705/A XXII. GP
Eingebracht am 28.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Marianne Hagenhofer
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird - Änderung der Besteuerung
von Bezugsnachzahlungen im Insolvenzverfahren
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das
Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 35/2005, wird wie
folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 wird als 4. Satz eingefügt:
„Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr
als zugeflossen, für das der Anspruch
besteht."
2. In § 69 Abs. 6 EStG 1988 wird als 2. Satz eingefügt:
„Im Falle von Nachzahlungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist der
Lohnzettel innerhalb eines Monats nach
Auszahlung auszustellen und an das
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln."
3. In § 124b wird folgende Z 121 angefügt:
„121. § 19 Abs. 1 und § 69 Abs. 6 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl xxx/2005 sind anzuwenden,
wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig
für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 2005 enden."
Begründung:
Seit 2001 werden
Nachzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (ausgenommen Abfertigungen,
Abfindungen, Pensionsabfindungen und Sozialplanbezüge) wie folgt besteuert: Es
wird ein Fünftel dieser
Nachzahlungen steuerfrei belassen (damit soll berücksichtigt werden, dass es in
dieser
Steuerberechnungsmethode andere steuerfreie
oder steuerbegünstigte Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld!)
nicht gibt.) Vom verbleibenden Betrag werden dann vorläufig 15 Prozent
Lohnsteuer abgezogen.
Die endgültige
Lohnsteuerbelastung ergibt sich allerdings erst im Nachhinein, wenn die
verbleibenden 80
Prozent der Nachzahlungen aus dem
Insolvenzverfahren mit dem anderen im Veranlagungszeitraum bezogenen
Einkommen (z. B. vom neuen Dienstgeber) zusammen veranlagt werden (Es
liegt ein
Pflichtveranlagungstatbestand vor, der nicht umgangen werden kann).
Dies führt oft zu großen Härten mit Steuernachzahlungen durch eine
nicht erwünschte Progressionswirkung,
Jahre nach der Insolvenz des seinerzeitigen Dienstgebers. Das steuerfreie
Ausscheiden eines Fünftels dieser
Nachzahlungen reicht nicht aus,
eine unerwünschte Progressionswirkung hintan zu halten.
Beispiel: Die
Insolvenz erfolgte im Jahr 2003 und die Auszahlung der ausstehenden Bezüge
durch den
Insolvenzausfallgeld-Fonds erfolgt Monate später im Frühjahr 2004. Der
betroffene Arbeitnehmer/-in findet im
Jänner 2004 eine neue Arbeitsstelle. Er/sie
beantragt für das Kalenderjahr 2004 keine Arbeitnehmerveranlagung
und wird im September 2005 vom Finanzamt - gemäß Rechtslage -
aufgefordert, eine Steuererklärung
abzugeben. Der Steuerbescheid ergeht im
November 2005 und sieht eine Steuernachzahlung von 1.500 Euro vor.
(Dies ist nur die Nachzahlung die der betroffene ArbeitnehmerIn selbst
direkt ans Finanzamt zu leisten hat.
Verglichen mit der Rechtslage bis 2000 ist die Steuerbelastung noch höher.)
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß