729/A XXII. GP

Eingebracht am 16.11.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten DDr. Niederwieser

und GenossInnen

betreffend Errichtung von Pädagogischen Hochschulen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziele und Aufgaben
§ 3 Leitende Grundsätze

2. Abschnitt: Organisationsrecht

§ 4 Rechtsstellung

                                    § 5 Vertretung

                           § 6 Rechtspersönlichkeit

                                   § 7 Haushalt

                                    § 8 Satzung

                                   § 9 Aufsicht

§ 10 Verfahrensvorschriften
§ 11 Private Pädagogische Hochschulen

3. Abschnitt: Rat der Pädagogischen Hochschulen

§ 12 Einrichtung
§ 13 Aufgaben des Rates der Pädagogischen Hochschulen

§ 14 Aufsicht
§ 15 Verfahren zur Anerkennung von Studiengängen

4. Abschnitt: Leitung der Pädagogischen Hochschule

                               § 16 Leitende Organe

            § 17 Beirat der Pädagogischen Hochschule

                            § 18 Hochschulkollegium

§ 19 Rektor/Rektorin
§ 20 Vizerektoren/Vizerektorinnen


5. Abschnitt: Hochschulangehörige

§ 21 Angehörige der Pädagogischen Hochschule

§ 22 Lehr- und Forschungspersonal
§ 23 Allgemeine Hochschulbedienstete

§ 24 Frauenförderung
§ 25 Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

      6. Abschnitt: Gliederung der Pädagogischen Hochschule

§ 26 Abteilungen

§ 27 Institute

§ 28 Einrichtungen zur Schulentwicklung und zur schulpraktischen Ausbildung

§ 29 Dienstleistungseinrichtungen

§ 30 Zentrale Verwaltung

§ 31 Hochschulbibliothek

§ 32 Zentraler Informatikdienst

7. Abschnitt: Studienrecht

§ 33 Studienkommissionen

§ 34 Studierende

§ 35 Studienjahr

§ 36 Studiengänge

§ 37 Studienordnung der Studiengänge

§ 38 Prüfungsordnung der Studiengänge

§ 39 Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung

§ 40 Studiengänge der Magisterstudien

§ 41 Hochschullehrgänge

§ 42 Hochschulkurse

§ 43 Aufbaustudium

8. Abschnitt: Land- und Forstwirtschaft

             § 44. Sonderbestimmung für die Pädagogische Hochschule für das Land- und
            
Forstwirtschaftliche Bildungswesen

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 45. Gründungsregelungen
§ 46. Übergangsbestimmungen

§ 47. Strafbestimmungen

§ 48. Verfahrensvorschriften

§ 49. Vollziehung

§ 50. Inkrafttreten


1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.   (I)    Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Administration der nachstehend
genannten öffentlichen Hochschulen:

1.  Pädagogische Hochschule Kärnten in Klagenfurt,

2.              Pädagogische Hochschule Niederösterreich in Baden

3.              Pädagogische Hochschule Oberösterreich in Linz,

4.              Pädagogische Hochschule Salzburg in Salzburg,

5.              Pädagogische Hochschule Steiermark in Graz,

6.              Pädagogische Hochschule Tirol in Innsbruck,

7.              Pädagogische Hochschule Vorarlberg in Feldkirch,

8.              Pädagogische Hochschule Wien in Wien,

9.              Pädagogische Hochschule für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien.

 

(2)                Es regelt ferner die Einrichtung von Studiengängen für Bildungsberufe, insbesondere der
Studiengänge    der   Lehrer-/Lehrerinnenbildung,    sowie   von    Hochschullehrgängen   und
Hochschulkursen für pädagogische Berufe und legt deren leitende Grundsätze fest.

(3)                Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen
als private Pädagogische Hochschulen und deren Studienangebot. Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes     über     die     Akkreditierung     von     Privatuniversitäten     (Universitäts-
Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999 i.d.g.F.) bleiben unberührt.

Ziele und Aufgaben

§ 2. (I) Die Pädagogischen Hochschulen haben die Aufgabe, durch Studiengänge der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung Studierenden eine wissenschaftsfundierte und praxisorientierte
Berufsausbildung zu Lehrern und Lehrerinnen für die Primarstufe des Schulsystems
(Grundstufenpädagogik), für die Sekundarstufe I des Schulsystems (Mittelstufenpädagogik), für
Polytechnische Schulen, für die Sonderpädagogik im Bereich der Primar- und Sekundarschulen
sowie für Berufspädagogik in den Sekundarschulen des Schulsystems auf Hochschulniveau zu
vermitteln.

(2)       An der Pädagogischen Hochschule  Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und
Lehrerinnen      für     Volksschulen      (Grundstufenpädagogik)      und      für     Hauptschulen
(Mittelstufenpädagogik) gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr.
101/1959,   ein   ergänzendes   Studium   in   slowenischer   Sprache   und   ein   entsprechendes
zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.

(3)                 An einer regional für das Bundesland Burgenland zuständigen Pädagogischen Hochschule
des  Bundes   ist  für  die  Heranbildung  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  für Volksschulen
(Grundstufenpädagogik) und Hauptschulen (Mittelstufenpädagogik) gemäß § 3 und § 8 des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ein ergänzendes Studium
in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes Angebot im Bereich der
Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.


(4)       Studiengänge zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Berufspädagogik sind
jedenfalls    an   den   Pädagogischen    Hochschulen   an    den    Standorten    der   bisherigen
Berufspädagogischen Akademien einzurichten. Eine spätere Auflassung solcher bedarf der
Genehmigung des Rates der Pädagogischen Hochschulen.

(5)                 Ferner können an Pädagogischen Hochschulen zur Ausbildung in weiteren pädagogisch
relevanten Aufgabenfeldern Studiengänge für Bildungsberufe und Hochschullehrgänge für
pädagogische   Berufe   eingerichtet  werden.   Dies   betrifft  insbesondere   den   Bereich   der
Kindergartenpädagogik, der Sozialpädagogik und der Erwachsenenbildung.

(6)       Aufgabe  der  Pädagogischen  Hochschule  ist,   in  Zusammenarbeit  mit  den  regional
zuständigen Schulbehörden außerdem die Weiterbildung insbesondere ihrer Absolventen und
Absolventinnen sowie anderer in pädagogischen Berufen Tätiger in Hochschullehrgängen und
Hochschulkursen.

(7)       Pädagogische Hochschulen haben weiters die Aufgabe, einschlägige Grundlagenforschung
und angewandte Forschung und Entwicklung zu betreiben.

Leitende Grundsätze

§ 3.   (1)   Bei der Besorgung ihrer Aufgaben lassen sich die Pädagogischen Hochschulen von
folgenden Grundsätzen leiten:

1.             der Freiheit der Forschung und Lehre;

2.             der Verbindung von Wissenschaft und Praxis in ihren Studien;

3.             der Vielfalt der wissenschaftlichen Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.             der Verbindung der Lehre mit grundlegender und berufsfeldbezogener Forschung und
Entwicklung;

5.             der Mitwirkung an der Schulentwicklung durch berufsfeldbezogene wissenschaftliche
Forschung;

6.             der zeitgemäßen Professionalisierung ihrer Absolventen und Absolventinnen einschließlich
einer Befähigung zur Werterziehung;

7.             der Berücksichtigung sozial- und bildungspolitischer Anliegen in der Gesellschaft;

8.             der sozialen Chancengleichheit;

9.             der Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

10.      der besonderen Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen nach
den Grundsätzen einer inklusiven Pädagogik;

11.      dem Auf- und Ausbau internationaler Zusammenarbeit in Forschung und Lehre;

12.      der Förderung der europäischen Dimension in ihren Studien;

13.      der Lernfreiheit der Studierenden im Rahmen der Studienpläne;

14.      der Mitsprache der Studierenden, insbesondere in Studienangelegenheiten und bei der
Qualitätssicherung der Lehre;

15.      der  Berücksichtigung   der  Erfordernisse  von   besonders   begabten   und   interessierten
Studierenden;

16.      dem Zusammenwirken aller Angehörigen der Hochschule  im Sinne einer hochschulischen
Lehr- und Lernkultur;

17.      der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden.


(2)                Das   Prinzip   der   Freiheit   der   Lehre   bezieht   sich   auf   die   Durchführung   von
Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und auf deren inhaltliche und
methodische Gestaltung.

(3)       Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung regelmäßig
interne Evaluierungen vorzunehmen.

(4)                Das Studium in den Studiengängen an den öffentlichen  Pädagogischen Hochschulen ist
frei von Studiengebühren.

(5)                Die   Pädagogischen   Hochschulen   haben   hinsichtlich   der   Erfüllung   ihrer   Aufgaben
untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in-
und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen,    zu kooperieren. Die Kooperation
erstreckt sich neben der berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die
Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Studienpläne und auf die Studienangebote
sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Rahmen der
bestehenden Möglichkeiten sicherstellen. In gleicher Weise haben jedenfalls die am Ort der
Pädagogischen  Hochschule  tätigen  Universitäten  und   Fachhochschulen  im  Bereich  der
Lehrerinnen- und Lehrerbildung mit der Pädagogischen Hochschule zu kooperieren.

(6)                Die Pädagogischen Hochschulen nehmen an der internationalen Entwicklung im Bereich
Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer teil. Zur Erprobung von innovativen
Modellen können Pädagogische Hochschulen mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds der
Bundesregierung  von  den  nachstehenden Bestimmungen versuchsweise  abweichen.   Das
zuständige Regierungsmitglied hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Rates der
Pädagogischen Hochschulen einzuholen. Solche Versuche sind zeitlich auf maximal fünf Jahre
zu befristen und dem Parlament ist darüber ein jährlicher Bericht vorzulegen.

2. Abschnitt
Organisationsrecht

Rechtsstellung

§ 4.   (1)   Die in §  1 Abs.l genannten öffentlichen Hochschulen    sind Einrichtungen des
Bundes.

(2)                 (Verfassungsbestimmung)   Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen besorgen die
ihnen  gemäß   §   2  übertragenen Aufgaben  im  Rahmen  der Gesetze  und Verordnungen
weisungsfrei (autonom).

(3)                 (Verfassungsbestimmung)   Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen unterliegen der
Aufsicht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes. Sie sind verpflichtet, diesem alle für die Erfüllung des Aufsichtsrechtes und
der Auskunfts- und Untersuchungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates (Art. 52 und 53
B-VG) erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes
und der Volksanwaltschaft auch insoweit, als ihnen gem. § 6 Rechtspersönlichkeit zukommt.


Vertretung

§ 5.   Die Pädagogischen Hochschulen werden nach außen durch den Rektor/die Rektorin
vertreten.

Rechtspersönlichkeit

§ 6. (1) Den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit
zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte zu
tätigen, welche über den öffentlich-rechtlichen Bildungs- und Forschungsauftrag hinausgehen.
Dazu zählen insbesondere

1.  der Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte;

2.             die Annahme von Förderungen;

3.             der Abschluss    von Verträgen über die Durchführung    wissenschaftlicher Arbeiten im
Bereich berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung;

4.             die Organisation und Durchführung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen für
pädagogische Berufsfelder und der Weiterbildung der in pädagogischen Berufen Tätigen;

5.             die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in
Bildungsangelegenheiten.

 

(2)                Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als
dadurch der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung der in § 2 genannten Aufgaben der
Pädagogischen Hochschulen nicht beeinträchtigt wird.

(3)                Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Hochschule vom Rektor/der
Rektorin nach außen vertreten. In der Satzung ist festzulegen, welche Rechtsgeschäfte dem
Beirat zur vorherigen Genehmigung vorzulegen sind.

(4)                Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen von Abs. 1 abgeschlossen werden, findet
das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum
Bund wird nicht begründet.

(5)                Soweit die Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat
sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die
Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

(6)                Im Falle einer Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der
eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über.

(7)                Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft
den Bund keine Haftung.

Haushalt

§ 7. (1) Jede Pädagogische Hochschule in Trägerschaft des Bundes hat unter Ausweisung
von Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig
erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfs (Bedarfsberechnungen) zu
erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und


Budgetplänen zu ergänzen.

(2)                Jede Pädagogische Hochschule in Trägerschaft des Bundes hat dem für die Pädagogischen
Hochschulen   zuständigen   Mitglied   der   Bundesregierung      bis   zu   einer   von   diesem
festzusetzenden Frist jährlich den nach den Verwendungszwecken umschriebenen Personal-,
Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf (Lehre und Forschung) vorzulegen (Budgetantrag).

(3)                Der Budgetantrag der Pädagogischen Hochschule in Trägerschaft des Bundes ist vom
Rektor/der Rektorin zu erstellen und dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen.
Der Budgetantrag ist vom Beirat der jeweiligen Hochschule zu genehmigen.

 

(4)                Nach Maßgabe der gemäß Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und
Jahresvoranschlagsbeträge hat das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der
Bundesregierung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in Trägerschaft des Bundes die zur
Erfüllung    ihrer   Aufgaben    erforderlichen    Planstellen   und    Räume    sowie    die    nach
Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel
zuzuweisen (Budgetzuweisung).

(5)                Vom Rektor/von der Rektorin dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß
Abs. 4 zwischen einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom zuständigen Mitglied der
Bundesregierung   prozentuell   festzusetzenden   Rahmens   Umschichtungen   vorgenommen
werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist.

Satzung

(Verfassungsbestimmung) § 8(1) Jede Pädagogische Hochschule hat die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die
Tätigkeit ihrer Organe und der Hochschulangehörigen in einer Satzung zu erlassen.

(2)    In der Satzung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regem:

1.  die Wahl der Mitglieder der Kollegialorgane (Hochschulkollegium, Abteilungskonferenz,
Studienkommission);

2.             die Zahl der Mitglieder des Hochschulkollegiums;

3.             die Geschäftsordnung für Kollegialorgane;

4.             Richtlinien zur Vorlage von Rechtsgeschäften an den Beirat;

5.             die Festlegung der Mitgliederzahl des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

6.             Richtlinien für Frauenförderungspläne;

7.             Betriebs- und Benutzungsordnungen der Hochschuleinrichtungen;

8.             Bestimmungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Hochschule durch
Außenstehende und Festlegungen von Kostenersätzen;

9.             Richtlinien für akademische Ehrungen;

10.      die Hausordnung der Hochschule.

(3)    Die Satzung ist auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin vom Hochschulkollegium mit
Zweidrittelmehrheit   zu   beschließen   und   wird   nach   Genehmigung   durch   das   für   die
Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung wirksam.


