673/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 07.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossinnen
betreffend „Effektiver Jahreszinssatz auch bei Leasingverträgen
(Verbraucherkreditverordnung)“
Konsumentinnen
haben bis dato bei einer gewünschten Leasingfinanzierung für ihr
Kraftfahrzeug lediglich den Anspruch aus der
Verbraucherkreditverordnung, dass zumindest
Angaben über die Gesamtbelastung,
den allfälligen Restwert sowie den Barzahlungspreis
gemacht werden.
Ein wesentliches Kriterium, welches bei Kreditverträgen jedenfalls
anzuführen ist, fehlt bei
Leasingverträgen.
So ist der effektive Jahreszinssatz in arabischen Ziffern und an auffallender
Stelle des
Vertrages nur bei Krediten, nicht jedoch bei Leasingverträgen anzugeben.
Gerade bei Leasingfinanzierungen fällt auf, dass die KonsumentInnen
immer nur beim
Abschluss des
Vertrages die niedrige Rate sehen, nicht aber die Gesamtbelastung im Auge
haben, was
dazu führt, dass ein Günstigkeitsvergleich zwischen Leasingvertrag und
Kreditvertrag nicht gemacht werden kann.
Würde die Verbraucherkreditverordnung vorsehen, dass auch
Leasingverträge die Ge-
samtbelastung,
also den effektiven Jahreszinssatz, wie ein Kreditvertrag beinhalten müssen,
dann wäre für
Konsumentinnen eine Vergleichbarkeit gegeben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, die
Verbraucherkreditverordnung dergestalt zu
ändern, dass KonsumentInnen vor Abschluss
eines Leasingvertrages der effektive Jahreszinssatz bekannt zu geben
ist.
Zuweisung: Wirtschaftsausschuss