694/A und Zu 694/A XXII. GP

Eingebracht am 21.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag und Verlangen

 

 

ZU 694/A-XXII.GP-NR

Da der gegenständliche Selbständige Antrag gemäß § 99 Abs. 2 GOG durch
mindestens 20 Abgeordnete unterstützt wurde, ist die Gebarungsüberprüfung durch
den Rechnungshof auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen. Das
Verlangen wird daher gemäß §99 Abs. 5 GOG dem Präsidenten des
Rechnungshofes mitgeteilt werden.


V E R L A N G E N

der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Cap, Dr. Kräuter

und GenossInnen

auf Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof gemäss § 99

Abs. 2 GOG

betreffend Europpass-Kauf

Die unterzeichneten Abgeordneten verlangen gemäß § 99 Abs. 2 GOG, dass
der Rechnungshof die Gebarung des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie sowie aller anderen damit befassten Ressorts
und Dienststellen sowie der ASFINAG, hinsichtlich des Vorganges
Ankauf der Gesellschaftsanteile der Autostrade S.p.a. an der Europpass LKW-
Mautsystem GmbH durch die ASFINAG, unter besonderer Berücksichtigung
des tatsächlichen Inhaltes des abgeschlossenen Kauf- bzw. Übernahme-
vertrages, der tatsächlichen Zahlungen und Ausschüttungen an die
Autostrade sowohl durch die ASFINAG als auch durch die Europpass LKW-
Mautsystem GmbH, der Haftungsübernahmen durch die Republik Österreich
und der Vereinbarungen über Auslandsengagements der ASFINAG in
Kooperation mit der Autostrade,
überprüfe.

Begründung:

Die Autobahngesellschaft ASFINAG kaufte Ende August die Autostrade-
Anteile an der Europpass für die Summe von 208 Millionen Euro.
Unberücksichtigt bei diesen kolportierten Kosten blieb die Frage, in welcher
Höhe Gewinnausschüttungen aus der Europpass an die Autostrade für das
abgeschlossene Geschäftsjahr 2004 erfolgten und in welcher Höhe Schulden
der Europpass durch die ASFINAG übernommen wurden. Wesentlich für die
tatsächliche Höhe der Übernahmekosten ist auch die Zahlung von
sogenannten Betreibervergütungen an die Autostrade bzw. in welcher Höhe
diese Betreibervergütungen an die Europpass von der Autostrade als
Gesellschafter entnommen wurden. Es sind daher die Gesamtentnahmen


der Autostrade seit Inbetriebnahme der Europpass bis zum Kauf dieser
Gesellschaft durch die ASFINAG erhebungsbedürftig.

Die Vertragskonstruktion der Übernahme, die weitgehend unbekannt blieb,
beinhaltet eine Vereinbarung, wonach in den osteuropäischen
Nachbarstaaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien die
ASFINAG nur gemeinsam mit der Autostrade an Ausschreibungen
teilnehmen kann und ein aus einer Beauftragung resultierender Gewinn zu
teilen ist. Diesbezüglich ist sowohl diese vertraglich vereinbarte
Zwangspartnerschaft als auch die gleichzeitige Staatshaftung der Republik
Österreich für ASFINAG-Projekte im Ausland hinsichtlich möglicher
Nachteile für die Republik zu überprüfen.

Vor allem der Umstand, dass die Autostrade gemeinsam mit einem
Technologiepartner ein Konkurrenzsystem anbieten will („Der Standard"
31.8.2005, Seite 15) läßt die vereinbarte Zwangspartnerschaft als sehr
nachteilig für die Republik und den Steuerzahler erscheinen.
Behauptete Synergieeffekte sind nicht nachvollziehbar.

Vor dem Hintergrund der Laufzeit der momentan aufrechten Vorstands-
verträge bis September 2005 ist eine Rechnungshofprüfung dieses
Vorganges unumgänglich.