Aufsicht

§ 9. (1) Die Hochschulorgane unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei
der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Mitglieds der
Bundesregierung, des Beirats der Hochschule und des Rektors/der Rektorin. Die Aufsicht
erstreckt sich auf:

1.  die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.              die Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben.

 

(2)       Das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung, der
Vorsitzende   des   Beirats   und   der   Rektor/die   Rektorin   sind  berechtigt,   sich   über   alle
Angelegenheiten der Hochschule zu informieren. Die Organe der Hochschule sind verpflichtet,
den Aufsichtsorganen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Hochschule zu erteilen, von
ihnen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu
lassen.

(3)       Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat mit Bescheid Entscheidungen von
Hochschulorganen aufzuheben und Aufträge zu einer Abänderung zu erteilen,  wenn die
betreffende Entscheidung:

 

1.  von einem unzuständigen Organ herrührt;

2.            unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren
Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;

3.            im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen
einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

4.            wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

5.            wegen der organisatorischen Auswirkungen die Hochschule an der Erfüllung ihrer Auflagen
hindert.

 

(4)       Die Hochschulorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des
zuständigen   Mitglieds   der   Bundesregierung   entsprechenden   Rechtszustand   unverzüglich
herzustellen.

(5)                 Im     aufsichtsbehördlichen     Verfahren     haben     die     betroffenen     Hochschulorgane
Parteienstellung  sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Verfahrensvorschriften

§ 10. (1)   Die Hochschulorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in der
geltenden Fassung anzuwenden.

(2)                 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt wird, endet der administrative
Instanzenzug beim Hochschulkollegium, wenn in erster Instanz der Rektor/die Rektorin, ein
Vizerektor/eine Vizerektorin oder ein Abteilungsleiter/eine Abteilungsleiterin entschieden hat.
In Studienangelegenheiten, in denen in erster Instanz der Vorsitzende/die Vorsitzende der
Studienkommission entschieden hat, endet der Instanzenzug bei der Studienkommission.

(3)                 In Studienangelegenheiten sind auch Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden


zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden die
Zustimmung nicht ausdrücklich verweigern.

(4) Auf Dienstrechtsangelegenheiten von Hochschulangehörigen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz in der geltenden
Fassung anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen
Entscheidungen des Rektors/der Rektorin an das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige
Mitglied der Bundesregierung.

(5) Die Satzung der Hochschule und andere generelle Richtlinien von Hochschulorganen sind
im Mitteilungsblatt der betreffenden Hochschule zu verlautbaren.

(6)       Der Schriftverkehr von Organen der Hochschule an den Beirat der Hochschule und an das
zuständige Mitglied der Bundesregierung ist über den Rektor/die Rektorin zu leiten.

(7)       Hochschulorgane und Mitglieder von Kollegialorganen der Hochschule sind zur Wahrung
der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(8)       Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben. Im Mitteilungsblatt
sind jedenfalls kundzumachen: 1. die Satzung; 2. die Verordnungen der Organe der Hochschule;
3.  die  Studienpläne und Prüfungsordnungen;  4.  die Mitglieder der Kollegialorgane  der
Hochschule; 5. die Ausschreibung und die Ergebnisse von Wahlen; 6. ein Verzeichnis der
Lehrveranstaltungen;   7.   die   Ausschreibung   von   Planstellen   an   der   Hochschule.   Das
Mitteilungsblatt ist auch in elektronischer Form (Internet) zugänglich zu machen.

(9)       Kommt ein Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz
obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Hochschulkollegium auf
Antrag von davon betroffenen Personen oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zur
Erfüllung  der  Aufgabe   zu  setzen.   Lässt  das   Organ  diese  Frist  verstreichen,   ist  vom
Hochschulkollegium      eine      Ersatzvornahme      durchzuführen.      Bei      Säumnis      des
Hochschulkollegiums entscheidet der Beirat der Hochschule, bei Säumnis des Beirats das
zuständige Regierungsmitglied.

Private Pädagogische Hochschulen

§ 11. (1) Andere Rechtspersonen als der Bund können die Anerkennung einer Bildungsein-
richtung als Pädagogische Hochschule beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.  Personalien der Antrag stellenden Person;

2.              Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung;

3.              Bezeichnung,    Art,    Dauer   und    Stundenumfang    der   an   der   privaten   Hochschule
durchzuführenden Studiengänge;

4.              Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden
soll;

5.              Dauer der beantragten Anerkennung.

(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule darf nur
erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.   Die Ausbildung entspricht in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen
Pädagogische Hochschulen.


2.           Die vorgesehenen Studiengänge wurden vom Rat der Pädagogischen Hochschulen anerkannt.

3.           Das Lehrpersonal ist entsprechend wissenschaftlich, berufsfeldbezogen und pädagogisch
didaktisch qualifiziert und in der Lage, die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu
erfüllen.

4.           Die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein.

5.           Die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung
vorhanden sein.

 

(3)                Bei der Zusammensetzung des Beirates der Hochschule gem. § 17 treten an Stelle der unter
§ 17 Abs.l Z. 1 und 2 genannten Mitglieder Vertreter/Vertreterinnen des Hochschulträgers.

(4)                Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hat das zuständige Regierungsmitglied
die Anerkennung der Bildungsinstitution als private Pädagogische Hochschule durch Bescheid
für die  beantragte  Dauer  auszusprechen.   Sofern  nach  erfolgter Anerkennung  die  dafür
maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung durch
Bescheid auszusprechen.

(5)                Für   die   Anerkennung   von   Hochschullehrgängen   und   Hochschulkursen   gelten   die
Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6)                Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Hochschullehrgänge,
Hochschulkurse) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.

3.Abschnitt
Rat der Pädagogischen Hochschulen

Einrichtung

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen ist die für die
Anerkennung von Studiengängen und Hochschullehrgängen an den Pädagogischen
Hochschulen zuständige akademische Behörde.

(2)                Der    Rat    der    Pädagogischen    Hochschulen    besteht    aus    zwölf    Mitgliedern.
(Verfassungsbestimmung)    Diese werden von dem für die Universitäten und Hochschulen
zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung des Unterrichtsausschusses des
Nationalrates    für   eine    Funktionsperiode   von   vier   Jahren   bestellt.    Eine    einmalige
Weiterbestellung     ist     möglich.      (Verfassungsbestimmung)     Das     Anhörungsrecht     des
Unterrichtsausschusses gilt auch im Falle von Nachbesetzungen während der Funktionsperiode.
Sechs  der  Mitglieder  des  Rates     der  Pädagogischen  Hochschulen  müssen  durch  eine
einschlägige Habilitation und Tätigkeit an einer in- oder ausländischen Universität oder
Hochschule ausgewiesen sein. Drei der Mitglieder sind aus dem Kreis der Schulaufsichtsorgane
auf Landesebene zu bestellen. Zwei weitere sind vom Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen
zu nominieren. Ein Mitglied ist vom Dachverband der Elternvereine vorzuschlagen. Auf ein
ausgewogenes Geschlechterverhältnis ist zu achten.

(3)                Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Rates der
Pädagogischen Hochschulen werden  aus  dem Kreis  der Mitglieder  des  Rates  von den


Mitgliedern des Rates der Pädagogischen Hochschulen für eine Funktionsperiode von vier
Jahren gewählt.

(4)                Der Rat der Pädagogischen Hochschulen übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
Diese    sind    vom    Präsidenten/von    der    Präsidentin    -    im    Verhinderungsfall    vom
Vizepräsidenten/von   der   Vizepräsidentin   -   einzuberufen   und   zu   leiten.   Der   Rat   der
Pädagogischen Hochschulen ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sein. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Vollversammlung.

(5)                Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge kann der Rat der Pädagogischen
Hochschulen bei Bedarf Sachverständige heranziehen.

(6)                (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Rates der Pädagogischen Hochschulen sind
in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(7)                Das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung hat ein
Mitglied  des   Rates     der  Pädagogischen  Hochschulen  abzuberufen,   wenn  dieses  seine
Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat. Die Dauer der Funktionsperiode beträgt
auch im Falle einer Nachbesetzung vier Jahre.

(8)                Der Rat der Pädagogischen Hochschulen hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer
Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidenten des Rates geleitet wird.
Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis
zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Rates
der Pädagogischen Akademien.

Aufgaben des Rates der Pädagogischen Hochschulen

§ 13.(1)    Dem Rat der Pädagogischen Hochschulen obliegen folgende Aufgaben:

1.  die  Entscheidung  über  die  Anerkennung     von  Studiengängen  als   Studiengänge  der
Pädagogischen Hochschule;

2.          die Sicherung eines entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der
Studiengänge, insbesondere der Abschlussprüfungen;

3.          die Koordinierung der Forschungsstrategien der Pädagogischen Hochschulen und deren
Evaluation;

4.          die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen durch
Forschung, Weiterbildung;

5.          die Evaluation der Leistungen der Pädagogischen Hochschulen durch laufende Beobachtung
und im Falle der Verlängerung von Anerkennungen;

6.          die   Prüfung   der   Voraussetzung   für   die   Ernennung   zum   Hochschulprofessor/zur
Hochschulprofessorin bei Personen ohne einschlägige Habilitation;

7.          die Mitwirkung im Rahmen der Übergangsbestimmungen.

(2) Bei Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind wissenschaftliche Publikationen, Forschungsberichte
und wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt als Beurteilungsgrundlagen
heranzuziehen.


Aufsicht

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen unterliegt der
Aufsicht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes. Er ist verpflichtet, diesem alle für die Erfüllung des Aufsichtsrechtes und der
Auskunfts- und Untersuchtungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates (Art. 52 und 53 B-
VG) erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes
und der Volksanwaltschaft.

(2)       Das    zuständige    Mitglied    der    Bundesregierung    ist   berechtigt,    sich   über    alle
Angelegenheiten des Rates der Pädagogischen Hochschulen zu informieren. Der Rat der
Pädagogischen Hochschulen ist verpflichtet, dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung
Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen.

(3)                 Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat Beschlüsse und Bescheide des Rates der
Pädagogischen Hochschulen aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der
Beschluss bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In
diesem Fall ist der Rat der Pädagogischen Hochschulen verpflichtet, den der Rechtsauffassung
des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung entsprechenden Rechtszustand unverzüglich
herzustellen.

Verfahren zur Anerkennung von Studiengängen

§15. (1)   Ein Antrag auf Anerkennung eines Studiengangs der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
oder eines sonstigen Studiengangs an den Pädagogischen Hochschulen ist an den Rat der
Pädagogischen Hochschulen zu richten.

(2)    Eine Anerkennung als Studiengang setzt voraus, dass

1.             die   Entwicklung   des   Studienganges   entweder  von   einer   Arbeitsgruppe,   von  deren
Mitgliedern   mindestens   eines   wissenschaftlich   durch   eine   einschlägige   Habilitation
ausgewiesen ist und mindestens zwei über einschlägige  schul- bzw.  berufspraktische
Erfahrung verfügen (Gründungsstudienkommission), oder von der Studienkommission einer
Pädagogischen Hochschule durchgeführt wurde;

2.             den Zielen und Grundsätzen von Studiengängen im Sinne dieses Gesetzes entsprochen wird;

3.             der Studienplan und die Prüfungsordnung den fachlichen und beruflichen Erfordernissen
entsprechen;

4.             der  Unterricht  von  einem  wissenschaftlich  oder  berufspraktisch   sowie  pädagogisch-
didaktisch qualifizierten Lehrkörper, der mindestens zwei Mitglieder umfasst, die durch eine
einschlägige   Habilitation   bzw.   eine   vom   Rat   der   Pädagogischen   Hochschulen   als
gleichwertig anerkannte Qualifikation gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 wissenschaftlich ausgewiesen
sind, durchgeführt wird;

5.             die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten durch die Mitglieder des Lehrkörpers durchgeführt werden;

6.             eine wissenschaftliche Evaluierung des Studiengangs gesichert ist;

7.             die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des
Studienganges gesichert ist.

(3)    Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Rat der Pädagogischen Hochschulen den


beantragten Studiengang befristet für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren anzuerkennen.
Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag durch die zuständige
Studienkommission und die Vorlage eines Evaluationsberichts voraus. Eine Verlängerung ist
spätestens ein Jahr vor Ablauf des Genehmigungszeitraums zu beantragen.

4. Abschnitt
Leitung der Pädagogischen Hochschule

Leitende Organe

§ 16. Die leitenden Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Beirat der jeweiligen
Hochschule, das Hochschulkollegium und der Rektor/die Rektorin.

Beirat der Pädagogischen Hochschule

§ 17. (1)    Dem Beirat der Hochschule gehören neun Mitglieder an:

1.  zwei Mitglieder, die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandt werden;

2.              zwei Mitglieder, die von der jeweiligen Landesregierung bestellt werden;

3.              vier Mitglieder, die vom Hochschulkollegium gewählt werden;

4.              ein Mitglied, das von den unter Z 1, 2 und 3 genannten Mitgliedern einvernehmlich zu
bestellen ist, und welches durch Leistungen in den Erziehungswissenschaften und Erfahrung
in der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ausgewiesen ist. Die Mitglieder des Beirats wählen aus
ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und
geben sich eine Geschäftsordnung.

 

(2)                 Kommt es innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder gem. Abs. 1 Z
1—3   zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 1 Z 4,   so ist
dieses Mitglied    des Hochschulbeirats aus einem Dreiervorschlag durch die Akademie der
Wissenschaften zu wählen.

(3)                 Bei den Nominierungen und Bestellungen sowie den Wahlen der Mitglieder nach Abs. 1 Z.
1-3 ist darauf zu achten, dass je die Hälfte der Mitglieder Frauen und Männer sind.

(4)                 Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats der Pädagogischen Hochschule beträgt vier
Jahre. Eine Wiederbestellung ist einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds
durch Verzicht,  Abberufung oder Tod  ist ein neues  Mitglied auf dieselbe Art wie das
ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(5)                 Der Beirat der Pädagogischen Hochschule hat folgende Aufgaben:

 

1.  Entscheidung über die Einrichtung von Studiengängen nach Anerkennung durch den Rat der
Pädagogischen Hochschulen;

2.             Entscheidung über die Einrichtung von Hochschullehrgängen;

3.             Beschluss des Budgetantrages der Hochschule aufgrund einer Vorlage des Rektors/der
Rektorin;

4.             Ausschreibung der Funktion des Rektors/der Rektorin;

5.             Erstellung  eines  Dreiervorschlags  für  die  Wahl  der Rektors/der  Rektorin  durch das
Hochschulkollegium auf Grund der Ausschreibungsergebnisse;


6.             Stellungnahme zu den Bestellungsvorschlägen für die Vizerektoren/die Vizerektorinnen;

7.             Stellungnahme zu  den Besetzungsvorschlägen  für die  Planstellen der Professoren/der
Professorinnen der Pädagogischen Hochschule;

8.             Antragstellung zur Einrichtung von Instituten gemäß § 27 im Rahmen der Satzung;

9.             verpflichtende Erstellung von Berichten an das zuständige Mitglied der Bundesregierung bei
schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen.

Hochschulkollegium

§ 18. (I)    Die Zahl der Mitglieder des Hochschulkollegium mit beschließender Stimme
wird in der Satzung der jeweiligen Hochschule festgelegt.

(2)    Dem Hochschulkollegium gehören jedenfalls folgende Mitglieder mit beschließender
Stimme an:

1.  die Leiter/Leiterinnen der für die Studiengänge eingerichteten Abteilungen;

2.             mindestens sechs weitere Mitglieder des Lehrkörpers;

3.             zwei Vertreter/Vertreterinnen der allgemeinen Hochschulbediensteten;

4.             Vertreter/Vertreterinnen  der  Studierenden,  deren Zahl  ein  Drittel  der Mitglieder des
Hochschulkollegiums zu betragen hat.

 

(3)                 Der   Rektor/die   Rektorin   und   die   Vizerektoren/die   Vizerektorinnen   gehören   dem
Hochschulkollegium mit beratender Stimme an.

(4)       Die   Vertreter/Vertreterinnen   des   Lehrkörpers   werden   von   den   Mitgliedern   des
Lehrkörpers,   die   Vertreter/Vertreterinnen   der   Studierenden   von   den   Studierenden   der
Hochschule für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.

(5)                 Bei Beratungen über Angelegenheiten der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
sind zwei Vertreter/Vertreterinnen der regionalen Schulbehörden mit beratender Stimme
beizuziehen.

(6)                 Im Bedarfsfall können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7)                 Die Aufgaben des Hochschulkollegiums sind:

 

1.  die       Wahl      des       Vorsitzender/der      Vorsitzenden      aus       dem      Kreis      der
Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen bzw. dessen/deren Abberufung;

2.            der Beschluss der Satzung der Hochschule;

3.            der Beschluss einer Wahlordnung für die Kollegialorgane;

4.            die Wahl des Rektors/der Rektorin auf Grund eines Dreiervorschlags des Beirats der
Hochschule;

5.            die Wahl der Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. für Forschung auf Grund eines
Wahlvorschlages des Rektors/der Rektorin;

6.            die  Wahl  des  Vizerektors/der  Vizerektorin  für  Fort-  und  Weiterbildung   aus  einem
Dreiervorschlag des regional zuständigen Kollegiums des Landeschulrats;

7.            die Antragstellung an den Beirat der Hochschule  auf Abberufung des Rektors/der Rektorin
für den Fall, dass dieser/diese die Amtspflichten gröblich vernachlässigt hat;

8.            die    Antragstellung    auf    Einrichtung    oder    Auflassung    von    Studiengängen    und
Hochschullehrgängen an den Beirat;


9.              die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Ernennung von Lehrpersonal;

10.       die Erstellung von Dreiervorschlägen für die Wahl der Leiter/Leiterinnen der Abteilungen für
die Studiengänge durch die Abteilungskonferenz;

11.       die Einrichtung von Hochschulkursen auf Antrag des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre;

12.       die Einrichtung der Studienkommissionen und die Festlegung der Zahl ihrer Mitglieder;

13.       die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.

Rektor/Rektorin

§ 19. (1) Der Rektor/die Rektorin der Pädagogischen Hochschule wird vom
Hochschulkollegium aus einem Dreiervorschlag des Beirats der Hochschule gewählt. Der
Dreiervorschlag wird vom Beirat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung der Funktion
erstellt und hat die am besten qualifizierten Bewerber/Bewerberinnen zu enthalten.
Bewerber/Bewerberinnen um die Funktion des Rektors/der Rektorin müssen die
Qualifikationsvoraussetzungen für die Ernennung zum Hochschulprofessor/zur
Hochschulprofessorin gem. § 22 Abs. 2 aufweisen.

(2)                 Die Funktionsperiode des Rektors/der Rektorin beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine
weitere Funktionsperiode ist möglich. Die Funktion des Rektors/der Rektorin ist ein Jahr vor
Ablauf der Funktionsperiode auszuschreiben.

(3)       Die  Wahl  zum  Rektor/zur  Rektorin  begründet  ein befristetes  öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis mit dem Bund. Wird ein Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule zum
Rektor/zur Rektorin gewählt,  ist er/sie für die Zeit der Funktionsausübung vom Dienst
freizustellen.

(4)                 Die Aufgaben des Rektors/der Rektorin sind:

 

1.  die Vertretung der Hochschule nach außen;

2.         die Obsorge für das Zusammenwirken der Hochschulorgane;

3.          die   Vorbereitung   der   Antragstellung   zum   Budget   und   zum    Stellenplan   zur
Beschlussfassung durch den Beirat;

4.          die    Führung    von    Budgetverhandlungen    mit    dem    zuständigen    Mitglied    der
Bundesregierung;

5.         der Einsatz der Planstellen, Räume und Budgetmittel;

6.         die Unterstützung des Hochschulkollegiums durch die Entscheidungsvorbereitung;

7.         die Ausschreibung von Planstellen für das Lehrpersonal:

8.         die Erstellung eines Wahlvorschlags für die Wahl der Vizerektoren/der Vizerektorinnen;

 

9.             die     Erstellung     von     Dreier-Vorschlägen     für     die     Leitungsfunktionen     des
Verwaltungsdienstes;

10.      die    Ausschreibung    von    Planstellen    und    die    Anstellung    der    allgemeinen
Hochschulbediensteten.

11.      die Aufnahme der Studierenden;

(5)    Im Verhinderungsfall kann der Rektor/die Rektorin einen Vizerektor/eine Vizerektorin mit
seiner Vertretung betrauen.


Vizerektoren/ Vizerektorinnen

§ 20. (1)   An jeder Pädagogischen Hochschule sind Vizerektoren/Vizerektorinnen für die
Bereiche Lehre, Forschung sowie Weiterbildung zu bestellen.

(2)     Die    Vizerektoren/Vizerektorinnen     für    Lehre    bzw.     Forschung    werden    vom
Hochschulkollegium auf Grund von Vorschlägen des Rektors/der Rektorin gewählt.

(3)            Voraussetzung für die Wahl zum Vizerektor/zur Vizerektorin  für Lehre bzw.  zum
Vizerektor/der  Vizerektorin   für   Forschung   ist   eine   facheinschlägige   Habilitation.   Bei
Kandidaten/Kandidatinnen   ohne   Habilitation   ist   eine   Stellungnahme   des   Rates   der
Pädagogischen Hochschulen zu seiner/ihrer gleichwertigen Qualifikation einzuholen.

(4)            Die Funktionsperiode dieser Vizerektoren/der Vizerektorinnen beträgt vier Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Für die Dauer der Ausübung der Funktion ist den Vizerektoren/den
Vizerektorinnen eine angemessene Reduzierung der Lehrverpflichtung zu gewähren.

(5)   Die Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre sind:

1.  die Sicherstellung, Koordination und Evaluation des Lehr- und Prüfungsbetriebes in den
eingerichteten Studiengängen, Hochschullehrgängen und Hochschulkursen;

2.              die  Erteilung  von  Lehraufträgen   auf Antrag   oder  nach  Anhörung   der  zuständigen
Studienkommissionen;

3.              die      Einteilung      von      Prüfern/Prüferinnen      und      die      Zusammensetzung      von
Prüfungskommissionen;

4.              die Festsetzung von Prüfungsterminen in Absprache mit den Studienabteilungen;

5.              die Verleihung bzw. Aberkennung akademischer Grade.

 

(6)       Die gewählte Studierendenvertretung an der Pädagogischen Hochschule hat das Recht,
zum Vorschlag des Rektors/der Rektorin für die Wahl des Vizerektors/der Vizerektorin für
Lehre eine Stellungnahme abzugeben. Wird gegen den Vorschlag eine begründeter Einspruches
erhoben, dann kann derselbe Vorschlag nur dann an das Hochschulkollegium weitergegeben
werden, wenn zuvor auch der Beirat dem Vorschlag des Rektors/der Rektorin zustimmt. Die
Studierendenvertretung hat weiters das Recht, beim Hochschulkollegium die Abberufung des
Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre zu beantragen. Darüber ist binnen eines Monats im
Hochschulkollegium abzustimmen.

(7)       Die Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Forschung sind:

 

1.  die Organisation und Koordination der Forschungsprojekte der Hochschulmitglieder;

2.              die Erstellung von Anträgen für Forschungsmittel an den Rektor/die Rektorin und deren
Einsatz in Forschungs- und Entwicklungsprojekten;

3.              die Beratung und Fortbildung der Hochschulmitglieder in Forschungsfragen;

4.              die Wahrnahme der hochschulübergreifenden Kooperation in Forschungsvorhaben;

5.              die Leitung der Forschungsabteilung der Hochschule;

6.              die Leitung der Abteilung für Außenbeziehungen der Hochschule.

(8)    Für   die    Wahl    des    Vizerektors/der   Vizerektorin    für   Weiterbildung    durch   das
Hochschulkollegium erstellt das Kollegium des regional zuständigen Landesschulrats einen
Dreiervorschlag.


(9)                 Zu den Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Weiterbildung zählt insbesondere die
Erstellung der Angebote der Lehrer-/Lehrerinnenfortbildung in Zusammenarbeit mit dem für das
Schulwesen   zuständigen   Mitglied   der   Bundesregierung   und   der   regional   zuständigen
Landesschulbehörden.   Ist   eine   Pädagogische   Hochschule   für   die   Weiterbildung   der
Lehrer/Lehrerinnen mehrerer Bundesländer zuständig, so ist dieser Vorschlag in Abstimmung
zwischen den betroffenen Kollegien der Landeschulräte zu erstellen.

(10)   Der Vizerektor/die Vizerektorin für die Weiterbildung leitet die entsprechende Abteilung
der Pädagogischen Hochschule.

5. Abschnitt
Hochschulangehörige

Angehörige der Pädagogischen Hochschule

§ 21. Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:

1.  das Lehr- und Forschungspersonal;

2.             die allgemeinen Hochschulbediensteten;

3.             die Studierenden.

Lehr- und Forschungspersonal

§ 22. (1)   Das Lehr- und Forschungspersonal der Pädagogischen Hochschule besteht aus:

1.  Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen;

2.              Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen Hochschule;

3.              Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst;

4.              Lehrbeauftragten;

5.              Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Forschung.

(2)    Zum Hochschulprofessor/zur Hochschulprofessorin für bestimmte Fachbereiche können
Personen ernannt werden, die entweder eine einschlägige Habilitation

aufweisen oder deren Qualifikation vom Rat der Pädagogischen Hochschulen für
Bildungsberufe gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 als gleichwertig beurteilt wurde. Als
Qualifikationserfordernisse gelten dabei facheinschlägiges Doktorat, Abschluss einer Lehrer-
/Lehrerinnenausbildung, eine mindestens zweijährige Praxis in einschlägigen pädagogischen
Institutionen einschließlich der Universitäten oder Fachhochschulen, sowie Veröffentlichungen
als Nachweis wissenschaftlicher Forschung. Die Lehrverpflichtung der Hochschulprofessoren/
Hochschulprofessorinnen beträgt acht Semesterwochenstunden. Hochschulprofessoren/
Hochschulprofessorinnen sind zur Forschung verpflichtet.

(3)    Für die Ernennung zum Professor/zur Professorin an der Pädagogischen Hochschule ist der
Abschluss eines einschlägigen Doktorats-, Magister- oder Diplomstudiums, die Ablegung einer
einschlägigen Lehramtsprüfung sowie eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis
erforderlich. Bei ihrer Ernennung werden Professoren/Professorinnen mit der Durchführung der
Lehrveranstaltungen in einem bestimmten Studien- oder Fachbereich betraut. Ihre
Lehrverpflichtung beträgt 16 Semesterwochenstunden. Leistungen im Bereich der Forschung


sind im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigen.

(4)       Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind durch eine Lehramtsprüfung und durch
einschlägige   mehrjährige   Berufspraxis   qualifiziert.   Sie   werden   mit   der   Durchführung
bestimmter Lehrveranstaltungen vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre beauftragt oder
für den Unterricht in der Modellschule und der damit verbundenen schulpraktischen Ausbildung
bestellt. Ihre Lehrverpflichtung beträgt 18 Semesterwochenstunden.

(5)                 Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen,     Professoren/Professorinnen    an    der
Hochschule und Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind Bedienstete des Bundes.

 

(6)     Lehrbeauftragte werden vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre zur Abhaltung
bestimmter Lehrveranstaltungen bestellt. Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.

(7)            Mitarbeiter in der Forschung unterstützen als Bundes-  oder Vertragsbedienstete die
Forschungstätigkeit   der   Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen   im   Rahmen   der
Forschungsabteilung der Hochschule.

 

(8)                 Freie Planstellender in Abs. 1 Zi und 3 genannten Kategorien des Lehrpersonals sind vom
Rektor/von der Rektorin auszuschreiben. Über das Ergebnis der Ausschreibung ist dem Beirat
der Hochschule, dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
zu berichten.

(9)                 Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen (Abs. 2) und Professoren/Professorinnen
an   der   Pädagogischen   Hochschule   (Abs.    3)   ernennt   das   zuständige   Mitglied   der
Bundesregierung auf Grund eines vom Hochschulkollegium erstellten Dreiervorschlags.

(10)   Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst (Abs. 4) bestellt der Rektor/die Rektorin nach
Anhörung des Beirats aus einem Dreiervorschlag des Hochschulkollegiums.

(11)   Die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   sind   vom   Rektor/der   Rektorin   den   einzelnen
Studienabteilungen     zuzuordnen,     wobei     Mehrfachzuordnungen     möglich     sind.     Die
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen und die  Professoren/Professorinnen an der
Hochschule sind überdies den entsprechenden Fachbereichen gemäß § 22. Abs.5 und im Falle
einer Institutsgliederung der Hochschule auch den Instituten zuzuordnen.

Allgemeine Hochschulbedienstete

§23. (1)   Zu den allgemeinen Hochschulbediensteten zählen:

1.  das Verwaltungspersonal;

2.              das Bibliothekspersonal;

3.              das technische Personal;

4.              sonstiges Personal.

(2)   Allgemeine Hochschulbedienstete werden vom Rektor/von der Rektorin nach Anhörung
des Leiters/der Leiterin der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung bestellt.


