743/A XXII. GP

Eingebracht am 06.12.2005
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Bauer

und GenossInnen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz 1969 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsgesetz 1969 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitszeitgesetz 1969, BGBL. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 175/2004, wird wie folgt geändert:

 

§ 18 a samt Überschrift lautet:

 

„ Arbeitnehmer in Eisenbahn-, Straßenbahn- und Eilbahnunternehmen

§ 18a. Für die Arbeitnehmer gemäß §  18 Abs 1 Z 1 bis 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden,  für das fahrplangebundene stationäre Personal, das für die Abwicklung des Verkehrs eingesetzt ist, an höchstens drei Tagen pro Woche auf mindestens fünf Stunden, zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7 Tagen, die zweite innerhalb 14 Tagen und die dritte innerhalb 21 Tagen auszugleichen ist.“

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss

 

Begründung:

 

 

Ab 31. 12. 2004 verlor die „Dienstdauervorschrift für das Personal der Österreichischen Bundesbahnen“, die für MitarbeiterInnen im ortsgebundenen Dienst eine kürzere Ruhezeit mit einer Mindestdauer von 5 Stunden vorgesehen hat, ihre Gültigkeit und für die MitarbeiterInnen der ÖBB gilt seither das Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeitruhegesetz. Die Auswirkungen für die MitarbeiterInnen, die fahrplangebundene Tätigkeiten  im stationären Bereich ausüben,  brachte diese Umstellung Nachteile bei der Dienstplangestaltung. Dies wurde auch im Bescheid der Schlichtungsstelle, die mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Mai 2005zu Jv 1436-07/05 errichtet wurde, festgestellt.

 

Originalauszug aus dem Bescheid (Seite 18/19 zu ‚folgender Sachverhalt steht fest’):

„Die Schlichtungsstelle verkennt keineswegs, dass durch die von der Antragsgegnerin beantragte Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmer Verschlechterungen in Kauf nehmen müssen. Entweder fahren die Dienstnehmer vor Dienstbeginn mit dem letzten Zug des Abends kostengünstig in die Arbeit bzw. nach Dienstschluss mit dem ersten Zug am Morgen kostengünstig nach Hause, übernachten in der bescheidenen Unterkunft und müssen mehr Zeit fernab von zu Hause und der Familie verbringen. Oder sie fahren –zig Kilometer in die Arbeit, was in der Nacht und speziell im Waldviertel bei widrigen Witterungsverhältnissen unangenehm bis gefährlich ist und – ungeachtet vom verstärkten PKW-Verschleiß – beachtliche Treibstoffkosten verursacht.“

 

Um Dienstpläne für jene MitarbeiterInnen, die fahrplangebundene Tätigkeiten im stationären Bereich ausüben, gestalten zu können, die diese auch von der Schlichtungsstelle festgestellte Verschlechterungen vermindern, ist eine Änderung des §18a AZG und eine nachfolgende Änderung des derzeit gültigen Kollektivvertrages erforderlich.

 

Dies würde Vorteile für die Eisenbahnunternehmen einerseits und die MitarbeiterInnen dieser Betriebe andererseits bringen. Konkrete Vorteile:

 

 

1.)                finanzielle Einsparungen für

a)      die Eisenbahnunternehmen durch Wegfall des Fahrtkostenzuschuss, da die MitarbeiterInnen wieder vermehrt mit dem Zug in die Arbeit fahren können,

b)      die MitarbeiterInnen durch Wegfall der PKW-Fahrtkosten.

2.)                flexiblere Dienstplangestaltung

3.)                Wegfall der Unfallgefahr durch die langen PKW-Fahrten zum bzw. vom Dienstort

Weiters würde die u.a. Änderung des §18a AZG den Zustand für die Dienstplangestaltung,  wie er in der Dienstdauervorschrift, bis zum 31.12.2004 (Ruhezeit mit einer Mindestdauer von 5 Stunden) gegolten hat, wieder herstellen.