685/A XXII. GP
Eingebracht am 08.07.2005
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Antrag
der Abgeordneten Kößl, Dr. Partik-Pablé, Schultes, Schiefermair
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das
Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel
I
Änderung
des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I
Nr. …./2005, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gegen die Versagung der Ausstellung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Berufung nicht zulässig.“
2. § 24 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; der neue Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine
Anwendung.“
3. § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3
angefügt:
„(2) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur
sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist und dem kein
gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zukommt, gemäß §
5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen
Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die
Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung
der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 57 AVG
vorzugehen.
(3) Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gemäß § 60 besteht;
2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund
mitgeteilt hat;
3. gegen ihn
in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 oder § 10 AsylG
rechtskräftig erlassen wurde;
4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung
der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet
rechtskräftig bestraft wurde.“
4. Dem § 126 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3 sowie 31 in
der Fassung des BGBl. I Nr. …./2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Artikel II
Änderung des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
BGBl. I Nr. …../2005, wird wie folgt geändert:
1. § 60 Abs. 1 lautet wie folgt:
„(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als
Selbständiger ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. sie sich zur Durchführung einer bestimmten
selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung
länger als sechs Monate bestehen wird und
3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer
selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass eine
selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt und die Ausübung dieser
Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im
Interesse Österreichs liegt.“
2. Dem § 82 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)
§ 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …./2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel
III
Änderung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das
Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …./2005, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Für
Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine
Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien
Einreise berechtigt sind, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines
Kontingents gemäß Abs. 1 nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen
Unbedenklichkeitsbe-scheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) erteilt werden. Mit
der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 3 Z 7 als
erfüllt.““
2. Dem § 34 wird folgender
Abs. 31 angefügt:
„(31) § 5 Abs. 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.““
Begründung
Zu Artikel I:
Mit dieser Regelung erhält der Betroffene, der
sichtvermerksfrei einreisen durfte, die Möglichkeit, zur Erlangung eines
Aufenthaltsrechts nicht mehr das Bundesgebiet verlassen zu müssen. Diese
Bestimmung bringt somit in zweifacher Hinsicht verwaltungsökonomische Vorteile
mit sich: Die Fremdenpolizeibehörde hat keine zusätzliche Bewilligung zum
rechtmäßigen Aufenthalt zu erteilen. Darüber hinaus wird die
Entscheidungsfindung der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch das
Vorliegen einer objektiven Tatbestandvoraussetzung wesentlich vereinfacht.
In fremdenpolizeilicher Hinsicht eröffnet sich die
Möglichkeit jedenfalls ausschließen zu können, dass Menschen, deren Aufenthalt
im Bundesgebiet fremdenpolizeilichen Interessen zuwider laufen würde, hier einer
Beschäftigung nachgehen können.
Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsbewilligung,
sofern sie ein Aufenthaltsrecht vermittelt, im zentralen Fremdenregister
gespeichert werden kann, sodass die Kontrolle des Aufenthaltsrechtes rasch und
effizient erfolgen kann.
Um diese Regelung umsetzen zu können, sind noch die korrespondierenden Änderungen des AuslBG erforderlich.
Zu Artikel II:
Diese Regelung soll eine möglichst
verwaltungsökonomische Zulassung von Selbständigen gewährleisten. Dem würde die
ursprünglich vorgesehene zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice auch in
Fällen, in denen keine Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit
bestehen, zuwider laufen. Hat die Behörde keine Zweifel am Vorliegen der
Selbständigkeit kann sie somit unmittelbar die Aufenthaltsbewilligung erteilen.
Umgekehrt gilt, dass bei klaren Fällen einer Umgehungshandlung (vorliegen einer
Scheinselbständigkeit) auch unmittelbar, d.h. ohne Befassung des AMS, eine
abweisende Entscheidung getroffen werden kann.
Zu Artikel III:
Durch
diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber, die an sich zur
sichtvermerksfreien Einreise berechtigte Ausländer als Saisoniers oder
Erntehelfer zu beschäftigen beabsichtigen, entsprechende Anträge auf
Beschäftigungsbe-willigung gemäß § 5 AuslBG weiterhin ohne Vorschaltung
einer Sicherungsbe-scheinigung beantragen können und die aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme der Beschäftigung im Inland geprüft werden
können. Das Arbeitsmarktservice darf die Beschäftigungsbewilligung nur nach
Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen. Wird keine
Unbedenklichkeitsbe-scheinigung für den Ausländer vorgelegt, ist der Antrag auf
Beschäftigungsbe-willigung abzuweisen. Gemäß dem unverändert beibehaltenen
§ 5 Abs. 6 AuslBG ist das Arbeitsmarktservice weiterhin ermächtigt,
Beschäftigungsbewilligungen mit einer Maximaldauer von sechs Wochen zur
Erleichterungen von Kontrollen im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu
machen.
Diese
Regelungen sollen eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von
Saisoniers und Erntehelfern gewährleisten und gleichzeitig eine konsequente
fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtliche Prüfung sicherstellen.
In
formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste
Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen