704/A und Zu 704/A XXII. GP

Eingebracht am 28.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits und KollegInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2005)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2005)

Das Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I.
Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

1.    § 6 Z 3 entfällt.

2.    § 25 entfällt.

3.    §10 Abs. 4 Z2 lautet:

„2. bei einem Fremden oder den Nachkommen in gerader Linie eines Fremden, der vor dem 9. Mai
1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals
deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden
des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines
Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit
Grund zu befürchten hatte."

4. § 58c wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Nachkommen in gerader Linie eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn sie der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf
dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigen, dass ein Vorfahre in gerader Linie sich als Staatsbürger vor
dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder
der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen
seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche
zu befürchten hatte."

5.§53 Z6 entfällt.

 

 

Begründung:

Zu Z 1 (§ 6 Z 3 StbG):

Nach § 6 Z 3 StbG war bisher vorgesehen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft auch durch den
Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professorIn erworben wurde. Den Hintergrund für diese
Regelung bildete der Umstand, dass nur österreichische Staatsbürgerinnen pragmatisierte Beamtinnen
werden konnten. Sollte daher ein/e Staatsbürgerin eines anderen Staates an einer österreichischen
Universität oder Hochschule als Professorin unterrichten, war hierzu der Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft notwendig.

Nachdem die Pragmatisierung von Universitäts(Hochschul)professorInnen mittlerweile nicht mehr
vorgesehen ist, ist diese staatsbürgerschaftsrechtliche Besonderheit obsolet und hat dementsprechend
zu entfallen.

Zu Z 2 (§ 25 StbG):

Diese Verfassungsbestimmung ist im Lichte der Ausführungen zu Z 1 ebenfalls obsolet.

Zu Z 3 und Z 4 (§§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1a StbG):

Nach § 58c Abs. 1 StbG haben Personen, die schriftlich anzeigen, dass sie als österreichische
Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland geflohen sind, um der Verfolgung durch Organe der
NSDAP oder der Behörden des „Dritten Reiches" zu entgehen, einen Rechtsanspruch auf die
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern sie die Kriterien des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6
und 8 StbG erfüllen.

Daneben liegt es nach § 10 Abs 1 StbG im Ermessen der zuständigen Behörden, einer Person die
österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sie die Kriterien des § 10 Abs 1 Z 1 bis 8 erfüllt.
Eines dieser für die Ermessensentscheidung nach § 10 Abs 1 StbG relevanten Kriterien ist dabei
gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StbG das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet über eine
ununterbrochene Dauer von mindestens 10 Jahren. Unter bestimmten Umständen kann gemäß § 10
Abs 4 StbG vom Vorliegen dieses Erfordernisses abgesehen werden.

So kann nach § 10 Abs 4 Z 2 StbG ein solches Absehen erfolgen, wenn es sich bei der die
österreichische Staatsbürgerschaft anstrebenden Person um eine Person handelt, die vor dem 9. Mai
1945 Staatsangehörige einer der Staaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder
staatenlos war, ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und vor Kriegsende ins Ausland geflohen
ist, um der Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des „Dritten Reiches" zu
entgehen.

Sowohl die Formulierung des § 58c Abs 1 StbG als auch jene des § 10 Abs 4 Z 2 StbG bezieht sich
jedoch nicht auf Nachkommen jener Österreicherinnen und Österreicher, die vor dem 9. Mai 1945
aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungen ins Ausland zu flüchten gezwungen waren und
möglicherweise jahrelang unter anderem aus staatsbürgerschaftsrechtlicher Sicht „Strandgut" gewesen
sind.

Beide Rechtsvorschriften können angesichts der historischen Ereignisse und der daraus resultierenden
Verantwortung der Republik Österreich in ihren geltenden beschränkten Fassungen nicht
aufrechterhalten werden und bedürfen einer Ergänzung dahingehend, dass der Personenkreis, dem ein
Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumt wird bzw. bei welchem
Erleichterungen bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft möglich sind, erweitert werden muss. Die
bereits seit der Einführung der geltenden Fassungen der §§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 StbG
bestehende Notwendigkeit einer solchen Erweiterung tritt im Gedenkjahr 2005 besonders deutlich zu
Tage.

Die §§10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 StbG werden daher dahingehend ergänzt, dass die Nachkommen
in gerader Linie von Österreicherinnen und Österreichern, die vor dem Ende des 2. Weltkrieges
aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungen ins Ausland zu flüchten gezwungen waren, in den
Personenkreis   der   genannten   Vorschriften   miteinbezogen   werden   und   ihnen   dadurch   ein


Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumt wird bzw. im Falle einer
Ermessensentscheidung Erleichterungen bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft ermöglicht werden.

Zu Z 5 (§ 53 Z 6 StbG):

Auch diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Z 1 obsolet.

Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG (BGBl 1988/685).
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Innenausschuss zuzuweisen.