673/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 07.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossinnen

betreffend „Effektiver Jahreszinssatz auch bei Leasingverträgen

(Verbraucherkreditverordnung)“

Konsumentinnen haben bis dato bei einer gewünschten Leasingfinanzierung für ihr
Kraftfahrzeug lediglich den Anspruch aus der Verbraucherkreditverordnung, dass zumindest
Angaben über die Gesamtbelastung, den allfälligen Restwert sowie den Barzahlungspreis
gemacht werden.

Ein wesentliches Kriterium, welches bei Kreditverträgen jedenfalls anzuführen ist, fehlt bei
Leasingverträgen. So ist der effektive Jahreszinssatz in arabischen Ziffern und an auffallender
Stelle des Vertrages nur bei Krediten, nicht jedoch bei Leasingverträgen anzugeben.

Gerade bei Leasingfinanzierungen fällt auf, dass die KonsumentInnen immer nur beim
Abschluss des Vertrages die niedrige Rate sehen, nicht aber die Gesamtbelastung im Auge
haben, was dazu führt, dass ein Günstigkeitsvergleich zwischen Leasingvertrag und
Kreditvertrag nicht gemacht werden kann.

Würde die Verbraucherkreditverordnung vorsehen, dass auch Leasingverträge die Ge-
samtbelastung, also den effektiven Jahreszinssatz, wie ein Kreditvertrag beinhalten müssen,
dann wäre für Konsumentinnen eine Vergleichbarkeit gegeben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung

Der Nationalrat hat beschlossen:


 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, die
Verbraucherkreditverordnung dergestalt zu ändern, dass KonsumentInnen vor Abschluss
eines Leasingvertrages der effektive Jahreszinssatz bekannt zu geben ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisung: Wirtschaftsausschuss