708/A XXII. GP
Eingebracht am 28.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz2005)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem
das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz
2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit
dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz2005)
Das
Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.
I. Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Z 3
entfällt.
2. § 25
entfällt.
3.§ 10 Abs. 4 Z2 lautet:
„2. bei einem Fremden oder den Nachkommen
in gerader Linie eines Fremden, der vor dem
9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen
Hauptwohnsitz im
Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb
in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung
durch Organe der NSDAP oder der
Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten
hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die
demokratische Republik
Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten
hatte."
4. § 58c wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Nachkommen in
gerader Linie eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn sie der
Behörde (§ 39) unter
Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigen, dass ein
Vorfahre in gerader
Linie sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben
hat, weil er
Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches
mit Grund
zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines
Eintretens für die
demokratische
Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten
hatte."
5. § 53 Z 6 entfällt.
Begründung:
Zu Z1 (§ 6 Z 3 StbG):
Nach § 6 Z 3 StbG
war bisher vorgesehen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft auch
durch den Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professorln erworben
wurde. Den
Hintergrund für diese Regelung bildete der Umstand, dass nur
österreichische
Staatsbürgerinnen pragmatisierte Beamtinnen werden konnten. Sollte daher
ein/e
Staatsbürgerin
eines anderen Staates an einer österreichischen Universität oder Hochschule
als Professorin unterrichten, war hierzu der Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft
notwendig.
Nachdem die Pragmatisierung von
Universitäts(Hochschul)professorlnnen mittlerweile nicht
mehr vorgesehen ist, ist diese staatsbürgerschaftsrechtliche Besonderheit
obsolet und hat
dementsprechend zu entfallen.
Zu Z 2 (§ 25 StbG):
Diese Verfassungsbestimmung ist im Lichte der Ausführungen zu Z 1 ebenfalls obsolet.
Zu Z 3 und Z 4 (§§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1a StbG):
Nach § 58c Abs. 1
StbG haben Personen, die schriftlich anzeigen, dass sie als
österreichische Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland geflohen
sind, um der
Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des „Dritten
Reiches" zu entgehen,
einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft, sofern sie
die Kriterien des
§ 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG erfüllen.
Daneben liegt es nach
§ 10 Abs 1 StbG im Ermessen der zuständigen Behörden, einer
Person die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sie die
Kriterien des
§10 Abs 1 Z1 bis 8 erfüllt.
Eines dieser für die
Ermessensentscheidung nach § 10 Abs 1 StbG relevanten Kriterien ist
dabei gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StbG das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im
Bundesgebiet
über eine
ununterbrochene Dauer von mindestens 10 Jahren. Unter bestimmten Umständen
kann gemäß § 10 Abs 4 StbG vom Vorliegen dieses Erfordernisses abgesehen
werden.
So kann nach § 10 Abs
4 Z 2 StbG ein solches Absehen erfolgen, wenn es sich bei der die
österreichische Staatsbürgerschaft anstrebenden Person um eine Person
handelt, die vor
dem 9. Mai 1945 Staatsangehörige einer der Staaten der ehemaligen
österreichisch-
ungarischen Monarchie oder staatenlos war, ihren Hauptwohnsitz im
Bundesgebiet hatte und
vor Kriegsende ins
Ausland geflohen ist, um der Verfolgung durch Organe der NSDAP oder
der Behörden des „Dritten Reiches" zu entgehen.
Sowohl die
Formulierung des § 58c Abs 1 StbG als auch jene des § 10 Abs 4 Z 2 StbG
bezieht sich
jedoch nicht auf Nachkommen jener Österreicherinnen und Österreicher, die vor
dem 9. Mai 1945 aufgrund
nationalsozialistischer Verfolgungen ins Ausland zu flüchten
gezwungen waren und möglicherweise
jahrelang unter anderem aus
staatsbürgerschaftsrechtlicher Sicht „Strandgut" gewesen sind.
Beide Rechtsvorschriften
können angesichts der historischen Ereignisse und der daraus
resultierenden Verantwortung der Republik Österreich in ihren geltenden
beschränkten
Fassungen nicht
aufrechterhalten werden und bedürfen einer Ergänzung dahingehend, dass
der Personenkreis, dem ein Rechtsanspruch
auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft
eingeräumt wird bzw. bei welchem
Erleichterungen bei der Verleihung der
Staatsbürgerschaft möglich sind, erweitert werden muss. Die bereits seit
der Einführung der
geltenden Fassungen der §§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 StbG bestehende
Notwendigkeit
einer solchen Erweiterung tritt im Gedenkjahr 2005 besonders deutlich zu Tage.
Die §§10 Abs. 4 Z
2 und 58c Abs. 1 StbG werden daher dahingehend ergänzt, dass die
Nachkommen in gerader Linie von Österreicherinnen und Österreichern, die
vor dem Ende
des 2. Weltkrieges aufgrund nationalsozialistischer
Verfolgungen ins Ausland zu flüchten
gezwungen waren,
in den Personenkreis der genannten Vorschriften miteinbezogen werden
und ihnen dadurch ein Rechtsanspruch auf die
Verleihung der Staatsbürgerschaft
eingeräumt wird bzw. im Falle einer
Ermessensentscheidung Erleichterungen bei der
Verleihung der Staatsbürgerschaft ermöglicht werden.
Zu Z 5 (§ 53 Z 6 StbG):
Auch diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Z 1 obsolet.
Der vorliegende
Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG
(BGBl 1988/685).
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Innenausschuss zuzuweisen.