705/A XXII. GP

Eingebracht am 28.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Marianne Hagenhofer

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird - Änderung der Besteuerung

von Bezugsnachzahlungen im Insolvenzverfahren

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005, wird wie
folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird als 4. Satz eingefügt:

„Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch
besteht."

2. In § 69 Abs. 6 EStG 1988 wird als 2. Satz eingefügt:

„Im Falle von Nachzahlungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist der Lohnzettel innerhalb eines Monats nach
Auszahlung auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln."

3. In § 124b wird folgende Z 121 angefügt:

„121. § 19 Abs. 1 und § 69 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl xxx/2005 sind anzuwenden,
wenn

 die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006


die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden."

Begründung:

Seit 2001 werden Nachzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (ausgenommen Abfertigungen,
Abfindungen, Pensionsabfindungen und Sozialplanbezüge) wie folgt besteuert: Es wird ein Fünftel dieser
Nachzahlungen steuerfrei belassen (damit soll berücksichtigt werden, dass es in dieser
Steuerberechnungsmethode andere steuerfreie oder steuerbegünstigte Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld!)
nicht gibt.) Vom verbleibenden Betrag werden dann vorläufig 15 Prozent Lohnsteuer abgezogen.

Die endgültige Lohnsteuerbelastung ergibt sich allerdings erst im Nachhinein, wenn die verbleibenden 80
Prozent der Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren mit dem anderen im Veranlagungszeitraum bezogenen
Einkommen (z. B. vom neuen Dienstgeber) zusammen veranlagt werden (Es liegt ein
Pflichtveranlagungstatbestand vor, der nicht umgangen werden kann).

Dies führt oft zu großen Härten mit Steuernachzahlungen durch eine nicht erwünschte Progressionswirkung,
Jahre nach der Insolvenz des seinerzeitigen Dienstgebers. Das steuerfreie Ausscheiden eines Fünftels dieser
Nachzahlungen reicht nicht aus, eine unerwünschte Progressionswirkung hintan zu halten.

Beispiel: Die Insolvenz erfolgte im Jahr 2003 und die Auszahlung der ausstehenden Bezüge durch den
Insolvenzausfallgeld-Fonds erfolgt Monate später im Frühjahr 2004. Der betroffene Arbeitnehmer/-in findet im
Jänner 2004 eine neue Arbeitsstelle. Er/sie beantragt für das Kalenderjahr 2004 keine Arbeitnehmerveranlagung
und wird im September 2005 vom Finanzamt - gemäß Rechtslage - aufgefordert, eine Steuererklärung
abzugeben. Der Steuerbescheid ergeht im November 2005 und sieht eine Steuernachzahlung von 1.500 Euro vor.
(Dies ist nur die Nachzahlung die der betroffene ArbeitnehmerIn selbst direkt ans Finanzamt zu leisten hat.
Verglichen mit der Rechtslage bis 2000 ist die Steuerbelastung noch höher.)

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß