723/A XXII. GP
Eingebracht am 19.10.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.lng. Scheuch
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen
Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
den Österreichischen
Rundfunk
(ORF-Gesetz, ORF-G), geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den
Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Spartenprogramms gemäß § 9a."
2. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Sport-Spartenprogramm
§ 9a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat für ein Fernseh-Spartenprogramm im Bereich Sport zu sorgen.
(2) Für die Besorgung dieses Auftrages kann sich der
Österreichische Rundfunk einer Tochtergesellschaft,
deren Alleingesellschafter er ist, bedienen.
(3) Das Spartenprogramm ist über
Satellit zu verbreiten. § 20 Abs. 1 PrTV-G ist auf dieses Programm
anzuwenden.
(4) Auf die Veranstaltung des
Spartenprogramms finden § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 5 Abs. 1, 2
und 4 keine
Anwendung. Die Regelungen des 3. Abschnitts über Werbung und Patronanzsendungen
sind
anzuwenden."
3. § 14 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei Sportsendungen,
die aus eigenständigen Teilen bestehen, darf die Werbung nur zwischen die
eigenständigen
Teile eingefügt werden, wobei zwischen zwei aufeinander folgenden
Unterbrechungen ein
Abstand von mindestens 20 Minuten liegen muss. Bei Sportübertragungen und
Sendungen über ähnlich
strukturierte
Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur in die Pausen
eingefügt werden. Das
Unterbrechen
anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 Abs. 1 durch Werbung
(Unterbrecherwerbung) ist
unzulässig."
4.
In § 17 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „ und " im ersten Satz und im
Klammerausdruck jeweils durch „ oder " ersetzt.
5.
Dem § 49
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 3, 9a, 14 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr.
xxx/2005 treten am 1. Jänner 2006 in
Kraft."
Begründung:
Den Änderungen in § 3 und der Ergänzung in § 9a liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Insbesondere mit der Regelung in § 3 Abs. 8 wird
der öffentlich-rechtliche Versorgungsauftrag um die
Veranstaltung eines Spartenprogramms erweitert. Die inhaltlichen Kriterien
bestimmen sich nach § 9a, wobei
davon auszugehen ist, dass bis auf
vereinzelte Ausnahmen (vgl. § 9a Abs. 4) alle Bestimmungen und hierbei
insbesondere die Werberegelungen, die
schon bisher für die Programme ORF 1 und ORF 2 galten, zur
Anwendung kommen. Im Hinblick auf die
Ausgestaltung als auf den Sport beschränktes Spartenprogramm ist
weiters davon auszugehen, dass an dieses Programm nicht alle
inhaltlichen Anforderungen nach § 4 ORF-G zu
stellen sind, ohne dass es hierzu aber einer
Klarstellung bedürfte. Soweit aber dem Programmauftrag durch die
Ausstrahlung von Sportsendungen
entsprochen werden kann, finden aber auch die inhaltlichen Aufträge
Anwendung.
Mit der Änderung in § 14
wird klargestellt, dass eine Unterbrechung von Sportsendungen durch Werbung
dann möglich
ist, wenn diese Sendungen aus eigenständigen Teilen bestehen. Hierbei ist auf
den inhaltlichen und
sachlichen
Zusammenhang abzustellen, indem jeder Teil (ähnlich einer Magazinsendung) einer
thematisch
abgegrenzten
Darstellung bestimmter Vorgänge oder Geschehnisse rund um ein Sportereignis,
das auch mehrere
Sportarten umfassen kann, gewidmet
ist. Um auch dabei die Anzahl der Unterbrechungen in Grenzen zu halten
(und nicht von der Themenwahl des
Rundfunkveranstalters abhängig zu machen), wird die Einhaltung eines
Abstandes von 20 Minuten zwischen Werbeunterbrechungen vorgesehen.
Bei den eigenständigen
Teilen ist auch an die Vor- und Nachberichterstattung in Zusammenhang mit einem
bestimmten Sportereignis zu denken. Am Beispiel eines Formel 1 Rennens
erläutert bedeutet die vorgeschlagene
Regelung, dass
etwa eine Vorberichterstattung zum Rennen (d.h. eine Berichterstattung über die
Abläufe vor
dem
eigentlichen Beginn des Rennens) durch Werbung von der Übertragung des Bewerbs
selbst getrennt sein
kann und somit ebenso möglich ist,
wie eine von der Übertragung des Bewerbs durch Werbung getrennte
„Nachberichterstattung" über die
Vorkommnisse nach Ende des Bewerbs. Bei der eigentlichen
Sportübertragungen (d.h. der Übertragung des tatsächlichen Bewerbs vom
Start bis zum Ende des Wettbewerbs)
bleibt die Rechtslage insofern unverändert,
als ein Einfügen von Werbung nur in die natürlichen Pausen, wie
etwa die Halbzeitpause bei einem
Fußballspiel, möglich ist. Dieses Verständnis legt auch die Interpretative
Mitteilung der Europäischen Kommission
zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der
Bestimmungen der Fernsehrichtlinie
über die Fernsehwerbung, AB1. C 102/2 vom 28.4. 2004 hinsichtlich des
Art 11 Abs. 2 der Fernsehrichtlinie zugrunde, wenn dort ausgeführt wird,
dass es sich bei den Pausen um solche
Unterbrechungen handeln muss, „die sich
natürlich und regelmäßig unmittelbar aus der Struktur der
Veranstaltung oder des Ereignisses
ergeben". Dem entspricht auch, dass nach dem Erläuternden Bericht zum
Fernsehübereinkommen davon die Rede ist, dass die natürlichen Pausen den
objektiven Unterbrechungen der
betreffenden Sportart entsprechen.
Die Änderung in § 17 dient
der Angleichung an die Bestimmung des Art. 17 der Fernsehrichtlinie
89/552/EG in
der Fassung 97/36/EG sowie an Art. 17 des Europaratsübereinkommens zum
grenzüberschreitenden Fernsehen.
Beide Rechtsinstrumente lassen es genügen, wenn ein Patronanzhinweis nur
am Anfang oder am Ende einer Sendung ausgestrahlt wird.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht
auf eine erste Lesung dem
Verfassungsausschuss zuzuweisen.