695/A XXII. GP

Eingebracht am 21.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Karlheinz Kopf, Josef Bucher Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2005, wird wie folgt geändert:

l.§ 112 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen."

2. Im § 337 lautet der Klammerausdruck:

„(in den §§ 53, 112 Abs. 3, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355)".

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 2005, G4/05-6, den dritten Satz des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten hiedurch nicht wieder in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben, weil die darin angeordnete Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Abänderung der Öffnungszeiten für Gastgartenbetriebe im Verordnungsweg dem Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG zuwiderläuft und die fehlende Bezeichnung der in der aufgehobenen Bestimmung geregelten Verwaltungsaufgabe als eine des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG die gesamte Regelung verfassungswidrig macht.

Die durch das genannte Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des § 112 Abs. 3 dritter Satz GewO 1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 hat zur Folge, dass die auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Gastgarten- Verordnungen der Landeshauptmänner außer Kraft treten (hinsichtlich der den Anlaßfall bildenden steiermärkischen Gastgarten-Verordnung ist diese Rechtsfolge bereits mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt II eingetreten).

Es besteht sohin Handlungsbedarf zur Schaffung einer dem genannten Erkenntnis des VfGH entsprechenden neuen Rechtsgrundlage zur Abänderung der Öffnungszeiten für Gastgartenbetriebe. Dies geschieht in der Weise, dass entsprechend der vom VfGH in seinem Erkenntnis G4/05-6 kundgebenden Rechtsansicht der Landeshauptmann als Verordnungsgeber durch die Gemeinde ersetzt wird. Weiters ist dem Gebot des Art. 118 Abs.   2  letzter  Satz zu  entsprechen,  wonach Angelegenheiten  des  eigenen Wirkungsbereiches  in  den

entsprechenden Materiengesetzen ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind. Ansonsten sind in diesem

Zusammenhang keine Änderungen der geltenden Rechtslage beabsichtigt.