690/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 11.08.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

betreffend der Erweiterung der Beweislastumkehr bei Gewährleistungsansprüchen

Gewährleistungsansprüche von KonsumentInnen können grundsätzlich nur wegen solcher
Mängel geltend gemacht werden, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes vorhanden waren. Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat der/die
Übernehmer/in zu behaupten und zu beweisen, dass der Kaufgegenstand bereits zum
Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Vielfach kann dieser Nachweis gerade bei
komplizierten technischen Geräten allerdings nur mit Hilfe eines Sachverständigen erbracht
werden.

Wenn nun am Kaufgegenstand ein Mangel auftritt und sich der Übergeber (Verkäufer) nicht
kooperativ zeigt, so hat der/die Übernehmer/in lediglich die Wahl, entweder auf seine/ihre
Ansprüche zu verzichten, einen Sachverständigen mit der kostenintensiven Befundung und
Begutachtung zu beauftragen oder ein gerichtliches Verfahren mit ungewissem
Prozessausgang in die Wege zu leiten.

Zwar ist seit dem 1.1.2002 durch § 924 ABGB vorgesehen, dass die Mangelhaftigkeit des
Kaufgegenstandes bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb
der ersten sechs Monate auftritt. Jedoch zeigt nun bereits der Alltag in den
Konsumentenberatungseinrichtungen, dass diese Frist zu kurz bemessen ist. Diese Frist sollte
daher auf 12 Monate ausgedehnt werden, sodass der/die Käufer/in innerhalb der ersten 12
Monate, solange der Verkäufer nicht das Gegenteil beweist, einen Anspruch auf
Gewährleistung hat, da angenommen wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der
Übergabe bestanden hat.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 


Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Bundesministerin für Justiz wird daher aufgefordert, das Allgemeine Bürgerliche
Gesetzbuch (ABGB) im § 924 dahingehend zu ändern, dass innerhalb der ersten 12 Monate
ab Übergabe des Kaufgegenstandes gesetzlich vermutet wird, dass der Mangel bereits zum
Zeitpunkt der Übergabe der Sache bestanden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisung: Justizausschuss