Frauenforderung

§ 24. (1) Alle Organe der Pädagogischen Hochschule haben bei der Behandlung von
Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, dass in allen Arbeitsbereichen der Hochschule ein
ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Hochschule tätigen Männern und Frauen
erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist, insbesondere durch die in der Satzung zu
beschließenden Frauenförderungspläne, anzustreben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten der
defacto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur
Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1992, gelten nicht als
Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 25. (1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist vom Hochschulkollegium ein Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen einzurichten. Nach Maßgabe der in der Satzung festgelegten Zahl
seiner Mitglieder sind vom Hochschulkollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der
Hochschule die Mitglieder in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder ist
eine Vorsitz führende Person zu wählen.

(2)       Der   Arbeitskreis    für   Gleichbehandlungsfragen   hat   die   Hochschulangehörigen   in
Gleichbehandlungsfragen       zu       beraten      und      diesbezügliche       Beschwerden      der
Hochschulangehörigen   entgegenzunehmen.   Der/Die   Vorsitzende   des   Arbeitskreises   für
Gleichbehandlungsfragen hat das  Recht,  an den Sitzungen des  Hochschulkollegiums der
betreffenden Pädagogischen Hochschule mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um
grundsätzliche Angelegenheiten handelt,  die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen betreffen.

(3)                 Dem  Arbeitskreis   für   Gleichbehandlungsfragen   sind   insbesondere  unverzüglich  zur
Kenntnis zu bringen:

1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen; 2. die Liste der
eingelangten Bewerbungen; 3. der von den zuständigen Organen erstellte
Besetzungsvorschlag.

(4)        (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

6. Abschnitt
Gliederung der Pädagogischen Hochschule

Abteilungen

§ 26. (1) An der Pädagogischen Hochschule sind Studienabteilungen für die einzelnen
Studiengänge einzurichten. An Pädagogischen Hochschulen mit nur einem Studiengang der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung kann in der Satzung festgelegt werden, dass keine Studienabteilung
eingerichtet   wird.    In   diesem   Fall   hat   das   Hochschulkollegium   die   Aufgaben   der


Abteilungskonferenz wahrzunehmen.

(2)                 In jeder Studienabteilung ist eine Abteilungskonferenz zu bilden. Der Abteilungskonferenz
gehören alle in der Abteilung tätigen Lehrkräfte, weiters zwei Vertreter/Vertreterinnen der
Einrichtungen zur schul- und berufspraktischen Ausbildung sowie Vertreter/Vertreterinnen der
Studierenden,   letztere   im  Ausmaß   eines   Drittels   der  Gesamtzahl   der  Mitglieder  der
Abteilungskonferenz, an.

(3)                 Aufgabe   der  Studienabteilung   ist   die  Planung  und  Durchführung  des   Lehr-  und
Prüfungsbetriebes des Studienganges im Einvernehmen mit dem Vizerektor/der Vizerektorin
für Lehre.

(4)                 Die    Abteilungskonferenz   wählt   aus    einem   vom    Hochschulkollegium   erstellten
Dreiervorschlag aus den an der Abteilung tätigen Lehrkräften einen Abteilungsleiter/eine
Abteilungsleiterin und einen Verantwortlichen/eine Verantwortliche für die schulpraktischen
Studien   für   eine   Funktionsperiode   von   vier   Jahren.   Im   Verhinderungsfall   wird   der
Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin vom dienstältesten Mitglied des Lehrkörpers vertreten.

(5)                 An der Pädagogischen Hochschule ist eine Forschungsabteilung einzurichten, die in die
Fachbereiche    „Pädagogik,    Schulpädagogik    und    Didaktik",    „Humanwissenschaftliche
Grundlagen   der   Erziehungswissenschaften   (Pädagogische   Anthropologie,   Pädagogische
Psychologie,    Pädagogische    Soziologie)"    sowie    „Fachdidaktiken    einschließlich    der
wissenschaftlichen     Grundlagen    der    Unterrichtsfächer"     zu     gliedern    ist.     In    der
Forschungsabteilung werden die disziplinorientierten und interdisziplinären Forschungs- und
Entwicklungsprojekte   organisiert   und   koordiniert.   Die   Forschungsabteilung   wird   vom
Vizerektor/der Vizerektorin für Forschung geleitet. Er/Sie hat dem Rektor/der Rektorin einen
Vorschlag zur Aufnahme der Forschungsmittel in den Budgetantrag zu übermitteln und ist für
die Verteilung der zugewiesenen Mittel auf die einzelnen Forschungsvorhaben verantwortlich.

(6)                 An der Pädagogischen Hochschule ist weiters eine Abteilung für die Weiterbildung
insbesondere   ihrer  Absolventen/Absolventinnen  einzurichten.   Die  Abteilung  ist   für  die
Entwicklung und Einrichtung von Hochschulkursen unter Mitwirkung des Lehrpersonals der
Studienabteilungen    zuständig.    Weiters    obliegt   ihr    die    Planung    und   Durchführung
qualifikationserweiternder Hochschullehrgänge als Aufbaustudien auch unter Einsatz von
Fernstudienkomponenten.   Die   Abteilung   für   Weiterbildung   wird   vom   Vizerektor/der
Vizerektorin für Weiterbildung geleitet.

(7)                 An der Pädagogischen Hochschule ist eine Abteilung für Außenbeziehungen einzurichten,
welche die Kontakte zu in- und ausländischen Institutionen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
wahrzunehmen und  die  Beteiligung  der Lehrenden und  Studierenden an internationalen
Kooperationen   und    Mobilitätsprogrammen   zu   unterstützen   hat.    Die   Abteilung    für
Außenbeziehungen wird vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Forschung geleitet.

Institute

§ 27. Durch Festlegung im Rahmen der Satzung können an der Pädagogischen Hochschule
Institute für verschiedene Wissenschaftsbereiche eingerichtet werden. Eine diesbezügliche
Antragstellung erfolgt durch den Beirat der Hochschule, der dabei den Grundsätzen der


Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen hat. Die Bestellung eines Institutsleiters/einer
Institutsleiterin erfolgt durch den Rektor/die Rektorin der Pädagogischen Hochschule nach
Anhörung des Hochschulkollegiums.

Einrichtungen zur Schulentwicklung und zur schulpraktischen Ausbildung

§ 28. (1) Zum Zweck einer theoriegeleiteten Schulentwicklung können an den Pädagogischen
Hochschulen Modellschulen für die einzelnen Studiengänge eingerichtet werden. Sie sind auf
der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Schultheorie und der Didaktik zu
gestalten und dienen der Erprobung innovativer, inhaltlicher, methodisch-didaktischer und
schulorganisatorischer Konzepte. Neben der Mitwirkung bei den schulpraktischen Studien der
Studierenden haben sie die Aufgabe der Mitwirkung bei der Forschung und Entwicklung im
Bereich der Didaktik und Methodik des Unterrichts.

(2)                Für die Modellschulen sind jeweils ein Leiter/eine Leiterin und die notwendige Zahl von
Lehrer/Lehrerinnen zu bestellen.

(3)                Der  Leiter/Die  Leiterin  der Modellschule  ist  Mitglied  der  Studienkommission  des
einschlägigen Studienganges.

(4) Für die schulpraktischen Studien der Studierenden sind mit Zustimmung der Schulerhalter
geeignete studiengangsspezifische Schulen des Schulsystems heranzuziehen. Die
Lehrer/Lehrerinnen, welche die schulpraktischen Studien der Studierenden betreuen, sind nach
Anhörung der Schulbehörde als Lehrbeauftragte der Pädagogischen Hochschule zu bestellen.

Dienstleistungseinrichtungen

§ 29. (1) An jeder Pädagogischen Hochschule bestehen jedenfalls folgende
Dienstleistungseinrichtungen:

1.  Zentrale Verwaltung;

2.             Hochschulbibliothek;

3.             Zentraler Informatikdienst.

 

(2)                 Der Leiter/Die Leiterin einer Dienstleistungseinrichtung ist vom zuständigen Mitglied der
Bundesregierung  aus  einem  Dreiervorschlag  des  Rektors/der  Rektorin  zu  ernennen  und
untersteht dem Rektor/der Rektorin.

(3)                 Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor/von der Rektorin auf
Vorschlag des jeweiligen Leiters/der jeweiligen Leiterin bestellt

Zentrale Verwaltung

§ 30. (1) Die zentrale Verwaltung hat die Hochschulorgane bei der Aufgabenerfüllung,
insbesondere in den folgenden Bereichen, zu unterstützen:

1.  Studien-und Prüfungsverwaltung;

2.             Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung;

3.             Gebäudebetrieb und technische Dienste;

4.             Beschaffungswesen;


5.   Rechtsangelegenheiten;

7.             Drittmittelangelegenheiten;

8.             Führung des Hochschularchivs.

(2) Die zentrale Verwaltung ist von einem Bediensteten/einer Bediensteten des Bundes mit
abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung zu leiten.

Hochschulbibliothek

§ 31. (1)   Die Hochschulbibliothek hat folgende Aufgaben:

1.  Beschaffung,   Erschließung   und   Bereitstellung   der   zur   Erfüllung   der   Lehr-   und
Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger:

2.             Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Studierende und Personen, die nicht zu
den Angehörigen der Hochschule gehören;

3.             Teilnahme    an   Gemeinschaftsunternehmen   des    österreichischen   und    internationalen
Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens.

 

(2)                Die Hochschulbibliothek ist von einem Bundesbediensteten/einer Bundesbediensteten mit
abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten.

(3)                Der Leiter/Die Leiterin der Hochschulbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der
Aufgaben der Hochschulbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen
und diesbezügliche Anträge an den Rektor/die Rektorin zu stellen.

Zentraler Informatikdienst

§ 32. (1) Aufgabe des zentralen Informatikdienstes ist die Schaffung und Sicherstellung einer
leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und
Datenverarbeitung der Hochschuleinrichtungen.

(2) Der zentrale Informatikdienst ist von einem Bundesbediensteten/einer Bundesbediensteten
mit einschlägiger Ausbildung zu leiten.

7. Abschnitt
Studienrecht

Studienkommissionen

§ 33. (1) Zur Durchführung eines jeden eingerichteten Studienganges ist eine
Studienkommission einzurichten.

(2) Der Studienkommission gehören Vertreter/Vertreterinnen der Erziehungswissenschaften
und der Fachwissenschaften, Vertreter/Vertreterinnen der Fachdidaktik, der berufspraktischen
Ausbildung sowie Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden . Die Zahl der Mitglieder ist vom
Hochschulkollegium im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit festzulegen. Die Zahl der
Studierendenvertreter hat ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder zu betragen.


(3)                 Die Vertreter/Vertreterinnen sind von den zuständigen Kollegien zu wählen. Die für die
Entwicklung des Studienplanes gemäß § 42 Verantwortlichen sind in die Studienkommission zu
entsenden,  ebenso  der Leiter/die  Leiterin der studiengangsspezifischen Modellschule bei
Studiengängen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung.

(4)                 Die Mitglieder der Studienkommission wählen aus den Vertretern/Vertreterinnen des
Lehrpersonals in der Studienkommission einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen
Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

(5)                 Die Aufgaben der Studienkommission sind:

 

1.  die   Entwicklung   und   Abänderung   des   Studienplans   und   der   Prüfungsordnung   des
Studienganges;

2.             die Mitwirkung bei der Evaluation des Lehr- und Prüfungsbetriebes durch den Vizerektor/die
Vizerektorin für Lehre;

3.             die Erstattung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen durch den Vizerektor/die
Vizerektorin für Lehre;

4.             die Abgabe von Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen durch den Vizerektor/die
Vizerektorin, wenn diese nicht auf Grund eines Vorschlags der Studienkommission erfolgt.

 

(6)                 Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Entwicklung oder Abänderung des
Studienplans von Studiengängen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung mindestens eine Person aus
dem Bereich der regionalen Schulverwaltung beizuziehen. Diese Personen verfügen in der
Studienkommission über ein Antragsrecht.

(7)                 Mit der Entwicklung von Studienplänen für andere Studiengänge, deren Einrichtung vom
Hochschulkollegium beantragt wurde, ist vom Hochschulkollegium entweder eine fachlich
zuständige Studienkommission zu betrauen oder eine eigene Studienkommission einzusetzen.

Studierende

§ 34. (1) Die Aufnahme der Studierenden in Studiengänge und Hochschullehrgänge erfolgt
durch den Rektor/die Rektorin. Studierende, die vom Rektor/von der Rektorin in Studiengänge
oder Hochschullehrgänge aufgenommen werden, gelten als ordentliche Studierende.

(2)        Zugangsvoraussetzung zu einem Studiengang an der Pädagogischen Hochschule ist die
allgemeine Universitätsreife. Die allgemeine Universitätsreife ist in einer der vier folgenden
Formen nachzuweisen:

1.  durch      ein   österreichisches   Reifezeugnis   einschließlich   eines   Zeugnisses   über   die
Berufsreifeprüfung;

2.              durch ein österreichischen Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung für die Hochschule
für Bildungsberufe;

3.              durch ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2
entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung
gleichwertig ist;

4.              durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums, für das die
Hochschulreife eine Zugangsvoraussetzung war.

(3)    Ergänzend  zu  Absatz  2  kann  auch  eine  einschlägige  berufliche   Qualifikation  als


Zugangsvoraussetzung zu einem Studiengang gelten, wenn sie durch Zusatzprüfungen im
jeweiligen Bereich im Sinne der Studienberechtigungsprüfungen sowie in den Fächern Deutsch,
Fremdsprache und Mathematik auf dem Niveau der Berufsreifeprüfung ergänzt wird. Die
Pädagogischen Hochschulen können gebührenfreie Vorbereitungslehrgänge für diese
Zusatzprüfungen einrichten.

(4)                 Absolventen/Absolventinnen von Lehramtsprüfungen an Pädagogischen Akademien, die
einen    sechssemestrigen    Ausbildungsgang    abgeschlossen    haben,    werden    zu    einem
Aufbaustudium gemäß § 43 zugelassen, das zur Graduierung im einschlägigen Studiengang der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung führt.

(5)                 Die Aufnahme in einen Hochschullehrgang erfordert den Nachweis der Universitätsreife
oder besonderer beruflicher Qualifikationen,  die im Studienplan des Hochschullehrgangs
festgelegt werden.

(6)                 In Hochschulkurse können auch außerordentliche Studierende aufgenommen werden. Die
Zulassung als außerordentliche Studierende setzt den Nachweis der Vollendung des  17.
Lebensjahrs  voraus.  Die Aufnahme  als  außerordentliche   Studierende  erfolgt  durch  den
Vizerektor/die Vizerektorin für die Weiterbildung.

(7)                 Jeder Person, die zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule erstmalig zugelassen
wird, ist eine Matrikelnummer zuzuordnen, welche bei allfälligen weiteren Studienzulassungen
beizubehalten ist.

(8)       (Verfassungsbestimmung)  Studierende haben das Recht, Arbeiten in einer Fremdsprache
abzufassen und Prüfungen in einer Fremdsprache abzulegen, wenn die betreuende bzw. die für
die Abhaltung der Prüfung zuständige Lehrperson zustimmt.

Studienjahr

§ 35. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der
lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1.Oktober und endet am 30. September des
folgenden Kalenderjahres.

(2)                  Das   Hochschulkollegium   hat   durch   Verordnung   die   Unterrichtswochen   und   die
lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr 34 Unterrichtswochen und
jedes Semester 17 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im
Studienjahr   ein  ununterbrochener   Zeitraum   von  mindestens   acht   Wochen   vorzusehen.
Prüfungen   sind  jeweils   in   der   ersten   bzw.   letzten   Unterrichtswoche   des   Semesters
durchzuführen. Die Verordnung ist vom Beirat zu genehmigen.

(3)                  Für berufsbegleitende Studiengänge, Hochschullehrgänge, Hochschulkurse, Aufbaustudien
und Lehrveranstaltungen im Rahmen der Weiterbildung können abweichende Regelungen
getroffen werden

(4)                  Die   Studierenden   haben   sich   zu   Beginn   eines   jeden   Semesters   innerhalb   der
Inskriptionsfrist zum Studium anzumelden.


(5)                 Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden anzugeben. Eine
Semesterwochenstunde    umfasst    15    Unterrichtseinheiten    ohne    Prüfungszeiten.    Eine
Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Eine angemessene Reduktion der Unterrichtseinheiten ist
beim Einsatz von Fernstudienkomponenten zulässig.

(6)                 Die Leiter/Leiterinnen der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, mit Genehmigung des
Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre Lehrveranstaltungen nur während eines Teiles eines
Semesters, aber mit erhöhter wöchentlicher Stundenzahl, abzuhalten (Blocklehrveranstaltung).

Studiengänge

§ 36. (1) Ein Studiengang an der Pädagogischen Hochschule erfordert einschließlich der für
die Bakkalaureatsarbeit vorgesehenen Zeit und der Berufspraktika mindestens sechs Semester
mit einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten.

(2)       Im    Rahmen    der    Studiengänge    an    der    Pädagogischen    Hochschule    ist    eine
Bakkalaureatsarbeit abzufassen.

(3)                Das   Thema   der   Bakkalaureatsarbeit   ist   einem   der   im   Studienplan   festgelegten
Prüfungsfächer zu entnehmen. Es ist zu Beginn des zweiten Studienabschnitts durch die
zuständige Abteilungskonferenz festzulegen.

(4)                Ein        Betreuer/Eine    Betreuerin        aus        dem        Kreis        der
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen oder der Professoren/Professorinnen an der
Hochschule    ist vom Vizerektor/der Vizerektorin für Lehre zu bestimmen. Vorschläge der
Studierenden bezüglich des Themas und des Betreuers/der Betreuerin sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.

(5)       Die fertig gestellte Bakkalaureatsarbeit ist beim Vizerektor/bei der Vizerektorin für Lehre
einzureichen. Das zur Betreuung bestimmte Mitglied des Lehrkörpers hat die Abschlussarbeit
innerhalb eines Monats ab der Zuweisung zu beurteilen.

(6)       Nach Abschluss der für die Studiengänge  vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird
der akademische Grad eines Bakkalaureus/einer Bakkalaurea der Pädagogik, abgekürzt „Bakk.
(PH)", verliehen. Der Grad ist dem Namen nachzustellen.

(7)                Die Verleihung erfolgt durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre der Hochschule.

(8)       Der  erfolgreiche  Abschluss  eines   Studiengangs   an  der  Pädagogischen  Hochschule
berechtigt zu einem facheinschlägigen Magisterstudium an einer Universität.

(9)                Der Abschluss     des  Studienganges  zum Lehrer/zur Lehrerin der  Sekundarstufe     I
(Mittelstufenpädagogik)    gilt    als    erste   Diplomprüfung    des    Lehramtsstudiums    gemäß
Universitätsgesetz 2002 in der einschlägigen Fächerkombination und als Abschluss der in
diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen pädagogischen Ausbildung.


Studienordnung der Studiengänge

§ 37. (1) Die Entwicklung eines Studienganges erfolgt durch die zuständige
Studienkommission. Ein Studienplan und eine Prüfungsordnung sind zu erstellen und dem Rat
der Pädagogischen Hochschulen zur Anerkennung vorzulegen.

(2)    Im Studienplan ist festzulegen:

1.  die Gliederung des Studienganges in zwei Studienabschnitte;

2.              die Gesamtstundenzahl des Studienganges und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte;

3.              die Pflicht- und Wahlfächer in den einzelnen Studienabschnitten;

4.              die    Lehrveranstaltungen    in    den    Pflicht-    und    Wahlfächern    in    den    einzelnen
Studienabschnitten;

5.              das Ausmaß und der Zeitpunkt der Berufspraktika.

(3)    Als Lehrveranstaltungsformen können im Studienplan aufscheinen:

1.  Vorlesungen;

2.              Seminare;

3.              Proseminare;

4.              Übungen;

5.              Praktika.

Aus hochschuldidaktischen Gründen ist die Verbindung zweier oder mehrerer
Lehrveranstaltungsformen möglich. Dabei ist insbesondere auf eine schulnahe modellhafte
didaktische und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung (Modellunterricht) Bedacht zu
nehmen.

(4)                 Vorlesungen haben die Studierenden in die Hauptbereiche und Methoden der Studien
einzuführen.  Es  ist  insbesondere  ihre Aufgabe,   auf die hauptsächlichen Tatsachen und
Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen und dabei auf den letzten Entwicklungsstand der
Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen.

(5)       Seminare     haben     der    wissenschaftlichen     Diskussion    zu     dienen.     Von     den
Teilnehmern/Teilnehmerinnen sind eigene mündliche und schriftliche Beiträge zu fordern.
Durch die Erstellung schriftlicher Seminararbeiten ist auf die Abfassung der Abschlussarbeit
vorzubereiten.

(6)       Proseminare    sind    Vorstufen    der    Seminare.    Sie    haben    Grundkenntnisse    des
wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch
Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.

(7)       Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete
Aufgaben zu lösen.

(8)                 Praktika haben die wissenschaftliche Berufsausbildung zu ergänzen. Sie vermitteln den
Zusammenhang von Theorie und Praxis und ermöglichen erste Berufserfahrungen. Besteht an
der Hochschule keine oder keine ausreichende Möglichkeit, Praktika durchzuführen, so haben
die Studierenden ihre Praxis in Instituten, Anstalten oder Betrieben abzuleisten, die dafür
geeignet   sind.   Die   Dienststellen   des   Bundes   sind   zur  Mitwirkung   im   Rahmen  ihrer
Möglichkeiten verpflichtet.


(9) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European
Credit Transfer System) sind im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-
Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit
den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem
Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Prüfungsordnung der Studiengänge

§ 38. (1)   Die Prüfungsordnung ist ein Teil des Studienplans.

(2)       Der erste Studienabschnitt ist mit der Vordiplomprüfung, der zweite Studienabschnitt mit
der Bakkalaureatsprüfung abzuschließen.

(3)       Die Vordiplomprüfung und die Bakkalaureatsprüfung sind Gesamtprüfungen aus allen
Pflicht-  und  Wahlfächer des jeweiligen  Studienabschnittes.   In  der  Prüfungsordnung ist
festzulegen, ob sie in schriftlicher und/oder mündlicher Form abzulegen sind.

(4)       Die   Zulassung   zur   Vordiplomprüfung   bzw.   zur   Bakkalaureatsprüfung   setzt   den
erfolgreichen Abschluss der im Studienplan vorgesehenen Übungen, Proseminare, Seminare
und Praktika sowie die Ablegung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Vorprüfungen
voraus. Zulassungsvoraussetzung für die Bakkalaureatsprüfung ist weiters die Anerkennung
der Bakkalaureatsarbeit.

(5)       In der Prüfungsordnung ist die Zahl der zulässigen Wiederholungen von Prüfungen
festzulegen.

(6)  In der Prüfungsordnung können folgende Prüfungsarten festgelegt werden:

1.             Vorprüfungen;

2.             Vordiplomprüfungen;

3.             Bakkalaureatsprüfungen.

 

(7)       Vorprüfungen     sind     Einzelprüfungen     aus     einem     bestimmten     Prüfungsfach.
Vordiplomprüfungen   und   Bakkalaureatsprüfungen   sind   Gesamtprüfungen   aus   mehreren
Prüfungsfächern.        Gesamtprüfungen        können        als        Teilprüfungen   vor
Einzelprüfern/Einzelprüferinnen oder als kommissionelle Prüfungen vor einem Prüfungssenat
abgehalten werden.

(8)                Die Beurteilung in den Seminaren, Proseminaren, Übungen und Praktika erfolgt auf Grund
der im Rahmen der Lehrveranstaltung insgesamt erbrachten Leistungen.

(9)                Die Ergebnisse von Prüfungen und die Leistungen in Seminaren, Proseminaren und
Übungen sind mit den Noten „sehr gut" (1), „gut" (2), „befriedigend" (3), „genügend" (4) oder
„nicht genügend" (5) zu beurteilen. Die Leistungen in den Praktika sind mit den Stufen "mit
ausgezeichnetem  Erfolg   teilgenommen",   "mit   Erfolg   teilgenommen"   oder   "ohne   Erfolg
teilgenommen" zu beurteilen.

(10)   Nach   Möglichkeit   haben   die   Studierenden   das   Recht,   Prüfer/Prüferinnen   in   den


Vordiplom- und Bakkalaureatsprüfungen frei zu wählen.

Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung

§ 39. (1)   Neben den in § 3 festgelegten Grundsätzen gelten für die Studiengänge der Lehrer-
/Lehrerinnenbildung noch folgende besondere Zielstellungen:

1.              die   Vermittlung   erziehungswissenschaftlicher,   fachwissenschaftlicher   und   didaktisch-
methodischer Kompetenzen für den Lehrer-/Lehrerinnenberuf;

2.      die  Förderung  eines  an  den  Grundsätzen  der  österreichischen  Schule  ausgerichteten
Berufsethos;

3.  die Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit im Rahmen der Schulen der europäischen

Gemeinschaft und im Rahmen internationaler Kooperationen.

(2)       In den Studienplänen der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ist am Beginn des
ersten Semesters eine vierwöchige Studieneingangsphase zur Orientierung der Studierenden zu
gestalten.    Zur    studienvorbereitenden    Beratung    sind    entsprechende    Veranstaltungen
durchzuführen.

(3)       Die   Studiengänge   zum   Lehrer/zur   Lehrerin   der   Primarstufe   des   Schulsystems
(Grundstufenpädagogik),  zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I des  Schulsystems
(Mittelstufenpädagogik),   zum  Lehrer/zur Lehrerin  der  Polytechnischen  Schule  und  zum
Lehrer/zur Lehrerin der Sonderpädagogik für die Primar- und Sekundarschulen sind in zwei
Studienabschnitte zu gliedern. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester und dient der
erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Grundbildung sowie der Erkundung
des Berufsfeldes Schule und der Erprobung im erzieherischen und unterrichtenden Handeln.
Der zweite  Studienabschnitt umfasst vier Semester und dient neben der Vertiefung der
erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Grundbildung der Einführung in das
wissenschaftliche   Arbeiten   im   Zusammenhang   mit   der   Bakkalaureatsarbeit   sowie   der
Einführung in das eigenverantwortliche beruflich-praktische Handeln im Lehrberuf.

(4)       Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung gemäß Abs. 3  umfassen Studienleistungen
im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten. Für die Erziehungswissenschaften mit ihren
humanwissenschaftlichen Grundlagen sind 40 - 50 ECTS-Anrechungspunkte vorzusehen. Dem
Bereich der Fachdidaktiken einschließlich der fachwissenschaftlichen bzw. künstlerischen
Grundlagen der Unterrichtsfächer sind 70 - 90 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuordnen. Das
Ausmaß der schulpraktischen Studien beträgt
30-40 ECTS-Anrechnungspunkte. Für den
Bereich   der   Wahlpflichtfächer   sowie   für   die   Lehrveranstaltungen   zur   Begleitung   der
Bakkalaureatsarbeit sind jeweils 10-20 Anrechnungspunkte vorzusehen.

(5)                 Im    Studiengang    zum    Lehrer/zur    Lehrerin    der    Primarstufe    des    Schulsystems
(Grundstufenpädagogik)    umfasst    der   Bereich    der    Fachdidaktiken    einschließlich    der
wissenschaftlichen   bzw.    künstlerischen    Grundlagen   der   Unterrichtsfächer   im    ersten
Studienabschnitt alle Pflichtfächer des Lehrplans der Volksschule. Im zweiten Studienabschnitt
ist eine fachliche Vertiefung in einem der Fächerbereiche Sprache, Mathematik, Sachunterricht
oder musisch-künstlerische Erziehung vorzusehen.

(6)   In den Studiengängen zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I des Schulsystems
(Mittelstufenpädagogik) sowie zum Lehrer/zur Lehrerin der Polytechnischen Schule hat jeder


Studierende/jede Studierende für die Ausbildung in der Fachdidaktik einschließlich der
wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer mindestens zwei
Unterrichtsfächer aus dem Lehrplan der Schulen der Sekundarstufe I bzw. der Polytechnischen
Schule zu wählen.

(7)       Der Studiengang zum Lehrer/zur Lehrerin der Sonderpädagogik hat zur Erfüllung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs sowohl in Integrationsklassen als auch in Sonderschulen zu
befähigen.   Die   Studien  in  der  Fachdidaktik  einschließlich  der wissenschaftlichen  bzw.
künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer orientieren sich am Lehrplan der Volksschule
einschließlich deren Oberstufe.

(8)       Der Studiengang zum Lehrer/zur Lehrerin der Berufspädagogik gliedert sich im zweiten
Studienabschnitt in folgende Ausbildungsrichtungen:   1.  zum Lehrer/zur Lehrerin an der
Berufsschule a) für die allgemeinbildenden und betriebwirtschaftlichen Unterrichtsfächer, b) für
die fachlich-theoretischen und für die fachlich-praktischen Unterrichtsfächer; 2. zum Lehrer/zur
Lehrerin für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht; 3. zum
Lehrer/zur Lehrerin für den technischen und gewerblichen Fachunterricht; 4. zum Lehrer/zur
Lehrerin für Textverarbeitung.

(9)       Für Studierende, in der Ausbildungsrichtung Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin für die
fachlich-praktischen Unterrichtsfächer,  gilt im Sinne von  §  34 Abs.  3  die einschlägige
Meisterprüfung   oder  eine  gleichwertige   einschlägige   Befähigung  und  eine  mehrjährige
berufliche Praxis als Zulassungsvoraussetzung.

(10)   Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung zum Lehrer/zur Lehrerin für den
fachtheoretischen   Unterricht   an   technischen   und   gewerblichen   höheren   und   mittleren
berufsbildenden Schulen sind für Absolventen/Absolventinnen einschlägiger Universitäts- und
Hochschulstudien  postgraduale   Hochschullehrgänge   gemäß   §   41   dieses   Bundesgesetzes
einzurichten.

Studiengänge der Magisterstudien

§ 40. (1) Für Absolventen/Absolventinnen des Bakkalaureatsstudiums in einem Studiengang
der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an der Pädagogischen Hochschule wird zur Vertiefung und
Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung ein Magisterstudium eingerichtet. Es
verbindet einen weiteren Studiengang der Lehrer-/Lehrerinnenbildung mit einer vertieften
Einführung in die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.

(2)       Das Magisterstudium an der Pädagogischen Hochschule umfasst vier Semester und
erfordert einschließlich der Erstellung der Magisterarbeit einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS-
Anrechnungspunkten.

(3)       In der Magisterarbeit ist der Nachweis zu erbringen, das der/die Studierende befähigt ist,
ein wissenschaftliches Thema selbständig und inhaltlich sowie methodisch vertretbar zu
bearbeiten. Der/Die Studierende ist berechtigt, ein Thema für die Magisterarbeit aus dem
Bereich der Prüfungsfächer vorzuschlagen Die Betreuung der Magisterarbeit erfolgt durch einen
Hochschulprofessor/eine Hochschulprofessorin.


(4)                Für das Magisterstudium an der Pädagogischen Hochschule wird jeweils ein individueller
Studienplan durch den betreuenden Hochschullehrer/die betreuende  Hochschullehrerin in
Abstimmung mit dem/der Studierenden erstellt.  Dieser ist vom Rat der Pädagogischen
Hochschulen nach Anhörung des zuständigen Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre zu
genehmigen.

(5)                Nach erfolgreichem Abschluss des Magisterstudiums an der Pädagogischen Hochschule
wird   der  akademische   Grad  eines   Magisters/einer  Magistra   der  Pädagogik,   abgekürzt
„Mag.(PH)",   durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre verliehen. Dieser akademische
Grad ist dem Namen voranzustellen.

(6)                Der Abschluss des Magisterstudiums an der Pädagogischen Hochschule berechtigt zu
einem fachlich einschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität mit einer um zwei
Semester verlängerten Studiendauer.

Hochschullehrgänge

§ 41. (1) Hochschullehrgänge zur Ausbildung für pädagogische Berufe dauern zwei bis vier
Semester einschließlich der Berufspraktika und erfordern einen Arbeitsaufwand von mindestens
60 ECTS-Anrechnungspunkten. Absolventen/Absolventinnen solcher Hochschullehrgänge wird
der Titel „Akademisch geprüfter Pädagoge/geprüfte Pädagogin für ...." vom Vizerektor/von der
Vizerektorin für Lehre verliehen. Handelt es sich dabei um eine postgraduale Ausbildung und
beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Punkte, ist der akademische Grad eines
Masters/einer Masterin der Geisteswissenschaft, abgekürzt „MA", zu verleihen. Die
Bezeichnung ist dem Namen nachzustellen.

(2)                Das Studium in den Studiengängen und Hochschullehrgängen ist so zu gestalten, dass es in
der   vorgeschriebenen   Studienzeit   abgeschlossen   werden   kann.   In   Studiengängen   und
Hochschullehrgängen für Berufstätige kann die vorgesehene Studienzeit in angemessenem
Ausmaß überschritten werden. Dies ist im Studienplan festzulegen.

(3)                Hochschullehrgänge    für   pädagogische    Berufe    werden    durch    Verordnung    des
Hochschulkollegiums eingerichtet. Diese Verordnung hat neben dem Einrichtungsbeschluss den
Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung zu enthalten

(4)                Das Hochschulkollegium hat den Beschluss über die Verordnung und einen Kosten- und
Finanzierungsplan dem Rat der Pädagogischen Hochschulen für Bildungsberufe vorzulegen,
welcher diesen mit einer Stellungnahme an den Beirat der Hochschule weiterleitet. Die
Verordnung ist vom Hochschulkollegium zu verlautbaren, wenn der Beirat die Verordnung
nicht    untersagt    oder    dieser    nicht    binnen    zweier    Monate    nach    Einlangen    des
Verordnungsentwurfes Stellung nimmt. Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verlautbarung in
Kraft.

(5)                Der Studienplan eines Hochschullehrganges hat insbesondere zu enthalten:

 

1.  die Zielstellung des Hochschullehrganges;

2.             die Dauer des Hochschullehrganges;

3.             die Zulassungsvoraussetzungen;

4.             die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer;


5.             die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern;

6.             die Prüfungsordnung;

7.             vorgesehene Praktika;

8.             die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen.

(6)        Hochschullehrgänge   sind  nicht  in   Studienabschnitte   zu   gliedern.   Sie   werden   mit
Abschlussprüfungen   abgeschlossen.   Abschlussprüfungen   sind   Gesamtprüfungen   in   allen
Pflicht- und Wahlfächern des Hochschullehrganges.

(7) Im letzten Studiensemester ist eine Hausarbeit in einem der Prüfungsfächer zu verfassen und
vom zuständigen Fachprüfer/von der zuständigen Fachprüferin zu beurteilen. Die Studierenden
wählen das Fach der Hausarbeit. Das Thema der Hausarbeit wird vom Fachprüfer/von der
Fachprüferin im Einvernehmen mit dem Studienrektor/der Studienrektorin festgelegt. Der
Studierende hat das Recht, ein geeignetes Thema für eine Hausarbeit vorzuschlagen. Das
Ergebnis der Hausarbeit wird in die Beurteilung des Prüfungsfaches in der Abschlussprüfung
einbezogen.

(8)       Studien und Prüfungen, die Rahmen eines Hochschullehrganges für pädagogische Berufe
absolviert wurden, sind bei vergleichbarem Inhalt und Anforderungsniveau in Studiengängen
der Bildungsberufe anzuerkennen.

(9)       Von den Studierenden in Hochschullehrgängen kann ein Unterrichtsgeld eingehoben
werden. Die Festlegung seiner Höhe erfolgt durch das Hochschulkollegium.

Hochschulkurse

§ 42. (1) Das Hochschulkollegium ist berechtigt, Hochschulkurse durch Verordnung
einzurichten, wenn dadurch der Betrieb der Studiengänge nicht beeinträchtigt wird. Es ist
berechtigt, die Hochschulkurse auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchzuführen.

(2) Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die entweder nach einem festen Unterrichtsplan, der
auch eine Prüfungsordnung zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan, oder nach
einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig, durchgeführt werden.

3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung als auch den Unterrichtsplan zu
enthalten. Der Unterrichtsplan hat insbesondere festzulegen:

1.  die Zielsetzung des Hochschulkurses;

2.              die Dauer und zeitliche Gliederung;

3.              die Voraussetzungen für die Zulassung von Studierenden;

4.              die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer;

5.              die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht und Wahlfächern insbesondere Fernstudieneinheiten;

6.              die Prüfungsordnung.

(4) Von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen an Hochschulkursen kann ein Unterrichtsgeld
eingehoben werden. Die Festlegung der Höhe des Unterrichtsgeldes erfolgt durch das
Hochschulkollegium.


Aufbaustudium

§ 43. (1) Nach Einrichtung der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ist
Absolventen/Absolventinnen von Lehramtsprüfungen an Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien ein Aufbaustudium zum Abschluss der einschlägigen
Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule zu ermöglichen.

(2)       Für   das   Aufbaustudium   für   Absolventen/Absolventinnen   der   Pädagogischen   und
Berufspädagogischen Akademien ist ein Studienplan einschließlich einer Prüfungsordnung
durch die für den einschlägigen Studiengang zuständige Studienkommission zu entwickeln und
nach der Genehmigung durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen zu verordnen. Das
Studium ist mit der Bakkalaureatsprüfung des einschlägigen Studienganges abzuschließen.

(3)       Bei der Festlegung der Lehrveranstaltungen ist auf die Weiterführung und Ergänzung der
Studien an der Pädagogischen Akademie Bedacht zu nehmen. Dauer und Arbeitsaufwand des
Aufbaustudiums richtet sich nach dem Ausmaß der durch das Akademie-Studium erworbenen
ECTS-Anrechnungspunkte.

(4)       Nach der Aufnahme in das Aufbaustudium ist mit dem/der Studierenden das Thema der
Abschlussarbeit zu bestimmen. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß.

(5)       Bei der Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die Möglichkeit eines
berufsbegleitenden Studiums zu achten.

8. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaft

Sonderbestimmung für die Pädagogische Hochschule für das Land- und
Forstwirtschaftliche Bildungswesen

§ 44. So lange die ehemalige Land- und forstwirtschaftliche Berufspädagogische Akademie in
Wien als Pädagogische Hochschule für das Land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen
eigenständig weiter geführt wird, gelten für sie die in diesem Bundesgesetz für die Organisation
und Lehre festgelegten Grundsätze mit der Abweichung, dass an die Stelle des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur das für Land- und Forstwirtschaft
zuständige Bundesministerium tritt. Dieses Bundesministerium regelt im Wege einer
Verordnung die in den Abschnitten 3.-7. dieses Bundesgesetzes normierten Grundsätze unter
deren sinngemäßen Anwendung. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Zustimmung des für
die Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministeriums einzuholen.

9.Abschnitt
Schlussbestimmungen

Gründungsregelungen

§ 45. (1)   Der Rat der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 12 ist bis spätestens 1.3.2006


einzurichten.

(2)                Die Beiräte der vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 17 sind bis 1.3.2006
einzurichten.   Bis  zur  Konstituierung  der Hochschulkollegien  gemäß     §   18     sind  vier
Vertreter/Vertreterinnen      des      Professoren-/Professorinnenkollegiums      der      regionalen
Pädagogischen Akademien, die von den Kuratorien zu wählen sind, in den Beirat zu entsenden.

(3)                Die Funktion des Gründungsrektors/der Gründungsrektorin ist vom Beirat unverzüglich
auszuschreiben. Auf Grund der Ausschreibungsergebnisse ist vom Beirat ein Dreiervorschlag
für die Bestellung zu erstellen und dem Rat der Pädagogischen Hochschulen und dem
zuständigen   Mitglied   der   Bundesregierung   vorzulegen.   Das   zuständige   Mitglied   der
Bundesregierung hat den Gründungsrektor/die Gründungsrektorin nach Anhörung des Rates der
Pädagogischen Hochschulen bis 30.6.2006 zu bestellen.

(4)                Der Gründungsrektor/die Gründungsrektorin   hat Gründungsstudienkommissionen für die
vom Beirat der jeweiligen Pädagogischen Hochschule vorgesehenen Studiengänge bis 1.9.2006
einzurichten.       Diese       Gründungsstudienkommissionen       setzen       sich       aus       zwei
Vertretern/Vertreterinnen    der    Erziehungswissenschaften,    zwei    Vertretern/Vertreterinnen
einschlägiger Fachdidaktiken, zwei Vertretern/Vertreterinnen der Schulpraxis und Vertretern der
Studierenden gem. § 33  Abs.2 zusammen. Die Mitglieder der Gründungsstudienkommissionen
sind  nach  Möglichkeit  aus  dem  Personal  der  regionalen  Pädagogischen Akademien  zu
rekrutieren.

(5)                Die Gründungsstudienkommissionen haben die erarbeiteten Studienpläne dem Rat der
Pädagogischen Hochschulen bis 31.12.2006 zur Anerkennung   zu übermitteln. Das Verfahren
der Anerkennung ist bis 30.3.2007 abzuschließen.

(6)                Der  Gründungsrektor/die  Gründungsrektorin  hat  für  das   Studienjahr 2007/08   einen
Stellenplan  und   einen  Budgetantrag  zu  erarbeiten  und  bis   31.10.2006  dem  Beirat  zur
Genehmigung und Weiterleitung an das zuständige Mitglied der Bundesregierung vorzulegen.

(7)                Die für den Lehr- und Forschungsbetrieb der zur Anerkennung eingereichten Studiengänge
notwendigen Planstellen sind vom Gründungsrektor/der Gründungsrektorin nach der Budget-
und Planstellenzuweisung durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung unverzüglich
auszuschreiben. Auf Grund der Ausschreibungsergebnisse erstellt der Beirat für die Besetzung
der Planstellen des Lehrpersonals gemäß § 22 Abs. 1 Zi 1-3   Dreiervorschläge an das zuständige
Mitglied der Bundesregierung, das die Bestellung bis 30.8.2007 vornimmt.

(8)                Das Hochschulkollegium der jeweiligen Pädagogischen Hochschule ist bis 30.9.2007 zu
konstituieren   und   hat   unverzüglich   die   ihm   im   §    18   Abs.5   zugeordneten   Aufgaben
wahrzunehmen.

(9)                Die Funktionsperiode des Gründungsrektors/der Gründungsrektorin endet mit 30.6.2009.

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1)    Falls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Studienpläne für die


an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule einzurichtenden Studiengänge der Lehrer-
/Lehrerinnenbildung vom Rat der Pädagogischen Hochschulen nicht approbiert worden sind,
sind bis zu ihrer Anerkennung vorübergehend entsprechende Lehramtsstudien gemäß Akademie-
Studiengesetz BGBl.Nr. 94/1999 durchzuführen. Wenn in den Gründungsstudienkommissionen
mindestens zwei Mitglieder die universitäre Lehrbefugnis aufweisen, können die noch nicht
anerkannten Studienpläne der Pädagogischen Hochschule den Studien vorläufig zugrunde gelegt
werden.

(2)              Lehramtsstudien an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, die vor dem
Inkrafttreten  dieses  Bundesgesetzes begonnen wurden,     werden  an regional  zuständigen
Pädagogischen Hochschulen auslaufend weitergeführt. Studierenden ist auf Wunsch der Übertritt
in die entsprechenden Studiengänge der Pädagogischen Hochschule zu ermöglichen.

(3)              Die Dienstverhältnisse der an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
bisher beschäftigten Personen werden in Dienstverhältnisse nach §§21 und 22 entsprechend den
Qualifikationserfordernissen übergeführt.

(4)              Die  Pädagogischen  und  Berufspädagogischen Akademien  des  Bundes  sind mit  dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufzulösen.

Strafbestimmungen

§ 47. (1) Die Bezeichnung "Hochschule" und die dem Hochschulwesen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie
akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 2 geschützt.(2) Wer die im
Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in
Zusammensetzungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer
Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.

Verfahrensvorschriften

§ 48. (1) Gegen Bescheide des Rats der Hochschulen für Bildungsberufe ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.

(2) Für Amtshandlungen des Rats der Hochschulen für Bildungsberufe sowie für
Amtshandlungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung in Angelegenheiten der
Hochschulen für Bildungsberufe sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut, hinsichtlich des § 44 der Bundesminister/die
Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.


Inkrafttreten

§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:


Vorblatt

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich in einer gesamteuropäischen Entwicklung eine
Verlagerung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in den tertiären Sektor des Bildungssystems
(Universitäten, Hochschulen) vollzogen. Aus diesem Grund wurde im Akademie-Studiengesetz
1999 festgelegt, diese Entwicklung auch in Österreich nachzuvollziehen und die Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien aus dem Status von postsekundären Schulen (geregelt im
Schulorganisationsgesetz) bis zum Jahr 2007 zu Pädagogische Hochschulen weiterzuentwickeln.

Der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Begutachtung vorgelegte
und trotz massiver Kritik von verschiedenen Seiten ohne wesentliche Verbesserungen als
Regierungsvorlage eingebrachte Entwurf eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen
sieht als Pädagogische Hochschulen Institutionen vor, welche im Grundsätzlichen, aber auch in
vielen Einzelheiten, dem Status einer Hochschule weder im nationalen noch im internationalen
Verständnis entsprechen. Die unterzeichneten Abgeordneten des sozialdemokratischen Klubs im
Nationalrat sehen sich daher veranlasst, als Initiativantrag ein alternatives Konzept eines
Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen einzubringen.

m der Diskussion der letzten Monate wurde von verschiedenen Seiten auch die völlige
Verlagerung der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung für alle Lehrertypen an die Universitäten
angeregt. Eine solche Lösungsvariante in Form einer Pädagogischen Fakultät einer Universität
findet sich auch als Alternative zu den Pädagogischen Hochschulen im Bildungsprogramm 2004
der SPÖ (neben der dort im Detail ausgeführten Päd. Hochschule). Von der Vorlage eines
Konzepts einer Pädagogischen Fakultät an den Universitäten wird deshalb abgesehen, da derzeit
auf Grund des strukturell uneinheitlichen Zustands der Universitäten nach dem
Universitätsgesetz 2002 eine solche Reformmaßnahme nicht möglich erscheint.
Die internationale Entwicklung zeigt auch, dass nicht nur Lehrerinnen und Lehrer auf
Hochschulniveau ausgebildet werden, sondern auch Kindergärtner/Kindergärtnerinnen,
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen und Lehrende für den wichtigen Sektor der
Erwachsenenbildung. Auch für diesen Schritt bildet das Konzept Pädagogischer Hochschulen
die geeigneteren Voraussetzungen.

Das im Initiativantrag vorliegende Gesetz über Pädagogische Hochschulen muss daher als
Zwischenschritt in der Modernisierung der österreichischen Lehrer-/Lehrerinnenbildung
verstanden werden. Als mögliche Weiterentwicklung im Bereich der Lehrer-
/Lehrerinnenbildung kann sowohl ein späterer Transfer der bisher an den Universitäten
eingerichteten Lehrer-/Lehrerinnenausbildung in die Pädagogischen Hochschulen als auch deren
Inkorporation als Pädagogische Fakultäten in aufnahmefähige Universitäten gesehen werden.
Das im Fachhochschulbereich realisierte Prinzip einer „Bottom up"-Entwicklung von
Hochschullehrgängen und Hochschulen in nahezu ausschließlich privater Trägerschaft ist auf die
Einführung staatlicher Pädagogischer Hochschulen nicht übertragbar. In diesem Fall handelt es
sich um einen dem „Top down"-Prinzip verpflichteten Vorgang des „Up-Grading" in
vorgegebenen Ausbildungsbereichen, der andere Grundsätze und Bedingungen als die
Entwicklung von Fachhochschulstudiengängen in einem relativ offenen organisatorischen
Rahmen zu beachten hat.

Bereits 1993 sind in Österreich die Fachhochschulen als stärker berufs- und praxisorientierte


Studienalternativen zu den traditionellen Universitäten und deren Studienangeboten entstanden.
Ihre inhaltliche Ausrichtung lag zunächst schwerpunktmäßig im Bereich der technischen,
naturwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Studien. In letzter Zeit wurden aber
auch Fachhochschulstudien in human- und sozialwissenschaftlichen Bereichen eingerichtet. So
entstanden aus den meisten Akademien für Sozialarbeit entsprechende Fachhochschul-
Studiengänge mit der dort vorgesehenen Graduierung. Eine ähnliche Entwicklung ist im Bereich
der Akademien für die gehobenen medizinisch-technischen Dienst im Gange.

Der Status einer Pädagogischen Hochschule ist durch folgende Kennzeichen charakterisiert:

Hochschulen sind autonom in der Führung ihrer Geschäfte und der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie
haben das Recht zur Wahl ihrer monokratischen und kollegialen Organe und das Recht auf
Erlassung einer Satzung zur selbständigen Regelung von Organisations- und Verfahrensfragen.
Im vorliegenden Entwurf ist daher vorgesehen, durch Verfassungsbestimmungen die
Pädagogischen Hochschulen aus dem für Einrichtungen des Bundes üblichen Weisungsrecht des
zuständigen Bundesministers und seiner Behörden zu entlassen. Dem zuständigen
Bundesminister steht ein Aufsichts-, aber kein Weisungsrecht in den oben genannten
Angelegenheiten eines selbständigen Wirkungsbereichs der Hochschulen zu. Die einschlägigen
Bestimmungen sind dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 nachgebildet.

Hochschulen steht die Forschungs- und Lehrfreiheit gemäß Art. 17 der Staatsgrundgesetzes 1867
(als Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung) zu. Institutionell ist dieses Grundrecht
den Universitäten zugeordnet, indem es durch das Institut der Habilitation entsprechend
qualifizierten Personen zuerkannt wird. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurde bei
der Einrichtung der Fachhochschulen eine eigene akademische Behörde, der Fachhochschulrat,
geschaffen, in dem habilitierte Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen in entsprechendem
Ausmaß vertreten sind. Da nicht gerechnet werden kann, dass in jeder der einzurichtenden
Pädagogischen                       Hochschulen                       eine                       entsprechende                       Anzahl                       von

Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen mit der jeweils einschlägigen universitären
Lehrbefugnis (Habilitation) verfügbar sein wird und daher die Einrichtung eines
Habilitationsrechts keine Grundlage hat, wird im vorliegenden Gesetzesentwurf für die
Pädagogischen Hochschulen ein zu den Fachhochschulen analoges Vorgehen vorgesehen. Die
Rolle einer zentralen akademischen Behörde übernimmt ein „Rat der Pädagogischen
Hochschulen".

Zwischen den Universitäten und Hochschulen besteht Durchlässigkeit auf Grund eines
vergleichbaren Studienaufbaus, verbunden mit vergleichbaren Graduierungen nach dem
Studienabschluss. Dieser Bedingung wird im Verhältnis zwischen Universitäten und
Fachhochschulen bereits Rechnung getragen. In dieses System sind die Pädagogischen
Hochschulen einzubinden. Für die Absolventen/Absolventinnen der Pädagogischen Hochschulen
sind daher die gleichen akademischen Grade wie für die Absolventen/Absolventinnen der
Fachhochschulen vorgesehen, versehen mit einer analogen Kennzeichnung (Bakk.FH - Bakk.PH
bzw. Mag.FH - Mag.PH). Es ist festzuhalten, dass die Durchlässigkeit zu den Studien der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung an den Universitäten noch schwierig ist. Dies hat seine Ursache
darin, dass das Lehramtsstudium an der Universität noch immer als traditionelles Diplomstudium
mit zwei Studienabschnitten eingerichtet ist und der Entwicklung eines zweistufigen
Studienaufbaus (Bakkalaureatsstudium und postgraduales Magisterstudium) im Sinne der
„Bologna"-Vereinbarungen    noch    nicht    entsprochen    wurde.    Die    universitäre    Lehrer-


/Lehrerinnenbildung differenziert auch nicht nach der international üblichen Stufengliederung
des Schulsystems (vgl. „International Standard Classification of Education - ISCED" der
UNESCO), da die allgemeinbildende höhere Schule in ihrer Langform undifferenziert sowohl
die Sekundarstufe I (Mittelstufe des Schulsystems, Schulstufen 5-8) als auch die Sekundarstufe
II (Oberstufe des Schulsystems, Schulstufen 9 - 12/13) umfasst. Die universitäre Lehrer-
/Lehrerinnenbildung vermittelt daher im ihrem Diplomstudium im Hinblick auf die
Stufengliederung des Schulsystems eine Doppelqualifikation, nämlich zum Lehrer/zur Lehrerin
der Sekundarstufe I (Unterstufe der AHS, Mittelstufe des Schulsystems) und zum Lehrer/zur
Lehrerin der allgemeinbildenden Unterrichtsfächer der Sekundarstufe II (Oberstufe der AHS,
BM/HS) in integrativer, nicht konsekutiver (additiver) Form. An der Pädagogischen Hochschule
führt das Magisterstudium dementsprechend ebenfalls zu einer Doppelqualifikation im Bereich
der Lehrämter.

Dem Status einer Hochschule entsprechend werden für das Lehrpersonal verschiedene Gruppen
abhängig von ihrer Qualifikation und ihrer Funktion vorgesehen.
„Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen" müssen durch eine facheinschlägige
Habilitation an einer Universität ausgewiesen sein. Der Rat für die Pädagogischen Hochschulen
kann Personen, die entsprechende wissenschaftliche Leistungen aufweisen, eine im Hinblick auf
die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule gleichwertige Qualifikation zuerkennen. Für
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen ist die Verpflichtung zur Forschung und ihrer
Dokumentation vorgesehen. Sie werden für einen bestimmten Lehr- und Forschungsbereich
bestellt. Ihnen sind die Funktionen des Rektors/der Rektorin und der
Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre und für Forschung der Pädagogischen Hochschule
vorbehalten. „Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen Hochschule" entsprechen
hingegen hinsichtlich ihrer Bestellungsvoraussetzungen und ihren Aufgaben weitgehend den
bisherigen Professoren/Professorinnen der Pädagogischen Akademien. Über ihren Einsatz in der
Lehre im Rahmen der Studienpläne wird bei ihrer Bestellung entschieden.

Diesen Kriterien des Status einer Hochschule wird in dem als Initiativantrag vorliegenden
Entwurf eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen entsprochen.

Neben dem Upgrading der Lehrer/Lehrerinnenausbildung erfolgt durch dieses Gesetz auch eine
Konzentration der Lehrer/Lehrerinnenausbildung (bisher Angelegenheit der Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien) und der Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer (bisher
Angelegenheit der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute) in einem institutionellen
Rahmen.

Als flankierende Maßnahme ist eine zeitlich akkordierte Novellierung des
Schulorganisationsgesetzes erforderlich.


Erläuterungen

Zu § 1: Die vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen bieten eine der bundesstaatlichen
Struktur gemäße flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
von Lehrerinnen und Lehrern. Da sie die bestehenden Pädagogischen Akademien des Bundes
ablösen, kann ihre Einrichtungen in deren Räumlichkeiten und unter Nutzung der bestehenden
Einrichtungen erfolgen. Auf Grund dieser Vorgangsweise werden Pädagogische Hochschulen
unterschiedlicher Größe entstehen. Dieser Tatsache wird in mehreren Punkten dieses Gesetzes
Rechnung getragen.

Bezüglich der Anerkennung privater Pädagogischer Hochschulen hat der Akkreditierungsrat
gem. Universitäts-Akkreditierungsgesetz keine Zuständigkeit. Das Verfahren zur Anerkennung
Pädagogischer Hochschulen in privater Trägerschaft wird in § 11 dieses Bundesgesetzes
geregelt.

Die Pädagogische Akademie in Eisenstadt wird als private Akademie durch eine Stiftung
geführt, deren Träger je zur Hälfte der Bund und die Katholische Kirche sind. Sie kann daher in
diese Aufzählung der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen nicht aufgenommen werden.
Ihre Fortführung soll im Einvernehmen mit dem Land Burgenland nach den Regelungen über
private Pädagogische Hochschulen erfolgen.

Private Pädagogische Akademien und Institute bestehen derzeit hauptsächlich als
(Religionspädagogische) Akademien und Institute der verschiedenen Diözesen der katholischen
und evangelischen Kirche sowie der islamischen und jüdischen Religionsgemeinschaften. Die
Übergangszeit des Akademie-Studiengesetzes 1999 hätte dazu genützt werden sollen, in
Akademieverbünden rechtzeitig die zweckmäßigsten Formen der gemeinsamen oder getrennten
Fortführung zu klären, was nicht bzw. nur sehr unzureichend erfolgt ist. Der vorliegende
Entwurf kann nur den gesetzlichen Rahmen für die staatlichen und privaten Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern schaffen, ein Einfluss auf konkrete
Standorte privater Einrichtungen ist damit weder möglich noch beabsichtigt.

Zu § 2: Die auszubildenden Lehrer/Lehrerinnenkategorien haben sich an der jeweils geltenden
Fassung des § 3 des Schulorganisationsgesetzes zu orientieren. Da jedoch bereits jetzt
wortidente Lehrpläne und übereinstimmende Bildungsaufgaben zwischen der Unterstufe der
AHS und der Hauptschule gegeben sind und damit - unabhängig von den bestehenden
Schultypen - funktional eine Sekundarstufe I (Mittelstufe des Schulsystems, ISCED-Level 2)
gegeben ist, wird im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Ausbildung zum Lehrer/zur Lehrerin
für die Mittelstufe (Mittelstufenpädagogik, Schulstufen 5-8) vorgesehen.

Den aus den Minderheiten-Schulgesetzen entstehenden Verpflichtungen im Bereich der Lehrer-
/Lehrerinnenbildung wird durch die Absätze 2 und 3 Rechnung getragen, Abs.4 hält fest, dass
an den künftigen Pädagogischen Hochschulen auch andere pädagogische Berufe (beispielsweise
im Bereich der Kindergartenpädagogik, der Erwachsenenbildung oder der Sozialpädagogik)
ausgebildet werden sollen.

Um die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Berufspädagogik, insbesondere an
Berufsschulen, regional sicherzustellen, werden die Pädagogischen Hochschulen an Standorten


bisheriger Berufspädagogischer Akademien (Graz, Innsbruck, Linz und Wien) verpflichtet,
Studiengänge für Berufspädagogik einzurichten.

Zu § 3: Eine strukturelle Parallelität zwischen der universitären Lehrer-/Lehrerinnenbildung und
der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an Pädagogischen Hochschulen ist derzeit nicht herzustellen, da
die universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung als „altes" Diplomstudium mit Magisterabschluss
der Bologna-Vereinbarung über den Studienaufbau noch nicht entspricht. Inhaltliche
Kooperationen zwischen den beiden Lehrer-/Lehrerinnenbildungsinstitutionen sind jedoch
geboten und sinnvoll. Das Kooperationsgebot bei Studienplänen, Studienangeboten, Forschung,
Entwicklung und Evaluation gilt sowohl für die Pädagogischen Hochschulen, als auch für die
Universitäten. Institutionelle Verbindungen beispielsweise in Studienkommissionen oder in
Projekt- oder Evaluierungsgruppen sind anzustreben. Abs.6 enthält eine
„Innovationsbestimmung" d.h. die relativ detaillierten Bestimmungen dieses Gesetzes können
auch durch andere innovative Modelle ersetzt werden. Da diese von Interesse für den
Gesetzgeber sind, soll darüber ein jährlicher Bericht an den Nationalrat erfolgen.

Zu § 4: Durch Verfassungsbestimmung ist die Hochschulautonomie der Pädagogischen
Hochschulen als Einrichtungen des Bundes sicherzustellen. Sie sichern die Weisungsfreiheit in
den ihnen übertragenen Aufgaben und reduzieren die zuständigen Bundesbehörden auf das
Aufsichtsrecht.

Zu § 8: Die Satzung legt die Aufgaben und Verfahrensweisen der Pädagogischen Hochschulen
in ihrem autonomen Wirkungsbereich fest. Ihr Wirksamwerden hängt von der Genehmigung
durch das zuständige Regierungsmitglied in Ausübung seines Aufsichtsrecht ab.

Zu § 11: Die Regelungen zur Anerkennung Pädagogischer Hochschulen in anderer Trägerschaft
als der des Bundes (private Pädagogische Hochschulen) betreffen die strukturelle
Gleichartigkeit und die qualitative Gleichwertigkeit. Etwaige Förderungen des Bundes für
private Pädagogische Hochschulen werden in diesem Bundesgesetz nicht geregelt, sondern
bleiben anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen vorbehalten. Die Anerkennung
gem. § 11 dieses Bundesgesetzes hat aber eine Voraussetzung für Förderungen des Bundes
darzustellen.

Zu § 12-15: Der Rat der Pädagogischen Hochschulen stellt die oberste akademische Behörde
der Pädagogischen Hochschulen dar. Analog zu den Aufgaben des Fachhochschulrats obliegt
ihm die Anerkennung und Verlängerung von Studiengängen auf Grundlage der von den
Studienkommissionen erarbeiteten und vorgelegten Studienpläne.

Darüber hinaus hat er aber auch die Aufgabe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
im Bereich des Lehrpersonals, indem er Lehrern/Lehrerinnen an den Pädagogischen
Hochschulen eine den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechende und der
Habilitation nachgebildeten Hochschul-Lehr- und Forschungsbefugnis zuerkennt. Diese
Zuständigkeit findet in der Zusammensetzung des Rates der Pädagogischen Hochschulen ihren
Niederschlag und ihre Rechtfertigung. Die Bedeutung des Berufes der Lehrerin/des Lehrers und
der pädagogischen Berufe insgesamt für Wirtschaft und Gesellschaft lässt es angezeigt
erscheinen, den Eltern und den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je einen Sitz im Rat
einzuräumen, letzteres vor allem auch wegen der Aus- und Weiterbildung für Lehrtätigkeiten in
der Berufsbildung. Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt es, die Liste der 10 Mitglieder
zu erstellen bzw. dafür Vorschläge oder Nominierungen einzuholen. Schon dabei ist auf das


ausgewogene Geschlechterverhältnis zu achten.

Vor der Bestellung der Mitglieder ist der Vorschlag für die Zusammensetzung des Rates dem
Nationalrat als Bericht über die beabsichtige Bestellung vorzulegen und im
Unterrichtsausschuss zu beraten. Ein Einspruchsrecht oder eine Zustimmung des Ausschusses
sind nicht normiert, es kann aber angenommen werden, dass allein schon durch die
Notwendigkeit der Begründung im Ausschuss die Qualität der Bestellungen im Vergleich zu
den Bestellungen etwa bei einzelnen Universitätsräten verbessert wird.

Zu § 17: Pädagogische Hochschulen, deren vorrangiges Ziel die Ausbildung von
Lehrerinnen/Lehrern für die verschiedenen Schultypen des österreichischen Schulsystems ist,
haben sich in ihren Studiengängen und deren Studienzielen und Studieninhalten an den für das
Schulsystem relevanten Gesetzen und Verordnungen (z.B. den Lehrplänen) zu orientieren
Unter Beachtung der den Pädagogischen Hochschulen zugestandenen Autonomie muss diese
Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Erwartungen des Schulsystems institutionell abgesichert
werden. Zu diesem Zweck ist die Einrichtung von Beiräten für die einzelnen Pädagogischen
Hochschulen vorgesehen. Ihre Zusammensetzung sichert die Interessen des Bundes, der
Bundesländer, der Wissenschaft im Zusammenwirken mit den Hochschulangehörigen.
Ebenso wie beim Rat der Pädagogischen Hochschulen ist auf ein ausgewogenes
Geschlechterverhältnis Bedacht zu nehmen. Daher haben jedenfalls bei den Entsendungen,
Bestellungen und Wahlen der zwei bzw. vier Mitglieder je die Hälfte Frauen und Männer zu
sein. Damit sind zumindest für die Auswahl des 9. Mitgliedes die Chancen für Frauen und
Männer gleich verteilt. Einer ungeraden Zahl wurde der Vorzug gegeben, weil damit
Pattstellungen und deren Auflösung durch Dirimierungsrechte vermieden werden können.

Zu § 18: Die Aufgaben des Hochschulkollegiums liegen in erster Linie in den inneren
Angelegenheiten der Hochschule, daher sind alle Gruppen vertreten. Die Zahl der Mitglieder
hängt von der Größe der Hochschule ab und wird in der Satzung festgelegt. Die Zahl der
Mitglieder aus dem Lehrpersonal ist flexibel, die Studierenden sind drittelparitätisch vertreten.

Zu § 19: Der Rektor/Die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule und vertritt sie auch als
wissenschaftliche Institution. Daher ist vorgesehen, dass er/sie die Ernennungsvoraussetzungen
eines Hochschulprofessors/einer Hochschulprofessorin erfüllt: Habilitation oder
Gleichwertigkeitsanerkennung durch der Rat der Pädagogischen Hochschulen. Für die Dauer
seiner Funktionsperiode steht er/sie in einem besonderen befristeten Dienstverhältnis zum
Bund.

Zu § 20: Die Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. für Forschung werden aus den
entsprechend qualifizierten Mitgliedern des Lehrkörpers gewählt. Abhängig vom Umfang ihrer
Aufgaben wird ihre Lehrverpflichtung reduziert. Der Vizerektor/Die Vizerektorin für
Weiterbildung hat insbesondere die regionalen Anliegen und Bedürfnisse der Fortbildung der
Lehrerinnen und Lehrer und anderer pädagogischer Berufe zu beachten. Daher wird der
regionalen Schulbehörde (in der Funktion als regionaler Dienstgeber) ein Vorschlagsrecht bei
der Bestellung dieser Funktion eingeräumt. Dieses Vorschlagsrecht kommt dem Kollegium des
jeweiligen Landesschulrates (bzw. Stadtschulrates für Wien) zu. Er/Sie muss die Bedingung der
Habilitation bzw. die Anerkennung einer Gleichwertigkeit durch den Rat der Pädagogischen
Hochschulen nicht erfüllen.

Zu  §   22:   Auf die  notwendige  Differenzierung  im Bereich  der  an  der Pädagogischen


Hochschulen   tätigen  Professoren  wurde   schon   im  Vorblatt  hingewiesen.   Dienst-   und

besoldungsrechtliche Folgen sind im Rahmen des Dienstrechtes zu regeln.

Die dienstrechtliche Stellung und die Amtstitel der Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind

abhängig von Qualifikation und Aufgabenstellung im Sinne der Bestimmungen des BDG zu

regeln.

Zu § 26: Die Abteilungsgliederung ergibt sich aus der Wahrnahme der spezifischen Aufgaben

der einzelnen Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung.

Die Einrichtung einer eigenen Forschungsabteilung institutionalisiert den hochschuladäquaten

Forschungsauftrag und weist dementsprechend eine der Wissenschaftssystematik verpflichtete

Binnenstruktur auf.

Die  Einrichtung  einer  Abteilung  für  die  Weiterbildung  der  Lehrer/Lehrerinnen  ist  die

Konsequenz der Eingliederung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute in die

Pädagogische Hochschule.

Zu § 27: Eine Institutsgliederung der Pädagogischen Hochschulen, die der
Wissenschaftssystematik folgen müsste, erscheint nur bei großen Pädagogischen Hochschulen
zweckmäßig und sinnvoll. Eine Institutsgliederung könnte sich an den Fachbereichen der
Forschungsabteilung orientieren.

Zu § 28: Die schulpraktischen Studienteile im Rahmen des Studienganges sind an geeigneten
Schulen des Regelschulsystems durchzuführen. Die Lehrerinnen und Lehrer, die diese Studien
leiten, werden zu Lehrbeauftragten der Pädagogischen Hochschulen bestellt. Die bisherigen
Übungsschulen der Pädagogischen Akademien, die ja bereits jetzt weitgehend als
Sprengelschulen geführt werden, werden in Schulen des Regelschulsystems umgewandelt,
wobei der dienstrechtliche Status der Lehrpersonen auslaufend erhalten bleibt. Pädagogische
Hochschulen können allerdings zum Zweck wissenschaftlich fundierter Entwicklungen und
Erprobungen in der Schul- und Unterrichtsorganisation sowie im Bereich der Didaktik und
Methodik Modell- und Experimentalschulen führen, welche ohne Genehmigung als
Schulversuche gemäß Schulorganisationsgesetz von geltenden schulrechtlichen Bestimmungen
abweichen können.

Zu § 36: Bereits im Universitäts-Studiengesetz 1997 war vorgesehen, dass Absolventinnen und
Absolventen der Hauptschullehrer-/Hauptschullehrerinnen-Ausbildung an Pädagogischen
Akademien in den zweiten Studienabschnitt des fächeradäquaten Diplomstudiums für das
Lehramt an höheren Schulen eintreten können. Diese Berechtigung ist für Absolventinnen und
Absolventen des Studiengangs zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I
(Mittelstufenpädagogik) sicherzustellen. Der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an
Pädagogischen Hochschulen berechtigt zum Zugang zu einem einschlägigen Magisterstudium
im Sinne der „Bologna"-Struktur an den Universitäten (z.B. Schulpädagogik, Sozialpädagogik,
Intergrationspädagogik). Allerdings ist derzeit erst an der Universität Graz das traditionelle
(„alte") Diplomstudium mit Magisterabschluss in das zweistufige „Bologna"-adäquate
Studiensystem (Bakkalaureatsstudium, anschließend postgraduales Magisterstudium)
übergeführt worden.

Zu § 39: Die pädagogische und didaktische Ausbildung zu Lehrerinnen und Lehrern für den
fachtheoretischen Unterricht in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen erfolgt in
postgradualen  Hochschullehrgängen.  Der Abschluss  einschlägiger wissenschaftlicher oder


technischer Studien ist Zulassungsvoraussetzung. Die Absolvierung der Hochschullehrgänge
fuhrt gem. § 41 zur Graduierung zum Master of Arts (MA).

Zu § 40: Das Magisterstudium an Pädagogischen Hochschulen führt - analog zu den
Lehramtsstudien an der Universität - zu einer Doppelqualifikation im Bereich der Lehrämter
neben der Vertiefung der erziehungswissenschaftlichen Studien insbesondere im
Zusammenhang mit der zu erstellenden Magisterarbeit. Da es sich dabei um individuell
unterschiedliche Studienkonzepte handeln wird, ist kein genereller Studienplan für das
Magisterstudium zu entwickeln und vom Rat der Pädagogischen Hochschulen anzuerkennen.
Vielmehr bedürfen die individuellen Studienkonzepte der Genehmigung durch den Rat der
Pädagogischen Hochschulen. Zur Qualitätssicherung dient auch die Bestimmung, dass
Magisterarbeiten nur von Hochschulprofessoren/ Hochschulprofessorinnen (§ 22, Abs.2) betreut
und begutachtet werden dürfen.

Zu § 41: Bei der Verleihung des akademischen Grades eines Masters der Geisteswissenschaften
(Master of Arts, abgekürzt MA) an Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen
ist zu beachten, dass es sich in diesem Fall um ein postgraduales Studium handeln muss.

Zu § 43: Der Studienplan für das Aufbaustudium kann nur Rahmencharakter haben, da -
abhängig vom Zeitpunkt der Ausbildung an Pädagogischen und Berufspädagogischen
Akademien - unterschiedliche auf das Bakkalaureatsstudium an der Pädagogischen Hochschule
anrechenbare Studienleistungen erbracht wurden und diesbezüglich unterschiedlich zu ergänzen
sind.

Zu § 45: Der zeitliche Ablauf des Gründungsvorgangs der Pädagogischen Hochschulen sieht
kurze Fristen vor. Dies ist eine Folge des späten Zeitpunkts der Einbringung der
Regierungsvorlage für ein Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen.

Zu § 46: Falls der Gründungsvorgang nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann, sind an der
noch im Gründungsstadium befindlichen Pädagogischen Hochschule im Interesse der
Kontinuität der Lehrer-/Lehrerinnenausbildung weiterhin Lehramtsstudien gemäß
Akademiestudiengesetz                        durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag:                        Unterrichtsausschuss