744/A XXII. GP
Eingebracht am 06.12.2005
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Antrag
der Abgeordneten Keck
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz 1976 und das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Urlaubsgesetz 1976 und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel
I
Änderung
des Urlaubsgesetzes 1976
Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl Nr.
390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 89/2002 wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Abs 1 und 2 lauten wie folgt:
„§16. (1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt und deren Kinder.
(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder eines Kindes der Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist, und ihm für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 10
angefügt:
„(10) § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 14 b samt Überschrift lautet:
„Begleitung von schwerstkranken
Kindern
§ 14b. § 14a ist auch bei
der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Wahl- Pflege- oder Stiefkindern,
sowie Kindern der Person, mit
der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt) des Arbeitnehmers anzuwenden.
Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen
bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer
Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nur
dann überschreiten, wenn auf Grund der Schwere der Erkrankung und deren Verlauf
eine längere Begleitung bereits im Zeitpunkt der Verlängerung absehbar ist.“
2. Dem § 19 Abs. 1 wird
folgende Z 18 angefügt:
„18. § 14b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 gilt für eine Begleitung von
schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 verlangt wird.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten
Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 verlangt wurde, vereinbaren, dass die
Maßnahme bei ihrem Ablauf auf das Ausmaß gem. §14b verlängert wird.“
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss
Begründung:
Zu Artikel I:
Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, dass §16 Urlaubsgesetz nicht auch für die Pflege von Stiefkindern bzw. Kindern von LebensgefährtInnen Geltung haben soll.
Außerdem ist das Erfordernis des gemeinsamen Hauhaltes für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung nicht mehr zeitgemäß.
Dieses Erfordernis schließt alle geschiedenen Elternteile, die nicht mit dem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt leben von der Pflegemöglichkeit aus. Ebenso zB Kinder, die ihre, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern pflegen wollen usw.
Zu Artikel II:
Auch für die Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz soll die Diskriminierung von Stiefkindern und Kindern von LebensgefährtInnen sowie das Hindernis des gemeinsamen Haushaltes beseitigt werden.
Darüber hinaus soll bei besonders schweren Erkrankungen von Kindern auch eine längere Karenz als neun Monate vereinbart werden können.