700/A XXII. GP
Eingebracht am 28.09.2005
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Antrag
der
Abgeordneten Gerhard Steier
und
GenossInnen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 155/2004, wird wie folgt geändert:
§
35 Abs. 4 lautet:
„Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34
weiterzuleiten
und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“.
Gemäß
§ 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb
von drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag:
Umweltausschuss
Begründung:
Die
Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme im
Abfallwirtschaftsbereich beinhaltet die Erstellung von Gutachten nach jeder
Änderung der Tarife, auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34 (sofern
das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor
mehr als 18 Monate erstellt wurde) bzw. spätestens alle drei Jahre.
Das
letzte Gutachten zum ARA-System wurde im Mai 2005 fertig gestellt und hat rund
600.000 € gekostet. Es wurde zwar offensichtlich an die Mitglieder des Beirats
gemäß § 34 AWG weitergeleitet; an eine darüber hinausgehende Publikation für
einen breiteren Interessentenkreis ist aber mit dem Hinweis auf Daten, die
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, nicht gedacht.
Somit
wird für die interessierte Öffentlichkeit nicht transparent, ob die vom
monopolartigen ARA-System geforderten Grundsätze und Kriterien eingehalten
werden. Es lässt sich außerdem nicht feststellen ob erkanntes Fehlverhalten in
der Folge umgehend beseitigt wurde.
Dadurch
erscheint das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen (§ 4 Abs. 1 UIG)
eingeschränkt. Demgemäß soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft derartige Gutachten künftig in geeigneter Weise der
Öffentlichkeit zugänglich macht.