die
SteuerzahlerInnen auch wirklich einfach und rasch ihre zu viel einbezahlte Lohnsteuer zurück
bekommen. Die SPÖ folgt damit auch den Anregungen und Vorschlägen des VÖS-Bund der
Steuerzahler, der entsprechende Vereinfachungen für die Steuerzahler fordert.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage die
erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu erarbeiten und dem Nationalrat raschest möglich zur
Beschlussfassung vorzulegen, um in Hinkunft durch eine Vereinfachung der Steuererklärung
dafür zu sorgen, dass die ÖsterreicherInnen vom Finanzminister so einfach wie möglich ihre
zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen können, wie es ihnen nach den Steuergesetzen auch
zusteht. Die Regierungsvorlage soll insbesondere die folgenden Eckpunkte beinhalten:


 

Alle Arbeitnehmer, für die dem Finanzamt im Vorjahr ein Lohnzettel übermittelt wurde,
erhalten von der Finanzverwaltung ab März des Folgejahres ein Antragsformular
(adaptiertes L 1) mit teilweise vorausgefüllten Feldern zu gesandt.

Die Zustelladresse ist die Adresse am zeitlich zuletzt ausgestellten Lohnzettel.

Das gilt nicht:

für alle Fälle der Pflichtveranlagung

für alle Fälle mit E und U-Signal

für alle Fälle, die sich bereits des Finanz-Online Systems bedienen (für diese Fälle sollte
das jeweilige vorausgefüllte Formular online abrufbar sein).

Die Zusendung dieses Formular gilt nicht (in Abänderung von § 133 Abs. 1 BAO bzw. § 42
Abs. 1 EStG) als Aufforderung zur Pflichtveranlagung, sondern ist klar als freiwillige
Serviceleistung des Finanzamts zu deklarieren.

Das Formular L 1 ist insoweit abzuändern, als bei allen Antragstatbeständen, die vorausgefüllt
werden sollen, eine weitere Rubrik vorzusehen ist, in der der Steuerpflichtige den Wert
entweder zu bestätigen hat oder den aus seiner Sicht richtigen Wert einsetzen kann.

Folgende Felder sollten vorausgefüllt werden:

Name und Adresse auf Basis des letztausgestellten Lohnzettels

Steuernummer und Sozialversicherungsnummer

Weitere Personalien und die Kontonummer sofern im Datenbestand des FA vorhanden

-         Alleinerzieher, Alleinverdienerabsetzbetrag sofern im vorjährigen
Einkommensteuerbescheid vorhanden (bzw. im letzten Lohnzettel vermerkt) und kein
schädliches Einkommen für den Partner gemeldet wird

-         Unterhaltsabsetzbeträge bzw. Mehrkindzuschläge, sofern im letzten
Einkommensteuerbescheid vorhanden

-         Beiträge zur Wohnraumschaffung: Wohnungsgesellschaften und Bauträger stellen keine
Bestätigungen für das Finanzamt mehr aus, sondern übersenden ein File mit den Daten der
Bestätigung dem Bundesrechenamt (Ordnungsbegriff ist die Sozialversicherungsnummer des
Steuerpflichtigen)

-     Steuerbegünstigte Personenversicherungsprämien: Die Versicherungen stellen keine
Bestätigungen für das Finanzamt mehr aus, sondern übersenden ein File mit dem Daten dem
Bundesrechenamt


-         Gesetzliche anerkannte Religionsgemeinschaften übersenden ein File mit den bezahlten
Kirchenbeiträgen dem Bundesrechenamt

-         Der ÖGB übersendet ein File mit den Daten der Einzelzahler von ÖGB-Beiträgen dem
Bundesrechenamt

-    Wenn der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ein besonderes
Werbungskostenpauschale enthält bzw. einen Landarbeiterbeiterfreibetrag wird das
entsprechende Feld vorausgefüllt. Bei prozentuell zu berechnenden
Werbungskostenpauschalien wird auf Basis der nunmehr vorliegenden Bruttobezügen das
Pauschale neu berechnet.

-    Wenn das Bundessozialamt den Grad der Erwerbsminderung neu bemißt bzw. eine
Diätverpflegung vermerkt werden die Daten dem Bundesrechenamt gemeldet. Wenn die
Unfallversicherung oder die Pensionsversicherungsanstalt den Grad der Erwerbsminderung
bemißt gilt dieselbe Vorgangsweise.

-     Wenn der vorjährige Einkommensteuerbescheid außergewöhnliche Belastungen in Form
von Pauschalbeträgen berücksichtigt hat (behinderte Kinder, Diätverpflegungen,
Behindertenfreibeträge, auswärts in Berufsausbildung befindliche Kinder) werden die
entsprechenden Felder vorausgefüllt.

Wenn die Arbeitnehmerveranlagung auf Basis der rückgesendeten Erklärungen durchgeführt
wird und sich eine Steuernachforderung ergibt, gilt der Antrag als zurückgezogen.

Wenn bis zu 1. August keine Rücksendung eintritt, wird die Veranlagung von amtswegen
durchgeführt. Dabei dürfen nur Freibeträge und Absetzbeträge berücksichtigt werden, die
dem Steuerpflichtigen zweifelsfrei zustehen. Das ist zB. bei gemeldeten Kirchenbeiträgen,
oder bei gemeldeten Versicherungsprämien der Fall.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine tatsächliche Entbürokratisierung zu prüfen,
inwieweit bestimmte Sonderausgaben (insbesondere Versicherungsprämien;
Wohnraumschaffungskosten und Kirchenbeiträge) aus der Arbeitnehmerveranlagung
eliminiert werden können und einer teilweise schon bestehenden Prämienförderung
unterzogen werden können. Das erscheint auch sozial gerechter.

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß