729/A XXII. GP
Eingebracht am 16.11.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten DDr. Niederwieser
und GenossInnen
betreffend Errichtung von Pädagogischen Hochschulen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziele und
Aufgaben
§ 3 Leitende
Grundsätze
2. Abschnitt: Organisationsrecht
§ 4 Rechtsstellung
§ 5 Vertretung
§ 6 Rechtspersönlichkeit
§ 7 Haushalt
§ 8 Satzung
§ 9 Aufsicht
§ 10 Verfahrensvorschriften
§ 11 Private
Pädagogische Hochschulen
3. Abschnitt: Rat der Pädagogischen Hochschulen
§ 12 Einrichtung
§ 13 Aufgaben des Rates der Pädagogischen Hochschulen
§ 14 Aufsicht
§ 15 Verfahren zur Anerkennung von Studiengängen
4. Abschnitt: Leitung der Pädagogischen Hochschule
§ 16 Leitende Organe
§ 17 Beirat der Pädagogischen Hochschule
§ 18 Hochschulkollegium
§ 19 Rektor/Rektorin
§ 20 Vizerektoren/Vizerektorinnen
5. Abschnitt: Hochschulangehörige
§ 21 Angehörige der Pädagogischen Hochschule
§ 22 Lehr- und
Forschungspersonal
§ 23
Allgemeine Hochschulbedienstete
§ 24 Frauenförderung
§ 25 Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
6. Abschnitt: Gliederung der Pädagogischen Hochschule
§ 26 Abteilungen
§ 27 Institute
§ 28 Einrichtungen zur Schulentwicklung und zur schulpraktischen Ausbildung
§ 29 Dienstleistungseinrichtungen
§ 30 Zentrale Verwaltung
§ 31 Hochschulbibliothek
§ 32 Zentraler Informatikdienst
7. Abschnitt: Studienrecht
§ 33 Studienkommissionen
§ 34 Studierende
§ 35 Studienjahr
§ 36 Studiengänge
§ 37 Studienordnung der Studiengänge
§ 38 Prüfungsordnung der Studiengänge
§ 39 Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
§ 40 Studiengänge der Magisterstudien
§ 41 Hochschullehrgänge
§ 42 Hochschulkurse
§ 43 Aufbaustudium
8. Abschnitt: Land- und Forstwirtschaft
§ 44. Sonderbestimmung für die Pädagogische Hochschule für das Land- und
Forstwirtschaftliche
Bildungswesen
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 45.
Gründungsregelungen
§ 46.
Übergangsbestimmungen
§ 47. Strafbestimmungen
§ 48. Verfahrensvorschriften
§ 49. Vollziehung
§ 50. Inkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (I) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und
Administration der nachstehend
genannten
öffentlichen Hochschulen:
1. Pädagogische Hochschule
Kärnten in Klagenfurt,
2.
Pädagogische Hochschule Niederösterreich in Baden
3.
Pädagogische Hochschule Oberösterreich in Linz,
4.
Pädagogische Hochschule Salzburg in Salzburg,
5.
Pädagogische Hochschule Steiermark in Graz,
6.
Pädagogische Hochschule Tirol in Innsbruck,
7.
Pädagogische Hochschule Vorarlberg in Feldkirch,
8.
Pädagogische Hochschule Wien in Wien,
9.
Pädagogische Hochschule für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen
in Wien.
(2)
Es regelt ferner die Einrichtung von Studiengängen für Bildungsberufe,
insbesondere der
Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung, sowie von Hochschullehrgängen und
Hochschulkursen
für pädagogische Berufe und legt deren leitende Grundsätze fest.
(3)
Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
Bildungseinrichtungen
als private
Pädagogische Hochschulen und deren Studienangebot. Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Akkreditierung von
Privatuniversitäten (Universitäts-
Akkreditierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 168/1999 i.d.g.F.) bleiben unberührt.
Ziele und Aufgaben
§ 2. (I) Die Pädagogischen
Hochschulen haben die Aufgabe, durch Studiengänge der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung Studierenden eine wissenschaftsfundierte und
praxisorientierte
Berufsausbildung
zu Lehrern und Lehrerinnen für die Primarstufe des Schulsystems
(Grundstufenpädagogik),
für die Sekundarstufe I des Schulsystems (Mittelstufenpädagogik), für
Polytechnische
Schulen, für die Sonderpädagogik im Bereich der Primar- und Sekundarschulen
sowie für
Berufspädagogik in den Sekundarschulen des Schulsystems auf Hochschulniveau zu
vermitteln.
(2)
An der Pädagogischen Hochschule
Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und
Lehrerinnen für Volksschulen
(Grundstufenpädagogik) und für Hauptschulen
(Mittelstufenpädagogik)
gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr.
101/1959, ein ergänzendes Studium
in slowenischer Sprache und
ein entsprechendes
zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
(3)
An einer regional für das Bundesland Burgenland zuständigen
Pädagogischen Hochschule
des Bundes ist für die Heranbildung
von Lehrern und Lehrerinnen für
Volksschulen
(Grundstufenpädagogik) und Hauptschulen (Mittelstufenpädagogik) gemäß § 3 und §
8 des
Minderheiten-Schulgesetzes
für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ein ergänzendes Studium
in kroatischer
und ungarischer Sprache und ein entsprechendes Angebot im Bereich der
Unterrichtspraxis
anzubieten und zu führen.
(4) Studiengänge zur Ausbildung von Lehrerinnen und
Lehrern der Berufspädagogik sind
jedenfalls an den Pädagogischen Hochschulen an
den
Standorten der bisherigen
Berufspädagogischen Akademien
einzurichten. Eine spätere Auflassung solcher bedarf der
Genehmigung des Rates der
Pädagogischen Hochschulen.
(5)
Ferner können an
Pädagogischen Hochschulen zur Ausbildung in weiteren pädagogisch
relevanten Aufgabenfeldern Studiengänge für
Bildungsberufe und Hochschullehrgänge für
pädagogische Berufe eingerichtet
werden. Dies betrifft insbesondere den
Bereich der
Kindergartenpädagogik, der
Sozialpädagogik und der Erwachsenenbildung.
(6)
Aufgabe der Pädagogischen Hochschule ist, in Zusammenarbeit
mit den regional
zuständigen
Schulbehörden außerdem die Weiterbildung insbesondere ihrer Absolventen und
Absolventinnen
sowie anderer in pädagogischen Berufen Tätiger in Hochschullehrgängen und
Hochschulkursen.
(7)
Pädagogische Hochschulen haben weiters die Aufgabe, einschlägige
Grundlagenforschung
und
angewandte Forschung und Entwicklung zu betreiben.
Leitende Grundsätze
§ 3. (1)
Bei der Besorgung ihrer Aufgaben lassen sich die Pädagogischen
Hochschulen von
folgenden
Grundsätzen leiten:
1.
der Freiheit der Forschung und Lehre;
2.
der Verbindung von Wissenschaft und Praxis in ihren Studien;
3.
der Vielfalt der wissenschaftlichen Theorien, Methoden und
Lehrmeinungen;
4.
der Verbindung der Lehre mit grundlegender und berufsfeldbezogener
Forschung und
Entwicklung;
5.
der Mitwirkung an der Schulentwicklung durch berufsfeldbezogene
wissenschaftliche
Forschung;
6.
der zeitgemäßen Professionalisierung ihrer Absolventen und
Absolventinnen einschließlich
einer
Befähigung zur Werterziehung;
7.
der Berücksichtigung sozial- und bildungspolitischer Anliegen in der
Gesellschaft;
8.
der sozialen Chancengleichheit;
9.
der Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
10.
der besonderen Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit
Behinderungen nach
den Grundsätzen einer inklusiven Pädagogik;
11.
dem Auf- und Ausbau internationaler Zusammenarbeit in Forschung und
Lehre;
12.
der Förderung der europäischen Dimension in ihren Studien;
13.
der Lernfreiheit der Studierenden im Rahmen der Studienpläne;
14.
der Mitsprache der Studierenden, insbesondere in Studienangelegenheiten
und bei der
Qualitätssicherung
der Lehre;
15.
der Berücksichtigung der Erfordernisse
von besonders begabten und interessierten
Studierenden;
16.
dem Zusammenwirken aller Angehörigen der Hochschule im Sinne einer hochschulischen
Lehr- und
Lernkultur;
17.
der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden.
(2)
Das Prinzip der Freiheit
der Lehre bezieht sich
auf die Durchführung von
Lehrveranstaltungen
im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und auf deren inhaltliche und
methodische Gestaltung.
(3)
Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und
Leistungssicherung regelmäßig
interne Evaluierungen vorzunehmen.
(4)
Das Studium in den
Studiengängen an den öffentlichen
Pädagogischen Hochschulen ist
frei von Studiengebühren.
(5)
Die
Pädagogischen
Hochschulen
haben hinsichtlich der Erfüllung
ihrer Aufgaben
untereinander und mit anderen
Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in-
und ausländischen Universitäten und
Fachhochschulen, zu
kooperieren. Die Kooperation
erstreckt sich neben der
berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die
Evaluation und insbesondere auf die
Erstellung der Studienpläne und auf die Studienangebote
sowie deren Durchführung und soll
die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Rahmen der
bestehenden Möglichkeiten
sicherstellen. In gleicher Weise haben jedenfalls die am Ort der
Pädagogischen Hochschule tätigen Universitäten
und Fachhochschulen im Bereich der
Lehrerinnen- und Lehrerbildung mit der
Pädagogischen Hochschule zu kooperieren.
(6)
Die Pädagogischen Hochschulen nehmen an der internationalen Entwicklung
im Bereich
Aus- und
Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer teil. Zur Erprobung von innovativen
Modellen
können Pädagogische Hochschulen mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds der
Bundesregierung von den
nachstehenden Bestimmungen versuchsweise abweichen.
Das
zuständige
Regierungsmitglied hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Rates der
Pädagogischen
Hochschulen einzuholen. Solche Versuche sind zeitlich auf maximal fünf Jahre
zu befristen
und dem Parlament ist darüber ein jährlicher Bericht vorzulegen.
2. Abschnitt
Organisationsrecht
Rechtsstellung
§ 4. (1)
Die in § 1 Abs.l genannten
öffentlichen Hochschulen
sind Einrichtungen des
Bundes.
(2)
(Verfassungsbestimmung)
Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen besorgen die
ihnen gemäß §
2 übertragenen
Aufgaben im Rahmen der Gesetze und
Verordnungen
weisungsfrei
(autonom).
(3)
(Verfassungsbestimmung)
Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen unterliegen der
Aufsicht des
zuständigen Mitglieds der Bundesregierung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes. Sie sind
verpflichtet, diesem alle für die Erfüllung des Aufsichtsrechtes und
der Auskunfts- und Untersuchungsrechte des
Nationalrates und des Bundesrates (Art. 52 und 53
B-VG) erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Sie unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes
und der Volksanwaltschaft auch insoweit, als ihnen gem. § 6
Rechtspersönlichkeit zukommt.
Vertretung
§ 5. Die Pädagogischen Hochschulen werden nach außen durch
den Rektor/die Rektorin
vertreten.
Rechtspersönlichkeit
§ 6. (1) Den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen kommt
insofern Rechtspersönlichkeit
zu, als sie berechtigt sind, im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte zu
tätigen, welche über den
öffentlich-rechtlichen Bildungs- und Forschungsauftrag hinausgehen.
Dazu zählen insbesondere
1. der Erwerb von Vermögen
und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte;
2.
die Annahme von Förderungen;
3.
der Abschluss
von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im
Bereich
berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung;
4.
die Organisation und Durchführung von Hochschullehrgängen und
Hochschulkursen für
pädagogische
Berufsfelder und der Weiterbildung der in pädagogischen Berufen Tätigen;
5.
die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen
Organisationen in
Bildungsangelegenheiten.
(2)
Tätigkeiten im
Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als
dadurch der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung der in § 2 genannten
Aufgaben der
Pädagogischen Hochschulen nicht
beeinträchtigt wird.
(3)
Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Hochschule vom
Rektor/der
Rektorin nach
außen vertreten. In der Satzung ist festzulegen, welche Rechtsgeschäfte dem
Beirat zur
vorherigen Genehmigung vorzulegen sind.
(4)
Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen von Abs. 1 abgeschlossen
werden, findet
das auf die
Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis
zum
Bund wird
nicht begründet.
(5)
Soweit die Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit
tätig wird, hat
sie die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters
die
Grundsätze
eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
(6)
Im Falle einer Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im
Rahmen der
eigenen
Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über.
(7)
Für
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen,
trifft
den Bund keine Haftung.
Haushalt
§ 7. (1) Jede Pädagogische
Hochschule in Trägerschaft des Bundes hat unter Ausweisung
von
Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig
erforderlichen
Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfs (Bedarfsberechnungen) zu
erstellen. Die
Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und
Budgetplänen zu ergänzen.
(2)
Jede Pädagogische Hochschule in Trägerschaft des Bundes hat dem für die
Pädagogischen
Hochschulen zuständigen Mitglied der Bundesregierung bis zu
einer von diesem
festzusetzenden Frist jährlich den
nach den Verwendungszwecken umschriebenen Personal-,
Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf (Lehre
und Forschung) vorzulegen (Budgetantrag).
(3)
Der Budgetantrag der Pädagogischen Hochschule in Trägerschaft des Bundes
ist vom
Rektor/der
Rektorin zu erstellen und dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen.
Der
Budgetantrag ist vom Beirat der jeweiligen Hochschule zu genehmigen.
(4)
Nach Maßgabe der gemäß Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden
Planstellen und
Jahresvoranschlagsbeträge
hat das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der
Bundesregierung
der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in Trägerschaft des Bundes die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach
Personalausgaben
und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel
zuzuweisen
(Budgetzuweisung).
(5)
Vom Rektor/von der Rektorin dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung
gemäß
Abs. 4
zwischen einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom zuständigen Mitglied der
Bundesregierung prozentuell
festzusetzenden
Rahmens
Umschichtungen
vorgenommen
werden, wenn
die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist.
Satzung
(Verfassungsbestimmung) § 8(1) Jede Pädagogische
Hochschule hat die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben
erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die
Tätigkeit
ihrer Organe und der Hochschulangehörigen in einer Satzung zu erlassen.
(2) In der Satzung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regem:
1. die Wahl der Mitglieder der Kollegialorgane
(Hochschulkollegium, Abteilungskonferenz,
Studienkommission);
2.
die Zahl der Mitglieder des Hochschulkollegiums;
3.
die Geschäftsordnung für Kollegialorgane;
4.
Richtlinien zur Vorlage von Rechtsgeschäften an den Beirat;
5.
die Festlegung der Mitgliederzahl des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen;
6.
Richtlinien für Frauenförderungspläne;
7.
Betriebs- und Benutzungsordnungen der Hochschuleinrichtungen;
8.
Bestimmungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der
Hochschule durch
Außenstehende
und Festlegungen von Kostenersätzen;
9.
Richtlinien für akademische Ehrungen;
10.
die Hausordnung der Hochschule.
(3) Die Satzung ist auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin vom
Hochschulkollegium mit
Zweidrittelmehrheit zu beschließen und
wird nach Genehmigung durch das
für die
Pädagogischen Hochschulen zuständige
Mitglied der Bundesregierung wirksam.
Aufsicht
§ 9. (1) Die Hochschulorgane
unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei
der Besorgung
ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Mitglieds der
Bundesregierung,
des Beirats der Hochschule und des Rektors/der Rektorin. Die Aufsicht
erstreckt
sich auf:
1. die Einhaltung der Gesetze
und Verordnungen,
2.
die Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben.
(2)
Das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der
Bundesregierung, der
Vorsitzende des Beirats
und der Rektor/die Rektorin sind berechtigt,
sich über alle
Angelegenheiten der Hochschule zu informieren. Die Organe der Hochschule sind
verpflichtet,
den
Aufsichtsorganen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Hochschule zu
erteilen, von
ihnen
angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen zu
lassen.
(3)
Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat mit Bescheid
Entscheidungen von
Hochschulorganen
aufzuheben und Aufträge zu einer Abänderung zu erteilen, wenn die
betreffende
Entscheidung:
1. von einem unzuständigen
Organ herrührt;
2.
unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist,
bei deren
Einhaltung
das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
3.
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht,
insbesondere auch wegen
einer damit
erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
4.
wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
5.
wegen der organisatorischen Auswirkungen die Hochschule an der
Erfüllung ihrer Auflagen
hindert.
(4)
Die Hochschulorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der
Rechtsanschauung des
zuständigen Mitglieds der Bundesregierung entsprechenden Rechtszustand unverzüglich
herzustellen.
(5)
Im
aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Hochschulorgane
Parteienstellung sowie das Recht, gegen den das
Verfahren abschließenden Bescheid vor dem
Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde zu führen.
Verfahrensvorschriften
§ 10. (1) Die Hochschulorgane haben das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz in der
geltenden
Fassung anzuwenden.
(2)
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt wird, endet der
administrative
Instanzenzug
beim Hochschulkollegium, wenn in erster Instanz der Rektor/die Rektorin, ein
Vizerektor/eine
Vizerektorin oder ein Abteilungsleiter/eine Abteilungsleiterin entschieden hat.
In
Studienangelegenheiten, in denen in erster Instanz der Vorsitzende/die
Vorsitzende der
Studienkommission
entschieden hat, endet der Instanzenzug bei der Studienkommission.
(3)
In Studienangelegenheiten sind auch Organe der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden
zur Einbringung von Rechtsmitteln
berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden die
Zustimmung
nicht ausdrücklich verweigern.
(4) Auf Dienstrechtsangelegenheiten
von Hochschulangehörigen, die in einem öffentlich-
rechtlichen
Bundesdienstverhältnis stehen, ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz in der geltenden
Fassung
anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug
gegen
Entscheidungen
des Rektors/der Rektorin an das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige
Mitglied der Bundesregierung.
(5) Die Satzung der Hochschule und andere
generelle Richtlinien von Hochschulorganen sind
im
Mitteilungsblatt der betreffenden Hochschule zu verlautbaren.
(6)
Der Schriftverkehr von Organen der Hochschule an den Beirat der
Hochschule und an das
zuständige Mitglied der Bundesregierung ist über den Rektor/die Rektorin zu
leiten.
(7)
Hochschulorgane und Mitglieder von Kollegialorganen der Hochschule sind
zur Wahrung
der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(8)
Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben. Im
Mitteilungsblatt
sind jedenfalls kundzumachen: 1. die Satzung; 2. die Verordnungen der Organe
der Hochschule;
3. die Studienpläne und Prüfungsordnungen; 4. die Mitglieder der Kollegialorgane der
Hochschule; 5. die Ausschreibung und die Ergebnisse von Wahlen; 6. ein
Verzeichnis der
Lehrveranstaltungen; 7. die
Ausschreibung von Planstellen an der
Hochschule. Das
Mitteilungsblatt
ist auch in elektronischer Form (Internet) zugänglich zu machen.
(9)
Kommt ein Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem
Bundesgesetz
obliegenden
Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Hochschulkollegium auf
Antrag von
davon betroffenen Personen oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zur
Erfüllung der
Aufgabe zu setzen. Lässt
das Organ diese Frist
verstreichen,
ist vom
Hochschulkollegium eine Ersatzvornahme durchzuführen. Bei Säumnis des
Hochschulkollegiums entscheidet der
Beirat der Hochschule, bei Säumnis des Beirats das
zuständige Regierungsmitglied.
Private Pädagogische Hochschulen
§ 11. (1) Andere Rechtspersonen als
der Bund können die Anerkennung einer Bildungsein-
richtung als
Pädagogische Hochschule beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Personalien der Antrag stellenden
Person;
2.
Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung;
3.
Bezeichnung,
Art, Dauer und Stundenumfang der
an der privaten Hochschule
durchzuführenden
Studiengänge;
4.
Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums
verliehen werden
soll;
5.
Dauer der beantragten Anerkennung.
(2) Die Anerkennung einer
Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule darf nur
erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Die Ausbildung entspricht in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität
jener an öffentlichen
Pädagogische Hochschulen.
2.
Die vorgesehenen Studiengänge wurden vom Rat der Pädagogischen
Hochschulen anerkannt.
3.
Das Lehrpersonal ist entsprechend wissenschaftlich, berufsfeldbezogen und
pädagogisch
didaktisch
qualifiziert und in der Lage, die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu
erfüllen.
4.
Die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein.
5.
Die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die
Dauer der Anerkennung
vorhanden
sein.
(3)
Bei der Zusammensetzung des Beirates der Hochschule gem. § 17 treten an
Stelle der unter
§ 17 Abs.l Z. 1 und 2 genannten Mitglieder Vertreter/Vertreterinnen des
Hochschulträgers.
(4)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hat das zuständige
Regierungsmitglied
die
Anerkennung der Bildungsinstitution als private Pädagogische Hochschule durch
Bescheid
für die beantragte Dauer
auszusprechen.
Sofern nach erfolgter Anerkennung die dafür
maßgeblichen
Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung durch
Bescheid
auszusprechen.
(5)
Für die Anerkennung von Hochschullehrgängen und
Hochschulkursen
gelten die
Bestimmungen
der Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
(6)
Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote
(Hochschullehrgänge,
Hochschulkurse)
unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
3.Abschnitt
Rat der Pädagogischen
Hochschulen
Einrichtung
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Der
Rat der Pädagogischen Hochschulen ist die für die
Anerkennung
von Studiengängen und Hochschullehrgängen an den Pädagogischen
Hochschulen
zuständige akademische Behörde.
(2)
Der Rat der Pädagogischen Hochschulen besteht aus zwölf Mitgliedern.
(Verfassungsbestimmung) Diese werden von dem für
die Universitäten und Hochschulen
zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung des Unterrichtsausschusses
des
Nationalrates für eine Funktionsperiode von
vier Jahren bestellt. Eine einmalige
Weiterbestellung ist möglich.
(Verfassungsbestimmung) Das Anhörungsrecht des
Unterrichtsausschusses
gilt auch im Falle von Nachbesetzungen während der Funktionsperiode.
Sechs der Mitglieder
des Rates der Pädagogischen Hochschulen
müssen durch eine
einschlägige
Habilitation und Tätigkeit an einer in- oder ausländischen Universität oder
Hochschule
ausgewiesen sein. Drei der Mitglieder sind aus dem Kreis der
Schulaufsichtsorgane
auf
Landesebene zu bestellen. Zwei weitere sind vom Beirat für Wirtschafts- und
Sozialfragen
zu nominieren.
Ein Mitglied ist vom Dachverband der Elternvereine vorzuschlagen. Auf ein
ausgewogenes
Geschlechterverhältnis ist zu achten.
(3)
Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin
des Rates der
Pädagogischen
Hochschulen werden aus dem Kreis der Mitglieder
des Rates von den
Mitgliedern des Rates der
Pädagogischen Hochschulen für eine Funktionsperiode von vier
Jahren
gewählt.
(4)
Der Rat der Pädagogischen Hochschulen übt seine Tätigkeit in
Vollversammlungen aus.
Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin - im Verhinderungsfall vom
Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin -
einzuberufen und zu leiten.
Der Rat der
Pädagogischen
Hochschulen ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sein.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Vollversammlung.
(5)
Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge kann der Rat der
Pädagogischen
Hochschulen
bei Bedarf Sachverständige heranziehen.
(6)
(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Rates der Pädagogischen
Hochschulen sind
in der
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(7)
Das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der
Bundesregierung hat ein
Mitglied des
Rates
der Pädagogischen Hochschulen abzuberufen,
wenn dieses seine
Amtspflichten gröblich verletzt oder
vernachlässigt hat. Die Dauer der Funktionsperiode beträgt
auch im Falle einer Nachbesetzung
vier Jahre.
(8)
Der Rat der Pädagogischen Hochschulen hat sich bei der Besorgung seiner
Aufgaben einer
Geschäftsstelle
zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidenten des Rates geleitet wird.
Das Personal
der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten
Dienstverhältnis
zum Bund. Die
Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Rates
der Pädagogischen Akademien.
Aufgaben des Rates der Pädagogischen Hochschulen
§ 13.(1) Dem Rat der Pädagogischen Hochschulen obliegen folgende Aufgaben:
1. die
Entscheidung über die Anerkennung von
Studiengängen als Studiengänge der
Pädagogischen Hochschule;
2.
die Sicherung eines entsprechenden Standards der Ausbildung durch
Beobachtung der
Studiengänge,
insbesondere der Abschlussprüfungen;
3.
die Koordinierung der Forschungsstrategien der Pädagogischen Hochschulen
und deren
Evaluation;
4.
die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von
Innovationen durch
Forschung,
Weiterbildung;
5.
die Evaluation der Leistungen der Pädagogischen Hochschulen durch
laufende Beobachtung
und im Falle der Verlängerung von Anerkennungen;
6.
die Prüfung der Voraussetzung für
die Ernennung zum Hochschulprofessor/zur
Hochschulprofessorin
bei Personen ohne einschlägige Habilitation;
7.
die Mitwirkung im Rahmen der Übergangsbestimmungen.
(2) Bei Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 5
sind wissenschaftliche Publikationen, Forschungsberichte
und
wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt als
Beurteilungsgrundlagen
heranzuziehen.
Aufsicht
§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Der
Rat der Pädagogischen Hochschulen unterliegt der
Aufsicht des
zuständigen Mitglieds der Bundesregierung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
Er ist verpflichtet, diesem alle für die Erfüllung des Aufsichtsrechtes und der
Auskunfts- und
Untersuchtungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates (Art. 52 und 53 B-
VG)
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er unterliegt auch der Kontrolle des
Rechnungshofes
und der Volksanwaltschaft.
(2)
Das
zuständige
Mitglied
der
Bundesregierung
ist berechtigt, sich über alle
Angelegenheiten
des Rates der Pädagogischen Hochschulen zu informieren. Der Rat der
Pädagogischen Hochschulen ist
verpflichtet, dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung
Auskünfte über seine Angelegenheiten zu
erteilen.
(3)
Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat Beschlüsse und
Bescheide des Rates der
Pädagogischen
Hochschulen aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der
Beschluss
bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In
diesem Fall
ist der Rat der Pädagogischen Hochschulen verpflichtet, den der
Rechtsauffassung
des zuständigen Mitglieds der
Bundesregierung entsprechenden Rechtszustand unverzüglich
herzustellen.
Verfahren zur Anerkennung von Studiengängen
§15. (1) Ein Antrag
auf Anerkennung eines Studiengangs der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
oder eines
sonstigen Studiengangs an den Pädagogischen Hochschulen ist an den Rat der
Pädagogischen
Hochschulen zu richten.
(2) Eine Anerkennung als Studiengang setzt voraus, dass
1.
die Entwicklung des Studienganges entweder von
einer
Arbeitsgruppe, von deren
Mitgliedern mindestens eines wissenschaftlich durch
eine
einschlägige
Habilitation
ausgewiesen ist
und mindestens zwei über einschlägige
schul- bzw.
berufspraktische
Erfahrung
verfügen (Gründungsstudienkommission), oder von der Studienkommission einer
Pädagogischen
Hochschule durchgeführt wurde;
2.
den Zielen und Grundsätzen von Studiengängen im Sinne dieses Gesetzes
entsprochen wird;
3.
der Studienplan und die Prüfungsordnung den fachlichen und beruflichen
Erfordernissen
entsprechen;
4.
der Unterricht von einem wissenschaftlich oder berufspraktisch
sowie pädagogisch-
didaktisch qualifizierten Lehrkörper, der
mindestens zwei Mitglieder umfasst, die durch eine
einschlägige Habilitation bzw.
eine vom Rat der
Pädagogischen
Hochschulen als
gleichwertig anerkannte Qualifikation gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 wissenschaftlich
ausgewiesen
sind, durchgeführt wird;
5.
die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze
erforderlichen Forschungs-
und
Entwicklungsarbeiten durch die Mitglieder des Lehrkörpers durchgeführt werden;
6.
eine wissenschaftliche Evaluierung des Studiengangs gesichert ist;
7.
die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer
der Genehmigung des
Studienganges
gesichert ist.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Rat der Pädagogischen Hochschulen den
beantragten Studiengang befristet für
einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren anzuerkennen.
Jede
Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag durch die
zuständige
Studienkommission
und die Vorlage eines Evaluationsberichts voraus. Eine Verlängerung ist
spätestens ein Jahr vor Ablauf des Genehmigungszeitraums zu beantragen.
4. Abschnitt
Leitung der
Pädagogischen Hochschule
Leitende Organe
§ 16. Die leitenden Organe der
Pädagogischen Hochschule sind der Beirat der jeweiligen
Hochschule,
das Hochschulkollegium und der Rektor/die Rektorin.
Beirat der Pädagogischen Hochschule
§ 17. (1) Dem Beirat der Hochschule gehören neun Mitglieder an:
1. zwei Mitglieder, die vom
zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandt werden;
2.
zwei Mitglieder, die von der jeweiligen Landesregierung bestellt werden;
3.
vier Mitglieder, die vom Hochschulkollegium gewählt werden;
4.
ein Mitglied, das von den unter Z 1, 2 und 3 genannten Mitgliedern
einvernehmlich zu
bestellen
ist, und welches durch Leistungen in den Erziehungswissenschaften und Erfahrung
in der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung ausgewiesen ist. Die Mitglieder des Beirats wählen
aus
ihrer Mitte
für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und
geben sich
eine Geschäftsordnung.
(2)
Kommt es innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder
gem. Abs. 1 Z
1—3 zu keiner
einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 1 Z 4, so ist
dieses
Mitglied des
Hochschulbeirats aus einem Dreiervorschlag durch die Akademie der
Wissenschaften
zu wählen.
(3)
Bei den Nominierungen und Bestellungen sowie den Wahlen der Mitglieder
nach Abs. 1 Z.
1-3 ist darauf zu achten, dass je die Hälfte der Mitglieder Frauen und Männer
sind.
(4)
Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats der Pädagogischen
Hochschule beträgt vier
Jahre. Eine
Wiederbestellung ist einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds
durch
Verzicht, Abberufung oder Tod ist ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das
ausgeschiedene
Mitglied zu bestellen.
(5)
Der Beirat der Pädagogischen Hochschule hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die
Einrichtung von Studiengängen nach Anerkennung durch den Rat der
Pädagogischen
Hochschulen;
2.
Entscheidung über die Einrichtung von Hochschullehrgängen;
3.
Beschluss des Budgetantrages der Hochschule aufgrund einer Vorlage des
Rektors/der
Rektorin;
4.
Ausschreibung der Funktion des Rektors/der Rektorin;
5.
Erstellung eines Dreiervorschlags für die Wahl der Rektors/der Rektorin durch das
Hochschulkollegium
auf Grund der Ausschreibungsergebnisse;
6.
Stellungnahme zu den Bestellungsvorschlägen für die Vizerektoren/die
Vizerektorinnen;
7.
Stellungnahme zu den
Besetzungsvorschlägen für die Planstellen der Professoren/der
Professorinnen
der Pädagogischen Hochschule;
8.
Antragstellung zur Einrichtung von Instituten gemäß § 27 im Rahmen der
Satzung;
9.
verpflichtende Erstellung von Berichten an das zuständige Mitglied der
Bundesregierung bei
schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen.
Hochschulkollegium
§ 18. (I) Die Zahl der Mitglieder des Hochschulkollegium
mit beschließender Stimme
wird in der
Satzung der jeweiligen Hochschule festgelegt.
(2) Dem Hochschulkollegium gehören jedenfalls folgende Mitglieder mit
beschließender
Stimme an:
1. die Leiter/Leiterinnen der
für die Studiengänge eingerichteten Abteilungen;
2.
mindestens sechs weitere Mitglieder des Lehrkörpers;
3.
zwei Vertreter/Vertreterinnen der allgemeinen Hochschulbediensteten;
4.
Vertreter/Vertreterinnen
der Studierenden, deren Zahl ein
Drittel der Mitglieder des
Hochschulkollegiums
zu betragen hat.
(3)
Der Rektor/die Rektorin und die
Vizerektoren/die
Vizerektorinnen
gehören dem
Hochschulkollegium mit beratender Stimme an.
(4)
Die
Vertreter/Vertreterinnen
des Lehrkörpers werden von
den Mitgliedern des
Lehrkörpers, die Vertreter/Vertreterinnen der
Studierenden von den Studierenden der
Hochschule für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.
(5)
Bei Beratungen über Angelegenheiten der Studiengänge der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung
sind zwei
Vertreter/Vertreterinnen der regionalen Schulbehörden mit beratender Stimme
beizuziehen.
(6)
Im Bedarfsfall können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen
werden.
(7)
Die Aufgaben des Hochschulkollegiums sind:
1. die Wahl des Vorsitzender/der
Vorsitzenden aus dem Kreis der
Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen bzw.
dessen/deren Abberufung;
2.
der Beschluss der Satzung der Hochschule;
3.
der Beschluss einer Wahlordnung für die Kollegialorgane;
4.
die Wahl des Rektors/der Rektorin auf Grund eines Dreiervorschlags des
Beirats der
Hochschule;
5.
die Wahl der Vizerektoren/Vizerektorinnen
für Lehre bzw. für Forschung auf Grund eines
Wahlvorschlages des Rektors/der Rektorin;
6.
die Wahl des Vizerektors/der
Vizerektorin für Fort- und
Weiterbildung
aus einem
Dreiervorschlag
des regional zuständigen Kollegiums des Landeschulrats;
7.
die Antragstellung an den Beirat der Hochschule auf Abberufung des Rektors/der Rektorin
für den Fall,
dass dieser/diese die Amtspflichten gröblich vernachlässigt hat;
8.
die
Antragstellung
auf
Einrichtung
oder Auflassung von Studiengängen und
Hochschullehrgängen
an den Beirat;
9.
die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Ernennung von
Lehrpersonal;
10.
die Erstellung von Dreiervorschlägen für die Wahl der Leiter/Leiterinnen
der Abteilungen für
die Studiengänge durch die Abteilungskonferenz;
11.
die Einrichtung von Hochschulkursen auf Antrag des Vizerektors/der
Vizerektorin für Lehre;
12.
die Einrichtung der Studienkommissionen und die Festlegung der Zahl
ihrer Mitglieder;
13.
die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.
Rektor/Rektorin
§ 19. (1) Der Rektor/die Rektorin der
Pädagogischen Hochschule wird vom
Hochschulkollegium
aus einem Dreiervorschlag des Beirats der Hochschule gewählt. Der
Dreiervorschlag
wird vom Beirat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung der Funktion
erstellt und
hat die am besten qualifizierten Bewerber/Bewerberinnen zu enthalten.
Bewerber/Bewerberinnen um die Funktion des Rektors/der Rektorin müssen die
Qualifikationsvoraussetzungen
für die Ernennung zum Hochschulprofessor/zur
Hochschulprofessorin
gem. § 22 Abs. 2 aufweisen.
(2)
Die Funktionsperiode des Rektors/der Rektorin beträgt vier Jahre. Die
Wiederwahl für eine
weitere Funktionsperiode ist
möglich. Die Funktion des Rektors/der Rektorin ist ein Jahr vor
Ablauf der Funktionsperiode auszuschreiben.
(3)
Die Wahl zum Rektor/zur
Rektorin begründet ein befristetes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
mit dem Bund. Wird ein Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule zum
Rektor/zur
Rektorin gewählt, ist er/sie für
die Zeit der Funktionsausübung vom Dienst
freizustellen.
(4)
Die Aufgaben des Rektors/der Rektorin sind:
1. die Vertretung der
Hochschule nach außen;
2.
die Obsorge für das Zusammenwirken der Hochschulorgane;
3.
die Vorbereitung der Antragstellung zum
Budget und zum Stellenplan zur
Beschlussfassung
durch den Beirat;
4.
die
Führung
von
Budgetverhandlungen
mit dem zuständigen Mitglied der
Bundesregierung;
5.
der Einsatz der Planstellen, Räume und Budgetmittel;
6.
die Unterstützung des Hochschulkollegiums durch die
Entscheidungsvorbereitung;
7.
die Ausschreibung von Planstellen für das Lehrpersonal:
8.
die Erstellung eines Wahlvorschlags für die Wahl der Vizerektoren/der
Vizerektorinnen;
9.
die
Erstellung
von
Dreier-Vorschlägen für die Leitungsfunktionen des
Verwaltungsdienstes;
10.
die
Ausschreibung
von
Planstellen und
die Anstellung der allgemeinen
Hochschulbediensteten.
11.
die Aufnahme der Studierenden;
(5) Im Verhinderungsfall kann der Rektor/die Rektorin einen Vizerektor/eine
Vizerektorin mit
seiner Vertretung betrauen.
Vizerektoren/ Vizerektorinnen
§ 20. (1) An jeder Pädagogischen Hochschule sind
Vizerektoren/Vizerektorinnen für die
Bereiche
Lehre, Forschung sowie Weiterbildung zu bestellen.
(2)
Die
Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. Forschung werden vom
Hochschulkollegium
auf Grund von Vorschlägen des Rektors/der Rektorin gewählt.
(3)
Voraussetzung für die Wahl zum Vizerektor/zur Vizerektorin für Lehre bzw. zum
Vizerektor/der Vizerektorin für
Forschung ist eine facheinschlägige Habilitation. Bei
Kandidaten/Kandidatinnen ohne Habilitation ist
eine
Stellungnahme
des Rates der
Pädagogischen Hochschulen zu seiner/ihrer
gleichwertigen Qualifikation einzuholen.
(4)
Die Funktionsperiode dieser Vizerektoren/der Vizerektorinnen beträgt vier
Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Für die
Dauer der Ausübung der Funktion ist den Vizerektoren/den
Vizerektorinnen eine angemessene
Reduzierung der Lehrverpflichtung zu gewähren.
(5) Die Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre sind:
1. die Sicherstellung,
Koordination und Evaluation des Lehr- und Prüfungsbetriebes in den
eingerichteten
Studiengängen, Hochschullehrgängen und Hochschulkursen;
2.
die Erteilung von Lehraufträgen
auf Antrag oder nach Anhörung
der zuständigen
Studienkommissionen;
3.
die
Einteilung
von
Prüfern/Prüferinnen und die Zusammensetzung von
Prüfungskommissionen;
4.
die Festsetzung von Prüfungsterminen in Absprache mit den
Studienabteilungen;
5.
die Verleihung bzw. Aberkennung akademischer Grade.
(6)
Die gewählte Studierendenvertretung an der Pädagogischen Hochschule hat
das Recht,
zum Vorschlag
des Rektors/der Rektorin für die Wahl des Vizerektors/der Vizerektorin für
Lehre eine
Stellungnahme abzugeben. Wird gegen den Vorschlag eine begründeter Einspruches
erhoben, dann kann derselbe
Vorschlag nur dann an das Hochschulkollegium weitergegeben
werden, wenn zuvor auch der Beirat dem Vorschlag des Rektors/der Rektorin
zustimmt. Die
Studierendenvertretung hat weiters das
Recht, beim Hochschulkollegium die Abberufung des
Vizerektors/der Vizerektorin für
Lehre zu beantragen. Darüber ist binnen eines Monats im
Hochschulkollegium abzustimmen.
(7)
Die Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Forschung sind:
1. die Organisation und
Koordination der Forschungsprojekte der Hochschulmitglieder;
2.
die Erstellung von Anträgen für Forschungsmittel an den Rektor/die
Rektorin und deren
Einsatz in
Forschungs- und Entwicklungsprojekten;
3.
die Beratung und Fortbildung der Hochschulmitglieder in
Forschungsfragen;
4.
die Wahrnahme der hochschulübergreifenden Kooperation in
Forschungsvorhaben;
5.
die Leitung der Forschungsabteilung der Hochschule;
6.
die Leitung der Abteilung für Außenbeziehungen der Hochschule.
(8) Für die Wahl des Vizerektors/der Vizerektorin für Weiterbildung durch das
Hochschulkollegium erstellt das
Kollegium des regional zuständigen Landesschulrats einen
Dreiervorschlag.
(9)
Zu den Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Weiterbildung zählt
insbesondere die
Erstellung der Angebote der Lehrer-/Lehrerinnenfortbildung in Zusammenarbeit
mit dem für das
Schulwesen zuständigen Mitglied der Bundesregierung und
der regional zuständigen
Landesschulbehörden. Ist eine
Pädagogische Hochschule für die
Weiterbildung der
Lehrer/Lehrerinnen mehrerer Bundesländer
zuständig, so ist dieser Vorschlag in Abstimmung
zwischen den betroffenen Kollegien
der Landeschulräte zu erstellen.
(10)
Der Vizerektor/die Vizerektorin für die Weiterbildung leitet die
entsprechende Abteilung
der
Pädagogischen Hochschule.
5. Abschnitt
Hochschulangehörige
Angehörige der Pädagogischen Hochschule
§ 21. Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
1. das Lehr- und
Forschungspersonal;
2.
die allgemeinen Hochschulbediensteten;
3.
die Studierenden.
Lehr- und Forschungspersonal
§ 22. (1) Das Lehr- und Forschungspersonal der Pädagogischen Hochschule besteht aus:
1. Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen;
2.
Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen Hochschule;
3.
Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst;
4.
Lehrbeauftragten;
5.
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Forschung.
(2) Zum Hochschulprofessor/zur
Hochschulprofessorin für bestimmte Fachbereiche können
Personen ernannt werden, die entweder eine
einschlägige Habilitation
aufweisen oder deren Qualifikation vom
Rat der Pädagogischen Hochschulen für
Bildungsberufe
gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 als gleichwertig beurteilt wurde. Als
Qualifikationserfordernisse gelten dabei facheinschlägiges Doktorat, Abschluss
einer Lehrer-
/Lehrerinnenausbildung, eine mindestens zweijährige Praxis in einschlägigen
pädagogischen
Institutionen einschließlich der Universitäten oder Fachhochschulen, sowie
Veröffentlichungen
als Nachweis wissenschaftlicher Forschung. Die Lehrverpflichtung der
Hochschulprofessoren/
Hochschulprofessorinnen beträgt acht Semesterwochenstunden.
Hochschulprofessoren/
Hochschulprofessorinnen sind zur Forschung verpflichtet.
(3) Für die Ernennung zum Professor/zur Professorin an der Pädagogischen
Hochschule ist der
Abschluss eines einschlägigen
Doktorats-, Magister- oder Diplomstudiums, die Ablegung einer
einschlägigen Lehramtsprüfung sowie eine mindestens vierjährige
einschlägige Berufspraxis
erforderlich. Bei ihrer Ernennung werden
Professoren/Professorinnen mit der Durchführung der
Lehrveranstaltungen in einem bestimmten Studien- oder Fachbereich betraut. Ihre
Lehrverpflichtung beträgt 16 Semesterwochenstunden. Leistungen im
Bereich der Forschung
sind im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigen.
(4)
Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind durch eine Lehramtsprüfung und
durch
einschlägige mehrjährige Berufspraxis qualifiziert. Sie werden
mit der Durchführung
bestimmter
Lehrveranstaltungen vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre beauftragt
oder
für den
Unterricht in der Modellschule und der damit verbundenen schulpraktischen
Ausbildung
bestellt.
Ihre Lehrverpflichtung beträgt 18 Semesterwochenstunden.
(5)
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen, Professoren/Professorinnen an der
Hochschule und
Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind Bedienstete des Bundes.
(6)
Lehrbeauftragte werden vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre zur
Abhaltung
bestimmter
Lehrveranstaltungen bestellt. Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
(7)
Mitarbeiter in der Forschung unterstützen als Bundes- oder Vertragsbedienstete die
Forschungstätigkeit der Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen im Rahmen
der
Forschungsabteilung
der Hochschule.
(8)
Freie Planstellender in Abs. 1 Zi und 3 genannten Kategorien des
Lehrpersonals sind vom
Rektor/von
der Rektorin auszuschreiben. Über das Ergebnis der Ausschreibung ist dem Beirat
der
Hochschule, dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen
zu berichten.
(9)
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen (Abs. 2) und
Professoren/Professorinnen
an der
Pädagogischen
Hochschule (Abs. 3) ernennt das
zuständige
Mitglied der
Bundesregierung auf Grund eines vom
Hochschulkollegium erstellten Dreiervorschlags.
(10)
Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst (Abs. 4) bestellt der Rektor/die
Rektorin nach
Anhörung des
Beirats aus einem Dreiervorschlag des Hochschulkollegiums.
(11)
Die Mitglieder des Lehrkörpers sind
vom Rektor/der Rektorin den einzelnen
Studienabteilungen zuzuordnen, wobei Mehrfachzuordnungen möglich sind. Die
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen
und die Professoren/Professorinnen
an der
Hochschule sind überdies den
entsprechenden Fachbereichen gemäß § 22. Abs.5 und im Falle
einer Institutsgliederung der
Hochschule auch den Instituten zuzuordnen.
Allgemeine Hochschulbedienstete
§23. (1) Zu den allgemeinen Hochschulbediensteten zählen:
1. das Verwaltungspersonal;
2.
das Bibliothekspersonal;
3.
das technische Personal;
4.
sonstiges Personal.
