694/A und Zu 694/A XXII. GP
Eingebracht am 21.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag und Verlangen
ZU 694/A-XXII.GP-NR
Da der gegenständliche
Selbständige Antrag gemäß § 99 Abs. 2 GOG durch
mindestens 20 Abgeordnete unterstützt wurde, ist die Gebarungsüberprüfung durch
den Rechnungshof auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen. Das
Verlangen wird daher gemäß §99 Abs. 5 GOG dem Präsidenten des
Rechnungshofes mitgeteilt werden.
V E R L A N G E N
der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Cap, Dr. Kräuter
und GenossInnen
auf Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof gemäss §
99
Abs. 2 GOG
betreffend Europpass-Kauf
Die unterzeichneten Abgeordneten verlangen gemäß § 99 Abs.
2 GOG, dass
der
Rechnungshof die Gebarung des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation
und Technologie sowie aller anderen damit befassten Ressorts
und
Dienststellen sowie der ASFINAG, hinsichtlich des Vorganges
Ankauf der Gesellschaftsanteile der Autostrade S.p.a. an der Europpass
LKW-
Mautsystem GmbH durch die ASFINAG, unter besonderer Berücksichtigung
des tatsächlichen Inhaltes des abgeschlossenen Kauf- bzw. Übernahme-
vertrages, der tatsächlichen Zahlungen und Ausschüttungen an die
Autostrade sowohl durch die ASFINAG als auch durch die Europpass LKW-
Mautsystem GmbH, der Haftungsübernahmen durch die Republik Österreich
und der Vereinbarungen über Auslandsengagements der ASFINAG in
Kooperation mit der Autostrade, überprüfe.
Begründung:
Die Autobahngesellschaft ASFINAG kaufte Ende August die
Autostrade-
Anteile
an der Europpass für die Summe von 208 Millionen Euro.
Unberücksichtigt
bei diesen kolportierten Kosten blieb die Frage, in welcher
Höhe
Gewinnausschüttungen aus der Europpass an die Autostrade für das
abgeschlossene
Geschäftsjahr 2004 erfolgten und in welcher Höhe Schulden
der
Europpass durch die ASFINAG übernommen wurden. Wesentlich für die
tatsächliche
Höhe der Übernahmekosten ist auch die Zahlung von
sogenannten
Betreibervergütungen an die Autostrade bzw. in welcher Höhe
diese
Betreibervergütungen an die Europpass von der Autostrade als
Gesellschafter
entnommen wurden. Es sind daher die Gesamtentnahmen
der Autostrade seit Inbetriebnahme der Europpass bis zum
Kauf dieser
Gesellschaft
durch die ASFINAG erhebungsbedürftig.
Die
Vertragskonstruktion der Übernahme, die weitgehend unbekannt blieb,
beinhaltet eine Vereinbarung, wonach in den
osteuropäischen
Nachbarstaaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien die
ASFINAG nur gemeinsam mit der Autostrade an
Ausschreibungen
teilnehmen kann und ein aus einer
Beauftragung resultierender Gewinn zu
teilen ist. Diesbezüglich ist sowohl
diese vertraglich vereinbarte
Zwangspartnerschaft als auch die gleichzeitige Staatshaftung der
Republik
Österreich für ASFINAG-Projekte im Ausland
hinsichtlich möglicher
Nachteile für die Republik zu überprüfen.
Vor
allem der Umstand, dass die Autostrade gemeinsam mit einem
Technologiepartner ein Konkurrenzsystem
anbieten will („Der Standard"
31.8.2005, Seite 15) läßt die
vereinbarte Zwangspartnerschaft als sehr
nachteilig für die Republik und den
Steuerzahler erscheinen.
Behauptete Synergieeffekte sind nicht nachvollziehbar.
Vor dem Hintergrund
der Laufzeit der momentan aufrechten Vorstands-
verträge bis
September 2005 ist eine Rechnungshofprüfung dieses
Vorganges unumgänglich.