732/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 16.11.2005
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 142 Abs.1 lit. e B-VG gegen den LH von Kärnten, Dr. Jörg Haider

 

Die Vorgeschichte zum (jahrzehntelangen) Kärntner Ortstafelstreit darf weitgehend als bekannt vorausgesetzt werden. Nach geltender Rechtslage ist die Verpflichtung zur Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln im Bezirk Völkermarkt gegeben. Diese Rechtsansicht wurde zuletzt u.a. vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Karl Korinek in einer Presseaussendung vom 24.09.2004 ausdrücklich vertreten. („Wenn sie nicht dort stehen, widerspricht das der Verordnung“). Gemeint ist damit jener Teil der Verordnung (BGBl 1777/306) über topografische Bezeichnungen, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2001, „Ortstafelerkenntnis“, noch in Geltung ist. Sie bestimmt, dass in allen Gemeinden des politischen Bezirkes Völkermarkt im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zweisprachige Ortstafeln aufzustellen sind. Gemäß § 1 der In Kraft stehenden Ortstafelverordnung (BGBl Nr. 308/1977) ist darüber hinaus explizit die Ortschaft Vellach mit der zweisprachigen Bezeichnung „Vellach Bela“ zu versehen.

Es existierte auch eine Verordnung der BH Völkermarkt, die auf Grundlage der StVO unter Beachtung der genannten Verpflichtungen zur zweisprachigen Bezeichnung ergangen ist und auch durch Aufstellen der zweisprachigen Ortstafeln entsprechend kundgemacht wurde. Nunmehr hat der Kärntner Landeshauptmann diese Verordnung jedoch über  Weisung aufheben lassen. Die oben genannten Verordnungen BGBl 1977/306 und BGBl 1977/308 sind zur Durchführung des Volksgruppengesetzes unter Beachtung des Art. 7 Z 3 Stv. v. Wien (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Volksgruppengesetz) ergangen. § 2 Abs. 2 Volksgruppengesetz bestimmt, dass bei der Vollziehung des Volksgruppengesetzes bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen (also insb. der im Verfassungsrang stehende Art 7 Z 3 Stv. v. Wien) zu berücksichtigen sind. Der Kärntner Landeshauptmann hat damit die zitierten verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen verletzt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, gegen den LH von Kärnten, Dr. Haider, gem. Art 142 Abs. 1 lit. e B-VG eine Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof zu prüfen und darüber zu beschließen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.