700/A XXII. GP

Eingebracht am 28.09.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Gerhard Steier

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 35 Abs. 4 lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34

weiterzuleiten und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“.

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss

Begründung:

 

 

Die Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme im Abfallwirtschaftsbereich beinhaltet die Erstellung von Gutachten nach jeder Änderung der Tarife, auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34 (sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde) bzw. spätestens alle drei Jahre.

 

Das letzte Gutachten zum ARA-System wurde im Mai 2005 fertig gestellt und hat rund 600.000 € gekostet. Es wurde zwar offensichtlich an die Mitglieder des Beirats gemäß § 34 AWG weitergeleitet; an eine darüber hinausgehende Publikation für einen breiteren Interessentenkreis ist aber mit dem Hinweis auf Daten, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, nicht gedacht.

 

Somit wird für die interessierte Öffentlichkeit nicht transparent, ob die vom monopolartigen ARA-System geforderten Grundsätze und Kriterien eingehalten werden. Es lässt sich außerdem nicht feststellen ob erkanntes Fehlverhalten in der Folge umgehend beseitigt wurde.

 

Dadurch erscheint das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen (§ 4 Abs. 1 UIG) eingeschränkt. Demgemäß soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft derartige Gutachten künftig in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich macht.