693/A(E) XXII. GP
Eingebracht am
21.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Eder
und GenossInnen
betreffend Sofortige Umsetzung der Verordnung über die Fluggastrechte (VO (EG)
Nr. 261/2004)
Seit dem Inkrafttreten der „EU-Verordnung für Ausgleichs- und
Unterstützungszahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen" (17. Februar 2005) wurden
bei
der
EU-Kommission zehnmal so viele Fluggastbeschwerden eingereicht, obwohl nach
Art. 16 der
zit. VO es Sache der Mitgliedsstaaten wäre, über die Fluggastrechte zu
wachen. Die EU-Kommission prüfte daher, ob die Mitgliedsstaaten ihren Pflichten
zum Schutz der Fluggastrechte auch nachgekommen sind.
Daher hat die EU-Kommission Anfang Juli 2005 gegen Österreich und fünf
weitere
Mitgliedsstaaten
ein Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Vorschriften zum
Schutz von
Flugpassagieren eingeleitet (VO (EG) Nr. 261/2004).
Mit 17.Februar 2005 - dem Inkrafttreten dieser Verordnung (VO) über die
Fluggastrechte
- sind für alle Flüge europäischer Fluggesellschaften und für alle Flüge von
der EU aus,
die strengen Entschädigungsregeln für Verspätungen oder Nichtbeförderung und
wegen
Überbuchung in Kraft getreten. Diese VO sieht neben Betreuungsleistungen -
nicht zuletzt
aus Abschreckungsgründen - verschiedene Verpflichtungen der Airlines und
konkrete
Rechte (z.B.
eine Ausgleichszahlung) für geschädigte Fluggäste vor. Diese Verordnung ist
aber keine abschließende Regelung, sie legt nur Mindestrechte für Fluggäste fest,
wobei
u.a. in Art.
12 Abs. 2 klargestellt ist, dass damit weitergehender Schadenersatz von
geschädigten Fluggästen damit nicht ausgeschlossen wird.
Am 17.Februar 2005 trat die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Kraft, die
die
Verordnung
(EG) Nr. 295/91 ablöste und deren Anwendungsbereich erheblich
erweiterte:
„Hatte der
Flugreisende nach der bisherigen Regelung nur bei Nichtbeförderungen
(Überbuchungen) einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, so enthält die neue
Verordnung auch Regelungen über
Flugannullierungen und große Verspätungen. Wird ein
Flug abgesagt, hat der Flugreisende nur dann keinen Anspruch auf
Ausgleichszahlungen,
wenn der Grund auf außergewöhnliche Umstände, etwa Wetterbedingungen, zurück zu
fuhren ist. Ausgleichszahlungen sind ohne Rücksicht auf einen tatsächlich
entstandenen
Schaden zu zahlen. Die Beträge sind gegenüber der Vorgänger-Verordnung
erheblich
heraufgesetzt worden. Sie differieren allerdings je nach verspäteter Ankunft am
Zielort
und der Länge des Fluges. Teilt die Fluggesellschaft eine Flugplanänderung
rechtzeitig
mit, ermäßigen sich die Ausgleichszahlungen. Bei bloßen Verspätungen gibt es
allerdings
keine Ausgleichszahlungen. Der Reisende kann
aber unter bestimmten Bedingungen auf
die Beförderung verzichten und die Erstattung der Ticket-Kosten verlangen.
In allen
Fällen (Überbuchung, Annullierung,
Verspätung) hat der Reisende Anspruch auf
Betreuungsleistungen am Boden.
Im Gegensatz
zur Vorgänger-Verordnung gilt die neue Regelung auch bei
Flugpauschalreisen. Der Reisende kann sich
aussuchen, ob er die Fluggesellschaft oder
den Reiseveranstalter in Anspruch nimmt. Da Reiseveranstalter und
Ferienflug-
gesellschaften im Interesse einer optimalen Auslastung der Flugzeuge häufig die
Flugpläne kurzfristig ändern, dürften die erweiterten Regelungen gerade im
Pauschalreiserecht eine erhebliche
Bedeutung entfalten " (VuR 2/2005).
Wesentlich sind
aus konsumentenpolitischer Sicht die verschiedenen
Informationspflichten, die die einzelnen Flugunternehmen direkt
betreffen:
„Dieses hat zum einen für einen klar lesbaren Hinweis am
Abfertigungsschalter zu sorgen,
nach dem die Fluggäste für den Fall der Annullierung oder
Verspätung des Flugs um
mindestens zwei Stunden aufgefordert
werden, am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig
schriftliche Auskünfte über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs-
und
Unterstützungsleistungen, zu verlangen. Zum
anderen hat das ausführende
Luftfahrtunternehmen schriftliche Hinweise über die Regeln für
Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen nach der VO an
jene Fluggäste auszufolgen, die Opfer eine
Nichtbeförderung, einer Annullierung oder einer Verspätung im Ausmaß von
mehr als
zwei Stunden geworden sind. In diesen Hinweis sind ferner die für eine
Kontaktaufnahme
zu jener vom jeweiligen Mitgliedstaat nach Art. 16 der VO zu benennenden Stelle
notwendigen Angaben aufzunehmen, die für die Durchsetzung der VO in
Bezug auf Flüge
von in seinem Hoheitsgebiet
gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittstaat zu
diesen Flughäfen berufen ist. " (Michael Aufher, Die neue
EU-Überbuchungsverordnung,
ZVR
07/08-2005).