(2) Allgemeine Hochschulbedienstete werden vom Rektor/von
der Rektorin nach Anhörung
des
Leiters/der Leiterin der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung bestellt.
Frauenforderung
§ 24. (1) Alle Organe der
Pädagogischen Hochschule haben bei der Behandlung von
Personalangelegenheiten
darauf hinzuwirken, dass in allen Arbeitsbereichen der Hochschule ein
ausgewogenes
Zahlenverhältnis zwischen den an der Hochschule tätigen Männern und Frauen
erreicht
wird. Die Erreichung dieses Zieles ist, insbesondere durch die in der Satzung
zu
beschließenden
Frauenförderungspläne, anzustreben.
(2) (Verfassungsbestimmung)
Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten der
defacto-Gleichberechtigung
von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur
Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1992, gelten
nicht als
Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 25. (1) An jeder Pädagogischen
Hochschule ist vom Hochschulkollegium ein Arbeitskreis
für
Gleichbehandlungsfragen einzurichten. Nach Maßgabe der in der Satzung
festgelegten Zahl
seiner
Mitglieder sind vom Hochschulkollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der
Hochschule
die Mitglieder in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der
Mitglieder ist
eine Vorsitz führende Person zu wählen.
(2)
Der
Arbeitskreis
für
Gleichbehandlungsfragen
hat die Hochschulangehörigen in
Gleichbehandlungsfragen zu beraten und
diesbezügliche Beschwerden der
Hochschulangehörigen
entgegenzunehmen.
Der/Die
Vorsitzende des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen
hat das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums der
betreffenden Pädagogischen Hochschule mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es
sich um
grundsätzliche
Angelegenheiten handelt, die den
Aufgabenbereich des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen
betreffen.
(3)
Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind
insbesondere
unverzüglich zur
Kenntnis zu
bringen:
1. alle Ausschreibungstexte
für die Besetzung von Stellen und Funktionen; 2. die Liste der
eingelangten
Bewerbungen; 3. der von den zuständigen Organen erstellte
Besetzungsvorschlag.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
sind in Ausübung ihrer Tätigkeit
selbständig und unabhängig.
6. Abschnitt
Gliederung der Pädagogischen Hochschule
Abteilungen
§ 26. (1) An der Pädagogischen
Hochschule sind Studienabteilungen für die einzelnen
Studiengänge
einzurichten. An Pädagogischen Hochschulen mit nur einem Studiengang der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung
kann in der Satzung festgelegt werden, dass keine Studienabteilung
eingerichtet wird. In
diesem Fall hat das
Hochschulkollegium
die Aufgaben der
Abteilungskonferenz wahrzunehmen.
(2)
In jeder Studienabteilung ist eine
Abteilungskonferenz zu bilden. Der Abteilungskonferenz
gehören alle in der Abteilung tätigen
Lehrkräfte, weiters zwei Vertreter/Vertreterinnen der
Einrichtungen zur schul- und
berufspraktischen Ausbildung sowie Vertreter/Vertreterinnen der
Studierenden, letztere im Ausmaß
eines Drittels der Gesamtzahl
der Mitglieder der
Abteilungskonferenz, an.
(3)
Aufgabe der Studienabteilung
ist die Planung und
Durchführung des Lehr- und
Prüfungsbetriebes des Studienganges im
Einvernehmen mit dem Vizerektor/der Vizerektorin
für Lehre.
(4)
Die
Abteilungskonferenz
wählt aus einem vom Hochschulkollegium erstellten
Dreiervorschlag
aus den an der Abteilung tätigen Lehrkräften einen Abteilungsleiter/eine
Abteilungsleiterin und einen
Verantwortlichen/eine Verantwortliche für die schulpraktischen
Studien für
eine
Funktionsperiode von vier Jahren.
Im Verhinderungsfall wird der
Abteilungsleiter/die
Abteilungsleiterin vom dienstältesten Mitglied des Lehrkörpers vertreten.
(5)
An der
Pädagogischen Hochschule ist eine Forschungsabteilung einzurichten, die in die
Fachbereiche „Pädagogik, Schulpädagogik und
Didaktik",
„Humanwissenschaftliche
Grundlagen der Erziehungswissenschaften (Pädagogische Anthropologie, Pädagogische
Psychologie, Pädagogische Soziologie)" sowie „Fachdidaktiken einschließlich der
wissenschaftlichen
Grundlagen
der
Unterrichtsfächer" zu gliedern ist.
In der
Forschungsabteilung werden die disziplinorientierten und interdisziplinären
Forschungs- und
Entwicklungsprojekte organisiert und koordiniert. Die
Forschungsabteilung
wird vom
Vizerektor/der Vizerektorin für
Forschung geleitet. Er/Sie hat dem Rektor/der Rektorin einen
Vorschlag zur Aufnahme der Forschungsmittel in den Budgetantrag zu übermitteln
und ist für
die Verteilung der zugewiesenen
Mittel auf die einzelnen Forschungsvorhaben verantwortlich.
(6)
An der Pädagogischen Hochschule ist weiters eine Abteilung für die
Weiterbildung
insbesondere ihrer Absolventen/Absolventinnen einzurichten.
Die Abteilung ist für die
Entwicklung und Einrichtung von
Hochschulkursen unter Mitwirkung des Lehrpersonals der
Studienabteilungen zuständig. Weiters obliegt ihr
die
Planung
und Durchführung
qualifikationserweiternder
Hochschullehrgänge als Aufbaustudien auch unter Einsatz von
Fernstudienkomponenten. Die Abteilung
für Weiterbildung wird vom
Vizerektor/der
Vizerektorin für Weiterbildung
geleitet.
(7)
An der Pädagogischen Hochschule ist eine Abteilung für Außenbeziehungen
einzurichten,
welche die
Kontakte zu in- und ausländischen Institutionen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
wahrzunehmen
und die Beteiligung der
Lehrenden und Studierenden an
internationalen
Kooperationen und Mobilitätsprogrammen zu
unterstützen
hat. Die Abteilung für
Außenbeziehungen
wird vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Forschung geleitet.
Institute
§ 27. Durch Festlegung im Rahmen der
Satzung können an der Pädagogischen Hochschule
Institute für
verschiedene Wissenschaftsbereiche eingerichtet werden. Eine diesbezügliche
Antragstellung
erfolgt durch den Beirat der Hochschule, der dabei den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen hat.
Die Bestellung eines Institutsleiters/einer
Institutsleiterin
erfolgt durch den Rektor/die Rektorin der Pädagogischen Hochschule nach
Anhörung des
Hochschulkollegiums.
Einrichtungen zur Schulentwicklung und zur schulpraktischen Ausbildung
§ 28. (1) Zum Zweck einer
theoriegeleiteten Schulentwicklung können an den Pädagogischen
Hochschulen Modellschulen für die einzelnen Studiengänge eingerichtet werden.
Sie sind auf
der Grundlage
aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Schultheorie und der Didaktik zu
gestalten und dienen der Erprobung innovativer, inhaltlicher,
methodisch-didaktischer und
schulorganisatorischer Konzepte. Neben der Mitwirkung bei den schulpraktischen
Studien der
Studierenden haben sie die Aufgabe der Mitwirkung bei der Forschung und
Entwicklung im
Bereich der Didaktik und Methodik des Unterrichts.
(2)
Für die Modellschulen sind jeweils ein Leiter/eine Leiterin und die
notwendige Zahl von
Lehrer/Lehrerinnen
zu bestellen.
(3)
Der Leiter/Die Leiterin der Modellschule
ist Mitglied der Studienkommission
des
einschlägigen
Studienganges.
(4) Für die schulpraktischen Studien
der Studierenden sind mit Zustimmung der Schulerhalter
geeignete
studiengangsspezifische Schulen des Schulsystems heranzuziehen. Die
Lehrer/Lehrerinnen,
welche die schulpraktischen Studien der Studierenden betreuen, sind nach
Anhörung der Schulbehörde als Lehrbeauftragte der Pädagogischen Hochschule zu
bestellen.
Dienstleistungseinrichtungen
§ 29. (1) An jeder Pädagogischen
Hochschule bestehen jedenfalls folgende
Dienstleistungseinrichtungen:
1. Zentrale Verwaltung;
2.
Hochschulbibliothek;
3.
Zentraler Informatikdienst.
(2)
Der Leiter/Die Leiterin einer Dienstleistungseinrichtung ist vom
zuständigen Mitglied der
Bundesregierung aus einem
Dreiervorschlag des Rektors/der Rektorin
zu ernennen und
untersteht
dem Rektor/der Rektorin.
(3)
Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor/von der
Rektorin auf
Vorschlag des
jeweiligen Leiters/der jeweiligen Leiterin bestellt
Zentrale Verwaltung
§ 30. (1) Die zentrale Verwaltung hat
die Hochschulorgane bei der Aufgabenerfüllung,
insbesondere
in den folgenden Bereichen, zu unterstützen:
1. Studien-und
Prüfungsverwaltung;
2.
Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung;
3.
Gebäudebetrieb und technische Dienste;
4.
Beschaffungswesen;
5. Rechtsangelegenheiten;
7.
Drittmittelangelegenheiten;
8.
Führung des Hochschularchivs.
(2) Die zentrale Verwaltung ist von
einem Bediensteten/einer Bediensteten des Bundes mit
abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung zu leiten.
Hochschulbibliothek
§ 31. (1) Die Hochschulbibliothek hat folgende Aufgaben:
1. Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der
zur Erfüllung der Lehr-
und
Forschungsaufgaben
erforderlichen Informationsträger:
2.
Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Studierende und
Personen, die nicht zu
den Angehörigen
der Hochschule gehören;
3.
Teilnahme
an
Gemeinschaftsunternehmen
des
österreichischen
und
internationalen
Bibliotheks-
und wissenschaftlichen Informationswesens.
(2)
Die Hochschulbibliothek ist von einem Bundesbediensteten/einer Bundesbediensteten
mit
abgeschlossenem
Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten.
(3)
Der Leiter/Die Leiterin der Hochschulbibliothek hat Vorsorge für die zur
Erfüllung der
Aufgaben der
Hochschulbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen
und
diesbezügliche Anträge an den Rektor/die Rektorin zu stellen.
Zentraler Informatikdienst
§ 32. (1) Aufgabe des zentralen
Informatikdienstes ist die Schaffung und Sicherstellung einer
leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die
Informations- und
Datenverarbeitung der Hochschuleinrichtungen.
(2) Der zentrale Informatikdienst ist
von einem Bundesbediensteten/einer Bundesbediensteten
mit
einschlägiger Ausbildung zu leiten.
7. Abschnitt
Studienrecht
Studienkommissionen
§ 33. (1) Zur Durchführung eines jeden
eingerichteten Studienganges ist eine
Studienkommission
einzurichten.
(2) Der Studienkommission gehören Vertreter/Vertreterinnen
der Erziehungswissenschaften
und der Fachwissenschaften,
Vertreter/Vertreterinnen der Fachdidaktik, der berufspraktischen
Ausbildung sowie Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden . Die Zahl der
Mitglieder ist vom
Hochschulkollegium im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit festzulegen. Die
Zahl der
Studierendenvertreter hat ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder zu
betragen.
(3)
Die
Vertreter/Vertreterinnen sind von den zuständigen Kollegien zu wählen. Die für
die
Entwicklung des Studienplanes gemäß § 42
Verantwortlichen sind in die Studienkommission zu
entsenden, ebenso der
Leiter/die Leiterin der
studiengangsspezifischen Modellschule bei
Studiengängen der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung.
(4)
Die Mitglieder der Studienkommission wählen aus den
Vertretern/Vertreterinnen des
Lehrpersonals
in der Studienkommission einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen
Stellvertreter/eine
Stellvertreterin.
(5)
Die Aufgaben der Studienkommission sind:
1. die Entwicklung und Abänderung
des Studienplans und der
Prüfungsordnung des
Studienganges;
2.
die Mitwirkung bei der Evaluation des Lehr- und Prüfungsbetriebes durch
den Vizerektor/die
Vizerektorin
für Lehre;
3.
die Erstattung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen durch
den Vizerektor/die
Vizerektorin
für Lehre;
4.
die Abgabe von Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen durch den
Vizerektor/die
Vizerektorin,
wenn diese nicht auf Grund eines Vorschlags der Studienkommission erfolgt.
(6)
Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Entwicklung oder
Abänderung des
Studienplans
von Studiengängen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung mindestens eine Person aus
dem Bereich
der regionalen Schulverwaltung beizuziehen. Diese Personen verfügen in der
Studienkommission
über ein Antragsrecht.
(7)
Mit der Entwicklung von Studienplänen für andere Studiengänge, deren
Einrichtung vom
Hochschulkollegium
beantragt wurde, ist vom Hochschulkollegium entweder eine fachlich
zuständige Studienkommission zu betrauen oder eine eigene Studienkommission
einzusetzen.
Studierende
§ 34. (1) Die Aufnahme der
Studierenden in Studiengänge und Hochschullehrgänge erfolgt
durch den
Rektor/die Rektorin. Studierende, die vom Rektor/von der Rektorin in
Studiengänge
oder Hochschullehrgänge aufgenommen werden, gelten als ordentliche Studierende.
(2) Zugangsvoraussetzung zu einem Studiengang an der
Pädagogischen Hochschule ist die
allgemeine Universitätsreife. Die allgemeine Universitätsreife ist in
einer der vier folgenden
Formen nachzuweisen:
1. durch ein österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses
über die
Berufsreifeprüfung;
2.
durch ein österreichischen Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung
für die Hochschule
für Bildungsberufe;
3.
durch ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis
gemäß Z 1 oder 2
entweder auf
Grund einer internationalen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung
gleichwertig
ist;
4.
durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen
Studiums, für das die
Hochschulreife
eine Zugangsvoraussetzung war.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 kann auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als
Zugangsvoraussetzung zu einem
Studiengang gelten, wenn sie durch Zusatzprüfungen im
jeweiligen
Bereich im Sinne der Studienberechtigungsprüfungen sowie in den Fächern
Deutsch,
Fremdsprache
und Mathematik auf dem Niveau der Berufsreifeprüfung ergänzt wird. Die
Pädagogischen Hochschulen können
gebührenfreie Vorbereitungslehrgänge für diese
Zusatzprüfungen einrichten.
(4)
Absolventen/Absolventinnen von Lehramtsprüfungen an Pädagogischen
Akademien, die
einen sechssemestrigen Ausbildungsgang abgeschlossen haben, werden zu einem
Aufbaustudium
gemäß § 43 zugelassen, das zur Graduierung im einschlägigen Studiengang der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung
führt.
(5)
Die Aufnahme in einen Hochschullehrgang erfordert den Nachweis der
Universitätsreife
oder
besonderer beruflicher Qualifikationen,
die im Studienplan des Hochschullehrgangs
festgelegt
werden.
(6)
In Hochschulkurse können auch außerordentliche Studierende aufgenommen
werden. Die
Zulassung als
außerordentliche Studierende setzt den Nachweis der Vollendung des 17.
Lebensjahrs voraus. Die Aufnahme
als außerordentliche Studierende erfolgt durch den
Vizerektor/die Vizerektorin für die
Weiterbildung.
(7)
Jeder Person, die zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule
erstmalig zugelassen
wird, ist
eine Matrikelnummer zuzuordnen, welche bei allfälligen weiteren
Studienzulassungen
beizubehalten ist.
(8)
(Verfassungsbestimmung)
Studierende haben das Recht, Arbeiten in einer Fremdsprache
abzufassen und Prüfungen in einer Fremdsprache abzulegen, wenn die betreuende
bzw. die für
die Abhaltung
der Prüfung zuständige Lehrperson zustimmt.
Studienjahr
§ 35. (1) Das Studienjahr besteht aus
dem Wintersemester, dem Sommersemester und der
lehrveranstaltungsfreien
Zeit. Es beginnt am 1.Oktober und endet am 30. September des
folgenden
Kalenderjahres.
(2)
Das
Hochschulkollegium
hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und
die
lehrveranstaltungsfreie
Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr 34 Unterrichtswochen und
jedes Semester
17 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal
im
Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht
Wochen vorzusehen.
Prüfungen sind jeweils
in der ersten bzw.
letzten
Unterrichtswoche
des Semesters
durchzuführen.
Die Verordnung ist vom Beirat zu genehmigen.
(3)
Für berufsbegleitende Studiengänge, Hochschullehrgänge, Hochschulkurse,
Aufbaustudien
und
Lehrveranstaltungen im Rahmen der Weiterbildung können abweichende Regelungen
getroffen
werden
(4)
Die Studierenden haben sich
zu Beginn eines jeden
Semesters
innerhalb der
Inskriptionsfrist zum Studium anzumelden.
(5)
Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden
anzugeben. Eine
Semesterwochenstunde umfasst 15 Unterrichtseinheiten ohne Prüfungszeiten. Eine
Unterrichtseinheit
dauert 45 Minuten. Eine angemessene Reduktion der Unterrichtseinheiten ist
beim Einsatz von Fernstudienkomponenten zulässig.
(6)
Die Leiter/Leiterinnen der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, mit
Genehmigung des
Vizerektors/der
Vizerektorin für Lehre Lehrveranstaltungen nur während eines Teiles eines
Semesters,
aber mit erhöhter wöchentlicher Stundenzahl, abzuhalten
(Blocklehrveranstaltung).
Studiengänge
§ 36. (1) Ein Studiengang an der Pädagogischen Hochschule
erfordert einschließlich der für
die Bakkalaureatsarbeit vorgesehenen Zeit
und der Berufspraktika mindestens sechs Semester
mit einem Arbeitsaufwand von 180
ECTS-Anrechnungspunkten.
(2)
Im Rahmen der Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule ist eine
Bakkalaureatsarbeit
abzufassen.
(3)
Das Thema der Bakkalaureatsarbeit ist
einem der im Studienplan festgelegten
Prüfungsfächer
zu entnehmen. Es ist zu Beginn des zweiten Studienabschnitts durch die
zuständige
Abteilungskonferenz festzulegen.
(4)
Ein Betreuer/Eine Betreuerin aus dem Kreis der
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen
oder der Professoren/Professorinnen an der
Hochschule ist vom Vizerektor/der Vizerektorin für Lehre zu
bestimmen. Vorschläge der
Studierenden bezüglich des Themas
und des Betreuers/der Betreuerin sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
(5)
Die fertig gestellte Bakkalaureatsarbeit ist beim Vizerektor/bei der
Vizerektorin für Lehre
einzureichen.
Das zur Betreuung bestimmte Mitglied des Lehrkörpers hat die Abschlussarbeit
innerhalb
eines Monats ab der Zuweisung zu beurteilen.
(6)
Nach Abschluss der für die Studiengänge vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird
der
akademische Grad eines Bakkalaureus/einer Bakkalaurea der Pädagogik, abgekürzt
„Bakk.
(PH)",
verliehen. Der Grad ist dem Namen nachzustellen.
(7)
Die Verleihung erfolgt durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre
der Hochschule.
(8)
Der erfolgreiche Abschluss
eines Studiengangs an der
Pädagogischen Hochschule
berechtigt zu einem facheinschlägigen
Magisterstudium an einer Universität.
(9)
Der Abschluss
des Studienganges zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I
(Mittelstufenpädagogik) gilt als erste Diplomprüfung des Lehramtsstudiums gemäß
Universitätsgesetz
2002 in der einschlägigen Fächerkombination und als Abschluss der in
diesem Gesetz
vorgesehenen allgemeinen pädagogischen Ausbildung.
Studienordnung der Studiengänge
§ 37. (1) Die Entwicklung eines
Studienganges erfolgt durch die zuständige
Studienkommission.
Ein Studienplan und eine Prüfungsordnung sind zu erstellen und dem Rat
der Pädagogischen Hochschulen zur Anerkennung vorzulegen.
(2) Im Studienplan ist festzulegen:
1. die Gliederung des
Studienganges in zwei Studienabschnitte;
2.
die Gesamtstundenzahl des Studienganges und deren Aufteilung auf die
Studienabschnitte;
3.
die Pflicht- und Wahlfächer in den einzelnen Studienabschnitten;
4.
die
Lehrveranstaltungen
in den Pflicht- und Wahlfächern in den einzelnen
Studienabschnitten;
5.
das Ausmaß und der Zeitpunkt der Berufspraktika.
(3) Als Lehrveranstaltungsformen können im Studienplan aufscheinen:
1. Vorlesungen;
2.
Seminare;
3.
Proseminare;
4.
Übungen;
5.
Praktika.
Aus hochschuldidaktischen Gründen ist
die Verbindung zweier oder mehrerer
Lehrveranstaltungsformen
möglich. Dabei ist insbesondere auf eine schulnahe modellhafte
didaktische und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung (Modellunterricht)
Bedacht zu
nehmen.
(4)
Vorlesungen haben die Studierenden in die Hauptbereiche und Methoden der
Studien
einzuführen. Es ist insbesondere
ihre Aufgabe, auf die
hauptsächlichen Tatsachen und
Lehrmeinungen
im Fachgebiet einzugehen und dabei auf den letzten Entwicklungsstand der
Wissenschaft
besonders Bedacht zu nehmen.
(5)
Seminare
haben
der
wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den
Teilnehmern/Teilnehmerinnen
sind eigene mündliche und schriftliche Beiträge zu fordern.
Durch die Erstellung schriftlicher
Seminararbeiten ist auf die Abfassung der Abschlussarbeit
vorzubereiten.
(6)
Proseminare
sind
Vorstufen
der
Seminare.
Sie haben Grundkenntnisse des
wissenschaftlichen
Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch
Probleme des
Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.
(7)
Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu
entsprechen und konkrete
Aufgaben zu
lösen.
(8)
Praktika haben die wissenschaftliche Berufsausbildung zu ergänzen. Sie
vermitteln den
Zusammenhang
von Theorie und Praxis und ermöglichen erste Berufserfahrungen. Besteht an
der Hochschule keine oder keine ausreichende Möglichkeit, Praktika
durchzuführen, so haben
die
Studierenden ihre Praxis in Instituten, Anstalten oder Betrieben abzuleisten,
die dafür
geeignet sind. Die
Dienststellen des Bundes sind
zur Mitwirkung im Rahmen
ihrer
Möglichkeiten
verpflichtet.
(9) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von
Studienleistungen (European
Credit Transfer System) sind im Studienplan
den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-
Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative
Anteil des mit
den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen,
wobei dem
Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Prüfungsordnung der Studiengänge
§ 38. (1) Die Prüfungsordnung ist ein Teil des Studienplans.
(2)
Der erste Studienabschnitt ist mit der Vordiplomprüfung, der zweite
Studienabschnitt mit
der
Bakkalaureatsprüfung abzuschließen.
(3)
Die Vordiplomprüfung und die Bakkalaureatsprüfung sind Gesamtprüfungen aus
allen
Pflicht- und Wahlfächer des jeweiligen Studienabschnittes. In der
Prüfungsordnung ist
festzulegen,
ob sie in schriftlicher und/oder mündlicher Form abzulegen sind.
(4)
Die Zulassung zur Vordiplomprüfung bzw.
zur Bakkalaureatsprüfung setzt den
erfolgreichen Abschluss der im
Studienplan vorgesehenen Übungen, Proseminare, Seminare
und Praktika sowie die Ablegung der in der
Prüfungsordnung vorgesehenen Vorprüfungen
voraus. Zulassungsvoraussetzung für
die Bakkalaureatsprüfung ist weiters die Anerkennung
der Bakkalaureatsarbeit.
(5)
In der Prüfungsordnung ist die Zahl der zulässigen Wiederholungen von
Prüfungen
festzulegen.
(6) In der Prüfungsordnung können folgende Prüfungsarten festgelegt werden:
1.
Vorprüfungen;
2.
Vordiplomprüfungen;
3.
Bakkalaureatsprüfungen.
(7)
Vorprüfungen
sind
Einzelprüfungen
aus
einem
bestimmten
Prüfungsfach.
Vordiplomprüfungen und Bakkalaureatsprüfungen sind
Gesamtprüfungen
aus mehreren
Prüfungsfächern. Gesamtprüfungen können als Teilprüfungen vor
Einzelprüfern/Einzelprüferinnen oder
als kommissionelle Prüfungen vor einem Prüfungssenat
abgehalten werden.
(8)
Die Beurteilung in den Seminaren, Proseminaren, Übungen und Praktika
erfolgt auf Grund
der im Rahmen der Lehrveranstaltung insgesamt erbrachten Leistungen.
(9)
Die Ergebnisse von Prüfungen und die Leistungen in Seminaren,
Proseminaren und
Übungen sind
mit den Noten „sehr gut" (1), „gut" (2), „befriedigend" (3),
„genügend" (4) oder
„nicht
genügend" (5) zu beurteilen. Die Leistungen in den Praktika sind mit den
Stufen "mit
ausgezeichnetem Erfolg teilgenommen", "mit
Erfolg
teilgenommen"
oder "ohne Erfolg
teilgenommen"
zu beurteilen.
(10)
Nach
Möglichkeit
haben die Studierenden das Recht,
Prüfer/Prüferinnen in den
Vordiplom- und Bakkalaureatsprüfungen frei zu wählen.
Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
§ 39. (1)
Neben den in § 3 festgelegten Grundsätzen gelten für die Studiengänge
der Lehrer-
/Lehrerinnenbildung noch folgende besondere
Zielstellungen:
1.
die Vermittlung
erziehungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher und
didaktisch-
methodischer Kompetenzen für den Lehrer-/Lehrerinnenberuf;
2.
die Förderung eines an den Grundsätzen der österreichischen Schule ausgerichteten
Berufsethos;
3. die Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit im Rahmen der Schulen der europäischen
Gemeinschaft und im Rahmen internationaler Kooperationen.
(2)
In den Studienplänen der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
ist am Beginn des
ersten
Semesters eine vierwöchige Studieneingangsphase zur Orientierung der
Studierenden zu
gestalten. Zur studienvorbereitenden Beratung sind entsprechende Veranstaltungen
durchzuführen.
(3)
Die Studiengänge zum Lehrer/zur
Lehrerin der Primarstufe des Schulsystems
(Grundstufenpädagogik), zum Lehrer/zur Lehrerin der
Sekundarstufe I des Schulsystems
(Mittelstufenpädagogik),
zum Lehrer/zur
Lehrerin der Polytechnischen Schule und zum
Lehrer/zur Lehrerin der Sonderpädagogik für
die Primar- und Sekundarschulen sind in zwei
Studienabschnitte zu gliedern. Der
erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester und dient der
erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Grundbildung sowie der
Erkundung
des Berufsfeldes Schule und der
Erprobung im erzieherischen und unterrichtenden Handeln.
Der zweite Studienabschnitt umfasst vier Semester und dient neben der
Vertiefung der
erziehungswissenschaftlichen und
fachwissenschaftlichen Grundbildung der Einführung in das
wissenschaftliche
Arbeiten im Zusammenhang mit der
Bakkalaureatsarbeit
sowie der
Einführung in das
eigenverantwortliche beruflich-praktische Handeln im Lehrberuf.
(4)
Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung gemäß Abs. 3 umfassen Studienleistungen
im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten. Für die Erziehungswissenschaften mit
ihren
humanwissenschaftlichen Grundlagen sind 40 - 50 ECTS-Anrechungspunkte
vorzusehen. Dem
Bereich der
Fachdidaktiken einschließlich der fachwissenschaftlichen bzw. künstlerischen
Grundlagen der
Unterrichtsfächer sind 70 - 90 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuordnen. Das
Ausmaß der schulpraktischen Studien beträgt 30-40 ECTS-Anrechnungspunkte. Für den
Bereich der Wahlpflichtfächer sowie
für die Lehrveranstaltungen zur Begleitung
der
Bakkalaureatsarbeit
sind jeweils 10-20 Anrechnungspunkte vorzusehen.
(5)
Im
Studiengang
zum
Lehrer/zur
Lehrerin
der
Primarstufe
des
Schulsystems
(Grundstufenpädagogik)
umfasst
der Bereich der Fachdidaktiken einschließlich der
wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Grundlagen der
Unterrichtsfächer
im ersten
Studienabschnitt
alle Pflichtfächer des Lehrplans der Volksschule. Im zweiten Studienabschnitt
ist eine
fachliche Vertiefung in einem der Fächerbereiche Sprache, Mathematik,
Sachunterricht
oder
musisch-künstlerische Erziehung vorzusehen.
(6) In
den Studiengängen zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I des Schulsystems
(Mittelstufenpädagogik) sowie zum
Lehrer/zur Lehrerin der Polytechnischen Schule hat jeder
Studierende/jede Studierende für die
Ausbildung in der Fachdidaktik einschließlich der
wissenschaftlichen
bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer mindestens zwei
Unterrichtsfächer aus dem Lehrplan der Schulen der Sekundarstufe I bzw. der
Polytechnischen
Schule zu
wählen.
(7)
Der Studiengang zum Lehrer/zur Lehrerin der Sonderpädagogik hat zur
Erfüllung des
sonderpädagogischen
Förderbedarfs sowohl in Integrationsklassen als auch in Sonderschulen zu
befähigen. Die Studien
in der Fachdidaktik einschließlich
der wissenschaftlichen bzw.
künstlerischen Grundlagen der
Unterrichtsfächer orientieren sich am Lehrplan der Volksschule
einschließlich deren Oberstufe.
(8)
Der Studiengang
zum Lehrer/zur Lehrerin der Berufspädagogik gliedert sich im zweiten
Studienabschnitt in folgende
Ausbildungsrichtungen:
1. zum Lehrer/zur Lehrerin
an der
Berufsschule a) für die
allgemeinbildenden und betriebwirtschaftlichen Unterrichtsfächer, b) für
die fachlich-theoretischen und für die fachlich-praktischen Unterrichtsfächer;
2. zum Lehrer/zur
Lehrerin für den
ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht; 3. zum
Lehrer/zur Lehrerin für den technischen und gewerblichen Fachunterricht;
4. zum Lehrer/zur
Lehrerin für Textverarbeitung.
(9)
Für Studierende, in der Ausbildungsrichtung
Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin für die
fachlich-praktischen
Unterrichtsfächer, gilt im Sinne
von § 34 Abs. 3 die einschlägige
Meisterprüfung oder eine
gleichwertige
einschlägige
Befähigung und eine mehrjährige
berufliche
Praxis als Zulassungsvoraussetzung.
(10)
Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung zum Lehrer/zur
Lehrerin für den
fachtheoretischen Unterricht an technischen und
gewerblichen
höheren und mittleren
berufsbildenden Schulen sind für Absolventen/Absolventinnen einschlägiger
Universitäts- und
Hochschulstudien postgraduale Hochschullehrgänge gemäß
§ 41 dieses Bundesgesetzes
einzurichten.
Studiengänge der Magisterstudien
§ 40. (1) Für
Absolventen/Absolventinnen des Bakkalaureatsstudiums in einem Studiengang
der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung an der Pädagogischen Hochschule wird zur Vertiefung
und
Ergänzung der
wissenschaftlichen Berufsausbildung ein Magisterstudium eingerichtet. Es
verbindet
einen weiteren Studiengang der Lehrer-/Lehrerinnenbildung mit einer vertieften
Einführung in
die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.
(2)
Das Magisterstudium an der Pädagogischen Hochschule umfasst vier Semester
und
erfordert
einschließlich der Erstellung der Magisterarbeit einen Arbeitsaufwand von 120
ECTS-
Anrechnungspunkten.
(3)
In der Magisterarbeit ist der Nachweis zu erbringen, das der/die
Studierende befähigt ist,
ein
wissenschaftliches Thema selbständig und inhaltlich sowie methodisch vertretbar
zu
bearbeiten.
Der/Die Studierende ist berechtigt, ein Thema für die Magisterarbeit aus dem
Bereich der
Prüfungsfächer vorzuschlagen Die Betreuung der Magisterarbeit erfolgt durch
einen
Hochschulprofessor/eine
Hochschulprofessorin.
(4)
Für das Magisterstudium an der Pädagogischen Hochschule wird jeweils ein
individueller
Studienplan
durch den betreuenden Hochschullehrer/die betreuende Hochschullehrerin in
Abstimmung mit
dem/der Studierenden erstellt.
Dieser ist vom Rat der Pädagogischen
Hochschulen
nach Anhörung des zuständigen Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre zu
genehmigen.
(5)
Nach erfolgreichem
Abschluss des Magisterstudiums an der Pädagogischen Hochschule
wird der
akademische Grad eines Magisters/einer
Magistra der Pädagogik, abgekürzt
„Mag.(PH)", durch den Vizerektor/die
Vizerektorin für Lehre verliehen. Dieser akademische
Grad ist dem Namen voranzustellen.
(6)
Der Abschluss des Magisterstudiums an der Pädagogischen Hochschule
berechtigt zu
einem fachlich
einschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität mit einer um zwei
Semester
verlängerten Studiendauer.
Hochschullehrgänge
§ 41. (1) Hochschullehrgänge zur
Ausbildung für pädagogische Berufe dauern zwei bis vier
Semester
einschließlich der Berufspraktika und erfordern einen Arbeitsaufwand von
mindestens
60 ECTS-Anrechnungspunkten. Absolventen/Absolventinnen solcher
Hochschullehrgänge wird
der Titel
„Akademisch geprüfter Pädagoge/geprüfte Pädagogin für ...." vom
Vizerektor/von der
Vizerektorin
für Lehre verliehen. Handelt es sich dabei um eine postgraduale Ausbildung und
beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Punkte, ist der akademische Grad
eines
Masters/einer
Masterin der Geisteswissenschaft, abgekürzt „MA", zu verleihen. Die
Bezeichnung
ist dem Namen nachzustellen.
(2)
Das Studium in den Studiengängen und Hochschullehrgängen ist so zu
gestalten, dass es in
der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann.
In Studiengängen und
Hochschullehrgängen
für Berufstätige kann die vorgesehene Studienzeit in angemessenem
Ausmaß
überschritten werden. Dies ist im Studienplan festzulegen.
(3)
Hochschullehrgänge
für pädagogische Berufe werden durch Verordnung des
Hochschulkollegiums
eingerichtet. Diese Verordnung hat neben dem Einrichtungsbeschluss den
Studienplan
einschließlich der Prüfungsordnung zu enthalten
(4)
Das Hochschulkollegium hat den Beschluss über die Verordnung und einen
Kosten- und
Finanzierungsplan dem Rat der
Pädagogischen Hochschulen für Bildungsberufe vorzulegen,
welcher diesen mit einer Stellungnahme an
den Beirat der Hochschule weiterleitet. Die
Verordnung ist vom Hochschulkollegium
zu verlautbaren, wenn der Beirat die Verordnung
nicht untersagt
oder
dieser nicht binnen zweier Monate nach Einlangen des
Verordnungsentwurfes Stellung nimmt.
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verlautbarung in
Kraft.
(5)
Der Studienplan eines Hochschullehrganges hat insbesondere zu
enthalten:
1. die Zielstellung des
Hochschullehrganges;
2.
die Dauer des Hochschullehrganges;
3.
die Zulassungsvoraussetzungen;
4.
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer;
5.
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern;
6.
die Prüfungsordnung;
7.
vorgesehene Praktika;
8.
die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen.
(6) Hochschullehrgänge sind
nicht in Studienabschnitte zu gliedern.
Sie werden mit
Abschlussprüfungen abgeschlossen. Abschlussprüfungen sind Gesamtprüfungen in
allen
Pflicht- und Wahlfächern des Hochschullehrganges.
(7) Im letzten
Studiensemester ist eine Hausarbeit in einem der Prüfungsfächer zu verfassen
und
vom zuständigen Fachprüfer/von der
zuständigen Fachprüferin zu beurteilen. Die Studierenden
wählen das Fach der Hausarbeit. Das
Thema der Hausarbeit wird vom Fachprüfer/von der
Fachprüferin im Einvernehmen mit dem Studienrektor/der Studienrektorin
festgelegt. Der
Studierende hat das Recht, ein
geeignetes Thema für eine Hausarbeit vorzuschlagen. Das
Ergebnis der Hausarbeit wird in die Beurteilung des Prüfungsfaches in
der Abschlussprüfung
einbezogen.
(8)
Studien und Prüfungen, die Rahmen eines Hochschullehrganges für
pädagogische Berufe
absolviert
wurden, sind bei vergleichbarem Inhalt und Anforderungsniveau in Studiengängen
der
Bildungsberufe anzuerkennen.
(9)
Von den Studierenden in Hochschullehrgängen kann ein Unterrichtsgeld
eingehoben
werden. Die
Festlegung seiner Höhe erfolgt durch das Hochschulkollegium.
Hochschulkurse
§ 42. (1) Das Hochschulkollegium ist
berechtigt, Hochschulkurse durch Verordnung
einzurichten,
wenn dadurch der Betrieb der Studiengänge nicht beeinträchtigt wird. Es ist
berechtigt,
die Hochschulkurse auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit
durchzuführen.
(2) Hochschulkurse sind
Veranstaltungen, die entweder nach einem festen Unterrichtsplan, der
auch eine Prüfungsordnung
zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan, oder nach
einem
wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig, durchgeführt werden.
3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat
sowohl die Einrichtung als auch den Unterrichtsplan zu
enthalten. Der Unterrichtsplan hat insbesondere festzulegen:
1. die Zielsetzung des
Hochschulkurses;
2.
die Dauer und zeitliche Gliederung;
3.
die Voraussetzungen für die Zulassung von Studierenden;
4.
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer;
5.
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht und Wahlfächern insbesondere
Fernstudieneinheiten;
6.
die Prüfungsordnung.
(4) Von den
Teilnehmern/Teilnehmerinnen an Hochschulkursen kann ein Unterrichtsgeld
eingehoben
werden. Die Festlegung der Höhe des Unterrichtsgeldes erfolgt durch das
Hochschulkollegium.
Aufbaustudium
§ 43. (1) Nach Einrichtung der
Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ist
Absolventen/Absolventinnen
von Lehramtsprüfungen an Pädagogischen und
Berufspädagogischen
Akademien ein Aufbaustudium zum Abschluss der einschlägigen
Studiengänge
an der Pädagogischen Hochschule zu ermöglichen.
(2)
Für das Aufbaustudium für Absolventen/Absolventinnen der
Pädagogischen und
Berufspädagogischen
Akademien ist ein Studienplan einschließlich einer Prüfungsordnung
durch die für
den einschlägigen Studiengang zuständige Studienkommission zu entwickeln und
nach der
Genehmigung durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen zu verordnen. Das
Studium ist
mit der Bakkalaureatsprüfung des einschlägigen Studienganges abzuschließen.
(3)
Bei der Festlegung der Lehrveranstaltungen ist auf die Weiterführung und
Ergänzung der
Studien an
der Pädagogischen Akademie Bedacht zu nehmen. Dauer und Arbeitsaufwand des
Aufbaustudiums
richtet sich nach dem Ausmaß der durch das Akademie-Studium erworbenen
ECTS-Anrechnungspunkte.
(4)
Nach der Aufnahme
in das Aufbaustudium ist mit dem/der Studierenden das Thema der
Abschlussarbeit zu bestimmen. Die
Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß.
(5)
Bei der Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die
Möglichkeit eines
berufsbegleitenden
Studiums zu achten.
8. Abschnitt
Land- und
Forstwirtschaft
Sonderbestimmung für die Pädagogische
Hochschule für das Land- und
Forstwirtschaftliche
Bildungswesen
§ 44. So lange die ehemalige Land-
und forstwirtschaftliche Berufspädagogische Akademie in
Wien als
Pädagogische Hochschule für das Land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen
eigenständig
weiter geführt wird, gelten für sie die in diesem Bundesgesetz für die
Organisation
und Lehre
festgelegten Grundsätze mit der Abweichung, dass an die Stelle des
Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur das für Land- und Forstwirtschaft
zuständige
Bundesministerium tritt. Dieses Bundesministerium regelt im Wege einer
Verordnung die
in den Abschnitten 3.-7.
dieses Bundesgesetzes normierten Grundsätze unter
deren sinngemäßen Anwendung. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Zustimmung
des für
die Pädagogischen
Hochschulen zuständigen Bundesministeriums einzuholen.
9.Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gründungsregelungen
§ 45. (1) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 12 ist bis spätestens 1.3.2006
einzurichten.
(2)
Die Beiräte der
vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 17 sind bis 1.3.2006
einzurichten. Bis zur Konstituierung
der Hochschulkollegien
gemäß
§ 18 sind vier
Vertreter/Vertreterinnen des
Professoren-/Professorinnenkollegiums der regionalen
Pädagogischen Akademien, die von den
Kuratorien zu wählen sind, in den Beirat zu entsenden.
(3)
Die Funktion des Gründungsrektors/der Gründungsrektorin ist vom Beirat
unverzüglich
auszuschreiben. Auf Grund der
Ausschreibungsergebnisse ist vom Beirat ein Dreiervorschlag
für die Bestellung zu erstellen und dem Rat
der Pädagogischen Hochschulen und dem
zuständigen Mitglied der Bundesregierung vorzulegen. Das
zuständige
Mitglied der
Bundesregierung hat den
Gründungsrektor/die Gründungsrektorin nach Anhörung des Rates der
Pädagogischen Hochschulen bis 30.6.2006 zu bestellen.
(4)
Der Gründungsrektor/die Gründungsrektorin hat Gründungsstudienkommissionen für die
vom Beirat der jeweiligen Pädagogischen Hochschule vorgesehenen Studiengänge
bis 1.9.2006
einzurichten.
Diese
Gründungsstudienkommissionen setzen sich aus zwei
Vertretern/Vertreterinnen
der
Erziehungswissenschaften, zwei Vertretern/Vertreterinnen
einschlägiger Fachdidaktiken, zwei Vertretern/Vertreterinnen der Schulpraxis
und Vertretern der
Studierenden
gem. § 33 Abs.2 zusammen. Die
Mitglieder der Gründungsstudienkommissionen
sind nach Möglichkeit
aus dem Personal der
regionalen Pädagogischen
Akademien zu
rekrutieren.
(5)
Die Gründungsstudienkommissionen haben die erarbeiteten Studienpläne dem
Rat der
Pädagogischen
Hochschulen bis 31.12.2006 zur Anerkennung zu übermitteln. Das Verfahren
der
Anerkennung ist bis 30.3.2007 abzuschließen.
(6)
Der Gründungsrektor/die Gründungsrektorin hat für das Studienjahr 2007/08 einen
Stellenplan und
einen Budgetantrag zu erarbeiten
und bis 31.10.2006 dem Beirat zur
Genehmigung und Weiterleitung an das
zuständige Mitglied der Bundesregierung vorzulegen.
(7)
Die für den Lehr- und Forschungsbetrieb der zur Anerkennung
eingereichten Studiengänge
notwendigen Planstellen sind vom
Gründungsrektor/der Gründungsrektorin nach der Budget-
und Planstellenzuweisung durch das zuständige
Mitglied der Bundesregierung unverzüglich
auszuschreiben. Auf Grund der
Ausschreibungsergebnisse erstellt der Beirat für die Besetzung
der Planstellen des Lehrpersonals
gemäß § 22 Abs. 1 Zi 1-3
Dreiervorschläge an das zuständige
Mitglied der Bundesregierung, das
die Bestellung bis 30.8.2007 vornimmt.
(8)
Das
Hochschulkollegium der jeweiligen Pädagogischen Hochschule ist bis 30.9.2007 zu
konstituieren und
hat unverzüglich die ihm
im § 18 Abs.5 zugeordneten Aufgaben
wahrzunehmen.
(9)
Die Funktionsperiode des Gründungsrektors/der Gründungsrektorin endet
mit 30.6.2009.
Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Falls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Studienpläne für die
an der jeweiligen Pädagogischen
Hochschule einzurichtenden Studiengänge der Lehrer-
/Lehrerinnenbildung
vom Rat der Pädagogischen Hochschulen nicht approbiert worden sind,
sind bis zu
ihrer Anerkennung vorübergehend entsprechende Lehramtsstudien gemäß Akademie-
Studiengesetz
BGBl.Nr. 94/1999 durchzuführen. Wenn in den Gründungsstudienkommissionen
mindestens
zwei Mitglieder die universitäre Lehrbefugnis aufweisen, können die noch nicht
anerkannten
Studienpläne der Pädagogischen Hochschule den Studien vorläufig zugrunde gelegt
werden.
(2)
Lehramtsstudien an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, die
vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, werden an regional
zuständigen
Pädagogischen
Hochschulen auslaufend weitergeführt. Studierenden ist auf Wunsch der Übertritt
in die
entsprechenden Studiengänge der Pädagogischen Hochschule zu ermöglichen.
(3)
Die Dienstverhältnisse der an den Pädagogischen und Berufspädagogischen
Akademien
bisher
beschäftigten Personen werden in Dienstverhältnisse nach §§21 und 22
entsprechend den
Qualifikationserfordernissen übergeführt.
(4)
Die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind mit dem
Zeitpunkt des
Inkrafttretens aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufzulösen.
Strafbestimmungen
§ 47. (1) Die Bezeichnung
"Hochschule" und die dem Hochschulwesen nach den
Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie
akademischen
Grade sind nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 2 geschützt.(2) Wer die im
Abs. 1
erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in
Zusammensetzungen
unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer
Geldstrafe
bis zu 15.000 Euro bestraft.
Verfahrensvorschriften
§ 48. (1) Gegen Bescheide des Rats der
Hochschulen für Bildungsberufe ist kein ordentliches
Rechtsmittel
zulässig.
(2) Für Amtshandlungen des Rats der
Hochschulen für Bildungsberufe sowie für
Amtshandlungen
des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung in Angelegenheiten der
Hochschulen
für Bildungsberufe sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin
für Bildung,
Wissenschaft und Kultur betraut, hinsichtlich des § 44 der Bundesminister/die
Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Inkrafttreten
§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
Vorblatt
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich in einer
gesamteuropäischen Entwicklung eine
Verlagerung der Lehrerinnen- und
Lehrerbildung in den tertiären Sektor des Bildungssystems
(Universitäten, Hochschulen) vollzogen. Aus diesem Grund wurde im
Akademie-Studiengesetz
1999 festgelegt, diese Entwicklung auch in Österreich nachzuvollziehen und die
Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien aus dem Status von postsekundären Schulen
(geregelt im
Schulorganisationsgesetz) bis zum
Jahr 2007 zu Pädagogische Hochschulen weiterzuentwickeln.
Der vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Begutachtung vorgelegte
und trotz
massiver Kritik von verschiedenen Seiten ohne wesentliche Verbesserungen als
Regierungsvorlage
eingebrachte Entwurf eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen
sieht als
Pädagogische Hochschulen Institutionen vor, welche im Grundsätzlichen, aber
auch in
vielen Einzelheiten, dem Status einer Hochschule weder im nationalen noch im
internationalen
Verständnis
entsprechen. Die unterzeichneten Abgeordneten des sozialdemokratischen Klubs im
Nationalrat
sehen sich daher veranlasst, als Initiativantrag ein alternatives Konzept eines
Bundesgesetzes
über Pädagogische Hochschulen einzubringen.
m der Diskussion der letzten Monate
wurde von verschiedenen Seiten auch die völlige
Verlagerung
der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung für alle Lehrertypen an die Universitäten
angeregt.
Eine solche Lösungsvariante in Form einer Pädagogischen Fakultät einer
Universität
findet sich
auch als Alternative zu den Pädagogischen Hochschulen im Bildungsprogramm 2004
der SPÖ (neben der dort im Detail
ausgeführten Päd. Hochschule). Von der Vorlage eines
Konzepts einer Pädagogischen Fakultät an
den Universitäten wird deshalb abgesehen, da derzeit
auf Grund des strukturell
uneinheitlichen Zustands der Universitäten nach dem
Universitätsgesetz 2002 eine solche
Reformmaßnahme nicht möglich erscheint.
Die internationale Entwicklung zeigt
auch, dass nicht nur Lehrerinnen und Lehrer auf
Hochschulniveau ausgebildet werden,
sondern auch Kindergärtner/Kindergärtnerinnen,
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
und Lehrende für den wichtigen Sektor der
Erwachsenenbildung. Auch für diesen
Schritt bildet das Konzept Pädagogischer Hochschulen
die geeigneteren Voraussetzungen.
Das im Initiativantrag vorliegende
Gesetz über Pädagogische Hochschulen muss daher als
Zwischenschritt
in der Modernisierung der österreichischen Lehrer-/Lehrerinnenbildung
verstanden
werden. Als mögliche Weiterentwicklung im Bereich der Lehrer-
/Lehrerinnenbildung
kann sowohl ein späterer Transfer der bisher an den Universitäten
eingerichteten
Lehrer-/Lehrerinnenausbildung in die Pädagogischen Hochschulen als auch deren
Inkorporation
als Pädagogische Fakultäten in aufnahmefähige Universitäten gesehen werden.
Das im
Fachhochschulbereich realisierte Prinzip einer „Bottom up"-Entwicklung von
Hochschullehrgängen
und Hochschulen in nahezu ausschließlich privater Trägerschaft ist auf die
Einführung
staatlicher Pädagogischer Hochschulen nicht übertragbar. In diesem Fall handelt
es
sich um einen
dem „Top down"-Prinzip verpflichteten Vorgang des „Up-Grading" in
vorgegebenen Ausbildungsbereichen, der andere Grundsätze und Bedingungen als
die
Entwicklung von
Fachhochschulstudiengängen in einem relativ offenen organisatorischen
Rahmen zu beachten hat.
Bereits 1993 sind in Österreich die Fachhochschulen als stärker berufs- und praxisorientierte
Studienalternativen zu den
traditionellen Universitäten und deren Studienangeboten entstanden.
Ihre
inhaltliche Ausrichtung lag zunächst schwerpunktmäßig im Bereich der
technischen,
naturwissenschaftlichen
und wirtschaftswissenschaftlichen Studien. In letzter Zeit wurden aber
auch Fachhochschulstudien in human- und sozialwissenschaftlichen Bereichen
eingerichtet. So
entstanden aus
den meisten Akademien für Sozialarbeit entsprechende Fachhochschul-
Studiengänge
mit der dort vorgesehenen Graduierung. Eine ähnliche Entwicklung ist im Bereich
der Akademien
für die gehobenen medizinisch-technischen Dienst im Gange.
Der Status einer Pädagogischen Hochschule ist durch folgende Kennzeichen charakterisiert:
Hochschulen sind autonom in der
Führung ihrer Geschäfte und der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie
haben das
Recht zur Wahl ihrer monokratischen und kollegialen Organe und das Recht auf
Erlassung
einer Satzung zur selbständigen Regelung von Organisations- und
Verfahrensfragen.
Im
vorliegenden Entwurf ist daher vorgesehen, durch Verfassungsbestimmungen die
Pädagogischen
Hochschulen aus dem für Einrichtungen des Bundes üblichen Weisungsrecht des
zuständigen
Bundesministers und seiner Behörden zu entlassen. Dem zuständigen
Bundesminister
steht ein Aufsichts-, aber kein Weisungsrecht in den oben genannten
Angelegenheiten
eines selbständigen Wirkungsbereichs der Hochschulen zu. Die einschlägigen
Bestimmungen sind dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 nachgebildet.
Hochschulen
steht die Forschungs- und Lehrfreiheit gemäß Art. 17 der Staatsgrundgesetzes
1867
(als Bestandteil
der österreichischen Bundesverfassung) zu. Institutionell ist dieses Grundrecht
den Universitäten zugeordnet, indem
es durch das Institut der Habilitation entsprechend
qualifizierten Personen zuerkannt wird. Um
diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurde bei
der Einrichtung der Fachhochschulen eine eigene akademische Behörde, der
Fachhochschulrat,
geschaffen, in dem habilitierte
Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen in entsprechendem
Ausmaß vertreten sind. Da nicht
gerechnet werden kann, dass in jeder der einzurichtenden
Pädagogischen Hochschulen eine entsprechende Anzahl von
Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen
mit der jeweils einschlägigen universitären
Lehrbefugnis
(Habilitation) verfügbar sein wird und daher die Einrichtung eines
Habilitationsrechts keine Grundlage
hat, wird im vorliegenden Gesetzesentwurf für die
Pädagogischen Hochschulen ein zu den
Fachhochschulen analoges Vorgehen vorgesehen. Die
Rolle einer zentralen akademischen
Behörde übernimmt ein „Rat der Pädagogischen
Hochschulen".
Zwischen den Universitäten und Hochschulen besteht
Durchlässigkeit auf Grund eines
vergleichbaren Studienaufbaus, verbunden
mit vergleichbaren Graduierungen nach dem
Studienabschluss. Dieser Bedingung
wird im Verhältnis zwischen Universitäten und
Fachhochschulen bereits Rechnung
getragen. In dieses System sind die Pädagogischen
Hochschulen einzubinden. Für die
Absolventen/Absolventinnen der Pädagogischen Hochschulen
sind daher die gleichen akademischen
Grade wie für die Absolventen/Absolventinnen der
Fachhochschulen vorgesehen, versehen
mit einer analogen Kennzeichnung (Bakk.FH - Bakk.PH
bzw. Mag.FH - Mag.PH). Es ist
festzuhalten, dass die Durchlässigkeit zu den Studien der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung an den
Universitäten noch schwierig ist. Dies hat seine Ursache
darin, dass das Lehramtsstudium an
der Universität noch immer als traditionelles Diplomstudium
mit zwei Studienabschnitten
eingerichtet ist und der Entwicklung eines zweistufigen
Studienaufbaus (Bakkalaureatsstudium
und postgraduales Magisterstudium) im Sinne der
„Bologna"-Vereinbarungen noch nicht entsprochen wurde. Die universitäre Lehrer-
/Lehrerinnenbildung differenziert
auch nicht nach der international üblichen Stufengliederung
des Schulsystems (vgl.
„International Standard Classification of Education - ISCED" der
UNESCO), da die allgemeinbildende höhere
Schule in ihrer Langform undifferenziert sowohl
die Sekundarstufe I (Mittelstufe des
Schulsystems, Schulstufen 5-8) als auch die Sekundarstufe
II (Oberstufe des Schulsystems, Schulstufen 9 - 12/13) umfasst. Die
universitäre Lehrer-
/Lehrerinnenbildung vermittelt daher
im ihrem Diplomstudium im Hinblick auf die
Stufengliederung des Schulsystems
eine Doppelqualifikation, nämlich zum Lehrer/zur Lehrerin
der Sekundarstufe I (Unterstufe der
AHS, Mittelstufe des Schulsystems) und zum Lehrer/zur
Lehrerin der allgemeinbildenden
Unterrichtsfächer der Sekundarstufe II (Oberstufe der AHS,
BM/HS) in integrativer, nicht
konsekutiver (additiver) Form. An der Pädagogischen Hochschule
führt das Magisterstudium
dementsprechend ebenfalls zu einer Doppelqualifikation im Bereich
der Lehrämter.
Dem Status einer Hochschule
entsprechend werden für das Lehrpersonal verschiedene Gruppen
abhängig von
ihrer Qualifikation und ihrer Funktion vorgesehen.
„Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen"
müssen durch eine facheinschlägige
Habilitation
an einer Universität ausgewiesen sein. Der Rat für die Pädagogischen
Hochschulen
kann Personen, die entsprechende wissenschaftliche Leistungen aufweisen, eine
im Hinblick auf
die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule gleichwertige Qualifikation
zuerkennen. Für
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen ist die Verpflichtung zur Forschung
und ihrer
Dokumentation
vorgesehen. Sie werden für einen bestimmten Lehr- und Forschungsbereich
bestellt. Ihnen
sind die Funktionen des Rektors/der Rektorin und der
Vizerektoren/Vizerektorinnen
für Lehre und für Forschung der Pädagogischen Hochschule
vorbehalten.
„Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen Hochschule" entsprechen
hingegen hinsichtlich ihrer
Bestellungsvoraussetzungen und ihren Aufgaben weitgehend den
bisherigen Professoren/Professorinnen
der Pädagogischen Akademien. Über ihren Einsatz in der
Lehre im Rahmen der Studienpläne
wird bei ihrer Bestellung entschieden.
Diesen Kriterien des Status einer Hochschule wird in dem
als Initiativantrag vorliegenden
Entwurf eines Bundesgesetzes über
Pädagogische Hochschulen entsprochen.
Neben dem Upgrading der
Lehrer/Lehrerinnenausbildung erfolgt durch dieses Gesetz auch eine
Konzentration der Lehrer/Lehrerinnenausbildung (bisher Angelegenheit der
Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien) und der Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
(bisher
Angelegenheit der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute) in einem
institutionellen
Rahmen.
Als flankierende Maßnahme ist eine
zeitlich akkordierte Novellierung des
Schulorganisationsgesetzes
erforderlich.
Erläuterungen
Zu § 1: Die vorgesehenen Pädagogischen
Hochschulen bieten eine der bundesstaatlichen
Struktur
gemäße flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
von
Lehrerinnen und Lehrern. Da sie die bestehenden Pädagogischen Akademien des Bundes
ablösen, kann ihre Einrichtungen in deren Räumlichkeiten und unter Nutzung der
bestehenden
Einrichtungen erfolgen. Auf Grund dieser Vorgangsweise werden Pädagogische
Hochschulen
unterschiedlicher Größe entstehen. Dieser Tatsache wird in mehreren Punkten
dieses Gesetzes
Rechnung
getragen.
Bezüglich der Anerkennung privater
Pädagogischer Hochschulen hat der Akkreditierungsrat
gem.
Universitäts-Akkreditierungsgesetz keine Zuständigkeit. Das Verfahren zur
Anerkennung
Pädagogischer
Hochschulen in privater Trägerschaft wird in § 11 dieses Bundesgesetzes
geregelt.
Die Pädagogische Akademie in
Eisenstadt wird als private Akademie durch eine Stiftung
geführt,
deren Träger je zur Hälfte der Bund und die Katholische Kirche sind. Sie kann
daher in
diese
Aufzählung der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen nicht aufgenommen werden.
Ihre
Fortführung soll im Einvernehmen mit dem Land Burgenland nach den Regelungen
über
private Pädagogische Hochschulen erfolgen.
Private Pädagogische Akademien und Institute bestehen derzeit
hauptsächlich als
(Religionspädagogische) Akademien und
Institute der verschiedenen Diözesen der katholischen
und evangelischen Kirche sowie der
islamischen und jüdischen Religionsgemeinschaften. Die
Übergangszeit des
Akademie-Studiengesetzes 1999 hätte dazu genützt werden sollen, in
Akademieverbünden rechtzeitig die
zweckmäßigsten Formen der gemeinsamen oder getrennten
Fortführung zu klären, was nicht bzw.
nur sehr unzureichend erfolgt ist. Der vorliegende
Entwurf kann nur den gesetzlichen
Rahmen für die staatlichen und privaten Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung von
Lehrerinnen und Lehrern schaffen, ein Einfluss auf konkrete
Standorte privater Einrichtungen ist
damit weder möglich noch beabsichtigt.
Zu § 2: Die auszubildenden
Lehrer/Lehrerinnenkategorien haben sich an der jeweils geltenden
Fassung des §
3 des Schulorganisationsgesetzes zu orientieren. Da jedoch bereits jetzt
wortidente
Lehrpläne und übereinstimmende Bildungsaufgaben zwischen der Unterstufe der
AHS und der
Hauptschule gegeben sind und damit - unabhängig von den bestehenden
Schultypen -
funktional eine Sekundarstufe I (Mittelstufe des Schulsystems, ISCED-Level 2)
gegeben ist,
wird im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Ausbildung zum Lehrer/zur Lehrerin
für die
Mittelstufe (Mittelstufenpädagogik, Schulstufen 5-8) vorgesehen.
