710/A XXII. GP
Eingebracht am 28.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 85/2005 und durch
die Kundmachung BGBl. Nr. 72/2005, wird
wie folgt geändert:
§ 117 wird ein neuer Abs. 7 angefügt, der wie folgt lautet:
„(7) Immobilientreuhänder haben eine
Vertrauensschadens-Versicherung
abzuschließen, diese der Behörde anzuzeigen
und diese der Behörde sowie Kunden
auf Anfrage nachzuweisen."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf
die erste Lesung
dem Wirtschaftsausschuss
zuzuweisen.
Begründung
Der Konkursfall Peter Marterbauer hat nicht nur die Immobilienbranche
schockiert. Viele
Haus- und
Wohnungseigentümerinnen sowie MieterInnen und GeschäftspartnerInnen
mussten um ihre
Betriebskostenzahlungen, um Gelder in den Instandhaltungsfonds
sowie um die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen zittern. Mit Kunden- bzw.
Treuhandgelder
hat Peter Marterbauer seinen aufwendigen Lebensstil in den letzten
Jahren finanziert. Auf über 3 Mio. Euro
belief sich Anfang September der Schuldenstand
nach Angaben des Masseverwalters. Über einen Härtefonds - an dem sich
u.a. das
Land Salzburg sowie der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
beteiligt haben - wurde versucht, die
betroffenen MieterInnen,
Wohnungseigentümerinnen sowie Professionistlnnen schadlos zu stellen. Es
kam zu
einer raschen unbürokratischen Soforthilfe. Die Stadt Salzburg verzichtete bei
Betroffenen überdies auf die Zahlung
ausstehender Gebühren.
Im Zusammenhang
mit diesem Konkurs wurden auch zahlreiche Forderungen an den
Bundesgesetzgeber erhoben. Ein Vierpunkteprogramm zur Sicherung von
Kundengelder wurde vom Land Salzburg und den Interessensvertretungen
erarbeitet,
welches unter anderem auch eine
verpflichtende Vertrauensschadens-Versicherung für
Immobilientreuhänder vorsieht. Dies wurde auch vom Fachverband der Immobilien-
und
Vermögenstreuhänder gefordert.
So wurde nach
dem Marterbauer-Konkurs bei der Tagung des Fachverbandes der
Immobilien und Vermögenstreuhänder auch eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die
ein
Modell für effektive Kundensicherung ausarbeiten soll. U.A. soll diese sich
auch um die
Umsetzung der verpflichtenden Vertrauensschadens-Versicherung für Immobilien-
und
Vermögenstreuhänder kümmern. Der Obmann der Salzburger Immobilien- und
Vermögenstreuhänder Mag. Peter Genser
drückte dies in der Salzburger Wirtschaft vom
19.08.2005 wie folgt aus:
„Den Marterbauer-Konkurs
nimmt der Fachgruppenobmann auch zum Anlass, erneut
die Umsetzung der von der Branche bereits beschlossenen verpflichtenden
Vertrauensschadensversicherung zu fordern.
Genser: Was für andere Treuhandberufe
wie Rechtsanwälte oder Notare seit langem verpflichtend vorgeschrieben
ist, sollte
endlich auch für Immobilien- und Vermögenstreuhänder gesetzlich geregelt
werden.
Eine solche Versicherung würde Schäden etwa durch Veruntreuung von
Treuhandgeldern durch Firmeninhaber oder Mitarbeiterinnen abdecken. Genser
hofft
darauf, dass die Verpflichtung zu einer
derartigen Versicherung noch heuer eingeführt
wird..."
Das
ist wohl das einzig Positive, das man den Fall Peter Marterbauer abgewinnen
kann.
Die Versicherungsprämien der Immobilienunternehmen würden aber auf keinen Fall
auf
die Kunden abgewälzt werden, kündigt Genser an. Vorstellbar sei auch, dass
durch eine
Änderung der Gewerbeordnung ein
Versicherungsschutz für die Gewerbeausübung
verbindlich vorgeschrieben wird."
(Salzburger Wirtschaft
19.08.2005).
Mit einer verpflichtenden Vertrauensschadens-Versicherung werden
Zahlungen von
Mieterinnen und
Wohnungseigentümerinnen sowie von Professionistlnnen an
Immobilientreuhänder im Versicherungsfall
(z.B. Veruntreuung von Treuhandgelder)
besser abgesichert und eine Doppelzahlung durch diese weitestgehend
ausgeschlossen.