Gegen diese normierten Fluggastrechte (insbesondere Art. 5-7 der VO) klagten am
20.04.2005 der Internationale
Luftfahrtverband IATA (der 270 Airlines vertritt), die
Vereinigung europäischer Billigfluglinien
ELFAA sowie die Hapap-Lloyd Express GmbH
im Vereinigten Königreich. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH anhängig. Der
englische
High Court of Justice hatte im Rahmen einer Klage des
Weltluftfahrtverbandes (IATA)
sowie der European Low Fares Airline Association (ELFAA) den Gerichtshof um
eine
Vorabentscheidung bezüglich der Gültigkeit
einiger Bestimmungen dieser EU-Verordnung
ersucht.
Nach Ansicht der
Kläger ist die EU-Verordnung schon aus verschiedenen formalen
Gründen unwirksam. Zudem verstoße sie teilweise gegen internationales
Luftfahrtrecht
und benachteilige die Fluglinien
unverhältnismäßig. Die Billigfluglinien sahen sich zudem
durch die festen, preisunabhängigen Schadenersatzsummen diskriminiert.
Diese Klage (Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH) wurde allerdings vom
beratenden Generalanwalt Anfang September
2005 zurückgewiesen. Das Urteil des EuGH
wird in einigen Monaten vorliegen.
Die EU-Kommission besteht aber natürlich weiterhin auf diese Regelungen
und
beabsichtigt den Konsumentenschutz
im Luftverkehr weiter auszubauen und
kündigte in diesem Zusammenhang zwei weitere VO-Vorschläge an:
Einerseits sollen ältere und behinderte Reisende Anspruch auf besondere
Betreuung ohne
zusätzliche Kosten haben,
andererseits sollen Reiseveranstalter ihre Kunden darüber
unterrichten, mit welcher Fluglinie sie fliegen werden - eine Folge des
Absturzes der
ägyptischen Billiglinie Flash Airlines vor einem Jahr. Ein Umstieg auf
Billigflieger mit
zweifelhaftem Ruf soll überhaupt ausgeschaltet werden.
Die fehlende
Umsetzung dieser EU-Verordnung benachteiligt nicht nur die
österreichischen KonsumentInnen, sondern
alle Personen (Flugreisende) die mit nationalen
oder internationalen Luftfahrtunternehmen von Österreich abzufliegen
beabsichtigen.
Kritikpunkte im einzelnen:
• Konkret nicht umgesetzt wurden in Österreich Art
14 (Verpflichtung zur Information
der Fluggäste über ihre Rechte), wonach beim Abfertigungsschalter Flugreisende
mit
folgendem Wortlaut bereits informiert werden müssen:
„ Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug
annulliert wird
oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am
Abfertigungsschalter
oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte,
insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen."
•
Konkret ist auch
nicht geregelt (Gesetz oder Verordnung) wer in Österreich die
benannte Stelle ist, die für die
Durchsetzung dieser Verordnung zuständig ist und die
notwendigen Maßnahmen ergreift, um diese europäischen Fluggastrechte
sicherzustellen. Angeblich ist es eine Stelle im Verkehrsministerium, der
Öffentlichkeit wurde dies aber noch nie bekannt gegeben, diese Behörde auch
noch
nie beworben.
•
Überhaupt nicht geregelt sind die Sanktionen nach Art 16 Abs. 3 dieser
Verordnung:
„Die von
den Mitgliedsstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten
Sanktionen
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."
•
Dies bedeutet
unter anderem, dass Verstöße gegen diese unmittelbar geltende EU-
Verordnung durch die zuständigen
österreichische Behörden nicht geahndet und auch
nicht bestraft werden können. Die nationalen wie internationalen
Airlines
(Luftfahrtunternehmen) in Österreichs Flughäfen lachen damit Behörden aber auch
geschädigte KonsumentInnen (Flugreisende)
aus!
Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachfolgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, dem
Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, durch die die
EU-Verordnung
über die Fluggastrechte (VO/EG) Nr.
261/2004) in Österreich vollständig umgesetzt wird,
durch die u.a. die Information der Flugreisenden sichergestellt, die
zuständige Behörde
festgelegt und entsprechende Sanktionen für Verstöße normiert werden.
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss