685/A XXII. GP

Eingebracht am 08.07.2005
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Antrag

 

der Abgeordneten Kößl, Dr. Partik-Pablé, Schultes, Schiefermair

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

 

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. …./2005, wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Berufung nicht zulässig.“

2. § 24 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; der neue Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.“

3. § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist und dem kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zukommt, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 57 AVG vorzugehen.

(3) Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn

        1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 besteht;

        2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

        3. gegen ihn  in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 oder § 10 AsylG rechtskräftig erlassen wurde;

        4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 

        5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.“

 

4. Dem § 126 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

     „(4) Die §§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3 sowie 31 in der Fassung des BGBl. I Nr. …./2005  treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 

Artikel II

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. …../2005, wird wie folgt geändert:

 

1. § 60 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn

        1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

        2. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und

        3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.“

 

2. Dem § 82 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

„(5) § 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …./2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

 

Artikel III

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …./2005, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

       „(5a) Für Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen Unbedenklichkeitsbe-scheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) erteilt werden. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 3 Z 7 als erfüllt.““

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 5 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.““

 

 

 

Begründung

 

Zu Artikel I:

 

Mit dieser Regelung erhält der Betroffene, der sichtvermerksfrei einreisen durfte, die Möglichkeit, zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts nicht mehr das Bundesgebiet verlassen zu müssen. Diese Bestimmung bringt somit in zweifacher Hinsicht verwaltungsökonomische Vorteile mit sich: Die Fremdenpolizeibehörde hat keine zusätzliche Bewilligung zum rechtmäßigen Aufenthalt zu erteilen. Darüber hinaus wird die Entscheidungsfindung der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch das Vorliegen einer objektiven Tatbestandvoraussetzung wesentlich vereinfacht.

In fremdenpolizeilicher Hinsicht eröffnet sich die Möglichkeit jedenfalls ausschließen zu können, dass Menschen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet fremdenpolizeilichen Interessen zuwider laufen würde, hier einer Beschäftigung nachgehen können.

Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsbewilligung, sofern sie ein Aufenthaltsrecht vermittelt, im zentralen Fremdenregister gespeichert werden kann, sodass die Kontrolle des Aufenthaltsrechtes rasch und effizient erfolgen kann. 

Um diese Regelung umsetzen zu können, sind noch die korrespondierenden Änderungen des AuslBG erforderlich.

 

Zu Artikel II:

 

Diese Regelung soll eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Selbständigen gewährleisten. Dem würde die ursprünglich vorgesehene zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice auch in Fällen, in denen keine Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen, zuwider laufen. Hat die Behörde keine Zweifel am Vorliegen der Selbständigkeit kann sie somit unmittelbar die Aufenthaltsbewilligung erteilen. Umgekehrt gilt, dass bei klaren Fällen einer Umgehungshandlung (vorliegen einer Scheinselbständigkeit) auch unmittelbar, d.h. ohne Befassung des AMS, eine abweisende Entscheidung getroffen werden kann.

 

Zu Artikel III:

 

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigte Ausländer als Saisoniers oder Erntehelfer zu beschäftigen beabsichtigen, entsprechende Anträge auf Beschäftigungsbe-willigung gemäß § 5 AuslBG weiterhin ohne Vorschaltung einer Sicherungsbe-scheinigung beantragen können und die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Beschäftigung im Inland geprüft werden können. Das Arbeitsmarktservice darf die Beschäftigungsbewilligung nur nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen. Wird keine Unbedenklichkeitsbe-scheinigung für den Ausländer vorgelegt, ist der Antrag auf Beschäftigungsbe-willigung abzuweisen. Gemäß dem unverändert beibehaltenen § 5 Abs. 6 AuslBG ist das Arbeitsmarktservice weiterhin ermächtigt, Beschäftigungsbewilligungen mit einer Maximaldauer von sechs Wochen zur Erleichterungen von Kontrollen im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

Diese Regelungen sollen eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Saisoniers und Erntehelfern gewährleisten und gleichzeitig eine konsequente fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtliche Prüfung sicherstellen.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen