693/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 21.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Eder

und GenossInnen

betreffend Sofortige Umsetzung der Verordnung über die Fluggastrechte (VO (EG)

Nr. 261/2004)

Seit dem Inkrafttreten der „EU-Verordnung für Ausgleichs- und
Unterstützungszahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen" (17. Februar 2005) wurden bei
der EU-Kommission zehnmal so viele Fluggastbeschwerden eingereicht, obwohl nach
Art. 16 der zit. VO es Sache der Mitgliedsstaaten wäre, über die Fluggastrechte zu
wachen. Die EU-Kommission prüfte daher, ob die Mitgliedsstaaten ihren Pflichten
zum Schutz der Fluggastrechte auch nachgekommen sind.

Daher hat die EU-Kommission Anfang Juli 2005 gegen Österreich und fünf weitere
Mitgliedsstaaten ein Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Vorschriften zum
Schutz von Flugpassagieren eingeleitet (VO (EG) Nr. 261/2004).
Mit 17.Februar 2005 - dem Inkrafttreten dieser Verordnung (VO) über die Fluggastrechte
- sind für alle Flüge europäischer Fluggesellschaften und für alle Flüge von der EU aus,
die strengen Entschädigungsregeln für Verspätungen oder Nichtbeförderung und wegen
Überbuchung in Kraft getreten. Diese VO sieht neben Betreuungsleistungen - nicht zuletzt
aus Abschreckungsgründen - verschiedene Verpflichtungen der Airlines und konkrete
Rechte (z.B. eine Ausgleichszahlung) für geschädigte Fluggäste vor. Diese Verordnung ist
aber keine abschließende Regelung, sie legt nur Mindestrechte für Fluggäste fest, wobei
u.a. in Art. 12 Abs. 2 klargestellt ist, dass damit weitergehender Schadenersatz von
geschädigten Fluggästen damit nicht ausgeschlossen wird.

Am 17.Februar 2005 trat die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Kraft, die die
Verordnung (EG) Nr. 295/91 ablöste und deren Anwendungsbereich erheblich


erweiterte:

„Hatte der Flugreisende nach der bisherigen Regelung nur bei Nichtbeförderungen
(Überbuchungen) einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, so enthält die neue
Verordnung auch Regelungen über Flugannullierungen und große Verspätungen. Wird ein
Flug abgesagt, hat der Flugreisende nur dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen,
wenn der Grund auf außergewöhnliche Umstände, etwa Wetterbedingungen, zurück zu
fuhren ist. Ausgleichszahlungen sind ohne Rücksicht auf einen tatsächlich entstandenen
Schaden zu zahlen. Die Beträge sind gegenüber der Vorgänger-Verordnung erheblich
heraufgesetzt worden. Sie differieren allerdings je nach verspäteter Ankunft am Zielort
und der Länge des Fluges. Teilt die Fluggesellschaft eine Flugplanänderung rechtzeitig
mit, ermäßigen sich die Ausgleichszahlungen. Bei bloßen Verspätungen gibt es allerdings
keine Ausgleichszahlungen. Der Reisende kann aber unter bestimmten Bedingungen auf
die Beförderung verzichten und die Erstattung der Ticket-Kosten verlangen. In allen
Fällen (Überbuchung, Annullierung, Verspätung) hat der Reisende Anspruch auf
Betreuungsleistungen am Boden.

Im Gegensatz zur Vorgänger-Verordnung gilt die neue Regelung auch bei
Flugpauschalreisen. Der Reisende kann sich aussuchen, ob er die Fluggesellschaft oder
den Reiseveranstalter in Anspruch nimmt. Da Reiseveranstalter und Ferienflug-
gesellschaften im Interesse einer optimalen Auslastung der Flugzeuge häufig die
Flugpläne kurzfristig ändern, dürften die erweiterten Regelungen gerade im
Pauschalreiserecht eine erhebliche Bedeutung entfalten "
(VuR 2/2005).

Wesentlich sind aus konsumentenpolitischer Sicht die verschiedenen
Informationspflichten, die die einzelnen Flugunternehmen direkt betreffen:
„Dieses hat zum einen für einen klar lesbaren Hinweis am Abfertigungsschalter zu sorgen,
nach dem die Fluggäste für den Fall der Annullierung oder Verspätung des Flugs um
mindestens zwei Stunden aufgefordert werden, am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig
schriftliche Auskünfte über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen, zu verlangen. Zum anderen hat das ausführende
Luftfahrtunternehmen schriftliche Hinweise über die Regeln für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen nach der VO an jene Fluggäste auszufolgen, die Opfer eine
Nichtbeförderung, einer Annullierung oder einer Verspätung im Ausmaß von mehr als
zwei Stunden geworden sind. In diesen Hinweis sind ferner die für eine Kontaktaufnahme
zu jener vom jeweiligen Mitgliedstaat nach Art. 16 der VO zu benennenden Stelle


notwendigen Angaben aufzunehmen, die für die Durchsetzung der VO in Bezug auf Flüge
von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittstaat zu
diesen Flughäfen berufen ist. "
(Michael Aufher, Die neue EU-Überbuchungsverordnung,
ZVR 07/08-2005).

Gegen diese normierten Fluggastrechte (insbesondere Art. 5-7 der VO) klagten am
20.04.2005 der Internationale Luftfahrtverband IATA (der 270 Airlines vertritt), die
Vereinigung europäischer Billigfluglinien ELFAA sowie die Hapap-Lloyd Express GmbH
im Vereinigten Königreich. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH anhängig. Der englische
High Court of Justice hatte im Rahmen einer Klage des Weltluftfahrtverbandes (IATA)
sowie der European Low Fares Airline Association (ELFAA) den Gerichtshof um eine
Vorabentscheidung bezüglich der Gültigkeit einiger Bestimmungen dieser EU-Verordnung
ersucht.

Nach Ansicht der Kläger ist die EU-Verordnung schon aus verschiedenen formalen
Gründen unwirksam. Zudem verstoße sie teilweise gegen internationales Luftfahrtrecht
und benachteilige die Fluglinien unverhältnismäßig. Die Billigfluglinien sahen sich zudem
durch die festen, preisunabhängigen Schadenersatzsummen diskriminiert.
Diese Klage (Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH) wurde allerdings vom
beratenden Generalanwalt Anfang September 2005 zurückgewiesen. Das Urteil des EuGH
wird in einigen Monaten vorliegen.

Die EU-Kommission besteht aber natürlich weiterhin auf diese Regelungen und
beabsichtigt den Konsumentenschutz im Luftverkehr weiter auszubauen und
kündigte in diesem Zusammenhang zwei weitere VO-Vorschläge an:

Einerseits sollen ältere und behinderte Reisende Anspruch auf besondere Betreuung ohne
zusätzliche Kosten haben, andererseits sollen Reiseveranstalter ihre Kunden darüber
unterrichten, mit welcher Fluglinie sie fliegen werden - eine Folge des Absturzes der
ägyptischen Billiglinie Flash Airlines vor einem Jahr. Ein Umstieg auf Billigflieger mit
zweifelhaftem Ruf soll überhaupt ausgeschaltet werden.

Die fehlende Umsetzung dieser EU-Verordnung benachteiligt nicht nur die
österreichischen KonsumentInnen, sondern alle Personen (Flugreisende) die mit nationalen
oder internationalen Luftfahrtunternehmen von Österreich abzufliegen beabsichtigen.
Kritikpunkte im einzelnen:


      Konkret nicht umgesetzt wurden in Österreich Art 14 (Verpflichtung zur Information
der Fluggäste über ihre Rechte), wonach beim Abfertigungsschalter Flugreisende mit
folgendem Wortlaut bereits informiert werden müssen:

Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird
oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am
Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte,
insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen."

           Konkret ist auch nicht geregelt (Gesetz oder Verordnung) wer in Österreich die
benannte Stelle ist, die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig ist und die
notwendigen Maßnahmen ergreift, um diese europäischen Fluggastrechte
sicherzustellen. Angeblich ist es eine Stelle im Verkehrsministerium, der
Öffentlichkeit wurde dies aber noch nie bekannt gegeben, diese Behörde auch noch
nie beworben.

           Überhaupt nicht geregelt sind die Sanktionen nach Art 16 Abs. 3 dieser Verordnung:
„Die von den Mitgliedsstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."

           Dies bedeutet unter anderem, dass Verstöße gegen diese unmittelbar geltende EU-
Verordnung durch die zuständigen österreichische Behörden nicht geahndet und auch
nicht bestraft werden können. Die nationalen wie internationalen Airlines
(Luftfahrtunternehmen) in Österreichs Flughäfen lachen damit Behörden aber auch
geschädigte KonsumentInnen (Flugreisende) aus!

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachfolgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:


Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, dem
Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, durch die die EU-Verordnung
über die Fluggastrechte (VO/EG) Nr. 261/2004) in Österreich vollständig umgesetzt wird,
durch die u.a. die Information der Flugreisenden sichergestellt, die zuständige Behörde
festgelegt und entsprechende Sanktionen für Verstöße normiert werden.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss