675/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 07.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Doris Bures
und GenossInnen
betreffend Beschränkung der Kautionen
Jüngste Studien forderten einen
dramatischen Anstieg der Wohnkosten zu Tage. So haben
Untersuchungen der Arbeiterkammer
eine Erhöhung der Gesamtmieten in Altbauwohnungen
zwischen 1999 und 2004 um rund 30 Prozent ergeben. Gegenüber der in diesem
Zeitraum um
10,6 Prozent gestiegenen Inflationsrate sind
die Altbaumieten demnach um das Dreifache
angewachsen. Aber nicht nur in den Mietwohnungen, die vor 1945 errichtet
wurden, kam es
zu einem starken Anstieg der Mietkosten, auch in jenen nach 1945 erbauten
Mietobjekten
erhöhten sich die Mieten um ganze 16 Prozent. Ähnlich alarmierende
Ergebnisse zeitigte eine
Analyse der Mikrozensusdaten der Statistik
Austria. Demzufolge ist es 2004 zu einem
„ungewöhnlich starken" Anstieg des Wohnungsaufwands pro m2
gekommen. Im Bereich der
Hauptmietwohnungen belief sich dieser auf 10,8 Prozent.
Diese explodierenden Wohnkosten stellen
insbesondere Wohnungssuchende vor immer
größere
finanzielle Probleme. Sehen sich selbige doch nicht nur mit den enorm
gestiegenen
Mietpreisen konfrontiert, sondern darüber hinaus auch bei Mietvertragsabschluss
mit
Maklerprovisionen und Kautionen. Für letztere existiert derzeit keine
gesetzliche Regelung,
die eine wirksame Beschränkung der oftmals ausufernden Kautionen möglich macht.
Einzig
der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt
in einem Judikat (5 Ob 302/99v) fest, dass Kautionen ab
einer Höhe von 6 Monatsmieten, denen kein
nachvollziehbares besonderes
Sicherungsinteresse gegenübersteht,
als ungesetzlich zu werten und daher zurückzubezahlen
sind. Diese Bestimmung gilt aber nur bei Mietverhältnissen, die dem
Vollanwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen.
Zwar hat der OGH mit seiner Rechtsprechung einer
Entwicklung Einhalt geboten, die oftmals
zu unnachvollziehbar hohen Zahlungen geführt
hat, um aber dem z.T. ausufernden
Kautionsunwesen im Sinne eines
leistbaren Wohnens effektiv Einhalt gebieten zu können,
bedarf es einer Regelung auf
gesetzlicher Basis. Eine Regelung, ähnlich der in Deutschland.
Hier sieht § 550b Abs 1 BGB die Begrenzung der Kaution auf
das Dreifache des entfallenden
Mietzinses vor.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert,
1.
im Interesse eines leistbaren Wohnens ehestmöglich eine gleichlautende
Regelung sowohl
im ABGB als
auch im MRG und WGG auszuarbeiten und dem Nationalrat zuzuleiten, die
eine Beschränkung der Kautionen auf
maximal zwei Brutto-Monatsmieten sicherstellt, sowie
2. im Rahmen dessen dafür
Sorge zu tragen, dass Kautionsstreitigkeiten in das außerstreitige
Verfahren verlagert werden."
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss