704/A und Zu 704/A XXII. GP
Eingebracht am 28.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
Der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits und KollegInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz
2005)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem
das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz
2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem
das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2005)
Das Staatsbürgerschaftsgesetz,
BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I.
Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1.
§ 6 Z 3 entfällt.
2.
§ 25 entfällt.
3.
§10 Abs. 4 Z2 lautet:
„2. bei einem Fremden
oder den Nachkommen in gerader Linie eines Fremden, der vor dem 9. Mai
1945 die
Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen
österreichisch-ungarischen
Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte
und sich damals
deshalb in das Ausland begeben hat, weil er
Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden
des Dritten Reiches mit Grund zu
befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines
Einsatzes für die demokratische Republik
Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit
Grund zu befürchten hatte."
4. § 58c wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Nachkommen in
gerader Linie eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn sie der Behörde (§ 39)
unter Bezugnahme auf
dieses
Bundesgesetz schriftlich anzeigen, dass ein Vorfahre in gerader Linie sich als
Staatsbürger vor
dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben hat,
weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder
der Behörden des Dritten Reiches mit
Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen
seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen
ausgesetzt war oder solche
zu befürchten hatte."
5.§53 Z6 entfällt.
Begründung:
Zu Z 1 (§ 6 Z 3 StbG):
Nach § 6 Z 3 StbG
war bisher vorgesehen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft auch durch
den
Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professorIn erworben wurde. Den
Hintergrund für diese
Regelung bildete der Umstand, dass nur österreichische
Staatsbürgerinnen pragmatisierte Beamtinnen
werden konnten.
Sollte daher ein/e Staatsbürgerin eines anderen Staates an einer
österreichischen
Universität oder Hochschule als Professorin unterrichten, war hierzu der Erwerb
der österreichischen
Staatsbürgerschaft notwendig.
Nachdem die Pragmatisierung von
Universitäts(Hochschul)professorInnen mittlerweile nicht mehr
vorgesehen ist, ist diese staatsbürgerschaftsrechtliche Besonderheit obsolet
und hat dementsprechend
zu entfallen.
Zu Z 2 (§ 25 StbG):
Diese Verfassungsbestimmung ist im Lichte der Ausführungen zu Z 1 ebenfalls obsolet.
Zu Z 3 und Z 4 (§§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1a StbG):
Nach § 58c Abs. 1
StbG haben Personen, die schriftlich anzeigen, dass sie als österreichische
Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland geflohen sind, um der
Verfolgung durch Organe der
NSDAP oder der Behörden des „Dritten Reiches" zu entgehen, einen
Rechtsanspruch auf die
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern sie die
Kriterien des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6
und 8 StbG erfüllen.
Daneben liegt es
nach § 10 Abs 1 StbG im Ermessen der zuständigen Behörden, einer Person die
österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sie die Kriterien des §
10 Abs 1 Z 1 bis 8 erfüllt.
Eines dieser für die Ermessensentscheidung nach § 10 Abs 1 StbG
relevanten Kriterien ist dabei
gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StbG das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im
Bundesgebiet über eine
ununterbrochene Dauer von mindestens 10 Jahren. Unter bestimmten Umständen kann
gemäß § 10
Abs 4 StbG vom
Vorliegen dieses Erfordernisses abgesehen werden.
So kann nach § 10 Abs
4 Z 2 StbG ein solches Absehen erfolgen, wenn es sich bei der die
österreichische
Staatsbürgerschaft anstrebenden Person um eine Person handelt, die vor dem 9.
Mai
1945 Staatsangehörige einer der Staaten der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie oder
staatenlos war, ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und vor Kriegsende
ins Ausland geflohen
ist, um der Verfolgung durch Organe der NSDAP
oder der Behörden des „Dritten Reiches" zu
entgehen.
Sowohl die
Formulierung des § 58c Abs 1 StbG als auch jene des § 10 Abs 4 Z 2 StbG bezieht
sich
jedoch nicht auf
Nachkommen jener Österreicherinnen und Österreicher, die vor dem 9. Mai 1945
aufgrund nationalsozialistischer
Verfolgungen ins Ausland zu flüchten gezwungen waren und
möglicherweise jahrelang unter
anderem aus staatsbürgerschaftsrechtlicher Sicht „Strandgut" gewesen
sind.
Beide
Rechtsvorschriften können angesichts der historischen Ereignisse und der daraus
resultierenden
Verantwortung der Republik Österreich in ihren geltenden beschränkten
Fassungen nicht
aufrechterhalten werden und bedürfen einer Ergänzung dahingehend, dass
der Personenkreis, dem ein
Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumt wird
bzw. bei welchem
Erleichterungen
bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft möglich sind, erweitert werden muss.
Die
bereits seit der Einführung der geltenden
Fassungen der §§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 StbG
bestehende Notwendigkeit einer solchen Erweiterung tritt im Gedenkjahr
2005 besonders deutlich zu
Tage.
Die §§10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 StbG
werden daher dahingehend ergänzt, dass die Nachkommen
in gerader Linie von Österreicherinnen und
Österreichern, die vor dem Ende des 2. Weltkrieges
aufgrund nationalsozialistischer
Verfolgungen ins Ausland zu flüchten gezwungen waren, in den
Personenkreis der genannten
Vorschriften
miteinbezogen
werden und ihnen dadurch
ein
Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft
eingeräumt wird bzw. im Falle einer
Ermessensentscheidung Erleichterungen bei der Verleihung der
Staatsbürgerschaft ermöglicht werden.
Zu Z 5 (§ 53 Z 6 StbG):
Auch diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Z 1 obsolet.
Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich
auf Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG (BGBl 1988/685).
In formeller
Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Innenausschuss zuzuweisen.