Den aus den Minderheiten-Schulgesetzen
entstehenden Verpflichtungen im Bereich der Lehrer-
/Lehrerinnenbildung
wird durch die Absätze 2 und 3 Rechnung getragen, Abs.4 hält fest, dass
an den
künftigen Pädagogischen Hochschulen auch andere pädagogische Berufe
(beispielsweise
im Bereich
der Kindergartenpädagogik, der Erwachsenenbildung oder der Sozialpädagogik)
ausgebildet werden sollen.
Um die Ausbildung von Lehrerinnen und
Lehrern für die Berufspädagogik, insbesondere an
Berufsschulen, regional sicherzustellen, werden die Pädagogischen Hochschulen
an Standorten
bisheriger Berufspädagogischer
Akademien (Graz, Innsbruck, Linz und Wien) verpflichtet,
Studiengänge für Berufspädagogik einzurichten.
Zu § 3: Eine strukturelle Parallelität
zwischen der universitären Lehrer-/Lehrerinnenbildung und
der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an Pädagogischen Hochschulen ist derzeit nicht
herzustellen, da
die
universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung als „altes" Diplomstudium mit
Magisterabschluss
der
Bologna-Vereinbarung über den Studienaufbau noch nicht entspricht. Inhaltliche
Kooperationen
zwischen den beiden Lehrer-/Lehrerinnenbildungsinstitutionen sind jedoch
geboten und
sinnvoll. Das Kooperationsgebot bei Studienplänen, Studienangeboten, Forschung,
Entwicklung
und Evaluation gilt sowohl für die Pädagogischen Hochschulen, als auch für die
Universitäten. Institutionelle Verbindungen beispielsweise in
Studienkommissionen oder in
Projekt- oder
Evaluierungsgruppen sind anzustreben. Abs.6 enthält eine
„Innovationsbestimmung"
d.h. die relativ detaillierten Bestimmungen dieses Gesetzes können
auch durch
andere innovative Modelle ersetzt werden. Da diese von Interesse für den
Gesetzgeber
sind, soll darüber ein jährlicher Bericht an den Nationalrat erfolgen.
Zu § 4: Durch Verfassungsbestimmung ist die
Hochschulautonomie der Pädagogischen
Hochschulen als Einrichtungen des Bundes
sicherzustellen. Sie sichern die Weisungsfreiheit in
den ihnen übertragenen Aufgaben und reduzieren die zuständigen Bundesbehörden
auf das
Aufsichtsrecht.
Zu § 8: Die Satzung legt die Aufgaben
und Verfahrensweisen der Pädagogischen Hochschulen
in ihrem autonomen Wirkungsbereich fest. Ihr Wirksamwerden hängt von der
Genehmigung
durch das
zuständige Regierungsmitglied in Ausübung seines Aufsichtsrecht ab.
Zu § 11: Die Regelungen zur
Anerkennung Pädagogischer Hochschulen in anderer Trägerschaft
als der des
Bundes (private Pädagogische Hochschulen) betreffen die strukturelle
Gleichartigkeit und die qualitative
Gleichwertigkeit. Etwaige Förderungen des Bundes für
private Pädagogische Hochschulen werden in
diesem Bundesgesetz nicht geregelt, sondern
bleiben anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen vorbehalten. Die
Anerkennung
gem. § 11 dieses Bundesgesetzes hat
aber eine Voraussetzung für Förderungen des Bundes
darzustellen.
Zu § 12-15: Der Rat der Pädagogischen
Hochschulen stellt die oberste akademische Behörde
der Pädagogischen
Hochschulen dar. Analog zu den Aufgaben des Fachhochschulrats obliegt
ihm die
Anerkennung und Verlängerung von Studiengängen auf Grundlage der von den
Studienkommissionen erarbeiteten und vorgelegten Studienpläne.
Darüber hinaus hat er aber auch die Aufgabe der Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung
im Bereich des
Lehrpersonals, indem er Lehrern/Lehrerinnen an den Pädagogischen
Hochschulen
eine den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechende und der
Habilitation nachgebildeten Hochschul-Lehr- und Forschungsbefugnis zuerkennt.
Diese
Zuständigkeit
findet in der Zusammensetzung des Rates der Pädagogischen Hochschulen ihren
Niederschlag
und ihre Rechtfertigung. Die Bedeutung des Berufes der Lehrerin/des Lehrers und
der
pädagogischen Berufe insgesamt für Wirtschaft und Gesellschaft lässt es
angezeigt
erscheinen, den Eltern und den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je einen Sitz im
Rat
einzuräumen,
letzteres vor allem auch wegen der Aus- und Weiterbildung für Lehrtätigkeiten
in
der Berufsbildung. Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt es, die Liste der
10 Mitglieder
zu erstellen
bzw. dafür Vorschläge oder Nominierungen einzuholen. Schon dabei ist auf das
ausgewogene Geschlechterverhältnis zu achten.
Vor der Bestellung der Mitglieder ist
der Vorschlag für die Zusammensetzung des Rates dem
Nationalrat
als Bericht über die beabsichtige Bestellung vorzulegen und im
Unterrichtsausschuss
zu beraten. Ein Einspruchsrecht oder eine Zustimmung des Ausschusses
sind nicht
normiert, es kann aber angenommen werden, dass allein schon durch die
Notwendigkeit
der Begründung im Ausschuss die Qualität der Bestellungen im Vergleich zu
den
Bestellungen etwa bei einzelnen Universitätsräten verbessert wird.
Zu § 17: Pädagogische Hochschulen,
deren vorrangiges Ziel die Ausbildung von
Lehrerinnen/Lehrern
für die verschiedenen Schultypen des österreichischen Schulsystems ist,
haben sich in ihren Studiengängen und deren Studienzielen und Studieninhalten
an den für das
Schulsystem
relevanten Gesetzen und Verordnungen (z.B. den Lehrplänen) zu orientieren
Unter
Beachtung der den Pädagogischen Hochschulen zugestandenen Autonomie muss diese
Bedachtnahme
auf die Bedürfnisse und Erwartungen des Schulsystems institutionell abgesichert
werden. Zu
diesem Zweck ist die Einrichtung von Beiräten für die einzelnen Pädagogischen
Hochschulen
vorgesehen. Ihre Zusammensetzung sichert die Interessen des Bundes, der
Bundesländer,
der Wissenschaft im Zusammenwirken mit den Hochschulangehörigen.
Ebenso wie
beim Rat der Pädagogischen Hochschulen ist auf ein ausgewogenes
Geschlechterverhältnis
Bedacht zu nehmen. Daher haben jedenfalls bei den Entsendungen,
Bestellungen
und Wahlen der zwei bzw. vier Mitglieder je die Hälfte Frauen und Männer zu
sein. Damit sind zumindest für die
Auswahl des 9. Mitgliedes die Chancen für Frauen und
Männer gleich verteilt. Einer ungeraden Zahl
wurde der Vorzug gegeben, weil damit
Pattstellungen und deren Auflösung
durch Dirimierungsrechte vermieden werden können.
Zu § 18: Die Aufgaben des Hochschulkollegiums liegen in
erster Linie in den inneren
Angelegenheiten der Hochschule, daher sind
alle Gruppen vertreten. Die Zahl der Mitglieder
hängt von der Größe der Hochschule ab und wird in der Satzung
festgelegt. Die Zahl der
Mitglieder aus dem Lehrpersonal ist
flexibel, die Studierenden sind drittelparitätisch vertreten.
Zu § 19: Der Rektor/Die Rektorin
leitet die Pädagogische Hochschule und vertritt sie auch als
wissenschaftliche
Institution. Daher ist vorgesehen, dass er/sie die Ernennungsvoraussetzungen
eines
Hochschulprofessors/einer Hochschulprofessorin erfüllt: Habilitation oder
Gleichwertigkeitsanerkennung
durch der Rat der Pädagogischen Hochschulen. Für die Dauer
seiner
Funktionsperiode steht er/sie in einem besonderen befristeten Dienstverhältnis
zum
Bund.
Zu § 20: Die
Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. für Forschung werden aus den
entsprechend
qualifizierten Mitgliedern des Lehrkörpers gewählt. Abhängig vom Umfang ihrer
Aufgaben wird
ihre Lehrverpflichtung reduziert. Der Vizerektor/Die Vizerektorin für
Weiterbildung
hat insbesondere die regionalen Anliegen und Bedürfnisse der Fortbildung der
Lehrerinnen
und Lehrer und anderer pädagogischer Berufe zu beachten. Daher wird der
regionalen
Schulbehörde (in der Funktion als regionaler Dienstgeber) ein Vorschlagsrecht
bei
der
Bestellung dieser Funktion eingeräumt. Dieses Vorschlagsrecht kommt dem
Kollegium des
jeweiligen Landesschulrates (bzw. Stadtschulrates für Wien) zu. Er/Sie muss die
Bedingung der
Habilitation bzw. die Anerkennung einer Gleichwertigkeit durch den Rat der
Pädagogischen
Hochschulen nicht erfüllen.
Zu § 22: Auf die notwendige Differenzierung im Bereich der an der Pädagogischen
Hochschulen tätigen Professoren wurde schon im Vorblatt hingewiesen. Dienst- und
besoldungsrechtliche Folgen sind im Rahmen des Dienstrechtes zu regeln.
Die dienstrechtliche Stellung und die Amtstitel der Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind
abhängig von Qualifikation und Aufgabenstellung im Sinne der Bestimmungen des BDG zu
regeln.
Zu § 26: Die Abteilungsgliederung ergibt sich aus der Wahrnahme der spezifischen Aufgaben
der einzelnen Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung.
Die Einrichtung einer eigenen Forschungsabteilung institutionalisiert den hochschuladäquaten
Forschungsauftrag und weist dementsprechend eine der Wissenschaftssystematik verpflichtete
Binnenstruktur auf.
Die Einrichtung einer Abteilung für die Weiterbildung der Lehrer/Lehrerinnen ist die
Konsequenz der Eingliederung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute in die
Pädagogische Hochschule.
Zu § 27: Eine Institutsgliederung der
Pädagogischen Hochschulen, die der
Wissenschaftssystematik
folgen müsste, erscheint nur bei großen Pädagogischen Hochschulen
zweckmäßig und sinnvoll. Eine Institutsgliederung könnte sich an den
Fachbereichen der
Forschungsabteilung
orientieren.
Zu § 28: Die schulpraktischen
Studienteile im Rahmen des Studienganges sind an geeigneten
Schulen des
Regelschulsystems durchzuführen. Die Lehrerinnen und Lehrer, die diese Studien
leiten, werden zu Lehrbeauftragten der Pädagogischen Hochschulen bestellt. Die
bisherigen
Übungsschulen
der Pädagogischen Akademien, die ja bereits jetzt weitgehend als
Sprengelschulen geführt werden,
werden in Schulen des Regelschulsystems umgewandelt,
wobei der dienstrechtliche Status der
Lehrpersonen auslaufend erhalten bleibt. Pädagogische
Hochschulen können allerdings zum
Zweck wissenschaftlich fundierter Entwicklungen und
Erprobungen in der Schul- und
Unterrichtsorganisation sowie im Bereich der Didaktik und
Methodik Modell- und
Experimentalschulen führen, welche ohne Genehmigung als
Schulversuche gemäß
Schulorganisationsgesetz von geltenden schulrechtlichen Bestimmungen
abweichen können.
Zu § 36: Bereits im
Universitäts-Studiengesetz 1997 war vorgesehen, dass Absolventinnen und
Absolventen
der Hauptschullehrer-/Hauptschullehrerinnen-Ausbildung an Pädagogischen
Akademien in den zweiten
Studienabschnitt des fächeradäquaten Diplomstudiums für das
Lehramt an höheren Schulen eintreten können.
Diese Berechtigung ist für Absolventinnen und
Absolventen des Studiengangs zum
Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I
(Mittelstufenpädagogik) sicherzustellen. Der Abschluss des
Bakkalaureatsstudiums an
Pädagogischen Hochschulen berechtigt zum
Zugang zu einem einschlägigen Magisterstudium
im Sinne der „Bologna"-Struktur
an den Universitäten (z.B. Schulpädagogik, Sozialpädagogik,
Intergrationspädagogik). Allerdings
ist derzeit erst an der Universität Graz das traditionelle
(„alte") Diplomstudium mit Magisterabschluss in das zweistufige
„Bologna"-adäquate
Studiensystem (Bakkalaureatsstudium,
anschließend postgraduales Magisterstudium)
übergeführt worden.
Zu § 39: Die pädagogische und
didaktische Ausbildung zu Lehrerinnen und Lehrern für den
fachtheoretischen
Unterricht in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen erfolgt in
postgradualen Hochschullehrgängen. Der Abschluss einschlägiger wissenschaftlicher oder
technischer Studien ist
Zulassungsvoraussetzung. Die Absolvierung der Hochschullehrgänge
fuhrt gem. § 41 zur Graduierung zum Master of Arts (MA).
Zu § 40: Das Magisterstudium an
Pädagogischen Hochschulen führt - analog zu den
Lehramtsstudien
an der Universität - zu einer Doppelqualifikation im Bereich der Lehrämter
neben der
Vertiefung der erziehungswissenschaftlichen Studien insbesondere im
Zusammenhang
mit der zu erstellenden Magisterarbeit. Da es sich dabei um individuell
unterschiedliche
Studienkonzepte handeln wird, ist kein genereller Studienplan für das
Magisterstudium
zu entwickeln und vom Rat der Pädagogischen Hochschulen anzuerkennen.
Vielmehr
bedürfen die individuellen Studienkonzepte der Genehmigung durch den Rat der
Pädagogischen
Hochschulen. Zur Qualitätssicherung dient auch die Bestimmung, dass
Magisterarbeiten
nur von Hochschulprofessoren/ Hochschulprofessorinnen (§ 22, Abs.2) betreut
und
begutachtet werden dürfen.
Zu § 41: Bei der Verleihung des
akademischen Grades eines Masters der Geisteswissenschaften
(Master of
Arts, abgekürzt MA) an Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen
ist zu
beachten, dass es sich in diesem Fall um ein postgraduales Studium handeln
muss.
Zu § 43: Der Studienplan für das
Aufbaustudium kann nur Rahmencharakter haben, da -
abhängig vom
Zeitpunkt der Ausbildung an Pädagogischen und Berufspädagogischen
Akademien -
unterschiedliche auf das Bakkalaureatsstudium an der Pädagogischen Hochschule
anrechenbare
Studienleistungen erbracht wurden und diesbezüglich unterschiedlich zu ergänzen
sind.
Zu § 45: Der zeitliche Ablauf des
Gründungsvorgangs der Pädagogischen Hochschulen sieht
kurze Fristen
vor. Dies ist eine Folge des späten Zeitpunkts der Einbringung der
Regierungsvorlage
für ein Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen.
Zu § 46: Falls der
Gründungsvorgang nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann, sind an der
noch im
Gründungsstadium befindlichen Pädagogischen Hochschule im Interesse der
Kontinuität
der Lehrer-/Lehrerinnenausbildung weiterhin Lehramtsstudien gemäß
Akademiestudiengesetz durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Unterrichtsausschuss