708/A XXII. GP

Eingebracht am 28.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz2005)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz2005)

Das Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I. Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Z 3 entfällt.

2.       § 25 entfällt.

3.§ 10 Abs. 4 Z2 lautet:

„2. bei einem Fremden oder den Nachkommen in gerader Linie eines Fremden, der vor dem
9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im
Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung
durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten
hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik
Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte."

4.  § 58c wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Nachkommen in gerader Linie eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn sie der Behörde (§ 39) unter
Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigen, dass ein Vorfahre in gerader
Linie sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben hat, weil er
Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund
zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die
demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten
hatte."

5.  § 53 Z 6 entfällt.


 

Begründung:

Zu Z1 (§ 6 Z 3 StbG):

Nach § 6 Z 3 StbG war bisher vorgesehen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft auch
durch den Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professorln erworben wurde. Den
Hintergrund für diese Regelung bildete der Umstand, dass nur österreichische
Staatsbürgerinnen pragmatisierte Beamtinnen werden konnten. Sollte daher ein/e
Staatsbürgerin eines anderen Staates an einer österreichischen Universität oder Hochschule
als Professorin unterrichten, war hierzu der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
notwendig.

Nachdem die Pragmatisierung von Universitäts(Hochschul)professorlnnen mittlerweile nicht
mehr vorgesehen ist, ist diese staatsbürgerschaftsrechtliche Besonderheit obsolet und hat
dementsprechend zu entfallen.

Zu Z 2 (§ 25 StbG):

Diese Verfassungsbestimmung ist im Lichte der Ausführungen zu Z 1 ebenfalls obsolet.

Zu Z 3 und Z 4 (§§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1a StbG):

Nach § 58c Abs. 1 StbG haben Personen, die schriftlich anzeigen, dass sie als
österreichische Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland geflohen sind, um der
Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des „Dritten Reiches" zu entgehen,
einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern sie
die Kriterien des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG erfüllen.

Daneben liegt es nach § 10 Abs 1 StbG im Ermessen der zuständigen Behörden, einer
Person die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sie die Kriterien des
§10 Abs 1 Z1 bis 8 erfüllt.

Eines dieser für die Ermessensentscheidung nach § 10 Abs 1 StbG relevanten Kriterien ist
dabei gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StbG das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet
über eine ununterbrochene Dauer von mindestens 10 Jahren. Unter bestimmten Umständen
kann gemäß § 10 Abs 4 StbG vom Vorliegen dieses Erfordernisses abgesehen werden.

So kann nach § 10 Abs 4 Z 2 StbG ein solches Absehen erfolgen, wenn es sich bei der die
österreichische Staatsbürgerschaft anstrebenden Person um eine Person handelt, die vor
dem 9. Mai 1945 Staatsangehörige einer der Staaten der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie oder staatenlos war, ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und
vor Kriegsende ins Ausland geflohen ist, um der Verfolgung durch Organe der NSDAP oder
der Behörden des „Dritten Reiches" zu entgehen.

Sowohl die Formulierung des § 58c Abs 1 StbG als auch jene des § 10 Abs 4 Z 2 StbG
bezieht sich jedoch nicht auf Nachkommen jener Österreicherinnen und Österreicher, die vor
dem 9. Mai 1945 aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungen ins Ausland zu flüchten
gezwungen waren und möglicherweise jahrelang unter anderem aus
staatsbürgerschaftsrechtlicher Sicht „Strandgut" gewesen sind.

Beide Rechtsvorschriften können angesichts der historischen Ereignisse und der daraus
resultierenden Verantwortung der Republik Österreich in ihren geltenden beschränkten
Fassungen nicht aufrechterhalten werden und bedürfen einer Ergänzung dahingehend, dass
der Personenkreis, dem ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft
eingeräumt wird bzw. bei welchem Erleichterungen bei der Verleihung der
Staatsbürgerschaft möglich sind, erweitert werden muss. Die bereits seit der Einführung der
geltenden Fassungen der §§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 StbG bestehende Notwendigkeit
einer solchen Erweiterung tritt im Gedenkjahr 2005 besonders deutlich zu Tage.

Die §§10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 StbG werden daher dahingehend ergänzt, dass die
Nachkommen in gerader Linie von Österreicherinnen und Österreichern, die vor dem Ende


des 2. Weltkrieges aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungen ins Ausland zu flüchten
gezwungen waren, in den Personenkreis der genannten Vorschriften miteinbezogen werden
und ihnen dadurch ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft
eingeräumt wird bzw. im Falle einer Ermessensentscheidung Erleichterungen bei der
Verleihung der Staatsbürgerschaft ermöglicht werden.

Zu Z 5 (§ 53 Z 6 StbG):

Auch diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Z 1 obsolet.

Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG
(BGBl 1988/685).

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Innenausschuss zuzuweisen.